Testament anfechten: Fristen, Gründe, Chancen, Kosten
Strategien für die Anfechtung von Testamenten
Erfolgt die Erbeinsetzung durch ein Testament, gibt es regelmäßig "Gewinner" und "Verlierer". Insbesondere diejenigen, die eigentlich aufgrund der gesetzlichen Erbfolge am Nachlass beteiligt wären, aber durch das Testament zurückstehen und allenfalls Ihren Pflichtteil fordern können, werden beim Erbfall geneigt sein, die Wirksamkeit des Testaments anzuzweifeln - vor allem, wenn sie Erbschleicherei vermuten.
Im folgenden Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die Gründe, warum ein Testament unwirksam oder anfechtbar sein kann sowie Praxistipps für den Kampf ums Erbe.
10 Gründe, warum ein Testament unwirksam oder anfechtbar sein kann
Praxistipps für die Anfechtung von Testamenten
Anwaltliche Leistungen beim Kampf um das Erbe
Unsere spezialisierten Fachanwälte für Erbrecht unterstützen Sie bundesweit beim Erbstreit um das Testament mit Know-How, Erfahrung und Durchsetzungskraft:
- Prüfung der Formwirksamkeit und Echtheit von Testamenten
- Prüfung der Testierfähigkeit anhand von Krankenakten und Zeugenaussagen
- Prüfung von Anfechtungsmöglichkeiten, insbesondere bei Irrtum, Täuschung oder Drohung
- Prüfung einer dem Testament entgegenstehenden Bindungswirkung aus anderen Testamenten oder Erbverträgen
- Rechtliche und steuerliche Gestaltung bzw. Abwicklung von außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichen
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Expertenvideo zur (Un)wirksamkeit von Testamenten
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt, aus welchen Gründen ein Testament unwirksam oder anfechtbar sein kann.
Es gibt eine Vielzahl von Gründen, warum ein Testament unwirksam oder anfechtbar sein kann
1. Formfehler
Damit ein Testament wirksam ist, muss es in der für Testamente erforderlichen Form errichtet worden sein. Dies kann entweder durch notarielles oder durch handschriftliches Testament erfolgen. Gerade bei der Errichtung von handschriftlichen Testamenten besteht die Gefahr, dass der Erblasser nicht alle Formerfordernisse eingehalten hat und dass dieses deshalb unwirksam ist.
2. Fehlende Testierfähigkeit (z.B. Demenz)
Wirksam testieren kann nur, wer im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig im Sinne des Gesetzes ist. Die Testierfähigkeit ist in § 2229 BGB geregelt. Demnach ist grundsätzliche jeder testierfähig, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Absatz 4 regelt dabei weitere Fälle, wann ein Erblasser nicht testierfähig ist:
§ 2229 Absatz 4 BGB
"Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten."
Da diese Definition wenig greifbar ist, hat die Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten versucht herauszuarbeiten, wo die Grenze zwischen Testierfähigkeit und -unfähigkeit verläuft. Zusammengefasst ist für die Testierfähig erforderlich, dass der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments
- erkannt hat, dass er ein Testament errichtet,
- erkannt hat, welchen Inhalt seine letztwilligen Verfügungen aufweisen,
- in der Lage war, Tragweite seiner Anordnungen und die Wirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu erkennen und
- frei von Einflüssen Dritter handeln konnte.
Bei der Prüfung der Wirksamkeit eines Testaments sollte auf die Testierfähigkeit immer besonderes Augenmerk gelegt werden, wenn psychiatrische oder neurologische Erkrankungen des Erblassers bekannt sind (typischerweise Demenz, Alzheimer), oder auch wenn der Erblasser unter Betreuung stand. Wenn zwischen den verschiedenen Parteien streitig ist, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war, wird diese Frage regelmäßig durch einen qualifizierten Sachverständigen bewertet.
3. Fälschung
Sofern die Echtheit eines Testaments angezweifelt wird, zum Beispiel, weil die Handschrift des Erblassers im Testament stark von früheren Schriftstücken abweicht, so wird in der Regel ein schriftvergleichendes Gutachten eingeholt. Damit ein Gutachter ein solches erstellen kann, ist aber erforderlich, dass weitere Schriftproben des Erblassers vorhanden sind, insbesondere von der Unterschrift auf der einen Seite und von normalem Text auf der anderen Seite. Diese Schriftproben sollten im besten Falle aus dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung stammen. Auch können möglicherweise Zeugenaussagen dazu beitragen, dass eine Fälschung als solche erkannt wird. Gibt es weder Schriftproben noch Zeugen, wird es in der Praxis kaum möglich sein, eine Fälschen rechtssicher festzustellen.
4. Irrtum (Erklärungs- oder Inhalts- oder Motivirrtum)
Wie grundsätzlich auch jede andere Willenserklärung kann ein Testament angefochten werden, wenn sich der Erblasser hinsichtlich des Inhalts seiner letztwilligen Verfügung geirrt hat oder eine solche Erklärung gar nicht abgeben wollte.
- Beispiel: Der Erblasser verschreibt sich bei der Verfassung eines handschriftlichen Testaments.
- Beispiel: Der Erblasser begünstigt seine "gesetzlichen" Erben und geht fälschlicherweise davon aus, dass auch seine Enkel seine gesetzlichen Erben sind.
§ 2078 Abs. 1 BGB (Erlärungs- und Inhaltsrrrtum)
„Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.“
Ein solcher Irrtum kann nach dem Tod des Erblassers den Erben die Möglichkeit eröffnen, das Testament anzufechten. Es kommt dabei allein auf die subjektive (möglicherweise auch irrationale) Sichtweise des Erblassers an. Unbeachtlich sind dagegen sogenannte Rechtsfolgenirrtümer, z.B. wenn sich der Erblasser nicht darüber im Klaren ist, dass er an bestimmte Verfügungen in einem Ehegattentestament gebunden ist.
Eine Besonderheit des Erbrechts ist die Beachtlichkeit eines Motivirrtums des Erblassers.
§ 2078 Abs. 2 BGB (Motivirrtum)
Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands […] bestimmt worden ist.
Irrt der Erblasser bei Errichtung des Testaments über einen Beweggrund, kann das Testament nach dem Erbfall angefochten werden. Zu prüfen sind dann die Vorstellungen und Erwartungen, die der Erblasser bei der Testamentserrichtung hatte.
Beispiel: Nahm der Erblasser z.B. an, die im Testament eingesetzte Lebensgefährtin würde ihn bald heiraten, sein testamentarischer Erbe werde ihn künftig pflegen und versorgen oder ein bestimmter Vermächtnisgegenstand habe einen besonders hohen oder niedrigen Wert und unterlag er dabei einem Irrtum, kommt eine Anfechtung in Betracht.
5. Täuschung oder Drohung
Durch (potenzielle) Erben kann ein Testament auch angefochten werden, wenn festgestellt wird, dass der Erblasser bei der Errichtung des Testaments von einem Dritten entweder arglistig getäuscht oder widerrechtlich bedroht worden ist. Diese Täuschung muss dann ursächlich für eine bestimmte Verfügung des Erblassers in seinem Testament geworden sein. Ähnlich wie bei der Fälschung bereit es in der Praxis allerdings häufig Schwierigkeiten, solche Vorgänge nachzuweisen. Hilfsreich können hier in erster Linie geeignete Zeugenaussagen sein.
6. Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
Es besteht die Möglichkeit ein Testament anzufechten, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Erstellung seines Testamentes einen Pflichtteilsberechtigten irrtümlich übergangen hat.
§ 2079 BGB:
„Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.“
Eine solche Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten ist zum Beispiel anzunehmen, wenn der Erblasser nach Testamentserrichtung noch ein Kind bekommt oder erneut heiratet. Denn in beiden Fällen kommen neue Pflichtteilsberechtigte dazu. Es besteht in solchen Fällen daher die gesetzliche Vermutung, dass der Erblasser bei Kenntnis dieser Pflichtteilsberechtigten anders testiert hätte. Möchte man hingegen erreichen, dass das Testament trotz einer solchen Übergehung Bestand hat, so gilt es diese Vermutung zu widerlegen. Es muss dargelegt und bewiesen werden, dass der Erblasser auch in Kenntnis aller bestehenden und künftigen Pflichtteilsberechtigten nicht anders testiert hätte und das Testament somit inhaltsgleich geblieben wäre.
7. Bindung an gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag
Ein Testament kann unwirksam sein, weil es mit vorherigen letztwilligen Verfügungen nicht vereinbar ist. Die Testierfreiheit des Erblassers kann aufgrund von früheren letztwilligen Verfügungen eingeschränkt sein. Unterliegt er einer Bindungswirkung aus einem wirksamen Ehegattentestament (z.B. Berliner Testament) oder aus einem Erbvertrag, kann er nicht mehr anderslautend testieren oder widerrufen. Die Möglichkeiten zum Widerruf bestehender Testamente mit Bindungswirkung sind eingeschränkt und an Formalien geknüpft. Erbverträge sind, ohne ein vereinbartes Widerrufsrecht regelmäßig nicht mehr aus der Welt zu schaffen.
8. Scheidung vom im Testament eingesetzten Ehegatten
Ein Testament verliert seine Gültigkeit, wenn darin ein Ehegatte eingesetzt, die Ehe aber vor dem Erbfall geschieden wurde. Für die Unwirksamkeit genügt sogar bereits die Beantragung der Scheidung, wenn die Voraussetzungen für diese vorliegen. Das Testament hat jedoch in den Fällen weiter Bestand, in denen das Paar zur Zeit der Testamentserrichtung noch nicht verheiratet war. Eine analoge Anwendung der gesetzlichen Regelung auf eheähnliche Lebensgemeinschaften gibt es nicht.
9. Sittenwidrigkeit
Ein Testament kann in bestimmten Fällen auch unwirksam sein, weil es gegen „die guten Sitten“ verstößt. Durch die Rechtsprechung sind bestimmte Fallgruppen entwickelt worden, für die eine Sittenwidrigkeit regelmäßig diskutiert und geprüft wird.
- In Ausnahmefällen kann zum Beispiel die Einsetzung der oder des Geliebten als Erbe sittenwidrig sein. Entschieden dies für den Fall, dass die Einsetzung des Geliebten als Entgelt für sexuelle Dienstleistungen gedacht war (so im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.01.1984 - III ZR 69/83)
- Auch Wiederverheiratungsklauseln in einem Testament können unter bestimmten Voraussetzungen sittenwidrig sein. Bejaht wird das für den Fall, dass der erbende Ehegatte seine Erbenstellung und Pflichtteilsansprüche vollumfänglich verliert, sobald er eine neue Ehe schließt (so zum Beispiel in einem Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13.03.2011 – 3 W 150/10)
- Klassische Behindertentestamente sind hingegen nicht sittenwidrig, da sie in der Regel der bestmöglichen Versorgung des behinderten Kindes dienen.
- Die Erbeinsetzung des Betreuers ist nur dann sittenwidrig, wenn dieser seine ihm gerichtlich verliehene Vertrauensstellung ausgenutzt und Einfluss auf die Verfügung des Erblassers genommen hat.
10. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
Testamente können auch gegen gesetzliche Verbote verstoßen und deshalb unwirksam sein. In der Praxis ist hier in erster Linie § 14 HeimG relevant bzw. die entsprechende landesrechtliche Vorschrift. Demnach ist es verboten, dass der Erblasser entweder dem Träger des zuletzt bewohnten Heims, dem Leiter oder dem sonstigen Personal durch Testament eine Zuwendung macht. Verboten ist jede Zuwendung, selbst dann, wenn das Testament schon vor dem Einzug ins Heim errichtet wurde. Erforderlich ist aber, dass der Begünstigte Kenntnisse von seiner Einsetzung hatte.
Ambulante Pflegedienste sind von § 14 HeimG grundsätzlich nicht erfasst. Die Begünstigung dieser durch Testament kann aber im Einzelfall trotzdem sittenwidrig sein, wenn dieser seine Stellung und ein persönliches Vertrauensverhältnis zu dem Testierenden dazu eingesetzt hat, den Testierenden übermäßig zu beeinflussen.
Für den Erblasser: Widerruf statt Anfechtung
Der Erblasser selbst muss sein Testament Der Erblasser selbst kann sein Testament übrigens zu Lebzeiten durch einen Widerrufaus der Welt schaffen. Hierfür stellt das Gesetz sowohl für notarielle als auch handschriftliche Testamente einige Optionen bereit. Besonders komplex ist die Lage beim Widerruf gemeinschaftlicher Ehegattentestamente wie dem Berliner Testament.
Strategie und Vorgehensweise bei der Anfechtung von Testamenten
Bei der Anfechtung von Testamenten z.B. wegen Motivirrtum oder Drohung ist derjenige zur Anfechtung berechtigt, der aus erbrechtlicher Sicht von der Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung profitiert, also z.B. der gesetzliche Erbe oder der testamentarische Erbe aus einem älteren Testament. Die Anfechtung ist nur innerhalb einer Frist von einem Jahr möglich. Allerdings beginnt diese Frist erst, wenn der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund hatte. Die Anfechtung ist gegenüber dem örtlich und sachlich zuständigen Nachlassgericht zu erklären - schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle.
Sofern sich ein Beteiligter hingegen auf die Formunwirksamkeit, Testierunfähigkeit, Fälschung, Sittenwidrigkeit, Verstoß gegen ein Gesetz oder die Bindungswirkung beruft, ist keine Anfechtung erforderlich. Der Streit die Wirksamkeit des Testaments findet dann regelmäßig im Rahmen des Erbscheinverfahrens vor dem Nachlassgericht statt, weil ein Beteiligter einen Erbschein beantragt, dem die anderen möglichen Erben nicht zustimmen. Möglich ist auch ein Erbstreit um die Erbenstellung vor dem Landgericht im Rahmen einer Erbfeststellungsklage.
Der Rechtsanwalt, der ein Testament angreifen oder verteidigen soll, muss zunächst gemeinsam mit dem Mandanten den Sachverhalt bestmöglich aufklären und auf dieser Basis mögliche Unwirksamkeits- oder Anfechtungsgründe prüfen. Wichtig sind in diesem Zusammenhang auch Fragen der Beweislast. Zusätzlich muss der Rechtsanwalt die Fristen beachten sowie die strategisch günstigen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie die Art des Verfahrens wählen. Dabei muss der Erbrechtler stets auch den Vorrang der Auslegung vor der Anfechtung beachten und die Möglichkeiten der Auslegung des Testaments zugunsten seines Mandanten prüfen und vortragen. Beim Kampf um das Testament vor Gericht entscheiden dann insbesondere Zeugenaussagen, Dokumente und Sachverständigengutachten z.B. über die Testierfähigkeit oder die Echtheit eines Testaments.
Sonderfall Erbunwürdigkeit & Anfechtungsklage
Die unerlaubte Einflussnahme auf den Erblasser kann sogar zur Erbunwürdigkeit führen. Wie der Erbe sein Erbrecht auf diese Weise verwirkt und wie die Erbunwürdigkeit mit der Anfechtungsklage festgestellt wird, lesen Sie hier: Erbunwürdigkeit, Erbe verwirken, Anfechtungsklage
FAQ Testament anfechten
Wo kann ich ein Testament anfechten?
Die Erklärung der Anfechtung muss beim zuständigen Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers eingereicht werden.
Welche Frist muss ich beachten, wenn ich ein Testament anfechten möchte?
Die Frist zur Anfechtung von Testament beträgt ein Jahr. Sie beginnt aber erst in dem Zeitpunkt, in welchen der Anfechtungsberechtigte von den konkreten Gründen erfährt.
Wie hoch sind die Chancen, ein Testament erfolgreich anzufechten?
Die Erfolgschancen sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Entscheidend ist häufig, ob ausreichende und überzeugende Beweise vorgelegt werden können, die den Grund zur Testamentsanfechtung hinreichend sicher belegen können.
Ist ein Testament wirksam, wenn der Erblasser bei Errichtung dement war?
Ob der Erblasser trotz seiner Demenz noch testierfähig war, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Ab einer festgestellten mittelschweren Demenz ist es aber zumindest naheliegend, dass der Erblasser mangels Testierfähigkeit kein wirksames Testament mehr errichten konnte.
Wie hoch sind die Kosten für die Anfechtung eines Testament
Es muss in der Regel ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für die Anfechtung eines Testaments beauftragt werden. Für diesen fallen dann Gebühren nach dem RVG oder nach einem Stundensatz an. Wenn der Streit um die Wirksamkeit eines Testaments vor Gericht ausgetragen werden muss, fallen zusätzlich Gerichtsgebühren an.