Pflichtteil – geltend machen und durchsetzen

Pflichtteilsansprüche einfordern - mit und ohne Anwalt bzw. Gericht

Wenn Sie als naher Angehöriger ganz oder teilweise enterbt wurden, haben Sie einen Pflichtteil. Als Pflichtteilsberechtigter bekommen Sie Ihren Anteil aber nicht automatisch. Sie müssen Pflichtteilsansprüche gegen den Erben geltend machen.

Wie dies Schritt für Schritt erfolgreich funktioniert und auf was Sie achten müssen, erfahren Sie hier:

Anwaltliche Leistungen zur Durchsetzung des Pflichtteils

Unsere Fachanwälte für Erbrecht und Pflichtteilsexperten vertreten Sie bundesweit bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen (Zahlungsansprüche, Auskunftsansprüche und Wertermittlungsansprüche)

In der Regel versuchen wir zunächst, Ihre Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. In dem Fall, dass die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche erforderlich wird, greifen wir zur sogenannten Stufenklage vor den Zivilgerichten und machen – in einzelnen Verhandlungsstufen Auskunfts-, Wertermittlungs- und schließlich Zahlungsansprüche geltend.

Über den gesamten Zeitraum der Anspruchsdurchsetzung behalten wir Ihre wirtschaftlichen Interessen im Auge. Je nach Sachlage kann dies auch dazu führen, dass wir Ihnen eine vergleichsweise Einigung vorschlagen, um das für Sie beste Ergebnis (schneller) zu erzielen und etwaige (Prozess-)Risiken auszuschalten. Unserer Erfahrung nach ist es jedoch häufig lohnend, als Pflichtteilsberechtigter nicht voreilig Kompromissbereitschaft zu signalisieren und die eigenen Interessen mit dem gebotenen Druck durchzusetzen.

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Erstberatung Pflichtteil geltend machen bzw. abwehren

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Schritt 1: Pflichtteilsberechtigung prüfen

a. Pflichtteilsberechtigte Personen

Ein Pflichtteilsanspruch steht Ihnen zumindest dann zu, wenn Sie zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören und Sie nach dem Tod Ihres nahen Angehörigen gar nichts erhalten haben, weil dieser Sie durch sein Testament enterbt hat, obwohl Vermögen im Nachlass vorhanden ist. Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie Ehegatten und Kinder, in bestimmten Fallkonstellationen auch Eltern oder Enkel von Erblassern. Ausführlich dazu: Pflichtteilsberechtigte Personen

b. Pflichtteilsquote

Sind Sie pflichtteilsberechtigt und sollen laut Testament leer ausgehen, haben Sie Anspruch auf Auszahlung Ihres Pflichtteils. Ihre Pflichtteilsquote beträgt dabei die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils.

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c. Zusatzpflichtteil bei teilweiser Enterbung

Wurde Ihnen durch Testament oder sonstige letztwillige Verfügung Vermögen zugewendet, das betragsmäßig jedoch nicht den Wert Ihres Pflichtteils erreicht, ist die Lage etwas komplexer. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf den sogenannten Zusatzpflichtteil. Sie können von Ihren Miterben die Aufstockung Ihres Erbteils bis zum Erreichen des Pflichtteils als Geldzahlung verlangen.

d. Pflichtteil trotz voller Erbquote

Und sogar, wenn Sie vollwertiger Erbe in Höhe Ihrer gesetzlichen Erbquote geworden sind, können wir für Sie weitergehende Ansprüche aus Pflichtteilsrecht in dem Fall geltend machen, dass andere Erben oder Dritte zu Lebzeiten des Erblassers wertvolle Geschenke erhalten haben, die Ihren Erbteil erheblich schmälern.

e. Pflichtteil wegen belastetem Erbteil

Sind Sie zwar Erbe geworden, ist Ihr Erbteil aber tatsächlich von nur geringem Wert, weil ein Nacherbe  oder ein Testamentsvollstrecker  eingesetzt wurden oder Sie mit einem Vermächtnis oder einer Auflage  beschwert wurden, prüfen wir, ob wir diese Belastung für Sie aus der Welt schaffen können. Dies hängt insbesondere davon ab, welchen Wert Ihr (belastetes) Erbe hat. Aufgrund der kurzen Ausschlagungsfristen ist schnelles Handeln geboten. Nur bei fristgerechter Ausschlagung kann die aufgrund der angeordneten Belastungen regelmäßig nur geringwertige Erbenstellung durch den werthaltigen Pflichtteilsanspruch abgelöst werden.

f. Pflichtteil bei Ausschlagung eines Vermächtnisses

Sind Sie gar nicht Erbe geworden, sondern haben nur ein Vermächtnis (einen oder mehrere Vermögensgegenstände) bekommen, ist ebenfalls eine Ausschlagung zu prüfen, um Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Aber auch ohne Ausschlagung können wir gegebenenfalls über den Vermächtniswert hinaus Pflichtteilsansprüche für Sie geltend machen.

Schritt 2: Wirksamkeit der Enterbung prüfen

Eine Enterbung oder sonstige Verkürzung des gesetzlichen Erbteils kann nur durch Testament oder Erbvertrag erfolgen. Wir überprüfen für Sie, ob das Testament überhaupt formwirksam ist, ob tatsächlich eine Enterbung angeordnet wurde und ob das Testament möglicherweise angefochten werden kann - zum Beispiel wegen eines Irrtums des Erblassers oder aufgrund fehlender Testierfähigkeit des Erblassers.

Ausführlich dazu: Anfechtung von Testamenten

In vielen Fällen lassen der Wortlaut des Testaments und die Begleitumstände auch mehrere Auslegungen der letztwilligen Verfügung zu. So müssen die Worte "enterbt" oder "Pflichtteil" nicht zwangsläufig eine Erbenstellung des Betroffenen ausschließen.

Ausführlich dazu: Auslegung von Testamenten

Soweit erforderlich führen wir ein Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht oder eine Erbfeststellungklage vor dem Zivilgericht für Sie, um zu Ihren Gunsten zu klären, dass Sie doch Erbe bzw. vollumfänglich Erbe geworden sind. Nur wenn diese Maßnahmen nicht zum Erfolg führen, beschränken wir uns auf Ihre Ansprüche als Pflichtteilsberechtigter.

Praxistipp:

Die Erbenstellung ist nicht immer der des Pflichtteilsberechtigten vorzuziehen. Zwar entspricht die Pflichtteilsquote nur der halben Erbquote. Allerdings sind Pflichtteilsansprüche auf eine Geldzahlung gerichtet, sofort fällig und einklagbar. Bei einer zerstrittenen Erbengemeinschaft mit vielfältigem Nachlassvermögen erhält man häufig über Jahre keinen Euro aus der Erbschaft

Schritt 3: Verjährung prüfen

Mit der Geltendmachung Ihres Pflichtteilsanspruchs dürfen Sie sich nicht zu lange Zeit lassen, denn die Ansprüche verjähren innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren. Ihre Verjährung beginnt jedoch nicht automatisch mit dem Todestag. Entscheidend ist vielmehr, wann der enterbte Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall, seiner Enterbung und dem/den Erben Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen. Mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden 1. Januar hat der Berechtigte drei Jahre Zeit, den Pflichtteil durchzusetzen. Die Verjährungsfrist endet somit grundsätzlich an einem 31. Dezember.

Sofern die Verjährung droht, müssen Ihre Ansprüche notfalls gehemmt werden. Dies geschieht in der Regel durch Stufenklage. Die Verjährung ihrer Ansprüche wird aber auch dann gehemmt, wenn der Erbe freiwillig Ihren Pflichtteilsanspruch anerkennt oder auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Nähere Informationen zur Verjährung einschließlich Besonderheiten und Ausnahmen finden Sie hier: Verjährung Pflichtteil.

Video: Pflichtteil, Verjährung, Fristen

In diesem Video erklärt Rechtsanwalt in 60 Sekunden, wann Pflichtteilsansprüche verjähren und was bei den Fristen zu beachten ist.

Schritt 4: Auskunft vom Erben verlangen

Sofern die Pflichtteilsberechtigung feststeht, gewährt das Gesetz, genauer § 2314 Abs. 1 BGB, Ihnen drei Kernansprüche:

  1. Anspruch auf Auskunft über den Nachlassbestand sowie über die vom Erblasser zu Lebzeiten vorgenommenen Schenkungen (Nachlassverzeichnis)
  2. Anspruch auf Ermittlung der Werte der Nachlassgegenstände gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten (vor allem bei Immobilien und Betriebsvermögen).
  3. Anspruch auf Auszahlung seines Pflichtteils auf der Grundlage der erteilten Auskünfte und Wertmitteilungen.

Wenn Sie nicht Erbe geworden sind, haben Sie in der Regel keine genaue Kenntnis darüber, welche Vermögenswerte im Nachlass vorhanden sind. Da die Höhe ihres Pflichtteilsanspruchs aber maßgeblich vom vorhandenen Nachlass abhängt, müssen Sie als erstes an den Erben herantreten und von ihm Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen.  

Praxistipp:

Besonders, wenn zu befürchten ist, dass es zu Streitigkeiten um den Pflichtteilsanspruch kommt, ist zu empfehlen, dass durch einen Rechtsanwalt bereits mit dem Auskunftsanspruch zusammen auch der Wertermittlungs- und der Zahlungsanspruch geltend gemacht wird. Nur so können in einem späteren Rechtsstreit Zinsen und Kosten des Rechtsstreits in voller Höhe geltend gemacht werden.

a. Nachlassverzeichnis

Der Auskunftsanspruch verpflichtet dazu, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen,  welches alle Berechnungsfaktoren, die bei der Berechnung seiner Pflichtteilsforderung erheblich sind, offenlegt. Diese Auskünfte werden von dem oder den Erben, gegebenenfalls aber auch von anderen Personen geschuldet. Sie als Pflichtteilsberechtigter haben zudem die Wahl, ob sie ein vom Verpflichteten privat erstelltes Nachlassverzeichnis wünschen, oder ob dies durch einen Notar erstellt werden soll. Was alles in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden muss, was ein notarielles Verzeichnis für Vorteile hat und wann es zu empfehlen ist, erfahren Sie hier: Das notarielle Nachlassverzeichnis beim Pflichtteilsanspruch

Sie müssen sich allerdings nicht zwingend frühzeitig entscheiden, ob Sie ein notarielles Nachlassverzeichnis wünschen. Sie können sogar, nachdem sie zunächst ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis gefordert haben, anschließend ohne Begründung noch ein Notarielles fordern.

Praxistipp: Einsicht in die Nachlassakte

In manchen Fällen kann es auch geboten sein, beim Amtsgericht (Nachlassgericht) Einsicht in die Nachlassakte zu beantragen. Dort findet sich regelmäßig ein Nachlassverzeichnis, dass der/die Erbe/n zu Kostenzwecken abgegeben hat. Dieses ist zwar keine verbindliche Grundlage für die Ermittlung des Pflichtteils, ermöglicht aber häufig eine erste Schätzung zum Wert des Nachlasses - noch bevor der Erbe seinen Auskunftspflichten nachkommt.

b. Schenkungen

Der Rechtsanwalt ermittelt anhand der erhaltenen Auskünfte und den sonst ermittelten Informationen den Bestand des pflichtteilsrelevanten Nachlasses. Hierzu zählen zum Beispiel auch vom Erblasser verschenkte Vermögenswerte, die ganz oder teilweise bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden (je nachdem wie viel Zeit seit der Schenkung verstrichen ist). Dies sind die gesetzlichen Pflichtteilsergänzungsansprüche. Ausführliche Informationen zu den Strategien des Erblassers im Hinblick auf die Pflichtteilsreduzierung finden Sie hier: Pflichtteilsreduzierung

Insbesondere bei der lebzeitigen Übertragung von Immobilien müssen gegebenenfalls vereinbarte vertragliche Gegenleistungen im Hinblick auf ihre Werthaltigkeit überprüft werden. Dies, um festzustellen, ob eine voll unentgeltliche oder auch teilentgeltliche Übertragung vorliegt. Auch bei teilentgeltlichen Übertragungen greift zugunsten des Pflichtteilsberechtigten der gesetzliche Ergänzungsanspruch.

c. Eidesstattliche Versicherung

Sofern – egal ob beim privatschriftlichen oder beim notariellen Nachlassverzeichnis – begründete Bedenken aufkommen, können sie darüber hinaus noch fordern, dass der Erblasser seine Angaben eidesstattlich versichert. In der Theorie soll dies die Richtigkeit der Angaben gewährleisten, in der Praxis stellt dieses Instrument eher ein stumpfes Schwert dar. Mehr zur eidesstattlichen Versicherung erfahren Sie hier: Die eidesstattliche Versicherung des Erben

Pflichtteil konkret berechnen Unsere Themenseite zur Berechnung Ihrer Ansprüche

Schritt 5: Wertermittlung durch einen Sachverständigen fordern

Sobald Sie von dem oder den Erben das privatschriftliche oder notarielle Nachlassverzeichnis erhalten haben, können Sie in der Regel noch immer nicht bestimmen, wie hoch ihr Pflichtteilsanspruch ist. Insbesondere wenn Immobilien, Schmuck oder gar Unternehmensanteile im Nachlass sind, ist den Beteiligten oft nicht klar, wie viel diese wert sind. Als Pflichtteilsberechtigter dürfen Sie daher auf zweiter Stufe fordern, dass der Wert des Nachlasses ermittelt wird, gegebenenfalls sogar durch einen Sachverständigen. Die Kosten für die Wertermittlung fallen dem Nachlass zur Last, mindern am Ende daher auch Ihren eigenen Pflichtteilsanspruch.

Der Sachverständige ist allein vom Erben auszuwählen. Der Erbe muss bei seiner Auswahl aber darauf achten, dass der Sachverständige hinreichend qualifiziert und unparteiisch ist, muss allerdings nicht etwa öffentlich bestellt oder vereidigt sein.  

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Schritt 6: Den konkreten Pflichtteilsanspruch berechnen

Nachdem Sie als Pflichtteilsberechtigter das Nachlassverzeichnis und den Wert des Nachlasses erhalten haben, kann ein Rechtsanwalt nun Ihren rechtmäßigen Pflichtteilsanspruch berechnen, damit dieser im Anschluss beziffert geltend gemacht werden kann.

Der Pflichtteilsanspruch setzt sich grundsätzlich aus der Pflichtteilsquote und dem Nachlass zusammen. Genauer:

Quote x Nachlass = Pflichtteilsanspruch.

a. Pflichtteilsquote

Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Für die Ermittlung der Quote muss daher fiktiv geprüft werden, zu welcher Quote Sie als Pflichtteilsberechtigter Erbe gewesen wären, wenn die gesetzliche Erbfolge eingetreten wäre.

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b. Pflichtteilsrelevanter Nachlass

Wie sieht nun der Nachlass, auf den sich die Pflichtteilsquote bezieht, konkret aus? Für die Berechnung des pflichtteilsrelevanten Nachlasses ist auch der so genannte fiktive Nachlass entscheidend.  Für den Fall, dass eine Dritter zu Lebzeiten des Erblassers Zuwendungen enthalten hat, können diese im Rahmen der Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen sein. Ob dies im Einzelfall so ist, hängt von den Umständen der Schenkung ab und führt im Rahmen der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen häufig zum Streit.

Ausführlich dazu:

Sofern Sie als Pflichtteilsberechtigter hingegen bereits zu Lebzeiten etwas vom Erblasser erhalten haben und dieser bei dieser Zuwendungen bereits bestimmt hat, dass diese auf den Pflichtteil angerechnet werden soll, wird diese Zuwendung auf Ihren Pflichtteil angerechnet.

Unter mehreren pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen des Erblassers kann es zudem zu weiteren Ausgleichungen kommen, wenn diese vom Erblasser zu Lebzeiten bestimmte ausgleichspflichtige Zuwendungen oder Leistungen vom Erblasser erhalten oder auch diesem gewährt haben.

Schritt 7: Den rechtmäßigen Pflichtteilsanspruch geltend machen

Sobald der genaue Pflichtteilsanspruch berechnet ist, können Sie auf die dritte Stufe übergehen und Ihren Zahlungsanspruch beziffern und ihn gegen den oder die Erben geltend machen und durchsetzen.

Auch der Zahlungsanspruch kann grundsätzlich, sofern der Erbe den Betrag freiwillig auszahlt, außergerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt werden. Manchmal kann auch schon ein anwaltliches Schreiben genügen, um den Erben ausreichend unter Druck zu setzen, damit dieser Ihrer Forderung freiwillig nachkommt. Zur Not muss der Anspruch allerdings durch Klage bei den Zivilgerichten durchgesetzt werden.

8. FAQ Pflichtteil geltend machen

Schnelle Antworten auf wichtige Fragen

Muss der Pflichtteil eingefordert werden?

Ihren Pflichtteil erhalten Sie als Pflichtteilsberechtigter nicht automatisch. Sie müssen Ihren Anspruch als Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben durchsetzen und vorher in der Regel Auskunftsansprüche und Wertermittlungsansprüche geltend machen.

Kann ich Pflichtteilsansprüche beim Nachlassgericht anmelden bzw. einklagen?

Pflichtteilsansprüche richten sich gegen die Erben und sind von diesen einzufordern. Das Nachlassgericht ist hier nicht zuständig. Das gilt auch beim gerichtlichen Einklagen der Ansprüche. Das geschieht regelmäßig vor dem Landgericht.

Ab wann kann ich meine Pflichtteilsansprüche geltend machen?

Der Pflichtteilsanspruch entsteht sofort mit dem Erbfall. Sie können Ihre Ansprüche daher sofort gegen den oder die Erben geltend machen. Solange der Erblasser noch lebt, können Pflichtteilsrechte nicht eingefordert werden.

Wie lange habe ich Zeit, um meine Pflichtteilsansprüche durchzusetzen?

Der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung endet drei Jahre nach Kenntnis bzw. kennen müssen aller Umstände mit dem Schluss des Jahres.

Wie lange dauert es, meine Pflichtteilsansprüche durchzusetzen?

Dies ist einzelfallabhängig und hängt auch maßgeblich davon ab, wie schnell der Erbe Ihren Ansprüchen nachkommt. Sofern zu befürchten ist, dass sich der Erbe zu viel Zeit mit der Erfüllung Ihrer Ansprüche lässt, kann ein Rechtsanwalt unter anderem durch Fristsetzungen den notwendigen Druck ausüben.

Wie kann ich als Pflichtteilsberechtigter sicherstellen, dass der Erbe mir alle Vermögenswerte offenlegt?

Sofern Sie befürchten, dass der Erbe nicht alle Vermögenswerte offenlegt, ist es in der Regel ratsam, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu fordern. Zusätzlich können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine eidesstattliche Versicherung von dem oder den Erben fordern, dass er alle Angaben mit der erforderlichen Sorgfalt getätigt hat.

Was kostet mich die Geltendmachung des Pflichtteils?

Was die Geltendmachung des Pflichtteils kostet, hängt maßgeblich davon ab, ob Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durch Klage oder außergerichtlich durchsetzen. Sofern Sie Ihre Ansprüche außergerichtlich mithilfe eines Anwalts durchsetzen, müssen Sie die entstandenen Gebühren zunächst selbst tragen. Sofern Sie den Erben aber in Verzug gesetzt haben, können Sie die Kosten für Ihren Anwalt vom Erben ersetzt verlangen.

Brauche ich einen Anwalt, um meinen Pflichtteil geltend zu machen?

Als Pflichtteilsberechtigter können Sie ihre Ansprüche auch zunächst selbst vom Erben fordern. Wenn es allerdings Streitigkeiten drohen oder gar fraglich ist, ob die testamentarisch Enterbung überhaupt wirksam ist, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts sinnvoll.  

Was ist eine Pflichtteilsstrafklausel?

Eine Pflichtteilsstrafklausel findet sich häufig in den sogenannten Berliner Testamenten. Durch diese ordnet ein Erblasser in seinem Testament bestimmte negative Rechtsfolgen für den Pflichtteilsberechtigten an, sofern dieser seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht. In Berliner Testamenten wird zum Beispiel angeordnet, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe des länger lebenden Ehegatten wird, sofern er nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht. 

Sollte ich trotz Pflichtteilsstrafklausel den Pflichtteil geltend machen?

Ob Sie trotz Pflichtteilsstrafklausel ihren Pflichtteil geltend machen sollten, ist einzelfallabhängig. Hier sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, der ihren Fall individuell prüft. Bei der klassischen Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament empfiehlt sich allerdings häufig, den Pflichtteil beim ersten Erbfall nicht geltend zu machen.

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Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

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