Berliner Testament & Pflichtteil
Probleme und Lösungen für Erblasser, Erben und Enterbte
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament in Form des Berliner Testaments ist hierzulande nach wie vor die beliebteste letztwillige Verfügung. Eine zentrale Regelung des Berliner Testaments ist die gegenseitige Einsetzung der Eheleute zu Alleinerben. Im Gegenzug bedeutet das, dass die Kinder im ersten Erbfall enterbt sind und erst im zweiten Erbfall zum Zuge kommen. Das ist oft sinnvoll, sorgt aber häufig zu Problemen und Konflikten - emotional, rechtlich und auch steuerlich.
Als bundesweit tätige Fachanwaltskanzlei für Erbrecht beraten wir rund um die Themen Testament und Pflichtteil und geben Ihnen in diesem Beitrag praktische Tipps und Beispiele.
Anwaltliche Leistungen rund um das Berliner Testement und den Pflichtteil
Unsere Fachanwälte für Erbrecht und Steuerrecht beraten und vertreten bundesweit vermögende Privatpersonen und Unternehmer in allen Fragen zum Erben und Vererben. Zu unseren Beratungsschwerpunkten gehören:
- Gestaltung der Erbfolge durch Ehegattentestamente (Berliner Testament) oder Erbverträge
- Durchsetzung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen enterbter Kinder
- Steuerliche Optimierung von Berliner Testamenten
- Gutachterliche Stellungnahmen zu Fragen der Wirksamkeit und Auslegung von Testamenten
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Enterbung und Pflichtteilsanspruch der Kinder im ersten Erbfall
Im Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Hierdurch enterben sie die sonstigen gesetzlichen Erben, also insbesondere ihre Kinder. Kinder können zwar im Rahmen der Testierfreiheit enterbt werden. Sie gehören jedoch zum Kreis der nahen Angehörigen, die pflichtteilsberechtigt sind. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel zur Erb- und Pflichtteilsquote
Bei Eheleuten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge die Hälfte und die andere Hälfte teilen sich die Kinder. Hat der Erblasser zwei Kinder, haben sie ein gesetzliches Erbrecht in Höhe von je 1/4. Damit hat jedes Kind einen Pflichtteil in Höhe von 1/8.
Gute Gründe für die anfängliche Enterbung der Kinder im Berliner Testament
Die Regelung im Berliner Ehegattentestament, dass die Kinder im ersten Erbfall enterbt werden, ist in vielen Fällen sinnvoll.
- Der überlebende Ehegatte wird als Alleinerbe wirtschaftlich bestmöglich versorgt, muss sich den Nachlass also nicht mit den Kindern teilen.
- Außerdem wird eine Erbengemeinschaftvermieden, die nach gesetzlicher Erbfolge entstehen würde. Solche Zwangsgemeinschaften sind stets schwer zu handhaben und streitanfällig, insbesondere, wenn Miterben noch minderjährig sind oder Immobilie oder Unternehmensanteile zum Nachlass gehören. Das Berliner Testament kann zum Beispiel verhindern, dass ein Kind als Miterbe die Zwangsversteigerung einer Nachlassimmobilie betreibt, in dem der überlebende Ehegatte wohnt.
Pflichtteilsstrafklausel - damit die Kinder nicht gierig werden
Gegen die Enterbung im ersten Erbfall können sich die Kinder regelmäßig nicht wehren. Es steht ihnen aber natürlich frei, ihren Pflichtteil zu fordern. Auch das kann beim alleinerbenden Ehegatten zu großen Problemen führen – besonders auch hier wieder, wenn Immobilien oder Unternehmensanteile Teil der Erbschaft sind. Ist nicht genug Liquidität vorhanden, um den Geldzahlung gerichteten Pflichtteil auszuzahlen, droht auch hier die Zerschlagung von Immobilien- oder Betriebsvermögen.
Daher haben sich in Ehegattentestamenten sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln etabliert. Diese drohen den Kindern Konsequenzen an, wenn sie den Pflichtteil gegenüber dem überlebenden Ehegatten einfordern. Für diesen Fall werden sie dann entweder auch für den zweiten Erbfall automatisch enterbt oder dem Ehegatten wird die Möglichkeit eingeräumt, das Testament zuungunsten der pflichtteilsfordernden Kinder abzuändern. Durch die Pflichtteilsstrafklausel soll es für die Kinder attraktiv sein, im ersten Erbfall die Füße still zu halten und auf die volle Erbschaft beim Tod des Letztversterbenden zu warten.
In den meisten Fällen wird eine flexible Pflichtteilsstrafklausel im Ermessen des überlebenden Ehegatten zweckmäßiger sein als eine Pflichtteilsstrafklausel mit Automatismus. Zu denken ist hier vor allem an die Fälle, in denen es aus erbschaftsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, dass die Kinder den Pflichtteil fordern, um die Erbschaftsteuer-Freibeträge auszunutzen. Insoweit ist eine Formulierung sinnvoll, die darauf abstellt, ob der Pflichtteil im Einvernehmen mit dem längerlebenden Elternteil gefordert wird oder gegen dessen Willen.
Pflichtteilsverzicht – Sicherheit durch lebzeitigen Vertrag
Getreu dem Motto „Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach“, werden sich einige Kinder auch nicht durch eine Pflichtteilsstrafklausel abhalten lassen, bereits beim ersten Erbfall Kasse zu machen. Abhängig von den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen kann es daher geboten sein, schon zu Lebzeiten für klare Verhältnisse zu sorgen – und zwar mit einem Pflichtteilsverzicht.
Ein solcher Pflichtteilsverzicht wird regelmäßig zwischen Eltern und Kindern im Rahmen eines Erbvertrags geschlossen. Die Regelung der Erbfolge entspricht der des Berliner Testaments. Durch den Pflichtteilsverzicht bekommen die Eltern Rechts- und Planungssicherheit. Die Kinder erhalten im Gegenzug die Sicherheit, im zweiten Erbfall zum Zuge zu kommen und häufig noch eine Abfindung als „Köder“ für den Pflichtteilsverzicht.
Geltendmachung und Verjährung des Pflichtteils durch die Kinder
Verstirbt das erste Elternteil und richtet sich die Erbfolge nach dem Berliner Testament, akzeptieren die meisten Kinder, dass sie hinsichtlich der Erbschaft noch nicht an der Reihe sind. In schwierigen familiären oder wirtschaftlichen Konstellationen kommt es aber immer wieder vor, dass die enterbten Kinder den Pflichtteil einfordern.
Hierfür wenden sie sich an den überlebenden Elternteil der Alleinerbe geworden ist, da dieser die Auszahlung des Pflichtteils schuldet. Kommt es zu keiner Einigung, erfolgt die rechtliche Durchsetzung, regelmäßig durch die Einschaltung von Rechtsanwälten. Zunächst werden Auskunfts-, Wertermittlungs- und Zahlungsansprüche außergerichtlich geltend gemacht. Führt dies nicht zum Erfolg, bleibt der Weg zum Landgericht (das Nachlassgericht ist hierfür nicht zuständig.)
Die Möglichkeit, den Pflichtteil einzufordern verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt, wenn die Kinder vom Eintritt des Erbfalls und dem Berliner Testament erfahren haben, allerdings erst am 1. Januar des Folgejahres, sodass sie stets zu einem Jahresende endet. Sind die Kinder minderjährig, besteht die Besonderheit, dass ihr gesetzlicher Vertreter gleichzeitig der Schuldner des Pflichtteilsanspruchs ist. Daher beginnt hier die Verjährungsfrist frühestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres.
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Die Erbschaftsteuer im Auge behalten
Wie oben bereits angedeutet, ist das Berliner Testament nicht gerade ein Steuersparmodell, wenn es um größere Nachlässe geht. Im ersten Erbfall bleiben die Erbschaftsteuer-Freibeträge der Kinder aufgrund der Enterbung ungenutzt. Im zweiten Erbfall bekommen die Kinder dann das gesamte elterliche Vermögen auf einen Schlag, was steuerlich ebenfalls nachteilig sein kann.
Steuerfalle Berliner Testament (Beispiel)
Wie nachteilig das Berliner Testament hinsichtlich der Erbschaftsteuer bereits bei einem Nachlass von 1 Mio Euro ist, zeigt der folgende Vergleich:
Szenario 1: Gesetzliche Erbfolge = 0 Euro Erbschaftsteuer
Ein Mann verstirbt und hinterlässt eine Ehefrau, zwei Kinder und einen Nachlass in Höhe von 1.000.000 Euro. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, nach der die Ehefrau (Zugewinngemeinschaft unterstellt) die Hälfte (500.000 Euro) bekommt und die Kinder je ein Viertel (je 250.000 Euro). Es fällt keine Steuer an, da die Ehefrau einen Erbschaftsteuer-Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro hat und die Kinder einen von je 400.000 Euro. Auch wenn die Mutter ihre 500.000 Euro später an die Kinder vererbt, ist dies von den Freibeträgen gedeckt, da sie im Bezug auf jedes Elternteil voll zur Verfügung stehen.
Szenario 2: Berliner Testament = 97.000 Euro Erbschaftsteuer
Hatten die Eheleute ein Berliner Testament, erbt die Ehefrau als Alleinerbin 1.000.000 Euro. Auf die halbe Million, die ihren Freibetrag übersteigen, zahlt sie 15 Prozent Erbschaftsteuer, also 75.000 Euro. Wenn sie selbst verstirbt, erben die Kinder je 500.000 Euro und müssen davon 100.000 Euro mit 11 Prozent versteuern – also zusammen noch einmal 22.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen.
Daher hat die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die Kinder in diesen Fällen durchaus schadensmindernde Wirkung und sollte gegebenenfalls in Erwägung gezogen werden. Je nach familiärer Konstellation kann auch die Ausschlagung der Alleinerbschaft durch den Ehegatten zugunsten der Kinder in Betracht kommen.
Eine solche „Reparatur“ nach Eintritt des Erbfalls ist regelmäßig nicht notwendig, wenn die Eltern bereits bei der Errichtung des Berliner Testaments auf die Erbschaftsteuer achten. Im Testament selbst können sie durch flexible Vermächtnisse ("Supervermächtnis") sowohl die Handlungsfähigkeit des Ehegatten und dessen Versorgung sichern, also auch die Freibeträge der KInder nutzen. Außerdem lassen sich diese Freibeträge durch lebzeitige Schenkungen gleich mehrfach nutzen, da sie alle 10 Jahre zur Verfügung stehen.
Q&A Berliner Testament & Pflichtteil
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Haben Kinder beim Berliner Testament einen Pflichtteil?
Kinder gehören zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Angehörigen. Beim klassischen Berliner Testament werden sie für den ersten Erbfall enterbt, sodass Pflichtteilsansprüche entstehen.
Wie hoch ist der Pflichtteil beim Berliner Testament?
Werden Kinder beim Berliner Testament für den ersten Erbfall enterbt, haben sie einen Pflichtteil. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote und der Pflichtteilsanspruch ist auf eine Geldzahlung gerichtet.
Kann man beim Berliner Testament den Pflichtteil der Kinder verhindern?
Beim Berliner Testament kann man versuchen, die Kinder durch Pflichtteilsstrafklauseln davon abzuhalten, ihre Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Verhindern kann man die Ansprüche aber nur, wenn man den Pflichtteil im Testament wirksam entzieht (schwierig), zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht vereinbart oder Strategien zur Pflichtteilsreduzierung verfolgt.
Wie macht man bei Enterbung durch ein Berliner Testament den Pflichtteil geltend?
Wurde ein Kind durch ein Berliner Testament enterbt, kann es im Erbfall vom Ehegatten des Erblassers, der ja Alleinerbe ist, den Pflichtteil verlangen. Die Ansprüche sind sofort fällig. Um sie zu beziffern, stehen dem enterbten Kind Auskunftsansprüche und Wertermittlungsansprüche hinsichtlich des Nachlasses gegen den Erben zu.
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Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.