Die gesetzliche Erbfolge
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Verstirbt jemand ohne ein Testament zu hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese berücksichtigt vor allem nahe Angehörige wie Kinder und Ehegatten – aber auch entfernte Verwandte können gesetzliche Erben sein. Häufig birgt die gesetzliche Erbfolge eine Reihe von Problemen, sodass es in der Regel geboten ist, die Regelung der Erbfolge mit einem Testament selbst in die Hand zu nehmen.
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Das Wichtigste zur gesetzlichen Erbfolge im Überblick
- Nahe Verwandte schließen entferntere Verwandte von der Erbfolge aus. Kinder und Enkel sind Erben 1. Ordnung, Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten sind Erben 2. Ordnung, Großeltern und ihre Abkömmlinge sind Erben 3. Ordnung.
- Ehegatten haben grundsätzlich ein gesetzliches Erbrecht, dessen Höhe sich danach richtet, welche Verwandten neben ihnen erben und in welchem Güterstand sie mit dem Erblasser lebten.
- Die gesetzliche Erbfolge ist im BGB geregelt, vor allem in den §§ 1924 ff BGB sowie im § 1371 BGB.
Das Erbrecht der Kinder und Enkel (Abkömmlinge, Erben 1. Ordnung)
An erster Stelle der gesetzlichen Erben stehen die Kinder des Erblassers (§ 1924 I BGB). Sie erben zu gleichen Teilen (§ 1924 IV BGB) – unabhängig davon, ob es sich um eheliche, nichteheliche oder adoptierte Kinder handelt. Ist ein Kind vorverstorben, erben dessen Kinder (§ 1924 III BGB) – soweit vorhanden.
Ansonsten erben Enkelkinder nicht. Kinder und Enkelkinder werden als Abkömmlinge bezeichnet und sind Erben erster Ordnung.
Video: Gleichberechtigung der Kinder im Erbrecht?
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Das gesetzliche Ehegattenerbrecht neben Abkömmlingen
War der Erblasser verheiratet, hat der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht. Gibt es erbende Abkömmlinge, ist die Erbfolge wie folgt:
- Lebte der Erblasser im gewöhnlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bekommt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses.
- Hatten die Eheleute in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, fällt dem Ehegatten bei einem Kind ebenfalls die Hälfte der Erbschaft zu. Bei zwei Kindern, erben Ehegatte und beide Kinder je ein Drittel und bei drei oder mehr Kindern liegt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bei einem Viertel, während sich die Kinder den Rest teilen.
- Noch komplexer wird es, wenn die Eheleute in Gütergemeinschaft lebten. Dieser Güterstand wird jedoch nur äußerst selten vereinbart.
Das Erbrecht des Ehegatten neben Verwandten
Hinterlässt der Erblasser keine Erben erster Ordnung – also weder Kinder noch Enkel -, erben neben dem Ehegatten auch sonstige Verwandte. Nur, wenn es weder Eltern, Großeltern, Geschwister, Neffen oder Nichten (alles Erben zweiter Ordnung) gibt, wird der Ehegatte Alleinerbe. Er muss sich das Erbe also zum Beispiel nicht mit Tanten oder Cousins des Erblassers teilen.
Gibt es dagegen Verwandte zweiter Ordnung, erben diese (gegebenenfalls gemeinsam) ein Viertel des Nachlasses. Drei Viertel fallen dem Ehegatten zu. Lebten die Eheleute in Gütertrennung, beträgt der Erbteil des Ehegatten neben den Verwandten nur die Hälfte.
Video: Ehegattenerbrecht
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Kurzvideo das gesetzliche Erbrecht von Ehegatten - in nur 60 Sekunden.
Der „Voraus“ des Ehegatten
Ist der Ehegatte einer von mehreren Miterben einer Erbengemeinschaft, bekommt er neben seinem Erbteil noch den sogenannten „Voraus“. Hierzu gehören die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände sowie die Hochzeitsgeschenke. Handelt es sich bei den weiteren Erben jedoch um Kinder oder Enkel, kann er diese Sachen jedoch nur herausverlangen, „soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt“.
Wichtige Vorschriften zur gesetzlichen Erbfolge
§ 1924 BGB, Gesetzliche Erben erster Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
§ 1925 BGB, Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.
§ 1930 BGB, Rangfolge der Ordnungen
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
§ 1931, BGB Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
Das Erbrecht der Verwandten (Erben 2. und 3. Ordnung)
Hat der Erblasser Kinder oder Enkel, gehen die übrigen Verwandten leer aus. Gibt es keine Abkömmlinge, kommen die übrigen Familienmitglieder zum Zuge. Zunächst kommen die Eltern des Erblassers in Betracht. Sind Vater und/oder Mutter bereits verstorben, kommen deren Kinder, also die Geschwister des Erblassers zum Zuge, nachrangig deren Kinder, also Neffen und Nichten. All diese Personen gehören zu den Erben zweiter Ordnung (§ 1925 BGB).
Gibt es keine solchen Erben, sind die Erben dritter Ordnung (§ 1926 BGB) an der Reihe. Dies sind die Großeltern sowie deren Abkömmlinge, also die Onkel und Tanten des Erblassers oder seine Cousins und Cousinen.
Gibt es auch keine Erben dritter Ordnung, geht es mit den Urgroßeltern und deren Abkömmlingen, und wenn es sein muss noch weiter in der Ahnengalerie zurück.
Korrekturen der gesetzlichen Erbfolge
In Ausnahmefällen sieht das Erbrecht Korrekturen der gesetzlichen Erbfolge vor. Das ist der Fall, wenn zu Lebzeiten bestimmte Zuwendungen oder Leistungen erbracht wurden, die etwa eine gleichmäßige Verteilung des Erbes auf alle Kinder unbillig erscheinen lassen.
Daher gibt es Ausgleichungspflichtenfür Abkömmlinge, die zu Lebzeiten des Erblassers etwas als sogenannte „Ausstattung“ erhalten haben. Anderseits gibt es Ausgleichungsansprüche von Kindern aufgrund ihrer besonderen unentgeltlichen Mitarbeit im Haushalt oder Betrieb des Erblassers dessen Vermögen erhalten oder vermehrt haben. Das gleiche gilt für Kinder, die den Erblasser längere Zeit gepflegt haben.
Probleme mit der gesetzlichen Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge entspricht in der Praxis nur in Ausnahmefällen den tatsächlichen Vorstellungen des Erblassers. Das Hauptproblem ist die Entstehung von Erbengemeinschaften. Wenn Ehegatten etwa gemeinsam mit minderjährigen Kindern erben oder auch mit entfernten Verwandten, sind Konflikte oft vorhersehbar. Auch teilt die gesetzliche Erbfolge nicht jedem Erben den für ihn passenden Nachlassgegenstand zu. Wer eine maßgeschneiderte Nachfolgeregelung will und einen Erbstreit vermeiden möchte, wird daher in der Regel also ein Testament schreiben müssen.
Beispiele für die gesetzliche Erbfolge in typischen Familienkonstellationen
Wie ist die gesetzliche Erbfolge bei Ehepaaren mit einem Kind?
Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und ein Kind, so sind im Normalfall Ehegatte und Kind esetzliche Erben je zur Hälfte.
Wie ist die gesetzliche Erbfolge bei Eheleuten mit mehreren Kindern?
Hinterlässt ein Erblasser eine Ehefrau/Ehemann und mehrere Kinder, so ist der Ehegatte im Normalfall (Zugewinngemeinschft) zur Hälfte gesetzlicher Erbe und die andere Hälfte teilen sich die Kinder zu gleichen Teilen.
Wie ist die gesetzlliche Erbfolge bei unverheirateten Personen mit Kindern?
Wer ledig, geschieden oder verwitwet ist, aber Kinder hat, wird von seinen Kindern gesetzlich zu gleichen Teilen beerbt. Gibt es nur ein Kind, ist dieses gesetzlicher Alleinerbe.
Wie ist die gesetzliche Erbfolge, wenn ich verheiratet bin und keine Kinder habe?
Wenn Sie verheiratet sind, gehört Ihr Ehegatte stets zu Ihren gesetzlichen Erben. Daneben erben jedoch andere Verwandte. Ohne Kinder sind das ihre Eltern und falls diese verstorben sind Geschwister, gegebenenfalls Neffen/Nichten.
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