Testament - Ratgeber unserer Fachanwälte für Erbrecht
Errichtung, Widerruf, Anfechtung, Durchsetzung
Wenn Sie Vermögen haben und Menschen, die Ihnen nahe stehen, sollten Sie sich nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen. Nur ein gutes Testament oder ein Erbvertrag von einem Spezialisten kann eine gerechte Nachfolge herbeiführen, einen Erbstreit vermeiden und die Belastung der Erben mit Erbschaftsteuer minimieren. Zudem kann Ihr letzter Wille Ihr Vermögen vor dem Zugriff möglicher Gläubiger, Ex-Partner oder Sozialbehörden schützen. Ein Testament kann aber auch einen Erbstreit auslösen. Dann muss geklärt werden, ob das Testament überhaupt gültig bzw. anfechtbar ist, ob es widerrufen wurde oder wie es auszulegen ist. Als überregionale Fachanwaltskanzlei für Erbrecht verfügen wir über die Erfahung unzähliger Testaments-Mandate und stellen Ihnen im folgenden Beitrag die wichtigsten Informationen mit Praxistipps zur Verfügung:
- Testament schreiben
- Handschriftliches Testament
- Berliner Testament
- Widerruf Testament
- Anfechtung Testament
- Auslegung Testament
- Unternehmertestament Betriebsvermögen
- Erbvertrag
Anwaltliche Beratung rund um das Testament
Unsere Fachanwälte für Erbrecht beraten Sie in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um das Testament - an unseren Standorten und bundesweit:
- Entwurf und Prüfung von letztwilligen Verfügungen wie Testamente und Erbverträge
- Enterbungen und Strategien zur Pflichtteilsreduzierung
- Anfechtung von Testamenten wegen Testierunfähigkeit, Irrtum, Formmangel, Täuschung etc.
- Steuerliche Optimierung von Testamenten (mit unseren Steuerberatern)
- Gutachterliche Stellungnahmen zur Wirksamkeit und Auslegung von Testamenten
Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
1. Welche Arten von Testamenten gibt es und welches passt zu mir?
In der erbrechtlichen Praxis haben sich verschiedene Arten von Testamenten durchgesetzt. Welches das passende für Sie ist, richtet sich nach den familiären Verhältnissen, dem betroffenen Nachlass und natürlich nach Ihren persönlichen Vorstellungen. Nachfolgend stellen wir Ihnen einige Grundtypen von letztwilligen Verfügungen dar. Diese können selbstverständlich beliebig mit zahlreichen erbrechtlichen Instrumenten individualisiert werden.
a. Einzeltestament
Das Einzeltestament ist praktisch der in § 1937 BGB geregelt Grundtyp eines Testaments. Hiermit ist eine einseitige letztwillige Verfügung gemeint, mit dem der Erblasser den oder die Erben bestimmt. Ein Einzeltestament entfaltet niemals Bindungswirkung und kann daher jederzeit geändert bzw. widerrufen werden. In der Praxis werden Einzeltestamente überwiegend von unverheirateten Personen errichtet.
b. Gemeinschaftliches Ehegattentestament
Verheiratete Paare (nicht aber bloße Lebensgefährten) haben nach deutschem Erbrecht die Möglichkeit gemeinsam ein Testament zu errichten. Ein solches Ehegattentestament kann Bindungswirkung entfallen, soweit darin sogenannte wechselbezügliche Verfügungen enthalten sind, welche die Widerrufsmöglichkeit einschränkt. Der absolute Klassiker und Evergreen der gemeinschaftlichen Testamente ist das sogenannte Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder dann nach dem Tod des Letzversterbenden zum Zuge kommen sollen. Dieses Berliner Testament ist in vielen Konstellationen sehr zweckmäßig, birgt aber durch die Enterbung der Kinder im ersten Erbfall auch Probleme hinsichtlich deren Pflichtteilsrechte und ist auch erbschaftsteuerlich nicht optimal, da die Freibeträge der Kinder zunächst nicht genutzt werden. Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Themenseite: Berliner Ehegattentestament
Video zum Berliner Testament
In diesem Video erklärt Rechtsanwalt Bernfried Rose, was ein Berliner Testament ist, wie es errichtet wird und was Sie dabei beachten sollten - in nur einer Minute.
c. Erbvertrag
Eine noch stärkere Bindung als das Ehegattentestament entfaltet der Erbvertrag. Dieser steht auch unverheirateten Paaren zur Verfügung. Er ist auch immer dann eine gute Alternative zum Testament, wenn mehr als zwei Beteiligte sich auf eine erbrechtliche Gesamtlösung einlassen, zu der unter Umständen auch ein Pflichtteilsverzicht gehört. Auch die Vereinbarung einer lebzeitigen Gegenleistung für die Erbeinsetzung kann im Erbvertrag vereinbart werden. Anders als ein Einzeltestament oder Ehegattentestament kann der Erbvertrag nur notariell errichtet werden. Ausführliche Informationen finden Sie hier:Erbvertrag
d. Unternehmertestament
Wenn Sie Unternehmer bzw. Gesellschafter einer GmbH oder Personengesellschaft sind und voraussichtlich Betriebsvermögen an die nächste Generation vererben werden, benötigen Sie eine dazu passende letztwillige Verfügung. Im Unternehmertestament ist häufig vorgesehen, dass die Firma auf einen Nachfolger übergeht und zum Beispiel dessen Geschwister nur am Privatvermögen partizipieren - was meist sinnvoll ist, um eine Erbengemeinschaft am Betrieb zu vermeiden. In diesen Konstellationen sind unbedingt die Pflichtteilsthemen zu beachten. Sehr wichtig ist auch, dass ein Gleichlauf zwischen der tesamentarischen Regelung und dem entsprechenden Gesellschaftsvertrag der GmbH, KG, GbR etc. hergestellt wird, damit die Nachfolgeregelung nicht ins Leere läuft. Ausführliche Informationen: Unternehmertestament.
Video: Das Unternehmertestament
In diesem Video erklärt Rechtsanwalt Bernfried Rose, warum Sie als Unternehmer ein besonderes Testament benötigen und welche Dinge für eine gelungene Nachfolge darin geregelt werden sollten.
e. Geschiedenentestament
Durch geschickte testamentarische Gestaltung können Sie verhindern, dass Ihr Ex-Mann oder Ihre Ex-Frau trotz Scheidung über gemeinsame Kinder noch Zugriff auf Ihr Vermögen erlangen kann. Mehr Infos: Geschiedenentestament
f. Behindertentestament
Für ein behindertes Kind kommen Gestaltungen in Betracht, die den Zugriff des Sozialamts auf die Erbschaft verhindern können. Im Ergebnis soll das Kind weiter zum Empfang staatlicher Leistungen berechtigt bleiben und gleichzeitig von Leistungen aus dem Nachlass profitieren. Testamentarisch wird dies mit Instrumenten der Enterbung, der Vor- und Nacherbschaft und der Testamentsvollstreckung sichergestellt. Bei der Errichtung des Behindertentestaments ist dringend die aktuelle Rechtsprechung zu beachten, damit die Gestaltung rechtssicher gelingt.
g. Testament für den verschuldeten Erben
Ist Ihr Erbe oder Vermächtnisnehmer verschuldet oder droht Insolvenz, droht im Erbfall der Zugriff der Gläubiger. Hier kann die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung Schutz vor Zwangsvollstreckung bieten. Alternativ bzw. zusätzlich zum Testament kann auch ein sogenannter Familienpool bzw. eine Familienstiftung größere Vermögen wirksam vor Gläubigern von Familienmitgliedern schützen.
2. Testament schreiben, ändern, widerrufen
Die Errichtung des Testaments erfolgt entweder eigenhändig durch ein handschriftliches Testament oder durch notarielle Beurkundung. Auch möglich, aber in der Praxis wenig bedeutend, ist das Testament unter Zeugen. Wie Sie selbst wirksam ein Testament schreiben können, lesen Sie hier: Das handschriftliche Testament.
Ebenso wie die Errichtung ist grundsätzlich auch der Widerruf von Testamenten von der Testierfreiheit gedeckt. Es gibt jedoch einige formale Anforderungen - vor allem bei gemeinschaftlichen Testamenten: Testamente widerrufen.
Digitaler Nachlass: Email, WhatsApp, Facebook & Co. gehören nicht nur zu unserem Leben. Auch unseren digitalen Nachlass müssen wir regeln: Digitales Testament.
3. Streit um das Testament - Auslegung, Gültigkeit, Anfechtung
Es gibt kein anderes Dokument, über das so heftig gestritten werden kann, wie über ein Testament.
Unwirksamkeit von Testamenten
Testamente können ungültig sein, wenn die Formvorschriften beim handschriftlichen Testament nicht eingehalten wurden oder dem Erblasser die Testierfähigkeit fehlte - weil er etwa bereits an fortgeschrittener Demenz litt. Ebenfalls unwirksam sind Testamente, die gefälscht wurden, sittenwidrig sind oder gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.
Anfechtung von Testamenten
Testamente, die nicht direkt unwirksam sind, können gegebenenfalls angefochten werden. Anfechtungsgründe sind zum Beispiel Irrtümer und Täuschungen. Aber auch die Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten kann zu Anfechtbarkeit des letzten Willens führen. Anfechtungsberechtigt ist derjenige, der von der Anfechtung profitiert - also regelmäßig ein gesetzlicher Erbe oder auch jemand, der in einer früheren Verfügung als Erbe eingesetzt war.
Auslegung von Testamenten
Auch bei Testamenten gilt der Grundsatz "Auslegung vor Anfechtung". Wie war der tatsächliche Wille des Erblassers und inwieweit drückt sich dieser Wille in der letztwilligen Verfügung aus? Das Erbrecht kennt eine ganze von gesetzlichen Auslegungsregeln, die bei typischen Konstellationen im Zweifel heranzuziehen sind.
Streit um das Testament im Erbscheinsverfahren
Wird um die Gültigkeit, Anfechtbarkeit oder Auslegung von Testamenten gestritten, dann geschieht dies in der Regel beim Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinsverfahrens. Ausgangspunkt ist dann die Beantragung eines Erbscheins entweder aufgrund der testamentarischen Erbfolge oder der gesetzlichen Erbfolge.
Video: Testament anfechten
In diesem Video präsentiert Rechtsanwalt Bernfried Rose die wichtigsten Gründe, warum ein Testament ungültig oder anfechtbar ist.
4. Hinterlegung, Ablieferungspflicht, Eröffnung und Erbschein
Während ein notariell errichtetes Testament automatisch beim Nachlassgericht verwahrt wird, haben Sie beim eigenhändigen Testament die Wahl zwischen der amtlichen Verwahrung und der Aufbewahrung zu Hause, in einem Bankschließfach oder an einem anderen Ort.
Im Erbfall ist das Testament beim Nachlassgericht abzuliefern, damit es eröffnet werden kann. Alles zur Ablieferungspflicht und zur Testamentseröffnung finden Sie hier: Ablieferung und Eröffnung von Testamenten.
Sind Sie Erbe aufgrund einer testamentarischen Erbeinsetzung, können Sie auf der Grundlage des eröffneten Testaments einen Erbschein beantragen. Mit dem Erbschein können Sie sich gegenüber Behörden, Banken und sonstigen Geschäftspartnern als Erbe ausweisen.
So machen wir Erbrecht
Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.