Das notarielle Nachlassverzeichnis beim Pflichtteilsanspruch

Alle Rechte und Pflichten für Pflichtteilsberechtigte und Erben

Ein Pflichtteilsberechtigter hat gem. § 2314 BGB gegen den Erben einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses. Hierbei kann er sich aussuchen, ob er diese Auskunft mittels eines vom Erben privat erstellten Nachlassverzeichnissesfordert oder ob er ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt.

Inhaltsverzeichnis

Unseren anwaltlichen Leistungen rund um das Nachlassverzeichnis beim Pflichtteil

Unsere Fachanwälte für Erbrecht und Pflichtteilsexperten vertreten Sie bundesweit bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen (Zahlungsansprüche, Auskunftsansprüche und Wertermittlungsansprüche)

  • Erstellung von Nachlassverzeichnissen
  • Prüfung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen (aufgrund von Schenkungen)
  • Berechnung der Pflichtteilsquote und des Pflichtteils
  • Außergerichtliche Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
  • Gerichtliche Durchsetzung von Pflichtteilsrechten durch eine Pflichtteilsklage
  • Bewertung von Immobilienvermögen und Betriebsvermögen für die Pflichtteilsermittlung

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Wer kann ein Nachlassverzeichnis fordern?

Das Auskunftsrecht zur Berechnung des Pflichtteils und damit das Recht, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu fordern, steht nach dem Wortlaut der Norm nur dem pflichtteilsberechtigten Nichterben zu. Demnach nicht zur Auskunft berechtigt ist derjenige, der zwar Miterbe geworden ist, dem allerdings ein Pflichtteilsrestanspruch zusteht. Der Miterbe kann sich nämlich aufgrund seines Eintritts in die Gesamtrechtsnachfolge selbst alle erforderlichen Informationen beschaffen und ist daher auf den Auskunftsanspruch nicht angewiesen.

Einfach oder notariell? Welches Nachlassverzeichnis ist geboten?

Ob man als Pflichtteilsberechtigter ein notarielles Nachlassverzeichnis von dem oder den Erben verlangen sollte und in welchen Fällen man sich mit einem privat erstellten Nachlassverzeichnis begnügen kann, ist einzelfallabhängig. Die Rechtsprechung betont aber, dass ein durch einen Notar erstelltes Nachlassverzeichnis eine höhere Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit bietet. Das liegt daran, dass der Notar als Amtsperson bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses dazu verpflichtet ist, eigene Ermittlungen anzustellen. Der Notar beurkundet daher bei der Erstellung das Nachlassverzeichnis nicht etwa nur die freiwilligen Angaben des Erben über den Nachlass. Er darf zwar zunächst von diesen freiwilligen Angaben ausgehen, sodann ist er aber dazu verpflichtet, nachzuforschen, ob sich weitere Umstände ergeben, über welche der Erbe auskunftsverpflichtet ist. Welche konkreten Nachforschungen vom Notar anzustellen sind, ist ebenfalls einzelfallabhängig. Die Rechtsprechung hat aber die Grundregel aufgestellt, dass er zu denjenigen Nachforschungen verpflichtet ist, die ein objektiver Dritter in der Lage des Pflichtteilsberechtigten für erforderlich halten würde.

Für einen Pflichtteilsberechtigten bietet es sich daher in der Regel dann an, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu fordern, wenn er befürchtet, dass der Erbe entweder unsauber bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses vorgeht oder gar bewusst Vermögenswerte verschleiern möchte, um den Pflichtteilsanspruch möglichst gering ausfallen zu lassen.

Das Nachlassverzeichnis beim Pflichtteilsanspruch Hier finden sie allgemeine Informationen zum Nachlassverzeichnis beim Pflichtteilsanspruch

Wer zahlt die Notargebühren?

Bei den Überlegungen, ob man als Pflichtteilsberechtigter lieber ein notarielles oder nur ein privates Nachlassverzeichnis fordert, wird sich der Pflichtteilsberechtigte in der Regel auch die Frage stellen, wer für die Gebühren des Notars aufkommen muss. Bei der Gebührenpflicht handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit, das heißt, sie sind vorab aus dem Nachlass des Erblassers zu bezahlen. Bei der Auswahl der Form des Nachlassverzeichnisses sollte der Pflichtteilsberechtigte daher auch noch bedenken, dass sich hierdurch mittelbar auch sein Pflichtteilsanspruch reduziert, der sich aus dem Nachlasswert berechnet.

Der Inhalt des notariellen Nachlassverzeichnisses

Um einzuschätzen, ob ein Nachlassverzeichnis alle erforderlichen Informationen enthält, ist die Kenntnis erforderlich, was im Nachlassverzeichnis genau aufzunehmen ist. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, dem Pflichtteilsberechtigten all diejenigen Informationen an die Hand zu geben, die dieser zur Berechnung und Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs benötigt. Davon ausgehend umfasst das notarielle Nachlassverzeichnis in erster Linie alle vorhandenen Nachlassgegenstände und -werte (Aktiva) sowie alle Nachlassverbindlichkeiten (Passiva).

Da sich aber auch Schenkungen und Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers auf das Pflichtteilsrecht auswirken können, hat ein Nachlassverzeichnis auch Angaben zu dem so genannten fiktiven Nachlass zu enthalten, also alle ausgleichspflichtigen Zuwendungen und pflichtteilsergänzungspflichtigen Schenkungen. Wann solche vorliegen, erfahren sie hier à Angehörige enterben und Pflichtteils reduzieren. Hierbei muss das Nachlassverzeichnis alle Vorgänge aufführen, bei denen es sich zumindest potenziell um eine ausgleichspflichtige Zuwendung oder Schenkung handeln kann.

Da für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche auch der Güterstand eine erhebliche Rolle spielt, hat das Nachlassverzeichnis auch Angaben über eine mögliche Ehe und den Güterstand zu enthalten, in welchem der Erblasser gelegt habt.

Der Notar ist allerdings nicht verpflichtet, bereits im Nachlassverzeichnis den Wert des Nachlasses bzw. der einzelnen Vermögenspositionen anzugeben. Ein Anspruch auf Wertermittlung steht dem Pflichtteilsberechtigten zwar nach § 2314 BGB auch zu, dieser kann aber erst auf zweiter Stufe im Anschluss an den Auskunftsanspruch geltend gemacht werden. Weitere Informationen zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs mittels Stufenklage erhalten Sie hier à  Pflichtteil geltend machen und einklagen.

Der Notar hat den Nachlass im Nachlassverzeichnis allerdings so genau zu beschreiben, dass eine anschließende Wertermittlung anhand des Nachlassverzeichnisses möglich wird. Für den Fall, dass ein Unternehmen zum Nachlass gehört, sind in das Verzeichnis daher zum Beispiel auch Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen aufzunehmen, um eine spätere Wertschätzung zu ermöglichen. Für den Fall, dass sich Schmuck oder Kunstgegenstände im Nachlass befinden, muss der Notar zum Beispiel für diese den Goldgehalt angeben bzw.  sie so genau beschreiben, dass anhand dieser Beschreibung eine spätere Wertschätzung ermöglicht wird. 

Darüberhinausgehend sind dem Verzeichnis weitere Belege (z.B. Kontoauszüge) nicht beizufügen. Der Pflichtteilsberechtigte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen.

Das Recht, bei der Aufnahme des Verzeichnisses anwesend zu sein

§ 2314 BGB gibt dem Pflichtteilsberechtigten darüber hinaus auch das Recht, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein. Hierbei kann er sich auch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und im Einzelfall einen besseren Einblick in den Nachlassbestand erhalten.

Das Anwesenheitsrecht ist auf der anderen Seite aber nicht überzubewerten. Es handelt sich nämlich gerade nur um ein Anwesenheitsrecht, nicht um ein Mitwirkungsrecht. Der Pflichtteilsberechtigte ist weder berechtigt, eigene Nachforschungen anzustellen noch Erklärungen des Erben in Zweifel zu ziehen oder diesem eigene Erkenntnisse über den Nachlass entgegenzuhalten. Ob ein irgendwie gearteter Anspruch besteht, dem Notar bei der Verzeichniserstellung „über die Schulter zu sehen“ und somit auch Einblick in die dem Verzeichnis zugrunde liegenden Belege und sonstige Nachweise zu erhalten, ist in der Rechtsprechung derzeit ungeklärt und auch unwahrscheinlich.

Notarielles Nachlassverzeichnis erhalten – und dann?

Haben Sie als Pflichtteilsberechtigter ein notarielles Nachlassverzeichnis gefordert und erhalten und danach dennoch das Gefühl, dass dieses aus denkbar verschiedenen Gründen nicht den realen Nachlass widerspiegelt, stellt sich die Frage, wie Sie weiter vorgehen können. Auf der einen Seite gibt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit des Verzeichnisses zu fordern. Dies knüpft zumindest strafrechtliche Konsequenzen an falsche Angaben des Erben. Voraussetzungen hierfür ist ein Grund für die Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet wurde. Die Anforderungen sind aber nicht sehr hoch und werden beispielsweise bereits dann bejaht, wenn sich der Erbe zunächst geweigert hat, Auskunft zu erteilen oder zunächst unvollständig Auskunft erteilt hat und die vollständige Auskunft erst später nachholt.

Auf der anderen Seite besteht für den Pflichtteilsberechtigten auch die Möglichkeit, auf Auskunft durch notarielles Nachlassverzeichnis zu klagen, auch wenn er schon eines erhalten hat. Das Gericht wird dann prüfen, ob der Erbe mit dem bereits vorgelegten Nachlassverzeichnis seinen Auskunftsanspruch bereits erfüllt hat.

Wann ein Pflichtteilsberechtigter eine eidesstattliche Versicherung verlangen und wann er eine Ergänzung oder ein neues Nachlassverzeichnis fordern sollte, ist eine schwierige Abgrenzungsfrage, die die Rechtsprechung nicht immer ganz einheitlich bewertet. In diesem Fall sollten Sie sich Rechtsrat von einem erfahrenden Rechtsanwalt holen.

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Die Rechte und Pflichten des Erben beim notariellen Nachlassverzeichnis

Nach einem Erbfall muss regelmäßig ein Nachlassverzeichnis erstellt werden.

Wenn ein Pflichtteilsberechtigter Auskunft durch notarielles Nachlassverzeichnis verlangt, darf der Erbe sich aussuchen, welchen Notar er beauftragen möchte. Der beauftragte Notar darf dabei seine Tätigkeit nicht ohne Grund verweigern.

Sobald der Erbe einen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragt hat, darf er sich aber nicht entspannt zurücklehnen.  Er ist einerseits verpflichtet, bei den Nachforschungen des Notars mitzuwirken, um dem Notar alle Ermittlungen zu ermöglichen. Die Mitwirkung beschränkt sich dabei nicht etwa auf die Weitergabe von vorhandenen Informationen, denn der Erbe ist auch verpflichtet, sich diejenigen Informationen zu beschaffen, die für das Pflichtteilsrecht relevant sein können. Andererseits ist er sogar dazu verpflichtet, von dem Notar die Förderung des Verfahrens zu verlangen, ihn notfalls auch mit Erledigungsfristen unter Druck zu setzen.

Trotzdem kann es auch für den Erben von Vorteil sein, wenn das Nachlassverzeichnis von einem Notar erstellt wird. Gerade wenn ein Erbe redlich ist und vor dem Pflichtteilsberechtigten gar keine Vermögenswerte verschleiern möchte, kann die Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses dem Erben womöglich hohe Prozesskosten ersparen. Insbesondere ein rechtsunkundiger Erbe wird sich mitunter schwertun, alle erforderlichen Informationen ordnungsgemäß in das Verzeichnis aufzunehmen. Die Aufnahme durch einen Notar kann das Risiko vermindern, dass der Erbe aus Unwissenheit ein nicht ordnungsgemäßes Verzeichnis erstellt und damit Anlass gibt, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet oder sogar auf Erstellung eines neuen Verzeichnisses verklagt zu werden. Auch für einen Erben kann es sich daher anbieten, bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses rechtlichen Beistand eines Rechtsanwalts zu suchen.  

Der Pflicht, ein notarielles Nachlassverzeichnis einzuholen, kann der Erbe nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen umgehen. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn der Nachlass nicht ausreicht, um die Gebühren des Notars zu begleichen. In diesem Fall kann der Erbe die Errichtung des notariellen Verzeichnisses verweigern, es sei denn, dass der Pflichtteilsberechtigte die Kosten übernimmt.

FAQ notarielles Nachlassverzeichnis

Was kostet ein notarielles Nachlassverzeichnis?

Die Gebühren für ein notarielles Nachlassverzeichnis werden nach dem GNotKG erhoben und richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Pauschal kann man diese Frage daher nicht beantworten. Bei einem Nachlasswert von 500.000 Euro fällt zum Beispiel eine Gebühr in Höhe von 1.870 Euro an.

Wie lange dauert es, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen?

Angemessen gilt ein Zeitraum von 3 bis 4 Monaten. In unserer Anwaltspraxis erleben wir allerdings auch, dass es auch mal bis zu einem Jahr dauern kann, bis ein vollständiges notarielles Nachlassverzeichnis erstellt worden ist. 

Wann muss der Erbe das notarielle Verzeichnis ergänzen?

Ein notarielles Nachlassverzeichnis muss nur ausnahmsweise vom Erben ergänzt oder berichtigt werden, zum Beispiel, wenn im Verzeichnis eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen fehlen oder wenn das Verzeichnis wegen unterbliebener Mitwirkung des Erben teilweise unvollständig ist. 

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