Pflichtteil vom Erbe

Infos für Enterbte, Erben und Erblasser von unseren Anwälten für Pflichtteilsrecht

Der Pflichtteil und das Pflichtteilsrecht stellen eine bedeutende Einschränkung des Erblassers bei Errichtung seiner letztwilligen Verfügungen dar. Wird ein naher Angehöriger enterbt oder unzureichend bedacht, kann dieser seine gesetzlichen Pflichtteilsrechte geltend machen. Das Pflichtteilsrecht gehört dabei zu den zentralen Tätigkeitsbereichen des Fachanwalts für Erbrecht. Die zentralen Fragen zum Pflichtteil sind:

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Was ist der Pflichtteil?

Der gesetzliche Pflichtteil (geregelt in §§ 2305 ff BGB) sichert dem Pflichtteilberechtigten eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass des Verstorbenen. Ein Pflichtteilsberechtigter tritt allerdings nicht wie ein Erbe automatisch in die Rechtsposition des Verstorbenen ein; er erhält lediglich einen Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben. Der Pflichtteilsberechtigte wird also nicht Erbe in Höhe seiner Pflichtteilsquote und ist auch nicht Teil einer Erbengemeinschaft mit dem oder den Erben.

Pflichtteilsansprüche entstehen immer erst dann, wenn zum einen der Erbfall eingetreten ist, der Erblasser also verstorben ist, und zum anderen der Pflichtteilsberechtigte enterbt wurde. Die Enterbung setzt eine entsprechende letztwillige Verfügung in einem Testament oder Erbvertrag voraus. Sie erfolgt entweder ausdrücklich oder dadurch, dass andere Personen als Erben eingesetzt werden. So werden beispielsweise beim beliebten Berliner Testament durch die gegenseitige Alleinerbeinsetzung der Eheleute die Kinder im ersten Erbfall enterbt. Kindern und sonstigen nahen Angehörigen steht jedoch der gesetzliche Pflichtteil zu.

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass Pflichtteilsansprüche auch immer dann entstehen, wenn der Berechtigte sein Erbe ausschlägt. Grundsätzlich stehen einem Pflichtteilberechtigten nach der Ausschlagung aber gerade keine Pflichtteilsansprüche zu – das ist nur in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel wenn der Ehegatte ausschlägt und mit dem Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Ebenfall ein Pflichtteilsrecht hat derjenige, der in seiner Erbschaft beschränkt oder beschwert wurde (zum Beispiel mit einer Auflage oder einem Vermächtnis) und dann ausschlägt.

Das Pflichtteilsrecht unterscheidet zudem zwei Arten von Pflichtteilsansprüchen: Den ordentlichen Pflichtteilsanspruch sowie den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Pflichtteil - erklärt in 1 Minute

Rechtsanwalt Bernfried Rose gibt Ihnen in diesem Video einen kurzen Überblick über den Pflichtteil. Auf unserem YouTube-Kanal finden Sie außerdem ausführliche Videos zu einzelnen Bereichen des Pflichtteilsrechts.

Wer sind die pflichtteilsberechtigten Personen?

Pflichtteilberechtigt sind in der Regel die Kinder des Erblassers - egal ob leiblich oder adoptiert, ehelich oder unehelich - sowie Ehepartner und gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben.

Darüber hinaus können auch Enkel und Eltern des Erblassers Pflichtteilsansprüche haben. Enkel haben solche nur dann, wenn die Kinder des Erblassers bereits verstorben sind, Eltern hingegen nur dann, wenn gar keine Abkömmlinge (mehr) vorhanden sind. Enkel und Eltern sind also nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie auch zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören.

Einen ausführlichen Überblick finden Sie hier:  Pflichtteilsberechtigte Personen

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Pflichtteilsberechtigte haben gegen den oder die Erben Anspruch auf eine Geldzahlung, die wirtschaftlich der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils entspricht. Zur Berechnung des Pflichtteils ist daher zum einen die Pflichtteilsquote und zum anderen der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend. Die genaue Anspruchshöhe errechnet sich dann wie folgt:

Pflichtteilsquote x Wert des Nachlasses = Pflichtteilsanspruch.

Zur Bestimmung der Pflichtteilsquote ist daher zunächst festzustellen, wie hoch die gesetzliche Erbquote wäre, wenn es kein Testament geben würde. Wäre jemand Beispielsweise ohne Testament Alleinerbe, beträgt die Pflichtteilsquote 1/2. Bei Ehegatten hängt die gesetzliche Erbquote und damit auch die Pflichtteilsquote vom Güterstand ab, in dem die Ehepartner gelebt haben.

Sobald die Pflichtteilsquote bestimmt ist, muss der genaue Wert des Nachlasses bestimmt werden. Die genaue Berechnung des Nachlasswertes bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten und löst regelmäßig Streitigkeiten aus, insbesondere wenn Immobilien oder Unternehmensanteile im Nachlass sind oder wenn der Erblasser zu Lebzeiten Immobilien, Geld oder andere Assets verschenkt hat, möglicherweise auch an den oder die Erben. Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Themenseite Pflichtteil berechnen. Die konkreten Pflichtteilsquoten für Ihren Erbfall können Sie mit unserem Erb- und Pflichtteils-Check online selbst ermitteln. 

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Wie wird der Pflichtteil gefordert, eingeklagt und durchgesetzt?

Pflichtteilsansprüche müssen gegen den bzw. die Erben geltend gemacht werden. Dabei ist die 3-jährige Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruchs zu beachten.

Da Pflichtteilsberechtigte häufig gar nicht wissen, welche Vermögenswerte im Nachlass vorhanden sind, können sie ihren Pflichtteilsanspruch häufig gar nicht ohne weiteres beziffern.

Ein Pflichtteilsberechtigter hat daher neben seinem eigentlichen Pflichtteilsanspruch zunächst das Recht, vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu verlangen.  Der Erbe ist zunächst verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Der Pflichtteilsberechtigte hat dabei sogar die Wahl, ob das Nachlassverzeichnis vom Erben persönlich oder durch einen Notar erstellt wird. Er kann sogar fordern, dass er bei der Erstellung des Verzeichnisses anwesend sein darf. Sofern Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses aufkommen, kann er fordern, dass der oder die Erben die Richtigkeit des Verzeichnisses eidesstattlich versichern.

Anschließend hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch darauf, dass der Wert des Nachlasses durch einen Sachverständigen ermittelt wird. Die Wertermittlung durch einen Sachverständigen spielt insbesondere dann eine große Rolle, wenn Immobilien oder Vermögensanteile im Nachlass vorhanden sind.

Sofern der Erbe den Aufforderungen des Pflichtteilsberechtigten nicht freiwillig vollumfänglich nachkommt, können die Ansprüche auch gerichtlich durch einen Rechtsanwaltdurchgesetzt werden. Das Einklagen von Pflichtteilsansprüchen erfolgt in der Regel mit einer sogenannten Stufenklage.

Wenn Sie selbst enterbt wurden oder Sie der Ansicht sind, nicht ausreichend am Nachlass teilzuhaben, prüfen wir, ob Ihnen ein Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht und wie er betragsmäßig zu beziffern ist. Ihre Ansprüche aus dem Pflichtteil (Auskunftsanspruch, Wertermittlungsanspruch, Zahlungsanspruch) setzen wir außergerichtlich oder gerichtlich konsequent für Sie durch. Nähere Informationen finden Sie auf unseren Themenseiten:

Wann sollte ich bereits zu Lebzeiten Pflichtteilsansprüche reduzieren?

Häufig wecken zerrüttete Beziehung zu Pflichtteilsberechtigten den Wunsch bei Erblassers, dass diese zumindest nicht ihren vollen Pflichtteil erhalten sollen. Aber auch bei intakten Familienbeziehungen kann es im Einzelfall geboten sein, Pflichtteilsansprüche durch rechtzeitige lebzeitige Gestaltung zu regeln.

Insbesondere, wenn der Nachlass überwiegend aus Immobilien oder Unternehmensanteilen besteht, die nach dem Tod des Erblassers erhalten bleiben sollen, kann eine rechtzeitige Regelung zwingend erforderlich sein, um den oder die Erben vor Liquiditätsproblemen zu schützen. Häufig ist dann nämlich nicht genug Geldvermögen vorhanden, um die Pflichtteilsansprüche zu erfüllen.

Einen Überblick finden Sie hier: Pflichtteilsprobleme bei der Unternehmensnachfolge

Vererbtes Vermögen weckt Begehrlichkeiten von Gläubigern der Erben oder Vermächtnisnehmern. Hier kann mit einer rechtzeitigen Gestaltung vorgebeugt werden. Auch Pflichtteilsansprüche müssen geschützt werden. In der Insolvenz gelten eigene Regeln. So muss z.B. in der Verbraucherinsolvenz geerbtes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder herausgegeben werden.

Ausführliche Informationen zum Vermögensschutz – nicht nur durch erbrechtliche Maßnahmen – finden Sie hier: Asset Protection

Wie können Erblasser Pflichtteilsansprüche verhindern?

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Erblasser schon zu Lebzeiten verhindern wollen, dass unliebsame Verwandte nach dem Tod einen Pflichtteil bekommen.

Das Erbrecht sieht verschiedene Möglichkeiten für Erblasser vor, Pflichtteilsansprüche zu schmälern.

Eine einseitige, durch Testament angeordnete Entziehung des Pflichtteils ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Die Anforderungen sind so hoch, dass die Pflichtteilsentziehung in der Praxis eine untergeordnete Rolle spielt.

Ausführliche Informationen finden Sie hier:Pflichtteilsentziehung

Weitaus gängiger in der Praxis ist hingegen ein zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem einvernehmlich vereinbarter Pflichtteilsverzicht. In der Regel wird ein Verzicht nur gegen eine Abfindung vereinbart werden, über deren Höhe bzw. Angemessenheit dann häufig vor oder nach dem Erbfall gestritten wird.

Ausführliche Informationen: Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht

Eine besondere Rolle bei der Pflichtteilsreduzieren spielen auch Lebzeitige Schenkungen an Dritte. Durch diese kann der Nachlass schon zu Lebzeiten so verkleinert werden, dass am Ende auch die Pflichtteilsansprüche minimiert werden. Solche bedürfen aber der besonderen Vorsicht. insbesondere wenn Immobilien verschenkt werden und Nutzungs- oder Rückforderungsrechte zur Absicherung des Schenkers vereinbart werden sollen. Bei falscher und nicht rechtzeitiger Gestaltung drohen Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Ausführlich hierzu: Reduzierung des Pflichtteils durch Schenkungen

Für den Fall, dass ein Erblasser den pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen schon zu Lebzeiten etwas zuwenden möchte, kann dieser durch eine Anrechnungsbestimmung bewirken, dass die lebzeitige Zuwendung auf den späteren Pflichtteil angerechnet wird.

 Ausführlich hierzu: Ausgleichsansprüche unter erbenden Kindern

In besonderen Fällen können Pflichtteilsansprüche auch durch gesellschaftliche Gestaltung oder durch die Gründung einer Stiftung umgangen werden. Hierbei ist sowohl in rechtlicher als auch in steuerlicher Hinsicht einiges zu beachten.

Nähere Informationen erhalten Sie hier:Pflichtteilsprobleme bei der Unternehmensnachfolge, Stiftungsrecht und Erbrecht.

Neben diesen rechtlichen Möglichkeiten, Pflichtteilsansprüche zu minimieren, können Erblasser auch gezielt ihre gesetzliche Erbfolge, etwa durch Heirat oder Adoption, verändern.

Ausführliche Informationen, wie sie Angehörige enterben und den Pflichtteil reduzieren können, erhalten Sie hier: Angehörige enterben und Pflichtteil reduzieren

Wie wird der Pflichtteil steuerlich behandelt?

Rund um das Thema Pflichtteil stellen sich auch einige Fragen zur Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer. Ausführliche Informatioenen finden Sie auf unserer Themenseite Pflichtteil & Erbschaftsteuer

a. Erbschaftsteuer für den geltend gemachten Pflichtteil

Auch wenn der Pflichteilsberechtigte nicht "Erbe" wird, so unterliegt der Erwerb des Pflichtteilsanspruchs doch der Erbschaftsteuer. § 3 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG benennt ausdrücklich den Erwerb von Todes wegen "aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs".

Hieraus folgt aber auch, dass nicht schon die Tatsache, dass Ansprüche aufgrund einer Enterbung bestehen, steuerpflichtig ist. Die Erbschaftsteuer entsteht vielmehr erst dann, wenn der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird. Bei der Erbschaftsteuer gelten für den Pflichtteilsberechtigten die gleichen Spielregeln für den Erben, insbesondere im Hinblick auf die Erbschaftsteuer-Freibeträge und die Steuerklassen und Steuersätze.

Achtung: Wird der Pflichtteil zunächst geltend gemacht und verzichtet der Berechtigte später auf die Durchsetzung, entsteht eine erneute Steuerpflicht aufgrund einer Schenkung (freigiebige Zuwendung im Sinne von § 7 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG).

b. Berücksichtigung des Pflichtteils bei der Erbschaftsteuer des Erben

Der geltend gemachte Pflichtteil mindert im Ergebnis den Erwerb des Erben, der den Pflichtteil schuldet. Daher wird der Nennwert des Pflichtteilsanspruchs als Abzugsbetrag im Sinne des Erbschaftsteuerrechts berücksichtigt.

c. Erbschaftsteuer beim Pflichtteilsverzicht

Der lebzeitige Verzicht auf Pflichtteilsansprüche unterliegt nicht der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer. Das gilt jedoch nicht für eine etwaige Abfindung, die im Gegenzug für den Pflichtteilsverzicht gezahlt wird. Hierin wird eine Schenkung des Erblassers gesehen, die gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 5 ErbStG steuerpflichtig ist.

Warum gibt es das Pflichtteilsrecht?

Das Pflichtteilsrecht hat in Deutschland eine herausragende Bedeutung mit Verfassungsrang. Mit seinem wegweisenden Beschluss aus dem Jahr 2005 (Entscheidung des BVerfG v. 19. 4. 2005, BVerfGE 112, 332) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass das Pflichtteilsrecht als bedarfsunabhängige und unentziehbare Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern durch Art. 14 und Art. 6 des Grundgesetzes gewährleistet wird. 

Nicht alle Rechtsordnungen kennen ein solches Pflichtteilsrecht. In vielen Ländern gibt es entweder gar kein oder nur ein abgeschwächtes Pflichtteilsrecht. Allerdings gibt es auch Staaten, deren Erbrecht ein besonders starkes Pflichtteilsrecht haben, das zum Teil als "Noterbrecht" ausgestaltet ist. Welchem nationalen Erb- und Pflichtteilsrecht ein Erbfall unterliegt, bestimmt sich gemäß den Bestimmungen der EU-Erbrechtsverordnung nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers beim Versterben.

FAQ Pflichtteil Erbe

Was ist ein Pflichtteil?

Der Pflichtteil sichert enterbten nahen Angehörigen eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass. Pflichtteilberechtigte erhalten einen Geldanspruch gegen den oder die Erben, der wirtschaftlich der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. 

Haben Geschwister einen Anspruch auf den Pflichtteil?

Nein, Geschwister haben niemals einen Pflichtteilsanspruch. Lediglich Kinder und Ehegatten, in bestimmten Fällen auch Eltern und Enkel, gehören zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis.

Bekomme ich auch einen Pflichtteil, wenn ich zu wenig geerbt habe?

Wenn ein Pflichtteilsberechtigter einen Erbteil geerbt hat, der geringer ist als der Pflichtteil, der ihm zustehen würde, kann er den so genannten Pflichtteilsrestanspruch geltend machen.

Kann ich mein Erbe ausschlagen, um meinen Pflichtteil zu verlangen?

Grundsätzlich erhält derjenige, der sein Erbe ausschlägt, gerade keinen Pflichtteil. Dies ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel wenn der Ehegatte ausschlägt, der mit dem Erblasser in einer Zugewinngemeinschaft verheiratet war oder wenn der Erbe durch Anordnungen des Erblassers beschwert war, zum Beispiel durch eine Testamentsvollstreckung, durch ein Vermächtnis, ein Auflage oder eine Teilungsanordnung. 

Brauche ich einen Anwalt, um meinen Pflichtteil durchzusetzen?

Als Pflichtteilsberechtigter können Sie ihren Pflichtteilsanspruch auch zunächst selbst von dem oder den Erben fordern. Wenn es allerdings zu Streitigkeiten über Höhe des Pflichtteils kommt, der oder die Erben den Pflichtteilsanspruch nicht freiwillig auszahlen oder gar fraglich ist, ob die testamentarisch Enterbung überhaupt wirksam ist, kann ein Rechtsanwalt Ihnen helfen, die Pflichtteilsansprüche zu beziffern und diese sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich durchzusetzen. Nicht immer muss nach Beauftragung des Rechtsanwalts auch bei Gericht geklagt werden - häufig kommt es auch durch Anwälte zu außergerichtlichen Einigungen. 

Wann muss der Pflichtteil ausgezahlt werden?

Der Pflichtteilsanspruch entsteht bereits mit dem Tod des Erblassers und kann daher vom Pflichtteilsberechtigten sofort gefordert werden. Nur in Ausnahmefällen (bei "unbilliger Härte") kann der Erbe beim Nachlassgericht eine Stundung verlangen.

 

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

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