Testamentsvollstrecker - Ratgeber
Aufgaben, Pflichten, Vergütung, Haftung und Entlassung
Das Amt des Testamentsvollstreckers ist stets komplex, häufig haftungsträchtig und oft auch lukrativ. Wer als Vollstrecker erfolgreich bestehen will, muss vor allem seine Rechte und Pflichten kennen. Anderenfalls sind Konflikte mit den Erben oder auch dem Nachlassgericht schwer zu vermeiden.
Lesen Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für Testamentsvollstrecker, Erben und Erblasser:
Anwaltliche Leistungen für Testamentsvollstrecker und Erben
Unsere Fachanwälte für Erbrecht und Steuerrecht betreuen Testamentsvollstrecker und Erben in allen rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen.
- Betreuung von Testamentsvollstreckern im Vorfeld der Amtsübernahme
- Prüfung von Einzelfragen zur Testamentsvollstreckung
- Vertretung im Streit um die Vergütung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern
- Abwendung bzw. Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen
- Strategien zur Haftungsvermeidung
- Erbschaftsteuererklärung für Testamentsvollstrecker
- Wirtschaftsrechtliche Beratung für Vollstreckungen an Unternehmen
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt einen unserer Ansprechpartner telefonisch oder per E-Mail oder nutzen Sie unser Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung
Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung ist die Abgabe der Verwaltung des Vermögens oder bestimmter Teile des Vermögens des Erblassers in fremde Hände, also nicht in die Hände des eigentlichen Erben. Dies ist sinnvoll, wenn der Erblasser befürchten muss, dass seine Erben sich im Erbfall nicht einigen können und die von ihm angeordnete Nachlassverteilung nicht reibungslos funktionieren wird - etwa, weil eine Vielzahl von Vermächtnissen und Auflagen vorgesehen sind.
Auch in den Fällen, in denen einzelne Erben nicht die zur Verwaltung eines größeren Vermögens, wie etwa häufig in Fällen der Unternehmensnachfolge, erforderliche Sachkenntnis besitzen, ist dringend zur Anordnung der Testamentsvollstreckung zu raten. Ganz üblich ist eine Testamentsvollstreckung übrigens bei Vorhandensein von Minderjährigen als Erben.
Das Amt des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker übt ein eigenes, privates Amt aus. Er ist einerseits Willensvertreter des Erblassers und andererseits Treuhänder der Erben. Diese doppelte Verantwortlichkeit bringt naturgemäß eine Vielzahl von Konflikten mit sich. Eine staatliche Aufsichtsinstanz existiert nicht. Der Testamentsvollstrecker unterliegt jedenfalls bei regelhaftem Ablauf der Testamentsvollstreckung keinerlei Kontrolle durch das Nachlassgericht.
Selbstverständlich ist es dem oder den Erben unbenommen, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker geltend zu machen. Bei Pflichtverletzungen des Vollstreckers kommen zum Beispiel Ansprüche auf Entlassung oder auch Schadensersatz in Betracht.
Die Amtsannahme des Vollstreckers
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt in dem Moment, in dem seine Erklärung der Amtsannahme dem Nachlassgericht zugeht. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt er allen gesetzlichen Verpflichtungen. Er muss beispielsweise unmittelbar nach Amtsannahme das Nachlassverzeichnis erstellen. Der Testamentsvollstrecker bleibt so lange in seinem Amt, bis entweder die Testamentsvollstreckung beendet ist, beispielsweise durch vollständige Abwicklung des Nachlasses, oder aber er aus seinem Amt entlassen wird. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, dass der Testamentsvollstrecker vorzeitig selbst sein Amt aufgibt.
Ist nicht ganz klar, wer Testamentsvollstrecker sein soll und kommt es hierüber zum Streit, wird dieser vom Nachlassgericht entschieden. Die infrage kommenden Vollstrecker werden am Verfahren beteiligt und erhalten rechtliches Gehör.
Checkliste - Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers
„Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.“ Dies ist der Wortlaut von § 2203 BGB.
Ordnet beispielsweise der Erblasser an, dass der Testamentsvollstrecker die testamentarisch ausgesetzten Vermächtnisse zu erfüllen hat und den verbleibenden Nachlass nach einem bestimmten Schlüssel unter den Miterben aufteilen soll, hat der Testamentsvollstrecker diese Anordnungen ohne Abweichung umzusetzen. Eine Abweichung vom Verteilungsschlüssel, den der Erblasser testamentarisch bestimmte, dürfte in aller Regel als Pflichtverletzung zu betrachten sein.
Daneben besteht immer und unbedingt die gesetzliche Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Amtsführung, dies auch im Hinblick auf die laufende Verwaltung des Nachlasses.
Hierzu zwei Beispiele:
- Bei der Verwaltung von Geld und Wertpapiervermögen stellen sich eine Vielzahl von Fragen über die „richtige“ Anlagestrategie und die Befugnis des Testamentsvollstreckers, bestimmte Kapitalmarktrisiken einzugehen.
- Bei der laufenden Verwaltung von Nachlassimmobilien hat der Testamentsvollstrecker bestehende Mietverhältnisse ordnungsgemäß durchzuführen, entsprechende Abrechnungen zu erstellen und Rechtsansprüche gegen Mieter und berechtigte Rechtsansprüche gegen die Miterben als Vermieter ordnungsgemäß zu behandeln.
Der Testamentsvollstrecker ist ebenfalls verpflichtet, etwaige Rechtsansprüche des Nachlasses gerichtlich geltend zu machen bzw. den Nachlass bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass auch gerichtlich zu vertreten.
Im Zusammenhang mit der Amtsannahme sind folgende Pflichten zu erfüllen:
- Sorge für die Bestattung des Erblassers,
- Sorge für die Testamentseröffnung und die ordnungsgemäße Durchführung des nachlassgerichtlichen Verfahrens
- die Erstellung des Nachlassverzeichnisses und dessen Bekanntgabe an die Erben
- die Inbesitznahme und Sicherung des Nachlasses und dessen Verwaltung, wozu auch die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten und Geltendmachung von Forderungen des Nachlasses sowie die Erstellung aller laufenden Steuererklärungen (etwa Einkommen-, Gewerbe-, Umsatzsteuer) gehört
- die Ausführung aller Handlungsanweisung des Erblassers
- Herbeiführung der Grundbuchberichtigung,
- die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung,
- je nach Anordnung des Erblassers: die Herstellung von Teilungsreife und Auseinandersetzung des Nachlasses bei Erbengemeinschaften,
- schließlich die ordnungsgemäße Berechnung seiner Vergütung und Rechenschaftslegung gegenüber dem oder den Erben
Im Zusammenhang mit der Amtsannahme sind folgende Pflichten zu erfüllen:
- Sorge für die Bestattung des Erblassers,
- Sorge für die Testamentseröffnung und die ordnungsgemäße Durchführung des nachlassgerichtlichen Verfahrens
- die Erstellung des Nachlassverzeichnisses und dessen Bekanntgabe an die Erben
- die Inbesitznahme und Sicherung des Nachlasses und dessen Verwaltung, wozu auch die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten und Geltendmachung von Forderungen des Nachlasses sowie die Erstellung aller laufenden Steuererklärungen (etwa Einkommen-, Gewerbe-, Umsatzsteuer) gehört
- die Ausführung aller Handlungsanweisung des Erblassers
- Herbeiführung der Grundbuchberichtigung,
- die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung,
- je nach Anordnung des Erblassers: die Herstellung von Teilungsreife und Auseinandersetzung des Nachlasses bei Erbengemeinschaften,
- schließlich die ordnungsgemäße Berechnung seiner Vergütung und Rechenschaftslegung gegenüber dem oder den Erben
Die Haftung des Testamentsvollstreckers
Ab dem Zeitpunkt der Amtsannahme unterliegt der Testamentsvollstrecker also einer Vielzahl von Verpflichtungen, auch öffentlich-rechtlicher Natur. Die Haftung des Testamentsvollstreckers erklärt sich aus dem Umstand, dass er nach dem Gesetz alleinig verfügungsbefugt ist über den Nachlass und jeden einzelnen Gegenstand des Nachlasses, §§ 2205, 2211 BGB.
Demnach haftet der Testamentsvollstrecker beispielsweise gemäß §§ 69, 34 Abs. 1, Abs. 3 AO als Vermögensverwalter für die Erbschaftsteuer, denn gemäß § 32 ErbStG obliegt ihm die Pflicht, für die Zahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen.
Außerdem ist der Testamentsvollstrecker auch gegenüber den Erben verantwortlich für die ordnungsgemäße und einwandfreie Führung des Amtes. Entstehen den Erben aufgrund einer irgendwie gearteten schuldhaft schlechten Amtsführung Schäden, haftet der Testamentsvollstrecker dem oder den Erben für etwaige Vermögenseinbußen.
Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Durchführung einer Testamentsvollstreckung - auch in Bezug auf einen möglicherweise „kleineren“ Nachlass - bereits bei regelhaftem Ablauf eine Vielzahl von Verpflichtungen und Haftungsrisiken sowie einen erheblichen Zeitaufwand mit sich bringt. In der Praxis ist häufig festzustellen, dass insbesondere Privatpersonen, die Berührungspunkte mit entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen bislang nicht hatten, regelmäßig an die Grenze der Überforderung gelangen. Jedem Testamentsvollstrecker ist deshalb vor Amtsannahme die vertiefte Beschäftigung insbesondere mit dem Pflichtenkanon des Gesetzes unbedingt zu empfehlen.
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Die Vergütung des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. Die Höhe der Vergütung bestimmt der Erblasser bei der Anordnung der Vollstreckung im Testament.
Fehlt eine solche Bestimmung der Vergütung durch letztwillige Verfügung, steht dem Testamentsvollstrecker die in § 2221 BGB genannte „angemessene Vergütung“ zu. Nach Auffassung des BGH sind maßgebend für die Vergütung des Testamentsvollstreckers der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind. Eine gesetzliche Vergütungsordnung oder verbindliche Vergütungsrichtlinien existieren nicht
Üblich ist die Bemessung des Honorars nach einem Prozentsatz vom Bruttowert des Nachlasses, also ohne Abzug von Schulden (sogenannte Wertgebühr). In der Praxis existieren verschiedene Tabellen. Weniger verbreitet ist die Abrechnung des Testamentsvollstreckerhonorars auf Basis einer Zeitgebühr.
Das Honorar des Testamentsvollstreckers ist erst mit Beendigung des Amts fällig. Einen Vorschuss kann der Vollstrecker in der Regel nicht verlangen. Die Vergütung wird von den Erben geschuldet. Es handelt sich um eine Nachlassforderung, die vom Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass entnommen werden kann. Gegebenenfalls ist der Testamentsvollstrecker befugt, Nachlaufpositionen entsprechend zu liquidieren.
Aufwendungsersatz des Vollstreckers
Der Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers ist abzugrenzen vom Anspruch auf Aufwendungsersatz. Aufwendungen erhält der Testamentsvollstrecker ersetzt, wenn er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Hierzu gehören auch die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwalts und/oder Steuerberaters, der den Testamentsvollstrecker in rechtlichen und steuerlichen Fragen unterstützt.
FAQ - Der Testamentsvollstrecker
Was macht ein Testamentsvollstrecker?
Der genaue Aufgabenkreis eines Testamentsvollstreckers wird durch das Testament festgelegt. Regelmäßig wird er aber eingesetzt, um den Nachlass in Besitz zu nehmen und die Bestimmungen im Testament auszuführen.
Darf ein Testamentsvollstrecker auch ein Haus verkaufen?
Grundsätzlich steht einem Testamentsvollstrecker auch die rechtliche Möglichkeit zum Hausverkauf zu. Ob es im konkreten Fall auch darf, hängt in erster Linie von den Bestimmungen im Testament ab.
Kann ich eine Privatperson zum Testamentsvollstrecker ernennen?
Ein Testamentsvollstrecker muss nicht zwingend rechtliche Fähigkeit vorweisen können, um das Amt anzutreten. Grundsätzlich kann jede volljährige und geschäftsfähige Privatperson Testamentsvollstrecker werden.
Hat der Testamentsvollstrecker eine Auskunftspflicht gegenüber den Erben?
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, unverzüglich nach der Amtsannahme ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und hierdurch den Erben über den gesamten Nachlass Auskunft zu erteilen. Gleichzeitig ist er verpflichtet, die Erben über die wesentlichen Maßnahmen seiner Tätigkeiten zu unterrichten.