Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
Ansprüche enterbter Angehöriger für verschenkte Vermögenswerte
Werden Kinder, Ehegatten oder Eltern enterbt, entstehen regelmäßig Pflichtteilsansprüche in Bezug auf den Nachlass. Wurde der Nachlass vom Erblasser dadurch verringert, dass er zu Lebzeiten Schenkungen an andere Personen vorgenommen hat, stehen sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB im Raum.
Für welche Schenkungen diese entstehen, welche Ausnahmen es gibt und wie lange sie bestehen bleiben, verraten Ihnen hier unsere Fachanwälte für Erbrecht.
Dieser Beitrag gibt Antworten auf die folgenden Fragen:
- Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?
- Was genau gilt als Schenkung?
- Was bedeutet die 10-Jahres-Frist bzw. das Wegschmelzen der Pflichtteilsergänzung?
- Wie erfährt der Enterbte von der Schenkung?
- Wie beeinflussen Nießbrauch, Wohnrecht etc. die Pflichtteilsergänzung?
- Zu welchem Zeitpunkt werden die Schenkungen bewertet?
- Wann entstehen Ansprüche gegen den Beschenkten?
- Wann verjähren Pflichtteilsergänzungsanprüche?
- Q&A Pflichtteilsergänzungsanspruch
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1. Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ("PEA") besteht neben dem Pflichtteilsrecht. Dieser Anspruch gewährt grundsätzlich eine Teilhabe an allem, was der Erblasser 10 Jahre vor seinem Tod verschenkt hat.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wurde geschaffen, um zu verhindern, dass sich der Erblasser vor seinem Tod „arm schenkt“ und damit den Pflichtteil reduziert, der Pflichtteilsanspruch soll nicht „umgangen“ werden. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch schützt also vor Nachteilen, die dadurch entstehen, dass der Erblasser zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt.
Bei der Berechnung des Pflichtteils – der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt – wird also so getan, als hätte die Schenkung nicht stattgefunden, als hätte also das Geschenkte noch dem Erblasser gehört (fiktiver Nachlass).
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch
- richtet sich gegen den bzw. die Erben,
- ist auf eine Geldzahlung gerichtet und
- ist bereits beim Erbfall fällig
§ 2325 I BGB (Ergänzung des Pflichtteils bei Schenkung)
„Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.“
2. Was genau ist eine Schenkung?
Die Schenkung im juristischen Sinne entspricht im Wesentlich dem, was man landläufig darunter versteht, der Begriff der Schenkung ist ebenfalls im Gesetz geregelt, § 516 BGB: "Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist eine Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt." Das heißt also, dass ein der Schenker aus seinem Vermögen etwas an den Beschenkten gibt und dieser keine Gegenleistung schuldet, dadurch ist der Beschenkte bereichert. Schließlich müssen sich Beschenkter und Schenker darüber einig sein.
a. Gemischte Schenkungen
Von gemischen Schenkungen spricht man, wenn es zwar eine Gegenleistung gibt, diese aber nicht dem Wert des dafür hergegebenen Vermögenswertes entspricht - wenn also zum Beispiel ein Haus im Wert von 800.000 Euro für einen Preis von 500.0000 Euro verkauft wird. Abgestellt wird auf das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Bei solchen gemischten Schenkungen entstehen Pflichtteilsergänzungsansprüche hinsichtlich es Schenkungsteils, der im Beispiel 300.000 Euro ausmacht. Beim Streit um die Unentgeltlichkeit gilt zugunsten des Pflichtteilsberechtigten eine Beweiserleichterung. Bei einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Vertragsparteien sich über eine gemischte Schenkung einig waren.
b. Zuwendungen unter Ehepartnern, Güterstands-Verträge
Wenn sich Ehegatten etwas schenken und dies juristisch eingeordnet wird, so spricht man von einer Zuwendung unter Ehegatten. Hier liegt häufig ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Dennoch liegt rechtlich bei diesen ehebedingten Zuwendungen keine Schenkung vor. Im Pflichtteilsrecht werden diese Zuwendungen jedoch wie Schenkungen behandelt, es gibt also keinen besonderen Schutz. Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten können auch durch vertragliche Änderungen des Güterstands herbeigeführt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht in einer Güterstandsvereinbarung aber regelmäßig keine Schenkung, da es sich um einen familienrechtlichen Vertrag mit rein güterrechtlichem Bezug handele. Wird aber zum Beispiel eine sogenannte Güterstandsschaukel zur Vermögensverschiebung zulasten von Pflichtteilsberechtigten missbraucht, muss hier mit einer Einordnung als pflichtteilsrelevate Schenkung gerechnet werden!
c. Lebensversicherungen
Besondere Beachtung finden Lebensversicherungen. Die Bezugsberechtigung in einem Lebensversicherungsvertrag wird als Schenkung gewertet. Die genaue Bewertung der Schenkung bzw. des Wertes der Zuwendung und die Einordnung der verschiedenen Typen von Lebensversicherungsverträgen ist im Einzelnen schwierig und viele Fragen umstritten. Verträge müssen genau geprüft und Auskünfte der Versicherungen eingeholt werden.
d. Stiftungen
Auch Stiftungen spielen in diesem Zusammenhang eine besondere Rolle: Gibt der Erblasser sein Vermögen in eine Stiftung, sei es auch nur in eine Familienstiftung, oder erhöht er das Stiftungsvermögen mit einer Spende, so sind die Zuwendungen oder Geschäfte ebenfalls als Schenkung zu werten und lösen in der Regel Pflichtteilsergänzungsansprüche aus.
3. Was bedeutet die 10-Jahres-Frist bzw. das Wegschmelzen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch unterliegt zeitlichen Grenzen und Einschränkungen. Es werden regelmäßig nur Schenkungen beachtet, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod getätigt hat.
Die Frist beginnt zu laufen zum Zeitpunkt der Schenkung, also wenn der Beschenkte die Zuwendung erhalten hat.
Außerdem schmilzt der für den Anspruch zugrunde legende Wert der Schenkung in jedem Jahr um 10% ab. Durch diese „pro-rata-Regelung“ werden für die Bemessung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs Schenkungen umso weniger berücksichtigt, je länger diese zurückliegen: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in Ansatz gebracht, im zweiten Jahr nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10, usw.
Aufgepasst werden muss bei Zuwendungen unter Ehegatten, da es hier eine Besonderheit gibt: Die Frist beginnt nicht zu laufen, während die Ehegatten noch verheiratet sind. Das heißt also, dass selbst eine Schenkung der Ehegatten untereinander, die vielleicht 11, 20 oder auch 50 Jahre zurückliegt noch bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen berücksichtigt wird. Die Abschmelzung und der Lauf der 10-Jahres-Frist beginnen erst, wenn die Ehe geschieden ist, und zwar mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses.
Abschmelzung der Pflichtteilsergänzungsansprüche
Zeitpunkt der Schenkung | Pflichtteilsergänzung in Prozent | |
---|---|---|
bis 1 Jahr vor dem Erbfall | 100 | |
bis 2 Jahre vor dem Erbfall | 90 | |
Bis 3 Jahre vor dem Erbfall | 80 | |
Bis 4 Jahre vor dem Erbfall | 70 | |
Bis 5 Jahre vor dem Erbfall | 60 | |
Bis 6 Jahre vor dem Erbfall | 50 | |
Bis 7 Jahre vor dem Erbfall | 40 | |
Bis 8 Jahre vor dem Erbfall | 30 | |
Bis 9 Jahre vor dem Erbfall | 20 | |
Bis 10 Jahre vor dem Erbfall | 10 | |
Ab 10 Jahre vor dem Erbfall | keine Ergänzungsansprüche |
§ 2325 Absatz 3 BGB (10-Jahres-Frist, Abschmelzung)
"Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt."
4. Wie erfährt der Enterbte von der Schenkung?
Der Erblasser kann zu Lebzeiten grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen und muss auch nahe Angehörige weder davon informieren, dass er sie enterbt, noch muss er sie davon in Kenntnis setzen, dass er Vermögenswerte verschenkt (hat). Tritt der Erbfall ein, hat ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger häufig nicht den hinreichenden Überblick darüber, was zum Nachlass gehört und welche Vermögenswerte zu Lebzeiten verschenkt wurden.
Daher gewährt das Pflichtteilsrecht dem Enterbten umfassende Auskunftsansprüche und Wertermittlungsansprüche. Der bzw. die Erben müssen ein Nachlassverzeichnis erstellen und darin auch diejenigen Vermögenswerte aufführen, die vom Erblasser verschenkt wurden. Auskunft wird auch über solche Vermögensübertragungen geschuldet, die zwar als "Verkauf" bezeichnet wurden, wirtschaftlich aber eine gemischte Schenkung darstellen, da der Verkaufspreis unter dem tatsächlichen Wert lag.
Der Wertermittlungsanspruch hinsichtlich der Schenkungen wird insbesondere bei Immobilien oder Unternehmensanteilen regelmäßig durch das Wertgutachten eines Sachverständigen erfüllt. Die Ermittlung des Wertes durch die Erben ist Voraussetzung dafür, dass der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsergänzungsanspruch beziffern kann.
Beim Streit um den Pflichtteil werden Auskunftsansprüche, Wertermittlungsansprüche und Zahlungsansprüche regelmäßig gemeinsam geltend gemacht - vor Gericht dann in einer sogenannten Stufenklage.
5. Wie beeinflussen Nießbrauch, Wohnrecht etc. die Pflichtteilsergänzung?
Von der 10-Jahres-Frist gibt es Ausnahmen, die gerne übersehen werden. So beginnt die Frist zum Beispiel dann nicht zu laufen, wenn sich der Erblasser bei der Schenkung ein Nutzungsrecht an dem verschenkten Gegenstand vorbehalten hat. Verschenkt also der Erblasser zum Beispiel seinem bevorzugten Kind eine Immobilie, trägt sich selbst den Nießbrauch an dieser Immobilie ein und/oder wohnt sogar noch darin, so wird die Schenkung der Immobilie auch noch berücksichtigt, wenn der Erblasser mehr als 10 Jahre nach der Zuwendung verstirbt. Sein möglicherweise ursprünglicher Plan, die Ansprüche des ungeliebten, enterbten Kindes zu schmälern, läuft diesbezüglich ins Leere.
Nach der Rechtsprechung kann die Einräumung eines Wohnrechts über Teile des übertragenen Immobilienbesitzes anders als der Nießbrauch bewertet werden, was je nach Gestaltung dazu führen kann, dass die Frist in Gang gesetzt werden kann. Es ist dringend anzuraten, vor der beabsichtigten Übertragung rechtlicher Rat einzuholen, um dem jeweiligen Stand der Rechtsprechung gerecht zu werden und auch um einem späteren Vorwurf eines Gestaltungsmissbrauchs vorzubeugen.
6. Zu welchem Zeitpunkt werden die Schenkungen bewertet (Schenkung oder Erbfall)?
Für die Bewertung des verschenkten Gegenstands gelten grundsätzlich die gleichen Regeln, wie bei der Nachlassbewertung zur Bestimmung des ordentlichen Pflichtteils. Daher ist im Regelfall der Verkehrswert anzusetzen. Hinsichtlich des Bewertungsstichtags ist jedoch nach dem Schenkungsobjekt zu differenzieren:
a. Verbrauchbaren Sachen (Geld, Wertpapiere etc.) = Wert zum Zeitpunkt der Schenkung
b. Sonstige Sachen (Immobilien, Unternehmensanteile etc.) = Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls
c. Niederstwertprinzip: Hatten (nicht verbrauchbare) Vermögenswerte bei der Schenkung (also bei Schenkungsvollzug) einen geringeren Wert, ist nur dieser anzusetzen. Demzufolge gehen nach der Schenkung eingetretene Wertverluste zulasten des Pflichtteilsberechtigten, dem etwa danach entstandene Wertsteigerungen außerdem nicht zugutekommen. Dies beruht auf dem Gedanken, dass der Berechtigte stets nur um den Betrag „geschädigt“ sein könne, dessen sich der Erblasser selbst unentgeltlich entäußert habe. Entscheidend für die Möglichkeit der Pflichtteilsergänzung ist, dass die unverbrauchbare Sache bis zum Erbfall noch vorhanden ist.
§ 2325 II BGB (Zeitpunkt der Wertermittlung)
"Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht."
7. Wann entstehen Ansprüche gegen den Beschenkten?
Pflichtteilsansprüche richten sich grundsätzlich gegen den bzw. die Erben - also gegen die Personen, die den Nachlass erhalten haben. Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch kennt das Erbrecht jedoch auch eine Haftung des Beschenkten. Diese ist "subsidiär" und greift nur, wenn der Erbe als Schuldner ausfällt. Ist der Erbe nicht zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet, bestimmt § 2329 BGB, dass der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks "zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags" fordern kann.
Die Haftung des Beschenkten greift also nur in den Fällen, in denen der Erbe aus rechtlichen Gründen nicht verpflichtet werden kann. Das ist dann gegeben, wenn der Erbe für die Nachlassverbindlichkeit (den Pflichtteil) nur beschränkt haftet und der Nachlass zur Befriedigung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht ausreicht. Gemeint sind Fälle, in denen kein Nachlass vorhanden ist, dieser überschuldet ist oder eine Dürftigkeitseinrede besteht.
Ergänzungsansprüche gegen den Beschenkten bestehen aber nicht schon in den Fällen, in denen der Erbe zwar unbeschränkt haftet, aber schlicht nicht zahlungsfähig ist.
8. Wann verjähren Pflichtteilsergänzungsansprüche?
Wie für "normale" Pflichtteilsansprüche gilt für Pflichtteilsergänzungsansprüche eine dreijährige Verjährungsfrist zum Jahresende. Die Frist beginnt, wenn der Pflichtteilsberechtigte
- Kenntnis vom Erbfall,
- Kenntnis von der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung (Enterbung durch Testament oder Erbvertrag),
- Kenntnis vom Schuldner (dem Erben)
- Kenntnis von der ihn beeinträchtigenden Verfügung unter Lebenden (der Schenkung) hat.
Der Kenntnis gleichgestellt ist die grob fahrlässige Unkenntnis - wenn der Pflichtteilsberechtigte es also gewusst haben müsste/könnte.
Der Anspruch richtet sich gegen den Erben. Wenn aber der Erbe aus Rechtsgründen zur Ergänzung nicht verpflichtet ist und der Nachlass nicht zur Auszahlung des Pflichtteilsergänzung ausreicht, kann auch der Beschenkte in Anspruch genommen werden, § 2329 BGB. Wichtig ist hierbei, dass die Verjährungsfrist gegenüber dem Beschenkten drei Jahre beträgt und zwar taggenau ab dem Tod des Erblassers ab und zudem kenntnisunabhängig ist!
9. Q&A Pflichtteilsergänzung
Schnelle Antworten auf wichtige Fragen
Wie entstehen Pflichtteilsergänzungsansprüche?
Pflichtteilsergeänzungsansprüche (§ 2325 BGB) entstehen, wenn ein Erblasser zu Lebzeiten Vermögen an andere Personen verschenkt und dadurch den Nachlass im Wert vermindert. Dann wird der Wert der Schenkung dem pflichtteilsrelevanten Nachlass zunächst vollständig zugerechnet und schmilzt dann jährlich um 10 Prozent ab.
Wie erfahre ich als Enterbter von Schenkungen?
Pflichtteilsberechtigte Angehörige haben im Falle der Enterbung durch Testament im Erbfall Auskunftsansprüche gegen den Erben. Diese Ansprüche umfassen auch lebzeitige Schenkungen des Erblassers. Diese sind ebenso wie das noch vorhandene Vermögen in einem Nachlassverzeichnis zu erfassen.
Gibt es Pflichtteilsergänzungsansprüche auch beim Verkauf von Vermögen?
Wird Vermögen vom Erblasser verkauft, entstehen grundsätzlich keine Pflichtteilsergänzungsansprüche, da ja die Gegenleistung (in der Regel der Kaufpreis) in den Nachlass fällt. Eine Pflichtteilsergänzung kommt aber in den Fällen in Betracht, in denen der Erblasser Vermögenswerte unter dem tatsächlichen Verkehrswert veräußert, also eine sogenannte gemischte Schenkung vorliegt.
Welche Alternativen zur Schenkung gibt es, um den Pflichtteil zu mindern?
Den Pflichtteil kann der Erblasser nicht nur durch Schenkungen mindern oder ganz ausschalten. Er kann beispielsweise einen Pflichtteilsverzicht mit dem enterbten Angehörigen vereinbaren oder auch durch Heirat, Adoption oder Güterstandswechsel die Pflichtteilsquoten beeinflussen. Auch Ausstattungen oder ein Verkauf gegen Leibrente sind eine Option zur Pflichtteilsreduzierung.
So machen wir Erbrecht
Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.