Pflichtteil berechnen

Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch enterbter Angehöriger?

Das deutsche Pflichtteilsrecht gewährt bestimmten nahen Angehörigen im Falle der Enterbung einen Pflichtteilsanspruch. Gerade bei der Berechnung des konkreten Pflichtteils kommt es immer wieder zum Streit. Problematisch ist regelmäßig weniger die Ermittlung der Pflichtteilsquote, sondern vielmehr die Bewertung des pflichtteilsrelevanten Nachlasses. Dabei geht es vorwiegend um Auskunftsrechte, Bewertungen und Schenkungen.

Anwaltliche Leistungen rund um den Pflichtteil

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  • Durchsetzung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen (außergerichtlich und gerichtlich durch Pflichtteilsklage)
  • Berechnung von Pflichtteilsquoten, Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
  • Bewertung von Immobilien und Unternehmensanteilen für die Pflichtteilsberechnung
  • Gutachterliche Stellungnahmen zu Einzelfragen rund um den Pflichtteil

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Pflichtteilsberechtigung prüfen

a. Was ist der Pflichtteil bzw. Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteil ist eine Art Mindestbeteiligung bestimmter Personen am Nachlass. Er ist aber nicht etwa ein reduziertes Erbrecht. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Teil der Erbengemeinschaft, er hat am Nachlass keinerlei Eigentums- oder Besitzrechte. Der Pflichtteilsberechtigte hat vielmehr gegen den Erben einen Zahlungsanspruch inne.

b. Wer sind die pflichtteilsberechtigten Personen?

Nicht jedem Angehörigen, der enterbt wurde, steht ein Pflichtteil zu. Das Gesetz sieht dies in § 2303 BGB nur für Abkömmlinge (idR Kinder), Eltern und Ehegatten des Erblassers vor. Die Geschwister des Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt. Voraussetzung für das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen ist, dass der Betreffende per Testament (oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen - also enterbt - wurde. Nicht pflichtteilsberechtigt sind deshalb zum Beispiel Enkelkinder, wenn deren Eltern noch leben. Die Enkel sind zwar "Abkömmlinge", Ihnen steht aber nur dann ein gesetzlicher Erbteil zu, wenn ihr Elternteil, das wiederum Kind des Erblassers ist, nicht Erbe werden kann, also z.B. bereits verstorben ist. Einen ausführlichen Überblick finden Sie hier: Pflichtteilsberechtigte Personen

Beispiel (Teil I)

Ihr Vater verstirbt am 20. Januar 2022. Er hat in einem Testament Ihre Mutter als Alleinerbin eingesetzt. Er hinterlässt noch ein weiteres Kind, Ihre Schwester.

Sie sind gesetzlicher Erbe 1. Ordnung. Durch die testamentarische Einsetzung Ihrer Mutter als Alleinerbin hat Ihr Vater Sie enterbt. Sie sind als Kind gemäß § 2303 Absatz 1 Satz 1 BGB pflichtteilsberechtigt.

c. Hat man auch bei teilweiser Enterbung Pflichtteilsansprüche?

Wichtig: Pflichtteilsansprüche hat nicht nur inne, wer vollständig enterbt wurde, sondern auch, wem durch Testament weniger als sein Pflichtteil zugewendet wird. Dies ist der Zusatzpflichtteil gemäß § 2305 BGB.

d. Gibt es auch ohne Enterbung Pflichtteilsansprüche?

Auch diese Konstellation ist denkbar. Verfügte der Erblasser zwar nicht die Enterbung eines gesetzlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten durch Testament, sondern brachte der Erblasser ihn faktisch durch Schenkungen zu Lebzeiten an dritte Personen um sein "eigentliches" Erbe gebracht, kommen Ansprüche aus Pflichtteilsrecht gegen die beschenkten Personen in Betracht, § 2329 BGB. In bestimmten Konstellationen können auch Pflichtteilsansprüche nach einer Ausschlagung des Erbes entstehen.

Ausführliche Informationen zur Pflichtteilsberechtigung finden sie hier:

Pflichtteilsquote ermitteln

Grundsätzlich beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Man fragt also zunächst, was der Betroffene erben würde, wenn es kein Testament geben würde. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt in erster Linie Kinder und Ehegatten - soweit keine Abkömmlinge vorhanden sind, auch entferntere Verwandte.

a) Erblasser zum Todeszeitpunkt unverheiratet oder verwitwet 

Wenn der Erblasser zum Todeszeitpunkt nicht verheiratet bzw. verwitwt war und zwei Kinder hinterlassen hat, die er aber enterbt hat, dann beträgt die Pflichtteilsquote von beiden Kindern 1/4. Nach gesetzlicher Erbfolge wären die beiden Kinder nämlich als einzige gesetzliche Erben jeweils zu 1/2 Erbe geworden. Da der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt, erhalten beide Kinder in diesem Fall einen Pflichtteilsanspruch von 1/4. 

b) Erblasser zum Todeszeitpunkt verheiratet 

Sofern der Erblasser bei seinem Tod auch verheiratet war, ist die Ermittlung der Pflichtteilsquoten deutlich komplizierter. Hier gilt die Regel, dass der Pflichtteil immer der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht, nicht immer. Das liegt daran, dass sich der gesetzliche Erbteil sowohl nach erbrechtlichen als auch familienrechtlichen Regeln richtet und dass auch die Wahl des Güterstandes eine Rolle spielt.

Sofern der Erblasser mit seinem Ehegatten in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, dann hängt die Pflichtteilsquote des Ehegatten davon ab, ob der Erblasser auch Kinder hinterlassen hat. Ist dies der Fall, beträgt die Pflichtteilsquote des Ehegatten immer 1/8. Zu beachten ist allerdings, dass der Ehegatte hierüber hinaus Anspruch auf seinen konkreten Zugewinnausgleich hat. 

Die Pflichtteilsquote der Kinder hängt in dem Fall, dass der Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war, davon ab, ob der Ehegatte auch enterbt worden ist oder nicht. Ist der Ehegatte nicht enterbt worden, beträgt die Pflichtteilsquote von einem Kind 1/4. Wenn der Erblasser zwei Kinder hatte, beträgt sie für jedes Kind 1/8. Sofern der Ehegatte aber auch enterbt worden ist, ändert sich auch die Pflichtteilsquote der Kinder. Ein Kind hat in diesem Fall eine Pflichtteilsquote von 3/8 und zwei Kinder haben jeweils einen Pflichtteilsanspruch von 3/16. 

Bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft gelten eigene Spielregeln.

Beispiel (Teil II)

Ihr Vater hat ein klassisches Berliner Testament mit seiner Ehefrau bzw. Ihrer Mutter errichtet. Hierin ist Ihre Mutter zur Alleinerbin eingesetzt, sodass Sie und Ihre Schwester enterbt sind. Die Pflichtteilsquote von Ihnen und Ihrer Schwester beträgt damit jeweils 1/8.

Sollte Ihre Mutter allerdings das Erbe ausschlagen, dann kann Sie Ihren Pflichtteilsanspruch von 1/8 und darüber hinaus ihren konkreten Zugewinn verlangen. Da sich so gegebenenfalls höhere Werte für Ihre Mutter ergeben können, kann eine Ausschlagung manchmal ratsam sein. Dann ändert sich aber auch die Pflichtteilsquote von Ihnen und Ihrer Schwester. Sie beträgt dann jeweils 3/16. 

Nachlass ermitteln

Kennt man die Pflichtteilsquote, muss in einem zweiten Schritt ermittelt werden, wie hoch der Wert des Nachlasses ist, auf den sich diese Quote bezieht. Wem ein Pflichtteil oder Zusatzpflichtteil zusteht, der sollte sich also zunächst einmal mithilfe seines Rechtsanwalts die notwendigen Informationen zur Bezifferung seines Pflichtteilsanspruches verschaffen. Hierzu stellt ihm das Gesetz Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche  zur Seite, § 2314 BGB.

Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche des Enterbten Ausführliche Informationen auf unserer Themenseite "Pflichtteil geltend machen"

a. Welche Vermögenswerte gehören zum Nachlass?

Grundsätzlich gehören alle Vermögenswerte des Erblasser zum Nachlass. Dies sind insbesondere:

  • Immobilien, Miteigentumsanteile an Immobilien
  • Vermögen bei Banken (Geld auf Konten, Wertpapiere in Depots)
  • Unternehmen, Gesellschaftsanteile
  • Schmuck, Kunstwerke
  • Hausrat
  • Fahrzeuge
  • Forderungen, Lizenzen etc.

Die Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten erfüllt der Erbe durch die Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses.

b. Wie sind die Vermögenswerte zu bewerten?

Hinsichtlich der Bewertung einzelner Nachlasswerte kommt es häufig zum Streit zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten. Bei Immobilien in der Erbschaft wird der Pflichtteilsberechtigte regelmäßig ein Wertgutachten eines Sachverständigen verlangen. Dazu ist er aufgrund seines Wertermittlungsanspruchs berechtigt. Noch komplexer ist die Bewertung eines Unternehmens für Pflichtteilszwecke. Auch hier ist in der Praxis regelmäßig ein Gutachten notwendig. Ausführliche Informationen finden Sie hier:

Beispiel (Teil III)

Auf Ihr Verlangen erstellt Ihre Mutter ein Nachlassverzeichnis. Dem entnehmen Sie, dass Ihr Vater gemeinsam mit Ihrer Mutter Miteigentümer Ihres Elternhauses war. Außerdem gab es ein Geld- und Wertpapiervermögen in Höhe von 185.000 Euro und einige sonstige Objekte, die insgesamt einen Wert von 45.000 Euro hatten.

Da Sie hinsichtlich des Werts des Elternhauses andere Vorstellungen hatten als Ihre Mutter, haben Sie diese um ein Wertgutachten gebeten. Der Sachverständige beziffert den Wert des Miteigentumsanteils Ihres Vaters auf 400.000 Euro.

Insgesamt ist der (Aktiv-)Nachlass Ihres Vaters also mit 630.000 Euro anzusetzen.

Verbindlichkeiten abziehen

Bei der Berechnung des Pflichtteils müssen auch Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Nachlassverbindlichkeiten als Erblasserschulden (vor dem Erbfall vom Erblasser begründet) und Erbfallschulden (die durch den Erbfall entstehen) müssen mindernd abgezogen werden.

Nachfolgend wichtige Beispiele für Nachlassverbindlichkeiten, die den Pflichtteil mindern:

  • Schulden des Erblassers
  • Zugewinnausgleichsforderung und Unterhaltsforderungen
  • Bestattungskosten
  • Honorar des Testamentsvollstreckers
  • Kosten der Testamentseröffnung

Nicht abzugsfähig, da keine Nachlassverbindlichkeit:

  • Vermächtnisse
  • Auflagen
  • Grabpflegekosten
  • Erbschaftsteuer

Beispiel (Teil IV)

Ihr Vater hatte bei seinem Ableben noch Verbindlichkeiten aus einem Bankdarlehen in Höhe von 25.000 Euro. Da diese Schulden auf Ihre Mutter als Alleinerbin übergegangen sind, kann sie diesen Betrag ebenso vom Nachlass abziehen wie die 5.000 Euro Beerdigungskosten.

Unterm Strich verbleibt ein saldierter Nachlass in Höhe von 600.000 Euro. Unter Berücksichtigung Ihrer Pflichtteilsquote von 1/8 beläuft sich Ihr Pflichtteil auf 75.000 Euro.

Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen an Dritte

Für die Berechnung des Pflichtteils können auch Vermögenswerte von Bedeutung sein, die der Erblasser zu Lebzeiten anderen Personen geschenkt hat. Unter Umständen sind diese zum pflichtteilsrelevanten Nachlass zu zählen und können sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.

Dabei ist ein Zeitraum von 10 Jahren zu betrachten. Wird Vermögen verschenkt, wird der Wert der Schekung zunächst weiter zum pflichtteilsrelevanten Nachlass gerechnet. Mit jedem Jahr, dass nach der Schenkung bis zum Erbfall verstreicht, reduziert sich der zu berücksichtigende Wert der Schenkung und damit der Pflichtteilsergänzungsanspruch um 10 Prozent.

Ausführlich dazu:

Beispiel (Teil V)

Ihr Vater hatte im März 2017 seine Ferienwohnung, die er kurz zuvor für 120.000 Euro gekauft hatte, an Ihre Schwester verschenkt. Bis zum Erbfall im Januar 2022 sind mehr als vier Jahre vergangen. Damit werden noch 80.000 Euro für die Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Bei Heranziehung Ihrer Pflichtteilsquote von 1/8 ergeben sich für Sie Pflichtteilsergänzungsansprüche von 10.000 Euro.

Gemeinsam mit dem "normalen" Pflichtteil betragen Ihre Ansprüche insgesamt 85.000 Euro.

Abschmelzung der Pflichtteilsergänzungsansprüche

Zeitpunkt der Schenkung

Pflichtteilsergänzung in Prozent

 

bis 1 Jahr vor dem Erbfall

100

 

bis 2 Jahre vor dem Erbfall

90

 

Bis 3 Jahre vor dem Erbfall

80

 

Bis 4 Jahre vor dem Erbfall

70

 

Bis 5 Jahre vor dem Erbfall

60

 

Bis 6 Jahre vor dem Erbfall

50

 

Bis 7 Jahre vor dem Erbfall

40

 

Bis 8 Jahre vor dem Erbfall

30

 

Bis 9 Jahre vor dem Erbfall

20

 

Bis 10 Jahre vor dem Erbfall

10

 

Ab 10 Jahre vor dem Erbfall

keine Ergänzungsansprüche

 

Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten anrechnen

Zuwendungen, die der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhielt, können gemäß §§ 2315,2316 BGB und auch im Rahmen der Pflichtteilsergänzung gemäß § 2327 BGB auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen sein. Ob dies im Einzelfall so ist, hängt von den Umständen der Schenkung ab und führt im Rahmen der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen häufig zum Streit. Im Anrechnungsfall mindert die Vorschenkung den Anspruch des enterbten Pflichtteilsberechtigten.

Beispiel (Teil VI)

Ihr Vater hatte im Jahr 2020 auch Ihnen (trotz Enterbung) noch einen Bauplatz im Wert von 40.000 Euro geschenkt. Im notariellen Schenkungsvertrag wurde vereinbart, dass Sie sich diese Schenkung auf Ihren Pflichtteil anrechnen lassen müssen. Daher sind vom pflichtteilsrelevanten Nachlass in Höhe von 680.000 Euro ein Betrag von 40.000 Euro abzuziehen.

Es verbleiben 640.000 Euro, aus denen sich bei Ihrer Pflichtteilsquote von 1/8 ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 80.000 Euro ergibt.

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Video: Pflichtteil geltend machen

Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt Schritt für Schritt, wie man Pflichtteilsansprüche durchsetzt, und was man dabei unbedingt beachten sollte.

Q&A Pflichtteil berechnen

Schnelle Antworten auf wichtige Fragen

Wie hoch ist der Pflichtteil eines Kindes?

Kinder haben im Falle der Enterbung stets ein gesetzliches Pflichtteilsrecht. Die Pflichtteilsquote kann jedoch nicht pauschal benannt werden. Sie hängt vor allem von der Zahl der Geschwister und Halbgeschwister des enterbten Kindes ab sowie davon, ob der Erblasser verheiratet war und in welchem Güterstand.

Ermittelt das Nachlassgericht den Pflichtteil?

Bei der Geltendmachung des Pflichtteils spielt das Nachlassgericht keine Rolle. Der Pflichtteilsberechtigte muss den Pflichtteil selbst beziffern und gegebenenfalls bei einem Zivilgericht einklagen. Für die Berechnung des Anspruchs hat der Enterbte Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gegen den Erben.

Mindern Schenkungen den Pflichtteil?

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen an andere Personen verschenkt, entstehen Pflichtteilsergänzungsansprüche, die über einen Zeitraum von 10 Jahren Schritt für Schritt verschwinden. Erfolgte die Zuwendung an die enterbte Person unter "Anrechnung auf den Pflichtteil" mindert  dies den Pflichtteilsanspruch.

Wer entscheidet über den Wert eines Hauses bei der Pflichtteilsberechnung?

Können sich der Erbe und der Pflichtteilsberechtigte nicht darauf einigen, welchen Wert eine Nachlassimmobilie hat, muss der Erbe zur Erfüllung des Wertermittlungsanspruchs des Erben ein Wertgutachten eines Sachverständigen beauftragen. Die Kosten gehen zulasten des Nachlasses und mindern damit letztlich auch den Pflichtteilsanspruch.

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

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