Testament widerrufen
Handschriftliche, notarielle und Berliner Testamente wirksam widerrufen
Wer ein Testament errichtet, hat später häufig den Wunsch, dieses zu widerrufen. Die gesetzliche Regelung ist eindeutig: Ein erstelltes Testament kann grundsätzlich jederzeit widerrufen werden. So einfach wie dieser Grundsatz klingt, ist es in der Praxis aber leider doch nicht. Je nach Art des Testaments müssen strenge Voraussetzungen erfüllt werden, damit der Widerruf wirksam wird. Im nachfolgenden Beitrag geben Ihnen unsere Fachanwälte für Erbrecht einen Überblick zum Widerruf von Testamenten:
- Gründe für den Widerruf eines Testaments
- Verschiedene Widerrufe für Einzeltestamente, Berliner Testament, notarielles Testament etc.
- Aufhebung durch Widerrufstestament
- Widerruf durch widersprechendes Testament
- Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung der Urkunde
- Widerruf durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung
- Widerruf von gemeinsamen Ehegattentestamenten (Berliner Testament)
- Anfechtung der Erben statt Widerruf des Erblassers?
- Verpflichtung zum Widerruf eines Testaments
- FAQ Testament widerrufen
Video: Widerruf des Testaments
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video in 60 Sekunden, wie man ein Testament widerruft und welche Besonderheiten es dabei zu beachten gibt.
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Anwaltliche Leistungen rund um den Widerruf von Testamenten
Unsere Fachanwälte für Erbrecht beraten bundesweit Erblasser, Erben und Enterbte in allen Fragen zur Errichtung, zum Widerruf und zur Anfechtung von Testamenten:
- Errichtung und Prüfung von Einzeltestamenten, Ehegattentestamenten und Erbverträgen
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1. Gründe für den Widerruf eines Testaments
Es gibt zwei Gruppen von Gründen, die den Widerruf einer letztwilligen Verfügung notwendig oder sinnvoll machen.
- Änderung der familiären Verhältnisse, zum Beispiel, Heirat, Trennung, Geburt von Kindern, Verschlechterung persönlicher Beziehungen zu Kindern etc.
- Änderung der Vermögensverhältnisse, die eine Neuverteilung des Nachlasses oder eine steuerliche Optimierung der Nachfolge erfordern.
Ob Veränderungen tatsächlich den Widerruf bzw. eine Änderung oder Ergänzung der bestehenden letztwilligen Verfügung erfordern, ist im Einzelfall zu prüfen. Ein gutes Testament wird in der Regel bereits so gestaltet sein, dass es bei bestimmten Veränderungen noch dem Willen des Erblassers entspricht.
2. Verschiedene Widerrufe für Einzeltestamente, Berliner Testament, notarielles Testament etc.
Grundsätzlich kann jedes Testament und auch einzelne Verfügungen in einem Testament widerrufen werden.
Gesetzliche Widerrufsmöglichkeit, § 2253 BGB
"Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen."
Wie weit diese Möglichkeit geht und welche Formvorschriften beim Widerruf im konkreten Fall einzuhalten sind, hängt davon ab, um welche Art von Testament es sich handelt.
- Das handschriftliches Einzeltestament kann durch Widerrufstestament, widersprechendes Testament oder durch Vernichtung bzw. Veränderung der Urkunde widerrufen werden. Der Widerruf eines notariellen Einzeltestaments, welches sich stets beim Amtsgericht befindet, kann auch durch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung erfolgen.
- Komplexer ist der Widerruf bei gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten, wie dem Berliner Testament mit bindenden Verfügungen. Diese können zu Lebzeiten gemeinsam widerrufen werden, etwa durch ein Widerrufstestament, ein widersprechendes Testament, durch die Vernichtung oder Veränderung und (bei notariellen Testmenten) die gemeinsame Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung. Ein einseitiger Widerruf erfordert dagegen eine notarielle Beurkundung und muss dem Ehegatten zugestellt werden. Nach dem Tod ist ein Widerruf grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, das Erbe wird ausgeschlagen.
Im Folgenden werden alle Widerrufsmöglichkeiten im Einzelnen dargestellt.
Kein Widerruf ohne Testierfähigkeit
Ist der Erblasser im Zeitpunkt des Widerrufs nicht testierfähig, zum Beispiel aufgrund einer fortgeschrittenen Demenz oder anderen geistigen Störung, kann er keinen wirksamen Testamentswiderruf vornehmen – egal in welcher Form. Selbst ein durch einen Testierunfähigen vernichtetes Testament bleibt dann gültig, soweit die fehlende Testierfähigkeit nicht bereits bei der Errichtung vorlag.
3. Aufhebung durch Widerrufstestament, § 2254 BGB
Der Erblasser kann seinen letzten Willen dadurch widerrufen, dass er diesen in einem Testament ausdrücklich widerruft („Hiermit widerrufe ich mein Testament vom…“). Für ein solches Widerrufstestament gemäß § 2254 BGB gelten jedoch die gleichen strengen formellen Anforderungen wie an jedes andere Testament. Es muss also grundsätzlich handschriftlich errichtet oder notariell beurkundet werden und ist gegebenenfalls auch anfechtbar.
Unzureichend soll aber der bloße Vermerk "ungültig" oder "aufgehoben". Vielmehr müssen der Inhalt und Umfang des Widerrufs eindeutig aus der Erklärung hervorgehen. Als Widerrufstestament gilt auch der Vermerk auf einem Umschlag, indem sich das Testament befindet, soweit der Widerrufsvermerk selbst unterschrieben wurde. Von einer solchen Vorgehensweise ist jedoch grundsätzlich abzuraten, da sie mit großen Unsicherheiten verbunden ist.
4. Widerruf durch widersprechendes Testament, § 2258 BGB
Ein späteres Testament muss nicht zwangsläufig den ausdrücklichen Widerruf des früheren Testaments enthalten, um dessen Geltung aufzuheben. Der Erblasser kann seine früheren letztwilligen Verfügungen auch dadurch widerrufen, dass er ein neues Testament verfasst, welches inhaltlich dem altem widerspricht (§ 2258 BGB). Auf den Willen, das Testament aufzuheben, kommt es hierbei nicht an. Dieser Wille wird schlicht unterstellt.
Da durch ein neueres Testament somit ein älteres regelmäßig widerrufen wird, sollten handschriftliche Testamente daher unbedingt - entsprechend der Sollvorschrift des § 2247 Absatz 2 BGB - mit einem Datum versehen werden.
Gemäß dem Wortlaut des § 2258 BGB "wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht." Aufgehoben werden daher nur diejenigen Bestimmungen, die im Widerspruch zu den früheren Verfügungen stehen. Wird im zweiten Testament also lediglich ein Vermächtnis geändert, so wird dadurch nicht automatisch auch die Erbeinsetzung aus dem ersten Testament widerrufen.
Achtung! Widerruf des Widerrufs
Wird das zeitlich später errichtete Testament widerrufen, gilt dann im Zweifel wieder das frühere Testament als wirksam (§ 2257 BGB). Erblasser sollten daher unbedingt den Überblick behalten und beim jeweiligen Testieren klarstellen, welche Testamente oder Bestandteile von Testamenten weiter gültig sein sollen.
5. Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung der Urkunde, § 2255 BGB
Der Widerruf eines Testaments kann auch durch die Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde gemäß § 2255 BGB vorgenommen werden, wenn der Erblasser dadurch seinen Willen zeigt, die Erklärung aufzuheben und auch die Absicht hatte, das Testament zu widerrufen. Geht ein Testament unfreiwillig verloren oder wird es versehentlich vernichtet, bleibt es dagegen gültig.
a. Vernichtung
Unter Vernichtung ist vor allem die Zerstörung durch Zerreißen oder Verbrennen zu verstehen. Hat der Erblasser das Testament vernichtet, besteht die gesetzliche Vermutung, dass er auch die Absicht hatte, es aufzuheben. Voraussetzung für die Vernichtung ist, dass die Urkunde nicht mehr vorhanden ist.
b. Veränderung
Der Vernichtung gleichgestellt ist die Veränderung der Testamentsurkunde. Diese kann zum Widerruf führen, wenn der Erblasser das Testament einreißt, unleserlich macht, durchschneidet oder den Text durchstreicht. Auch in der Platzierung des Wortes „ungültig“ auf der Urkunde kann ein wirksamer Widerruf durch Veränderung zu sehen sein.
6. Widerruf durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung, § 2256 BGB
Wer ein notarielles Testament errichtet hat, kann dieses auch dadurch widerrufen, dass er es wieder aus der amtlichen Verwahrung nimmt (§ 2256 BGB). Das Gesetz räumt dem Erblasser das Recht ein, dies jederzeit zu verlangen.
Der Antrag auf Rückgabe des Testaments aus der amtlichen Verwahrung kann formlos (zum Beispiel per Post) beim Nachlassgericht gestellt werden. Die Testamentsurkunde muss zwingend dem Erblasser persönlich ausgehändigt werden. Kann dieser das Nachlassgericht nicht aufsuchen, muss der Rechtspfleger ihn persönlich zu Hause aufsuchen. Bei der Rückgabe soll der Rechtspfleger den Erblasser über die Wirkung der Rücknahme belehren. Über die Rückgabe wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Erblasser unterschrieben werden muss.
Wer ein Testament in amtlicher Verwahrung hat, kann dieses übrigens dort einsehen. Die Aushändigung zur Einsichtnahme führt nicht zum Widerruf.
Rücknahme handschriftlicher Testamente
Achtung! Die Widerrufswirkung der Rücknahme aus der amtlichen Verwahrunhg gilt nur für öffentliche (notariell beurkundete) Testamente. Handschriftliche (eigenhändige) Testamente, die in die dem Nachlassgericht zur amtlichen Verwahrung gegeben wurden, werden durch die Rücknahme nicht widerrufen.
Bei der Rücknahme eines Ehegattentestaments aus der amtlichen Verwahrung muss die Rückgabe gemäß § 2272 BGB an beide Ehegatten erfolgen. Dafür müssen diese persönlich und gleichzeitig beim Nachlassgericht erscheinen.
7. Widerruf von gemeinsamen Ehegattentestamenten (Berliner Testament), 2271 BGB
Rechtlich schwierig ist die Lage beim Widerruf von gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten, wie zum Beispiel dem Berliner Testament. Diese beinhalten im Kern regelmäßig sogenannte wechselbezügliche Verfügungen mit Bindungswirkungen. Hierzu zählt insbesondere die gegenseitige Einsetzung des anderen zum Alleinerben. Hier wäre es nicht sachgerecht, wenn einer der beiden Ehegatten diese Verfügung heimlich zu Lebzeiten ändern würde. Das Gleiche gilt für die Änderung der Schlusserbenfolge (regelmäßig gemeinsamen Kinder) nach dem Tod des Erstversterbenden. Vor diesem Hintergrund enthält das Erbrecht in § 2271 BGB besondere Regelungen für den Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament.
a. Gemeinsamer Widerruf zu Lebzeiten
Unproblematisch ist der Widerruf des Ehegattentestaments, wenn beide Ehepartner sich zu Lebzeiten einig sind, ihre gemeinschaftliche Verfügung aufzuheben. Dann erfolgt der Widerruf durch ein gemeinsames Widerrufstestament, durch ein späteres anderslautendes gemeinsames Testament, durch gemeinsame Vernichtung oder auch durch gemeinsame Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung.
b. Einseitiger Widerruf zu Lebzeiten
Sofern die Ehegatten den Widerruf ihres gemeinschaftlichen Testaments nicht gemeinsam erklären wollen, sondern nur ein Ehegatte die Aufhebung der wechselseitigen Verfügungen erreichen will, so muss er dies persönlich erklären.
Die Erklärung muss notariell beurkundet werden und dem anderen Ehepartner als Ausfertigung wirksam zugehen – zum Beispiel durch einen Gerichtsvollzieher.
Ein bestimmter Wortlaut wird für den Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen nicht gefordert. Ausreichend ist, dass sich aus der Erklärung ergibt, dass eine oder mehrere bindende Verfügungen aus einem Ehegattentestament widerrufen werden sollen.
Durch den einseitigen Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung im Ehegattentestament wird nicht nur die eigene Verfügung unwirksam, sondern auch alle Verfügungen des Ehepartners, die in Abhängigkeit zu dieser Verfügung stehen. Was genau widerrufen wird und wie sich der Widerruf insgesamt auswirkt, ist häufig eine schwierige Auslegungsfrage.
Ist der andere Ehegatte geschäftsunfähig, wird der Widerruf nur wirksam, wenn er dem gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel dem Betreuer, zugeht. Ist der Widerrufene selbst Betreuer seines geschäftsunfähigen Ehepartners, muss ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden. Hat der Empfänger des Widerrufs einen General- oder Vorsorgebevollmächtigten, wird der Widerruf auch wirksam, wenn er dem Bevollmächtigten zugeht. Ist der widerrufende Gatte selbst der Bevollmächtigte, kommt es darauf an, ob er laut Vollmacht Geschäfte mit sich selbst tätigen darf und ob gegebenenfalls ein Missbrauch der Bevollmächtigung vorliegt.
Die Zustellung der Widerrufserklärung an den Ehepartner kann dadurch erfolgen, dass beide bei der Beurkundung vor dem Notar anwesend sind. Häufig erfolgt die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nach den Vorschriften der ZPO. Im europäischen Ausland hilft die Zustellung gemäß EuZVO.
c. Widerruf nach dem Versterben des Ehegatten
Nach dem Tod eines der Ehegatten kann der Überlebende das gemeinschaftliche Testament nicht mehr widerrufen. Er wird nur dann wieder frei über eigenen Nachlass zu verfügen, wenn er das Erbe ausschlägt. Die Ausschlagung ist sein einziger Ausweg, um seine Testierfreiheit wiederzugewinnen.
Achtung! Die genannten Besonderheiten des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments betreffen nur wechselbezügliche Verfügungen, das heißt diejenigen Verfügungen wie die gegenseitige Erbeinsetzung, die gemeinsam stehen oder fallen sollen. Einseitige Verfügungen hingegen sind frei einseitig widerrufbar.
Video: Berliner Testament erklärt in einer Minute
Rechtsanwalt Bernfried Rose gibt die wichtigsten Informationen zum beliebtesten gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten.
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8. Anfechtung des Erben statt Widerruf des Erblassers?
Die Möglichkeit zum Widerruf eines Testaments besteht nach dem Erbfall nicht mehr. Gibt es nach dem Versterben des Erblassers einen Erbstreit, können enterbte oder zu kurz gekommene Angehörige aber versuchen, das Testament dadurch aus der Welt zu schaffen, dass sie die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung geltend machen oder das Testament anfechten.
Beim gemeinsamen Ehegattentestament (z.B. Berliner Testament) ist zu Lebzeiten eine Anfechtung des Testaments oder einzelner wechselbezüglicher Verfügungen ausgeschlossen.
Video: Testament anfechten
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt, in welchen Fällen ein Testament unwirksam oder anfechtbar ist. Ein Ausflug in die Welt der Demenz, Irrtümer, Drohungen und Erbschleicher.
9. Verpflichtung zum Widerruf eines Testaments
Der Versuch, jemanden zum Widerruf eines Testaments zu verpflichten, ist übrigens zum Scheitern verurteilt. Das wäre nämlich eine unzulässige Beschränkung der Testierfreiheit, die ausdrücklich gesetzlich verboten ist (§ 2302 BGB).
10. FAQ Testament widerrufen
Schnelle Fragen auf häufige Antworten
Kann ich mein notarielles Testament durch ein handschriftliches Testament ersetzen?
Ein notarielles Testament kann auch durch ein handschriftliches Testament widerrufen werden, da beide Testamentsformen gleiche Wirksamkeit entfalten. Vorsichtshalber empfiehlt sich aber zusätzlich die Herausnahme des notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung.
Kann ich ein Testament widerrufen, welches sich nicht mehr auffinden lässt?
Wer sein Testament verloren hat und nicht und sichergehen möchte, dass dieses keine Geltung mehr hat, sollte es vorsichtshalber widerrufen, da nicht auszuschließen ist, dass es nach dem Tod noch gefunden wird. Für den Widerruf muss das Testament aber nicht vorliegen, es reicht zum Beispiel die Errichtung eines Widerrufstestaments oder eines widersprechenden Testaments. Im Zweifel ist ein ausdrückliches Widerrufstestament der sicherste Weg.
Kann ich ein notarielles Testament ändern oder widerrufen?
Ja, auch notarielle Testamente können nach den allgemeinen Regeln widerrufen werden. Besonderheiten bestehen aber bei bindenden Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten wie dem Berliner Testament. Hier unterliegt der Widerruf zu Lebzeiten beider Ehegatten besonderen Voraussetzungen, nach dem Tod des Ehegatten ist der Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen.
Wie lange kann man ein Testament widerrufen?
Grundsätzlich kann ein Erblasser sein Testament sein ganzes Leben lang widerrufen. Einschränkungen können sich aber dann ergeben, wenn der Erblasser irgendwann nicht mehr testierfähig ist wie zum Beispiel bei fortschreitender Demenz. Zudem ist der Widerruf von bindenden Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nach dem Tod des Ehepartner grundsätzlich ausgeschlossen.
Gibt es ein Muster für den Widerruf meines Testaments?
Weiter oben im Beitrag finden Sie ein Beispiel für ein einfaches Widerrufstestament. Wichtig ist, dass Sie dieses in der für Testamente notwendigen Form errichten, es also zum Beispiel handschriftlich aufschreiben und unterschreiben.