Testament auslegen
Auslegung ungenauer, mehrdeutiger letztwilliger Verfügungen
Gerade handschriftliche Testamente von juristischen Laien sind häufig nicht eindeutig, sodass nach dem Tod des Erblassers nicht selten Streit darüber entsteht, was der Erblasser eigentlich gemeint hat. In diesem Fall muss das Testament ausgelegt werden. Wer ein Testament auslegt, muss die Auslegungsregeln des Erbrechts kennen. Die Auslegung von Testamenten erfolgt immer nach einem festen Schema:
Anwaltliche Leistungen im Bereich der Testamentsauslegung
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1. Schritt: Muss das Testament ausgelegt werden?
Wichtig ist zunächst, dass nur Testamente ausgelegt werden müssen, die wirksam errichtet sind. Fehlt es an den notwendigen Formerfordernissen für handschriftliche Testamente, ist das Testament im Ganzen unwirksam, worüber auch die Auslegungsregeln nicht hinweghelfen können.
Sofern ein grundsätzlich wirksames Testament vorhanden ist, muss ein solches immer dann ausgelegt werden, wenn nur Zweifel darüber bestehen, ob das Geschriebene dem Willen des Testierenden entspricht oder auch wenn schon das Geschriebene nicht eindeutig beziehungsweise mehrdeutig ist.
Ein Streit über die Auslegung des Testaments hinsichtlich der Erbenstellung wird regelmäßig vor dem Nachlassgericht ausgetragen, wenn ein möglicher Erbe einen Erbschein beantragt.
2. Schritt: Erläuternde Auslegung ausgehend vom Wortlaut
Ermittlung des wahren Willens oberstes Ziel
Ziel der Auslegung muss immer sein: Was wollte der Erblasser mit seinen geschriebenen Worten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ausdrücken? Da es sich bei Testamenten nicht um vertragliche, sondern um einseitige Erklärungen handelt, ist grundsätzlich der wahre Wille des Erblassers ausschlaggebend. Unerheblich ist, wie man das Testament auch hätte verstehen können
Hierfür orientiert man sich zwar am allgemeinen Wortsinn, allerdings muss der Inhalt immer aus Sicht des Erblassers gelesen werden. Im Zweifel hat Vorrang, was der Erblasser mit seinen Worten wohl gemeint hat. Hat der Erblasser zum Beispiel verfügt „Mein Schatz soll mein gesamtes Erbe erhalten“, dann muss gefragt werden, wen der Erblasser seinen Schatz genannt hat.
Zeitpunkt der Testamentserrichtung entscheidend
Wichtig ist dabei auch die zeitliche Komponente: Entscheidend ist, was der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung ausdrücken wollte. Wenn das Testament schon etliche Jahre vor dem Tod des Erblassers verfasst wurde, kann jemand anderes als Erbe eingesetzt worden sein, als man vielleicht zunächst annehmen würden, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt noch eine andere Person als „seinen Schatz“ bezeichnet hat.
Der Einfluss von äußeren Umständen
Nicht immer kann allein aus der Testamentsurkunde geschlossen werden, was der Erblasser in seinem Testament regeln wollte. Teilweise ergeben Regelungen nur dann Sinn, wenn man andere äußere Umstände kennt. Grundsätzlich dürfen solche äußeren Umstände bei der Auslegung des Testaments miteinbezogen werden. Voraussetzung ist aber immer, dass diese Umstände Rückschlüsse auf den Willen des Erblassers zulassen. Auch können andere Schriftstücke für die Auslegung herangezogen werden, die nicht ein Testament darstellen.
Grenze: Andeutungstheorie
Eine Grenze für ein Auslegungsergebnis, welches sich nicht allein anhand des Wortlautes festmachen lassen hat, stellt die sogenannte von der Rechtsprechung entwickelte Andeutungstheorie dar. Sie besagt, dass das gefundene Auslegungsergebnis zumindest im Wortlaut der Vertragsurkunde eine Andeutung gefunden haben muss.
3. Schritt: Ergänzende Testamentsauslegung – der mutmaßliche Wille
Manchmal lässt sich der Wille der Erblasser auch unter Zuhilfenahme sämtlicher Informationen nicht ermitteln, da zum Beispiel Umstände eingetreten sind, die der Erblasser bei Errichtung des Testaments gar nicht bedacht hat.
Sofern nach dem Tod des Erblassers bekannt wird, dass der Erblasser noch ein weiteres Kind hatte, von welchem er aber zu Lebzeiten nichts wusste, muss sich im Rahmen der ergänzenden Testamentsauslegung gefragt werden, ob auch das dritte unbekannte Kind Erbe sein soll. Da der Erblasser von diesem aber nichts wusste, hat er zu Lebzeiten hierzu keinen eigenen Willen gebildet, welcher jetzt nur noch durch Auslegung erforscht werden kann. Es liegt eine klassische Regelungslücke vor, welche Voraussetzung dafür ist, dass die ergänzende Auslegung Anwendung findet.
Bei der ergänzenden Testamentsauslegung wird anders als bei der erläuternden Testamentsauslegung nicht der wahre, sondern der mutmaßliche Wille des Erblassers erforscht. In diesem Zusammenhang muss man die Frage aufwerfen, was der Erblasser wohl gewollt hätte, wenn er die Umstände bereits bei der Testamentserrichtung gekannt hätte. Mithilfe der ergänzenden Auslegung wird der grundlegende Wille des Erblassers weitergedacht. Hierfür ist dann wieder erlaubt, dass man sämtliche äußere Umstände heranzieht, die auf den mutmaßlichen Willen schließen lassen.
Voraussetzung ist aber immer, dass Umstände vorliegen, die der Erblasser nicht bedacht hat, also eine sogenannte Lücke im Testament vorliegt. Wenn man durch äußere Umstände zu dem Ergebnis kommt, dass der Erblasser von dem dritten Kind wusste, dann darf man nicht fragen, ob der Erblasser dieses wohl auch als Erben eingesetzt hätte.
Die Andeutungstheorie ist auch bei der ergänzenden Testamentsauslegung zu beachten. Das heißt in diesem Fall, dass das gefundene Auslegungsergebnis zumindest der Willensrichtung des Erblassers entspricht, die in der Testamentsurkunde zumindest andeutungsweise festzustellen sein muss.
4. Schritt: Besondere gesetzliche Auslegungsregeln für Testamente
Nur für den Fall, dass weder durch erläuternde noch durch ergänzende Vertragsauslegung der wahre oder mutmaßliche Wille des Erblassers ermittelt werden kann, hält das BGB für immer wieder auftretende Konstellationen Auslegungsregeln bereit, welche ein bestimmtes Auslegungsergebnis für den Zweifelsfall gelten lassen.
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über einige gängige gesetzlichen Zweifelsregeln:
Die Vor- oder Vollerbschaft beim Berliner Testament
§ 2269 Abs. 1 BGB
"Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist."
Anmerkung: Besteht Unklarheit darüber, ob Ehegatten bei einem Berliner Testament sich gegenseitig als Voll-Erbe oder nur als Vor-Erbe eingesetzt haben, gilt im Zweifel die Vollerbschaft. Dann sind die gemeinsamen Kinder (oder andere später erbende Personen) sogenannte Schlusserben. Diese erbrechtliche Regelung wird auch Einheitslösung genannt. Bei der Auslegung kommt es nicht allein darauf an, welche Begriffe der Erblasser im Testament verwendet, da diese von erbrechtlichen Laien häufig falsch verwendet werden.
Die Aufteilung des Vermögens
§ 2087 BGB
"Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist."
Anmerkung: Auch diese Vorschrift soll dazu beitragen, dass der wahre Wille des Erblassers durchgesetzt wird obwohl er diesen nicht richtig ausgedrückt hat. Die Begriffe "erben" und "vermachen" werden von Laien häufig falsch verwendet. Die gesetzliche Auslegungsregel geht von der Erfahrungstatsache aus, dass der Erbe stets den ganzen Nachlass (Alleinerbe) bzw. einen Bruchteil (Miterbe in einer Erbengemeinschaft) erhalten soll und der Vermächtnisnehmer (vom Erben) einen Gegenstand bzw. Geldbetrag aus dem Nachlass.
Das Vermächtnis im Berliner Testament
§ 2269 Abs. 2 BGB
"Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll. "
Anmerkung: Findet sich in einem Berliner Testament ein Vermächtnis, und besteht Unklarheit darüber, ob es sich um ein Vermächtnis des Erstversterbenden oder Letztversterbenden handelt, ist nach dem Gesetz eine Zuwendung durch den Letztversterbenden anzunehmen.
Die Verfügung zugunsten der "Verwandten"?
§ 2067 Satz 1 BGB
"Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächstten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Vermächtnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen."
Anmerkung: Der Begriff "Verwandte" wird nicht von jedem gleich verwendet. Einige zählen (fälschlicherweise) den Ehegatten dazu, andere unterschlagen das nichteheliche Kind. Das Gesetz sorgt hier für Klarheit, indem es auf die gesetzlichen Erben abstellt.
Die "Kinder"
§ 2069 BGB
"Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind nach der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden."
Anmerkung: Unter Kindern versteht das BGB die Abkömmlinge ersten Grades – auch die nichtehelichen und adoptierten Kinder. Die Auslegungsregel gilt nur für den Wegfall eines Kindes durch Tod, nicht aber durch Erbverzicht.
Die nachrückenden Abkömmlinge
§ 2069 BGB
"Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden."
Anmerkung: In der Regel besteht in diesem Fall Klarheit, da die Abkömmlinge namentlich oder zumindest konkret im Testament bedacht sind. Unklar wird die letztwillige Verfügung aber dann, wenn ein im Testament bedachte Abkömmling verstirbt. Für ihn soll nach dieser Regelung sein Abkömmling, also sein Kind, Enkel oder Urenkel als Erbe nachrücken. Auch diese Auslegungsregel gilt allerdings nur im Zweifel. Sie kann daher nicht herangezogen werden wenn feststeht, dass der Erblasser bei dem Wegfall eines ursprünglich Bedachten nicht die Heranziehung dessen Abkömmlinge gewollt hatte.
5. Besonderheit: Auslegung von Erbverträgen
Was für die Auslegung von Testamenten gilt, gilt zum Teil auch für die von Erbverträgen. Auch bei diesen ist der Wille der Testierenden zu erforschen. Bei der Auslegung der im Erbvertrag enthaltenen Verfügungen von Todes wegen gelten daher grundsätzlich die Regeln über die Auslegung von Testamenten, wobei bei vertragsmäßigen Verfügungen der erklärte übereinstimmende Wille beider Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung maßgeblich ist, und zwar so, wie sie den Vertrag und seinen Wortlaut übereinstimmend verstanden haben, weil das jeder Interpretation vorgeht.
Die gesetzlichen Auslegungsregeln gelten auch für Erbverträge.
FAQ Testament auslegen
Was kann ich tun, wenn ein Testament mehrdeutig ist?
Wenn der Erblasser seine Erbfolge nicht eindeutig bestimmt hat und insofern Interpretationsspielraum besteht, muss das Testament ausgelegt werden. Hierfür kann ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht beauftragt werden. Auslegungsfragen können im Rahmen des Erbscheinsverfahren oder im Zuge einer Erbenfeststellungsklage auch gerichtlich entschieden werden.
Was ist eine Testamentsauslegung?
Die Testamentsauslegung ist eine besondere von der Rechtsprechung entwickelte Methodik, durch die versucht wird, den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments zu erforschen.
Muss das Nachlassgericht das Testament auslegen?
Das Nachlassgericht legt ein Testament bei der Eröffnung nicht ohne Veranlassung aus. Sofern beim Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren allerdings darum gestritten wird, wer nach dem Testament Erbe geworden ist, muss das Nachlassgericht regelmäßig eine eigene Auslegung vornehmen.