Ehepartner enterben und Pflichtteil vermindern

Strategien für Verheiratete – vom Fachanwalt für Erbrecht

Ehegatten haben eine hohe gesetzliche Erbquote. Vor allem, wenn der Nachlass überwiegend an die Kinder oder einen neuen Partner fallen soll, ist daher eine vollständige oder teilweise Enterbung geboten. Richtig wirksam wird diese aber erst, wenn man auch den Pflichtteil des Ehemanns bzw. der Ehefrau in den Griff bekommt. Unsere Fachanwälte für Erbrecht verraten Ihnen im nachfolgenden Beitrag alles, was Sie über die Enterbung unter Eheleuten wissen müssen.

Anwaltliche Leistungen rund um die Enterbung des Ehegatten

Als Fachanwaltskanzlei für Erbrecht bieten wir Ihnen spezialisierte und erfahrene Rechtsanwälte, die sowohl Erblasser als auch enterbte Angehörige erfolgreich beraten und vertreten – bundesweit von unseren Standorten in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln.

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1. Ausgangslage: Der Ehegatte als gesetzlicher Erbe und Pflichtteilsberechtigte

Ehepartner haben eine gesetzliche Erbquote in Höhe von ¼.  Im „normalen“ Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich diese aufgrund eines pauschalen Zugewinns um ein weiteres Viertel.

Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beträgt die gesetzliche Erbquote des Ehegatten

  • 1/2, wenn neben ihm auch ein oder mehrere Abkömmlinge (Erben 1. Ordnung) erben,
  • 3/4, wenn es keine Kinder aber Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten (Erben 2. Ordnung) oder Großeltern,
  • 1/1 (Alleinerbe) in allen anderen Konstellationen.

Wurde durch einen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, beträgt das Erbrecht des Ehegatten

  • 1/2, wenn neben dem Ehegatten ein Kind erbt,
  • 1/3, wenn neben dem Ehegatten zwei Kinder erben,
  • 1/4 , wenn in den übrigen Konstellationen mit erbenden Abkömmlingen,
  • 1/2, neben Erben 2. Ordnung, also Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten, oder neben Großeltern,
  • 1/1 (Alleinerbe) in allen anderen Konstellationen.

Der Ehegatte gehört darüber hinaus zu den gesetzlichen Erben, die im Falle einer Enterbung ein Pflichtteilsrecht haben. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Besonderheiten ergeben sich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, da das Erbrecht des Ehegatten hier zum Teil aus einem pauschalen Zugewinnausgleich besteht.

Der Ehegatte hat dann entweder den „großen Pflichtteil“ auf der Basis dieser erhöhten Erbquote. In den Fällen, in denen der Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer ist (insbesondere bei einer Ausschlagung) kann er nur den „kleinen Pflichtteil“  verlangen und zusätzlich noch den tatsächlichen Zugewinnausgleich aus der Ehe.

Ausführliche Informationen finden Sie auch hier:

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2. Gründe für eine Enterbung des Ehemanns bzw. der Ehefrau

Der Ehegatte ist nicht nur gesetzlich ein bedeutender Erbe. In den meisten Ehegattentestamenten wird der Ehepartner sogar zum Alleinerben eingesetzt. Dennoch gibt es Konstellationen, in denen die Enterbung des Ehegatten geboten ist. Nachfolgend einige Beispiele:

  1. Fehlende Bindung, fehlendes Vertrauen: Nicht selten soll der Ehemann oder die Ehefrau deshalb nicht Erbe werden, weil trotz bestehender Ehe die Zuneigung oder das Vertrauen fehlt und daher andere Angehörige oder sonstige Personen oder Institutionen den gesamten Nachlass erben sollen. Eine Enterbung aus diesen Erwägungen erfolgt häufig heimlich.
  2. Vermeidung einer Erbengemeinschaft: In den meisten Konstellationen ist der Ehegatte nicht alleiniger gesetzlicher Erbe. Eine solche Erbengemeinschaft ist besonders streitanfällig und birgt sehr viele Gefahren für das Familienvermögen. Daher kann es geboten sein, einzelnen gesetzlichen Erben die Erbenstellung zu entziehen und ihnen stattdessen nichts oder ein Vermächtnis zuzuwenden.
  3. Fehlende Versorgungsfunktion der Ehe: Sowohl der Zugewinnausgleich als auch das Erb- und Pflichtteilsrecht spiegeln wieder, dass die Ehe auch die gegenseitige Versorgung der Eheleute sichern soll. Vor allem, wenn es sich um die zweite Ehe handelt bzw. die Partner sich in einer fortgeschrittenen Lebensphase befinden, spielt diese Versorgung gelegentlich keine Rolle. Dann erfolgt eine Enterbung häufig bereits im Rahmen des Ehevertrags und wirkt sich zugunsten von Kindern aus früheren Beziehungen aus.
  4. Sicherung der Unternehmensnachfolge: Bei einer Unternehmerfamilie wird der Familienbetrieb häufig an eines oder mehrere Kinder weitergegeben. Gerade wenn das Vermögen überwiegend aus Unternehmensanteilen besteht, behindert dann das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und sogar dessen Pflichtteilsrecht eine optimale Unternehmensnachfolge.

3. Anordnung der Enterbung durch Testament

Soll nun der Ehemann bzw. die Ehefrau aus einer der obigen Erwägungen oder aus anderem Grund enterbt werden, erfolgt dies durch eine letztwillige Verfügung im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrag. Das Testament kann dabei sowohl handschriftlich („eigenhändig“) oder auch notariell errichtet werden. Ein Erbvertrag bedarf dagegen stets der notariellen Beurkundung.

Die Enterbung kann sowohl ausdrücklich angeordnet werden, als auch dadurch, dass andere Personen als Erben eingesetzt werden. Auch eine Verfügung, die lediglich aus einer Enterbung besteht, ohne ausdrücklich andere Erben zu benennen, ist möglich.

Enterbung des Ehegatten (Formulierung/Muster/Vorlage)

Hiermit setze ich (_____) zu meinem/meinen Erben ein. Meine/n Ehemann/Ehefrau (_____) enterbe ich hiermit.

Negativtestament

Gemäß § 1938 BGB kann der Erblasser durch Testament auch seinen Ehegatten von der Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge mit der Modifizierung, dass der Ehegatte unberücksichtigt bleibt - so als wäre er beim Erbfall nicht vorhanden.

4. Enterbung durch Widerruf des Berliner Ehegattentestaments

Schwierig ist die Enterbung, wenn der Ehegatte nicht nur gesetzliche Erbe ist, sondern auch noch durch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament als Erbe eingesetzt wurde. Gerade beim Berliner Testament ist der Ehegatte ja sogar Alleinerbe im ersten Erbfall.

Diese gegenseitige Erbeinsetzung im Ehegattentestament ist in der Regel „wechselbezüglich“ und entfaltet daher Bindungswirkung. Das bedeutet, dass man eine solche Erbeinsetzung des Ehepartner nicht einseitig heimlich widerrufen kann. Eine Enterbung setzt dann einen gemeinschaftlichen Widerruf des Testaments voraus oder aber der Widerruf wird einseitig erklärt, notariell beurkundet und dem Ehemann bzw. der Ehefrau förmlich zugestellt.

Ausführlich zum Widerruf von Testamenten: Testament widerrufen

5. Die Zeit zwischen Ehekrise, Trennung und Scheidung

Der Wunsch nach Enterbung des Ehegatten kommt häufig im Rahmen einer Ehekrise oder Trennung. Theoretisch kann man in diesen Fällen dann abwarten, bis es zur Scheidung kommt. Schließlich erlischt mit der Scheidung das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten.

Und außerdem wird mit der Scheidung grundsätzlich auch eine letztwillige Verfügung zugunsten des oder der Ex gemäß § 2077 I BGB unwirksam. Allerdings bleibt die Verfügung gemäß § 2077 III BGB gültig, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde. Um hier kein Risiko einzugehen, sollte man also mit einem ausdrücklichen Widerruf für klare Verhältnisse sorgen.

Für eine ausdrückliche Enterbung spricht auch die Tatsache, dass bis zu einer rechtskräftigen Scheidung regelmäßig mindestens ein Trennungsjahr vergehen – viel Zeit, in der zufällig der Erbfall eintreten kann. Da hilft es in der Regel auch nichts, dass das Erbrecht des Ehegatten bereits ausgeschlossen ist, wenn beim Versterben die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung bereits beantragt oder ihr zugestimmt hate (§ 1933 BGB).

Ausführliche Informationen: Erbrecht bei Scheidung

6. Strategien zur Pflichtteilsreduzierung

In vielen Konstellationen ist es problematisch, dass der Ehegatte im Falle einer Enterbung Pflichtteilsansprüche geltend machen kann. Häufig soll er bzw. sie am besten gar nicht bekommen oder zumindest so wenig, dass der oder die Erben keine Schwierigkeiten haben, die Pflichtteilsansprüche zu befriedigen. Da diese Ansprüche auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet und grundsätzlich sofort fällig sind, sind sie vor allem dann problematisch, wenn der Nachlass überwiegend aus Immobilien oder Unternehmensanteilen besteht und nicht ausreichend Liquidität vorhanden ist.

Auch wenn der Gesetzgeber die Mindestbeteiligung des Ehegatten am Nachlass in Form des Pflichtteils ausdrücklich vorgesehen hat, gibt es einige Möglichkeiten, diese Pflichtteilsansprüche ganz oder teilweise aus der Welt zu schaffen:

  1. Das wirksamste Instrument ist der Pflichtteilsverzicht, der vom Ehegatten ausdrücklich in einem zu beurkundenden Verzichtsvertrag, Erbvertrag oder Ehevertrag erklärt wird. Häufig wird es diesen nur gegen Zahlung einer Abfindung geben. Ausführliche Informationen zum Pflichtteilsverzicht finden Sie hier auf unserer Themenseite Pflichtteilsverzicht sowie auf in unserem Pflichtteilsverzicht-Video auf YouTube.
  2. Sehr selten und ohne nennenswerte praktische Relevanz ist dagegen die Pflichtteilsentziehung, die im Testament erklärt werden kann, wenn dem pflichtteilsberechtigen Ehegatten große Verfehlungen vorgeworfen werden.
  3. Die wohl geläufigste Strategie zur Reduzierung des Pflichtteils des Ehegatten besteht darin, Vermögenswerte noch zu Lebzeiten an andere Personen – meistens Kinder – zu verschenken. Allerdings entstehen bei solchen Vermögensverschiebungen zunächst Pflichtteilsergänzungsansprüche, die sich mit jedem Jahr, dass nach der Schenkung vergeht um 10 Prozent verringern. Achtung! Wer sich bei der Schenkung das wirtschaftliche Eigentum zum Beispiel an einer Immobilie durch einen Nießbrauch vorbehält, riskiert, dass die Schenkung dauerhaft zum pflichtteilsrelevanten Nachlass gezählt wird.
  4. „Radikale“ Strategien zur Pflichtteilsreduzierung, zum Beispiel durch Adoption weiterer Kinder zur Reduzierung der Pflichtteilsquote des Ehepartners oder der Wegzug in ein ausländisches „Pflichtteilsparadies“ spielen bei der Enterbung des Ehegatten regelmäßig keine Rolle, da die Scheidung regelmäßig die näherliegende „Lösung“ sein dürfte.

Ausführliche Informationen zu allen Strategien rund um die Reduzierung des Pflichtteils finden Sie hier:

7. Q&A Enterbung Ehepartner

Schnelle Antworten auf wichtige Fragen

Darf man seinen Ehepartner enterben?

Im Rahmen der Testierfreiheit kann man auch nächste Angehörige wie den Ehemann bzw. die Ehefrau durch ein Testament enterben. Unter Umständen ist bei der Enterbung von Ehegatten jedoch die Bindungswirkung eines frühen Testaments, insbesondere eines Berliner Ehegattentestaments, zu beachten.

Wie hoch ist der Erbteil des Ehepartners?

Der Ehepartner gehört zu den gesetzlichen Erben. Abhängig davon, welche übrigen Verwandten neben ihm erben, fällt die Erbquote des Ehemanns bzw. der Ehefrau unterschiedlich aus. Darüber hinaus hängt der Erbteil des Ehegatten vom Güterstand der Ehe ab. Je nach Konstellation kann der Ehegatte Alleinerbe oder auch nur zu 1/4 Erbe sein.

Muss ich die Enterbung des Ehepartners im Testament begründen?

Die Enterbung des Ehepartners im Testament bedarf keiner Begründung. Es reicht die bloße Anordnung der Enterbung. Die Begründung der Enterbung birgt auch die Gefahr, dass später darüber gestritten wird, ob und inwieweit der angegebene Umstand zu welchem Zeitpunkt tatsächlich zutraf.

Hat der enterbte Ehegatte immer Pflichtteilsansprüche?

Der Ehegatte hat im Falle der Enterbung gemäß § 2303 Absatz 2 BGB stets ein Pflichtteilsrecht. Pflichtteilsansprüche können aber zum Beispiel durch die Entziehung des Pflichtteils oder aufgrund eines Pflichtteilsverzichts ausgeschlossen sein, wenn die strengen Voraussetzungen bzw. Formvorschriften erfüllt sind.

Erfährt mein Ehepartner davon, dass ich ihn enterbt habe?

Grundsätzlich erfährt der Ehegatte nichts davon, wenn ich ihn durch ein Testament enterbe. Muss ich aber für die Enterbung zunächst ein gemeinschaftliches Ehegattentestament (Berliner Testament) widerrufen, muss der Widerruf dem Ehepartner förmlich zugestellt werden. Nach dem Versterben erfährt der Ehemann bzw. die Ehefrau durch die Kenntnisnahme des eröffneten Testaments von der Enterbung.

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

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