Handschriftliches Testament
Errichtung und rechtliche Probleme des eigenhändig handgeschriebenen Testaments
Handschriftliche Testamente haben es in sich. Schafft man es, ein eigenhändiges Testament formfehlerfrei zu errichten, muss es im Erbfall auch noch gefunden, gelesen und verstanden werden. Lesen Sie hier die Tipps unserer Fachanwälte für Erbrecht zum selbst niedergeschrieben Testament und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus unzähligen erbrechtlichen Gestaltungen und Erbstreitigkeiten. Hier ein Überblick über die Themen in diesem Beitrag:
Inhaltsverzeichnis
- Testament - handschriftlich oder notariell beurkundet?
- Selbst ist der Erblasser – Wort für Wort, mit Unterschrift Ort und Datum
- Berliner Testament & Co. – das handschriftliche Ehegattentestament
- Aufbewahrung bzw. Verwahrung des eigenhändigen Testaments
- Unlesbar, verschwunden, anfechtbar – Einzelprobleme der handgeschriebenen letztwilligen Verfügung
- FAQ Handschriftliches Testament
Anwaltliche Leistungen rund um das eigenhändige Testament
Die Schwerpunkte unserer anwaltlichen Leistungen rund um das handschriftliche Testament sind:
- Entwurf und Prüfung von Testamenten
- Steuerliche Optimierung letztwilliger Verfügungen
- Anfechtung bzw. Durchsetzung handschriftlicher Testamente im Erbfall
- Gutachterliche Stellungnahmen zu Einzelfragen letztwilliger Verfügungen
Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Testament handschriftlich oder notariell beurkundet?
Letztwillige Verfügungen können in unterschiedlicher Form verfasst werden. Sieht man einmal von den in der Praxis seltenen Nottestamenten (Bürgermeistertestament, Dreizeugentestament; ausführlich: Testament unter Zeugen) ab, werden Testamente entweder vor einem Notar oder selbst eigenhändig errichtet. Bei der eigenhändigen Errichtung spricht man auch von einem privatschriftlichen bzw. handschriftlichen Testament.
Häufig greifen Erblasser aus Kostengründen selbst errichteten Testament, weil sie damit die Notarkosten sparen. Aufgrund der Komplexität des Erbrechts sollte jedoch auch eine handschriftliche letztwillige Verfügung grundsätzlich nicht ohne den Rat eines Experten für Erbrecht (ob nun Notar oder Rechtsanwalt) aufgesetzt werden. Außerdem sind bei der Kostenkalkulation in der Regel noch die Gebühren für den Erbschein mit zu berücksichtigen. Wer einen Erbschein beantragt, muss stets die gesetzlichen Gebühren zahlen - sowohl bei einem Notariat als auch bei der Antragstellung direkt beim Nachlassgericht.
In welchen Fällen das handschriftliche Testament im Erbfall den Erbschein entbehrlich macht und wann nicht, erfahren Sie in diesem Video: Brauche ich einen Erbschein oder reicht ein Testament?
Selbst ist der Erblasser – Wort für Wort, mit Unterschrift Ort und Datum
Die gesetzliche Grundlage für die eigenhändige Testamentserrichtung findet sich im BGB. Dort heißt es in § 2247 Abs. 1: „Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.“
- Eigenhändig bedeutet dabei handschriftlich, also nicht etwa mit einem Computer oder einer Schreibmaschine (gibt es die noch?). Dieses Formerfordernis dient dem Beweis der Echtheit. Schließlich ist die menschliche Handschrift regelmäßig so individuell, dass sie sich – zumindest von einem Sachverständigen – von der Handschrift anderer unterscheiden lässt.
- Das Erfordernis der Handschriftlichkeit gilt für den gesamten Wortlaut des letzten Willens. Nicht erforderlich ist dagegen, dass das Testament auf einem einzelnen Blatt oder in einer einzigen Urkunde errichtet wird. Ein gültiges Testament kann sogar über einen Zeitraum von Jahren schrittweise auf verschiedenen Dokumenten entstehen.
- Auch die eigenhändige Unterschrift ist ein zwingender Bestandteil des handgeschriebenen Testaments. Die Signatur soll aus Vor- und Familiennahmen bestehen. Es reicht jedoch für die Gültigkeit aus, dass sich aus der Unterschrift die Identität des Erblassers und dessen Ernsthaftigkeit ergeben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann sogar ein mit „Papa“ oder einem Kosenamen unterschriebenes Testament wirksam sein. Wie der Wortlaut schon vermuten lässt, gehört die Unterschrift an das Ende der Testamentsurkunde. Die Platzierung zum Abschluss soll vor nachträglichen Ergänzungen schützen. Eine Unterschrift der Erben oder von Zeugen ist übrigens nicht erforderlich.
- Die Angabe von Ort und Datum (§ 2247 BGB) ist für die Formwirksamkeit des letzten Willens nicht zwingend erforderlich. Es handelt sich hier um eine sogenannte „Soll-Vorschrift“. Die Einhaltung dieser Regel ist jedoch sinnvoll und vor allem hinsichtlich des Datums von praktischer Relevanz. Schließlich ist der Zeitpunkt der Testamentserrichtung unter anderem dann von Bedeutung, wenn der Erblasser ein altes Testament mit einem neueren widerrufen hat oder wenn fraglich ist, ob der Testierende, als er die Verfügung geschrieben hat, testierfähig war. Außerdem bestimmt § 2247 Absatz 5 BGB, dass, wenn ein handschriftlich errichtetes Testament "keine Angaben über die Zeit der Errichtung" enthält und "sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit" ergeben, dass das Testament nur gültig ist, wenn sich die Zeit der Errichtung anderweitig ermitteln lässt. Das Gleiche gilt für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.
Berliner Testament & Co. – das handschriftliche Ehegattentestament
Das deutsche Erbrecht bietet verheirateten Paaren und Paaren in eingetragener Lebenspartnerschaft die Möglichkeit, gemeinsam ein Testament zu errichten. Diese Option des Ehegattentestaments wird in der Praxis sehr viel genutzt – vor allem in Form des sogenannten „Berliner Testaments“.
Wird ein Ehegattentestament handschriftlich errichtet, „genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet“ (§ 2267 Satz 1 BGB). Es muss also nicht jeder Ehegatte den Text eigenhändig niederschreiben. Essenziell ist jedoch, dass beide Ehegatten unterschreiben. Dabei sollen wiederum beide ihrer Unterschrift Ort und Datum zufügen. Fehlt die Unterschrift des einen, kommt gegebenenfalls die Umdeutung der letztwilligen Verfügung in ein Einzeltestament des anderen in Betracht.
Aufbewahrung bzw. Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Das schönste Testament nützt nichts, wenn es im Erbfall nicht gefunden wird. Wer ein Testament schreibt, sollte sich daher auch darüber Gedanken machen, wie sichergestellt wird, dass es beim Erbfall beim Nachlassgericht landet und eröffnet wird.
Bei notariellen Testamenten erfolgt der Ablauf von der Ausstellung des Totenscheins und der Sterbeurkunde bis zur Eröffnung des Testaments weitgehend automatisch. Wird ein Testament handgeschrieben, müssen dagegen erst einmal ihren Weg zum Nachlassgericht finden. Jeder, der bei Eintritt des Erbfalls ein Testament des Verstorbenen in seinem Besitz hat oder ein solches findet, ist rechtlich verpflichtet, dieses abzugeben. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich gegebenenfalls strafbar und schadensersatzpflichtig.
Wer sich als Erblasser nicht darauf verlassen will, dass sein handschriftliches Testament von seinen Angehörigen gefunden und bei Gericht abgegeben wird, kann beim Amtsgericht die „besondere amtliche Verwahrung“ seiner eigenhändig errichteten letztwilligen Verfügung verlangen. In diesem Fall entspricht der Ablauf der Eröffnung dem des notariellen Testaments.
Achtung! Während die Rücknahme aus der Verwahrung beim notariellen Testament den Widerruf der Verfügung bedeutet, berührt sie beim privatschriftlichen Testament die Gültigkeit nicht. Das privatschriftliche Testament ist dann nach wie vor wirksam, bis es vom Testierenden vernichtet oder durch ein neues Testament widerrufen wird.
Unlesbar, verschwunden, anfechtbar – Einzelprobleme der handgeschriebenen letztwilligen Verfügung
Richter an den Nachlassgerichten und Fachanwälte für Erbrecht müssen sich immer wieder mit besonderen Rechtsfragen im Zusammenhang mit privatschriftlichen Testamenten befassen.
- Hilfe beim Schreiben: Die Grenze zwischen einer zulässigen Hilfe beim Schreiben, zum Beispiel durch das Halten der Hand, und der unzulässigen Einflussnahme sind fließend. Nur wenn der Erblasser noch Herr des Geschehens ist, kann die Wirksamkeit unterstellt werden.
- Das unleserliche Testament: Ein in völlig unleserlicher Schrift geschriebener letzter Wille ist unwirksam. Wird ein Testament erst später unlesbar, zum Beispiel weil es ins Wasser fällt, kann vielleicht ein Sachverständiger den Wünschen des Erblassers noch Gehör verschaffen.
- Das verschwundene Testament: Ist ein letzter Wille nicht auffindbar, ist die Rechtslage schwierig. Kann man davon ausgehen, dass der Erblasser sein Testament zu Lebzeiten vernichtet hat, liegt darin ein wirksamer Widerruf des Testaments. In anderen Fällen, in denen die letztwillige Verfügung einfach weg ist, kann sogar ein solches verschwundenes handschriftliches Testament noch Rechtskraft entfalten. Dafür sind aber zum Beispiel entsprechende Zeugenaussagen und möglichst zumindest eine Fotokopie des Originaltestaments notwendig.
- Das angefochtene Testament: handschriftliche Testamente werden, vor allem, wenn sie nicht fachmännisch von einem Rechtsanwalt entworfen wurden, häufig angefochten. Abenteuerliche Formulierungen deuten enterbte Angehörige dabei gerne als Hinweis auf eine fehlende Testierfähigkeit. Selbst wenn ein von einem Laien formuliertes Testament wirksam ist, birgt es häufig zahlreiche unterschiedliche Auslegungsoptionen, die fast zwangsläufig zu einem Erbstreit führen.
- Das Erbschleicher-Testament: handschriftlich errichtete Testamente sind auch bei Erbschleichern beliebt, die auf unredliche Weise einen Erblasser dazu verleiten, sie als Erbe oder Vermächtnisnehmer einzusetzen.
Testament handschriftlich, ungültig, anfechtbar? Unser Expertenvideo
Sie wollen ein Testament handschriftlich errichten oder kämpfen im Erbscheinverfahren um die Gültigkeit eines solchen handschriftlichen Testaments? In diesem Video erklärt Ihnen Rechtsanwalt Bernfried Rose alles zur Wirksamkeit und Anfechtbarkeit von letztwilligen Verfügungen: Testament anfechten - Alle Gründe für eine Unwirksamkeit
FAQ Handschriftliches Testament
Mit einem Klick finden Sie sofort die Antwort auf die wichtigsten Fragen rund um das eigenhändige Testament
Wer kann ein handschriftliches Testament errichten?
Jeder, der mindestens 16 Jahre alt und geistig dazu in der Lage (testierfähig) ist, kann ein handschriftliches Testament errichten.
Ist ein handschriftliches Testament genau so wirksam wie ein notarielles?
Das gemäß der Formvorschriften eigenhändig errichtete Testament ist ebenso uneingeschränkt wirksam, wie das notarielle Testament. Es ist jedoch fehleranfälliger, wenn es von einem Laien ohne erbrechtliches Know-How errichtet wird.
Was sind die wichtigsten Formvorschriften beim handschriftlichen Testament?
Der Text der letztwilligen Verfügung muss vollständig eigenhändig niedergeschrieben und unterschrieben werden.
Reicht ein handschriftliches Testament als Erbnachweis aus?
Ein vom Nachlassgericht eröffnetes handschriftliches Testament kann als Erbnachweis einen Erbschein ersetzen, wenn es die Erbfolge eindeutig regelt. Für die Grundbuchberichtigung bei Nachlassimmobilien benötigt man aber ein notarielles Testament oder einen Erbschein.
Muss man ein handschriftliches Testament beim Nachlassgericht abgeben?
Der Erblasser kann ein handschriftliches Testament beim Nachlassgericht in die Verwahrung geben. Wird ein Testament nach dem Erbfall aufgefunden, muss es beim Nachlassgericht abgegeben werden, damit es eröffnet werden kann.
So machen wir Erbrecht
Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.