Die eidesstattliche Versicherung des Erben
Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten beim Nachlassverzeichnis
Insbesondere bei Erbstreitigkeiten kommt es regelmäßig vor, dass eine Partei von der anderen die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung fordern darf. Eine besondere Bedeutung hat die eidesstattliche Versicherung – oder richtiger die Versicherung an Eides statt – insbesondere beim Pflichtteilsrecht: Ein Pflichtteilsberechtigter hat gegen den Erben Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses (Nachlassverzeichnis) und kann sich unter bestimmten Voraussetzungen die Angaben durch den Erben eidesstattlich versichern lassen.
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Welchen Sinn und Zweck hat die eidesstattliche Versicherung?
Die eidesstattliche Versicherung ist eine Form der Beteuerung der Richtigkeit. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die eidesstattliche Versicherung daher sicherstellen, dass Angaben vollständig und richtig sind und mit der erforderlichen Sorgfalt abgegeben worden sind. Sichergestellt wird die Richtigkeit der Angaben dabei in erster Linie dadurch, dass der Gesetzgeber eine falsche Versicherung an Eides statt unter Strafe gestellt hat. Strafbar nach dem Strafgesetzbuch ist dabei sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt.
Welche Angaben muss der Erbe eidesstattlich versichern?
Der Erbe muss die Angaben eidesstattlich versichern, zu denen er im Rahmen seines Auskunftsanspruchs verpflichtet ist. Die erforderlichen Auskünfte decken sich mit dem Inhalt, welchen der Notar in ein notarielles Nachlassverzeichnis aufnehmen muss. Grundsätzlich muss der Erbe deshalb über alle Umstände aufklären, die zur Berechnung und Geltendmachung des Pflichtteils erforderlich sind. Daher muss der Erbe in erster Linie über alle Nachlassgegenstände und alle Nachlassverbindlichkeiten aufklären sowie über pflichtteilsrelevante Schenkungen und Zuwendungen und über eine mögliche Ehe mit ihrem Güterstand.
Unter welchen Voraussetzungen darf die eidesstattliche Versicherung verlangt werden?
Nach dem Gesetzeswortlaut darf der Pflichtteilsberechtigte die eidesstattliche Versicherung vom Erben nur dann verlangen, wenn ein Grund zur Annahme besteht, dass das vom Erben vorgelegte Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist. Der Pflichtteilsberechtigte muss daher im Zweifel Gründe darlegen, die diese Annahme nahelegen.
Bei der Bewertung dieser Frage ist die Rechtsprechung allerdings großzügig. Sie sieht einen Grund zu dieser Annahme regelmäßig bereits dann, wenn der Erbe zunächst durch sein Verhalten zu verhindern versucht hat, Auskünfte an den Erben erteilen zu müssen oder auch, wenn er zunächst nur unbestimmte oder unvollständige Angaben gemacht hat und diese erst später berichtigt oder ergänzt. Ein Grund zu dieser Annahme besteht nach der Rechtsprechung aber gerade dann nicht, wenn sich der auskunftsverpflichtete Erbe zunächst in einem nicht verschuldeten Rechtsirrtum befunden hat und nur deshalb nicht sofort korrekte und vollständige Auskünfte erteilt hat.
Der Pflichtteilsberechtigte und der Erbe können sich aber auch freiwillig darauf einigen, dass der Erbe seine Angaben im Nachlassverzeichnis eidesstattlich versichert. Dann ist nicht erforderlich, dass der Erbe durch sein Verhalten Grund zur Annahme gegeben, dass er bei der Auskunft nicht die erforderliche Sorgfalt eingehalten hat.
Sofern die Auskunft durch den Erben allerdings noch offensichtlich unvollständig war, ist der Auskunftsanspruch noch gar nicht vollständig erfüllt worden, sodass hier zunächst weiterhin Auskunft zu verlangen ist. Ob die Auskunft des Erben offensichtlich unvollständig war oder möglicherweise nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abgegeben worden ist, ist eine schwierige Abgrenzungsfrage, sodass Sie sich in einem solchen Falle von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen sollten.
Wie hat der Erbe die eidesstattliche Versicherung abzugeben?
Ist der Erbe zur Abgabe freiwillig bereit, ist die eidesstattliche Versicherung vor einem Rechtspfleger bei dem Nachlassgericht abzugeben. Hierfür muss zunächst der Pflichtteilsberechtigte oder der Erbe einen formlosen Antrag an das Nachlassgericht stellen. Das Nachlassgericht wird dann einen Termin bestimmen und in der Regel den Erben und den Pflichtteilsberechtigten zu diesem Termin laden, wobei der Pflichtteilsberechtigte aber nicht verpflichtet ist, bei dem Termin zu erscheinen. Der Erbe versichert dann vor dem Rechtspfleger des Nachlassgerichts eidesstattlich, dass er vollständig und richtig über den pflichtteilsrelevanten Nachlass aufgeklärt hat.
Die Nachlassgerichte sind den Amtsgerichten zugeordnet. Der Antrag ist entweder bei dem Amtsgericht zu stellen, bei dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte oder auf Wunsch des Erben an dem Ort, wo dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern dieser im Inland ist.
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Welche Kosten entstehen bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung?
Wenn der Erbe der Aufforderung, seine Angaben über den Nachlass eidesstattlich zu versichern, freiwillig nachkommt, entstehen Gerichtskosten, genauer eine 0,5 Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Die genauen Kosten hängen damit im Ergebnis vom Wert des zu beauskunfteten Nachlasses ab.
Für die Kosten, die durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entstehen, muss grundsätzlich der Pflichtteilsberechtigte aufkommen. Sofern sich der Erbe und der Pflichtteilsberechtigte aber darüber einigen, dass der Erbe seine Auskünfte freiwillig eidesstattlich versichert, ohne dass die erforderlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, sollten sich beide Parteien auch über die Kostentragungspflicht einigen.
Was ist zu tun, wenn der Erbe die eidesstattliche Versicherung verweigert?
Sofern der Erbe aus verschieden denkbaren Gründen die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben möchte, kann der Pflichtteilsberechtigte den Erben auf die Abgabe verklagen. In der Praxis wird die eidesstattliche Versicherung häufig mittels Stufenklage zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs eingeklagt. Sie kann aber auch isoliert eingeklagt werden.
Wenn der Erbe sodann zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden ist, kann diese notfalls auch mit Zwangsmitteln vom Vollstreckungsgericht durchgesetzt werden. In der Praxis kommt es hierzu allerdings selten.
Welche Strafe droht, wenn der Erbe bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gelogen hat?
Der Erbe muss beachten, dass strafrechtliche Konsequenzen drohen, wenn er nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abgegebene Auskünfte eidesstattlich versichert. Gem. § 156 StGB wird eine vorsätzliche falsche Versicherung an Eides statt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gem. § 161 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn fahrlässig unter Eid falsch ausgesagt wird.
Wichtig ist daher, dass er sich vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vergewissert, dass er das Nachlassverzeichnis ordnungsgemäß erstellt hat. Er darf, nachdem er zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert worden ist, seine zuvor getätigten Auskünfte allerdings zunächst noch ergänzen oder berichtigen. Sofern ein Erbe sich nicht sicher ist, ob er ordnungsgemäß über den Nachlass aufgeklärt hat oder ob er die erforderlichen Nachforschungen zur Ermittlung des Nachlassbestandes angestellt hat, sollte er sich um Zweifel Rechtsrat bei einem erfahrenen Rechtsanwalt einholen, um sich vor unangenehmen strafrechtlichen Folgen zu schützen. Der Erbe muss beachten, dass strafrechtliche Konsequenzen drohen, wenn er nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abgegebene Auskünfte eidesstattlich versichert.
Eidesstattliche Versicherung oder notarielles Nachlassverzeichnis?
Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigter vom Erben auf ihren Auskunftsanspruch ein privates Nachlassverzeichnis erhalten haben und Sorge haben, dass dieses nicht den reellen Nachlass widerspiegelt, der Erbe sogar möglicherweise bewusst Vermögenswerte verheimlicht hat, stellt sich die Frage, wie Sie weiter vorgehen können. Das Gesetz bietet auf der einen Seite die Möglichkeit, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen und auf der anderen Seite eine eidesstattliche Versicherung zu fordern. Beides sind Instrumente, die eine höhere Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft geben sollen.
Sie stehen allerdings, anders als man vielleicht erwarten würde, nicht in einem Alternativverhältnis. Der Pflichtteilsberechtigte kann auch zunächst ein notarielles Nachlassverzeichnis fordern und sich trotzdem anschließend vom Erben eidesstattliche versichern lassen, dass die gegenüber dem Notar getätigten Angaben mit der notwendigen Sorgfalt abgegeben worden sind.
Sonstige Relevanz der eidesstattliche Versicherung bei Erbstreitigkeiten
Außer beim Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten kann die eidesstattliche Versicherung bei Erbrechtsstreitigkeiten insbesondere in folgenden Fällen eine Rolle spielen:
- Im Erbscheinsverfahren müssen bestimmte Angaben vor dem Nachlassgericht eidesstattlich versichert werden
- Miterben haben das Recht, sich gegenseitig die Auskünfte über ausgleichspflichtige Zuwendungen zu Lebzeiten eidesstattlich versichern zu lassen
- Ein Nachlassgläubiger kann vom Erben verlangen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassinventars eidesstattlich versichert wird
- Ein Erbe hat gegenüber dem so genannten Hausgenossen des Erblassers das Recht, sich die Angaben des Hausgenossen über erbschaftliche Geschäfte und den Verbleib von Erbschaftsgegenständen eidesstattlich versichern zu lassen.
FAQ eidesstattliche Versicherung beim Pflichtteilsanspruch
Wie bewege ich den Erben zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung?
Sofern die Voraussetzungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorliegen, also ein Grund zur Annahme besteht, dass der Erbe nicht mit der erforderlichen Sorgfalt über den Nachlassbestand aufgeklärt hat, sollte der Pflichtteilsberechtigte den Erben zunächst außergerichtlich zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auffordern.
Was kostet die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung?
Durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entsteht eine 0,5 Gerichtsgebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Die Kosten sind damit abhängig vom Wert des Nachlasses.