Auflage im Testament

Pflichten und Verhaltensvorschriften für Erben und Vermächtnisnehmer

Wer Angehörige oder sonstige Personen in seinem letzten Willen berücksichtigt, hat gelegentlich bestimmte Erwartungen an diese. Mit einer Auflage im Testament kann man auf das das Verhalten eines Erben oder Vermächtnisnehmers steuern.

Unsere Fachanwälte für Erbrecht beraten und vertreten Sie in allen Fragen rund um das Testament und testamentarische Auflagen – von der Gestaltung bis zum Erbstreit.

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Was ist eine Auflage?

Das Gesetz definiert die Auflage im Erbrecht wie folgt: Der Erblasser kann durch ein Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (§ 1940 BGB).

Der Erblasser wendet also jemandem etwas zu – eine Quote vom Nachlass (Erbeinsetzung) oder einen bestimmten Gegenstand (Vermächtnis), Vom Zuwendungsempfänger, also dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer, verlangt er gleichzeitig etwas. Dieser muss

  1. einer Pflicht nachkommen oder
  2. ein bestimmtes Verhalten an den Tag legen.

Für Auflagen gelten die gleichen formellen Anforderungen wie für andere letztwillige Verfügungen. Sie müssen daher eigenhändig (handschriftlich) oder mit notarieller Beurkundung verfügt werden.

Gründe und Beispiele für Auflagen

Die Auflage ermöglicht es dem Erblasser, frei nach seinen Wünschen ein bestimmtes Tun oder auch Unterlassen, das er sich vom Beschwerten wünscht, in seiner letztwilligen Verfügung festzulegen. Daher kann der Erblasser mit einer Auflage ganz konkrete Zwecke erfüllen und er ist in der Gestaltung relativ frei. Denn es ist kein Begünstigter nötig, dem keine bestimmte andere Person, dem die Auflage zugutekommen muss; der Erblasser kann also auch zum Beispiel Tiere oder nichtrechtsfähige Vereinigung in einer Auflage bedenken.

Es muss außerdem auch keinen Vermögenvorteil geben. Die Auflage kann also auch ein Handeln festlegen, das dem Erblasser selbst zugutekommt.

Traditionellerweise wurden – und werden - Auflagen oft im Zusammenhang mit Grabpflege oder der Versorgung von Haustieren gemacht. So kann dem Erben zur Auflage gemacht werden, den Erblasser auf einem bestimmten Friedhof zu bestatten und das Grab in einer gewissen Weise zu pflegen. Tierheime werden gerne mit einem Vermächtnis bedacht, unter der Auflage nach dem Versterben des Erblassers für das Haustier zu sorgen.

Die Auflage kann auch in einem Verbot bzw. einem Unterlassen bestehen, zum Beispiel bestimmte Gegenstände nicht oder nicht in einer festgelegten Frist zu  veräußern – so zum Beispiel das Familienheim.

Doch damit die gestalterischen Möglichkeiten der Auflage nicht ausgeschöpft. So können auch Anordnungen zur Verwaltung des Nachlasses in Auflagen geregelt werden, auch einem Testamentsvollstrecker können Auflagen gemacht werden. So kann zum Beispiel die Verwaltung von Immobilien durch Auflagen geregelt werden und sogar für die Verwaltung von Unternehmen kann auf das Instrument der Auflage zurückgegriffen werden – siehe unten.

Im Wege der Auflage kann auch eine sogenannte unselbständige Stiftung (Treuhandstiftung) angeordnet werden, und zwar als Zuwendung eines Vermögenswertes an einen Erben oder Vermächtnisnehmer mit der Auflage, aus diesem Vermögen Leistungen zugunsten bestimmter Zwecke oder Personen zu erbringen.

Wer kontrolliert die Befolgung der Auflage und was passiert bei der Nichtbefolgung?

Die Vollziehung der Auflagen soll nicht vom Belieben des Beschwerten abhängig sein.

Da bei der Auflage kein Begünstigter vorhanden sein muss bzw. einem Begünstigten kein Vollziehungsanspruch zusteht, hat das Gesetz, Personen genannt, die die Erfüllung der Auflage verlangen können, sie können die Erfüllung sogar notfalls mit einer gerichtlichen Klage durchsetzen. Die Personen sind:

  •  der Erbe, falls ein Vermächtnisnehmer mit der Auflage beschwert ist,
  • ein Miterbe gegenüber dem beschwerten Miterben oder Vermächtnisnehmer,
  • alle Personen, denen der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde (Wegfallbegünstigte),
  • die zuständige Behörde, wenn die Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt,
  • der Testamentsvollstrecker, dessen Befugnis aus den §§ 2203, 2208 Abs. 2, 2223 folgt, neben dem aber auch der Erbe vollziehungsberechtigt bleibt,
  • diejenigen, die vom Erblasser als Vollziehungsberechtigte in einer Verfügung von Todes wegen benannt werden.

Die testamentarische Auflage in der Unternehmensnachfolge

Die Auflage ist auch und insbesondere im Rahmen der betrieblichen Nachfolge ein wichtiges Instrument. Hier sind die Erwartungen an den Nachfolger häufig sehr konkret und wichtig. Typische Auflagen in der Unternehmensnachfolge durch Erbschaft betreffen zum Beispiel den Verkauf des Unternehmens durch die Erben, die Erteilung von Vollmachten an bestimmte Personen der Geschäftsführung und die Aufrechterhaltung bewährter betrieblicher Strukturen.

Erbt eine Erbengemeinschaft Gesellschaftsanteile, kann den Erben die Auflage erteilt werden, dass sie ihre Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung nur gemeinsam wahrnehmen.

Wer über Auflagen im Unternehmertestament nachdenkt, sollte alternativ stets auch die Möglichkeiten einer Testamentsvollstreckung prüfen. Diese kann im Einzelfall das passendere Instrument sein.

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