Notargebühren für Geisteskranke
Adoption und Testament fehlgeschlagen
Wer sich im Notariat beraten lässt, muss die Kosten dafür auch tragen, wenn er unerkannt geisteskrank ist.
Die Beratung durch einen Notar ist in den meisten Fällen “kostenlos”, da diese Beratung regelmäßig zu einer Beurkundunog führt und sie dann mit der sogenannten Entwurfs- und Beurkundungsgebühr abgegolten ist. Für die Tätigkeit des Notars aber ausnahmsweise nicht zu einem Entwurf oder einer Beurkundung, entsteht eine separate Beratungsgebühr. Ob diese Kosten auch dann anfallen, wenn sich der Mandant als geisteskrank und geschäftsunfähig herausstellt, musste kürzlich der Bundesgerichtshof entscheiden (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2025, Az. IV ZB 37/24).
Erwachsenenadoption, Testament und Vollmacht geplant
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall wollte eine Frau ihren früheren Bankberater adoptieren, um ihn in einem Testament als Alleinerben einzusetzen und ihm eine umfassende Vollmacht erteilen. Für die Umsetzung dieses Vorhabens nahm sie mehrere Beratungssitzungen in einem Notariat in Anspruch. Schließlich gab sie den Plan aber auf und nahm sowohl von der Erwachsenenadoption als auch von der Erbeinsetzung Abstand.
Der Notar stellte daraufhin eine Rechnung von etwa 3.500 Euro. Der Betrag wurde von der Frau nicht gezahlt, sodass der Notar seinen Gebührenanspruch zunächst vor dem Landgericht Berlin und dann vor dem Kammergericht einklagte. In beiden Instanzen hatte er keinen Erfolg. Es hatte sich nämlich herausgestellt, dass die Frau, als sie dem Notariat den Auftrag erteilte, unerkannt geisteskrank und damit geschäftsunfähig sei. Damit sei der Beratungsauftrag entsprechend § 105 Absatz 1 BGB nichtig.
BGH bejaht Gebührenanspruch des Notars
Der Notar gab sich mit diesen Entscheidungen nicht zufrieden, sodass der Fall schließlich beim BGH landete. Diese Hartnäckigkeit zahlte sich aus. Die Richter in Karlsruhe entschieden, dass eine Kostenhaftung für jede Tätigkeit des Notars entstehe. Sie bejahten den Gebührenanspruch aus § 29 Nr. 1 GNotKG und lehnten eine Anwendung der BGB-Vorschriften ab. Diese seien nicht anwendbar, da ein Auftrag im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG erteilt worden sei.
Steuersparmodell oder Erbschleicherei?
Abseits des Streits um die Notargebühren ist der Fall auch in anderer Hinsicht interessant. Warum will eine Frau ihren ehemaligen Bankberater adoptieren? Solche Fälle der Annahme eines Volljährigen sind häufig steuerlich motiviert. Durch die Adoption schafft es der Angenommene in die Erbschaftsteuerklasse I und bekommt den Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 Euro für Kinder. Damit wird also die geplante Erbeinsetzung des Beraters steuerlich abgesichert.
Warum gerade der Bankberater Alleinerbe sein sollte und auch noch eine Vollmacht erhalten sollte, ist nicht ersichtlich. Ohne dem Berater böses zu unterstellen, sollte in diesen Konstellationen immer genau hingesehen werden. Gerade, wenn es um eine vermögende Person geht, die auch noch geisteskrank ist, werden Angehörige hier oft das Werk eines Erbschleichers vermuten.
Video: Erbschleicher
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt die Tricks der Erbschleicher, die sich mit Testamenten und Vollmachten Zugriff auf den Nachlass verschaffen, die vermögend und willensschwach sind.