Auflage im Testament, § 1940 BGB
Pflichten und Verhaltensvorschriften für Erben und Vermächtnisnehmer

Wer Angehörige oder sonstige Personen in seinem letzten Willen berücksichtigt, hat gelegentlich bestimmte Erwartungen an diese. Mit einer Auflage im Testament kann man auf das Verhalten eines Erben oder Vermächtnisnehmers steuern.
Schlechte Formulierungen und offene Fragen hinsichtlich der Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit führen in der Praxis jedoch häufig zum Streit. Nachfolgend erfahren Sie, worauf es bei testamentarischen Auflagen sowohl für Erblasser als auch für Erben oder Vermächtnisnehmer ankommt.
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Was ist eine Auflage?
Das Gesetz definiert die Auflage im Erbrecht wie folgt: Der Erblasser kann durch ein Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (§ 1940 BGB).
Der Erblasser wendet also jemandem etwas zu – eine Quote vom Nachlass (Erbeinsetzung) oder einen bestimmten Gegenstand (Vermächtnis), Vom Zuwendungsempfänger, also dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer, verlangt er gleichzeitig etwas. Dieser muss
- einer Pflicht nachkommen oder
- ein bestimmtes Verhalten an den Tag legen.
Denkbar ist, dass die Erfüllung der Auflage eine aufschiebende oder auflösende Bedingung für eine andere Verfügung wird - also etwa eine Erbeinsetzung oder eine Enterbung.
Echte Auflage oder nur unverbindlicher Wunsch?
Abzugrenzen ist die verpflichtende Auflage von unverbindlichen Wünschen, Empfehlungen oder Ratschlägen. Bestimmt der Erblasser im Testament nicht ausdrücklich, ob er eine rechtliche oder nur eine moralische Bindung will, muss im Wege der Testamentsauslegung eine Entscheidung gefunden werden.
Für Auflagen gelten die gleichen formellen Anforderungen wie für andere letztwillige Verfügungen. Sie müssen daher eigenhändig (handschriftlich) oder mit notarieller Beurkundung verfügt werden. Wird im Testament keine Zeit bzw. Frist genannt, werden Auflagen grundsätzlich mit dem Erbfall fällig.
Gründe, Beispiele und Musterformulierungen
Die Auflage ermöglicht es dem Erblasser, frei nach seinen Wünschen ein bestimmtes Tun oder auch Unterlassen, das er sich vom Beschwerten wünscht, in seiner letztwilligen Verfügung festzulegen. Daher kann der Erblasser mit einer Auflage ganz konkrete Zwecke erfüllen und er ist in der Gestaltung relativ frei. Denn es ist kein Begünstigter nötig, dem keine bestimmte andere Person, dem die Auflage zugutekommen muss; der Erblasser kann also auch zum Beispiel Tiere oder nichtrechtsfähige Vereinigung in einer Auflage bedenken. Es muss außerdem auch keinen Vermögensvorteil geben. Die Auflage kann also auch ein Handeln festlegen, das dem Erblasser selbst zugutekommt.
Grabpflege
Traditionellerweise wurden – und werden - Auflagen oft im Zusammenhang mit Grabpflege gemacht. So kann dem Erben zur Auflage gemacht werden, den Erblasser auf einem bestimmten Friedhof zu bestatten und das Grab in einer gewissen Weise zu pflegen.
Veräußerungsverbot für Immobilien
Häuser, Wohnungen und sonstiger Grundbesitz im Familienvermögen soll häufig nach Auffassung des Erblasser nicht von den Erben verkauft werden. Das lässt sich grundsätzlich mit einer Auflage regeln.
Versorgung von Haustieren
Da Tiere nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer werden können, wird der Wunsch nach einer Versorgung regelmäßig mit einer Auflage für die Erben bzw. Vermächtnisnehmer geregelt. Tierheime werden gerne mit einem Vermächtnis bedacht, unter der Auflage nach dem Versterben des Erblassers für das Haustier zu sorgen.
Doch damit die gestalterischen Möglichkeiten der Auflage nicht ausgeschöpft. So können auch Anordnungen zur Verwaltung des Nachlasses in Auflagen geregelt werden, auch einem Testamentsvollstrecker können Auflagen gemacht werden. So kann zum Beispiel die Verwaltung von Immobilien durch Auflagen geregelt werden und sogar für die Verwaltung von Unternehmen kann auf das Instrument der Auflage zurückgegriffen werden – siehe unten.
Im Wege der Auflage kann auch eine sogenannte unselbständige Stiftung (Treuhandstiftung) angeordnet werden, und zwar als Zuwendung eines Vermögenswertes an einen Erben oder Vermächtnisnehmer mit der Auflage, aus diesem Vermögen Leistungen zugunsten bestimmter Zwecke oder Personen zu erbringen.
Wer kontrolliert die Befolgung der Auflage und was passiert bei der Nichtbefolgung?
Die Vollziehung der Auflagen soll nicht vom Belieben des Beschwerten abhängig sein. Da bei der Auflage kein Begünstigter vorhanden sein muss bzw. einem Begünstigten kein Vollziehungsanspruch zusteht, hat das Gesetz, Personen genannt, die die Erfüllung der Auflage verlangen können, sie können die Erfüllung sogar notfalls mit einer gerichtlichen Klage durchsetzen. Die Personen sind:
- der Erbe, falls ein Vermächtnisnehmer mit der Auflage beschwert ist,
- ein Miterbe gegenüber dem beschwerten Miterben oder Vermächtnisnehmer,
- alle Personen, denen der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde (Wegfallbegünstigte),
- die zuständige Behörde, wenn die Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt (§ 2094 S. 2 BGB, z.B. bei Auflagen zugunsten einer gemeinnützigen Stiftung),
- der Testamentsvollstrecker, dessen Befugnis aus den §§ 2203, 2208 Abs. 2, 2223 folgt, neben dem aber auch der Erbe vollziehungsberechtigt bleibt,
- diejenigen, die vom Erblasser als Vollziehungsberechtigte in einer Verfügung von Todes wegen benannt werden.
Möglich ist auch, dass die Erbenstellung vom Vollzug der Auflage abhängt. Das kann sowohl eine aufschiebende Bedingung sein, so dass der Erbe zunächst die Auflage erfüllen muss, oder aber eine auflösende Bedingung, von der etwa eine Enterbung abhängt.
Wann ist eine Auflage unwirksam?
Im Rahmen der Testierfreiheit kann man sich grundsätzlich auch unvernünftige, unzweckmäßíge oder gemeine Auflagen ausdenken und im Testament niederschreiben. Unwirksam ist eine Auflage erst dann, wenn sie sittenwidrig oder unmöglich ist bzw. gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Sittenwidrig ist zum Beispiel eine Auflage, die es dem Ehemann der erbenden Tochter verbietet, die von der Tochter geerbte Immobilie zu betreten.
Erbschaftsteuerpflicht für Begünstigte von Auflagen
Zuwendungen von Todes wegen unterliegen der Erbschaftsteuer. Obwohl bei der Auflage kein Leistungsanspruch entsteht, geht das Finanzamt diesbezüglich nicht leer aus. Dafür sorgt das Erbschaftsteuergesetz:
§ 3 Absatz 2 Nr. 2 ErbStG: “Als vom Erblasser zugewendet gilt auch, was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage … erwirbt…”
Da als steuerpflichtiger Erwerb dasjenige gilt, was der Begünstigte durch die Vollziehung einer Auflage auch wirklich erlangt, entsteht die Steuerpflicht gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d ErbStG auch erst mit der tatsächlichen Vollziehung der Auflage.
Die testamentarische Auflage in der Unternehmensnachfolge
Die Auflage ist auch und insbesondere im Rahmen der betrieblichen Nachfolge ein wichtiges Instrument. Hier sind die Erwartungen an den Nachfolger häufig sehr konkret und wichtig. Typische Auflagen in der Unternehmensnachfolge durch Erbschaft betreffen zum Beispiel den Verkauf des Unternehmens durch die Erben, die Erteilung von Vollmachten an bestimmte Personen der Geschäftsführung und die Aufrechterhaltung bewährter betrieblicher Strukturen.
Erbt eine Erbengemeinschaft Gesellschaftsanteile, kann den Erben die Auflage erteilt werden, dass sie ihre Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung nur gemeinsam wahrnehmen.
Wer über Auflagen im Unternehmertestament nachdenkt, sollte alternativ stets auch die Möglichkeiten einer Testamentsvollstreckung prüfen. Diese kann im Einzelfall das passendere Instrument sein.
FAQ Auflage
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Was ist eine Auflage im Testament?
Mit einer Auflage wird im Testament einem Erben oder Vermächtnisnehmer eine Verpflichtung auferlegt, ohne dass eine begünstigte Person dadurch ein Recht auf eine Leistung bekommt.
Ist auch eine unsinnige Auflage gültig?
Testamentarische Auflagen sind solange wirksam, als sie nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sittenwidrig oder unmöglich sind.
Wen kann man im Testament mit einer Auflage beschweren?
Gemäß § 1940 BGB kann der Erblasser im Testament sowohl einen Erben als auch einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, die eine Auflage darstellt, weil es keinen Leistungsberechtigten gibt.
So machen wir Erbrecht
Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.