Familienstiftung
Vorteile, Gründung und Steuern - langfristiger Vermögensschutz
Um Familienvermögen langfristig zu erhalten, muss es zum Beispiel vor Erben, Enterbten, Ex-Gatten, Schwiegerkindern, Gläubigern und dem Finanzamt geschützt werden. Die rechtlich selbständige Familienstiftung bietet die Möglichkeit, den Stifter und seine Familie dauerhaft über Generationen hinweg wirtschaftlich abzusichern und Immobilien, Unternehmensanteile und sonstige Vermögenswerte vor Zerschlagung zu bewahren. Unsere Stiftungsexperten geben Ihnen nachfolgend einen Überblick über dieses Instrument der Vermögensnachfolge bzw. Unternehmensnachfolge.
Beratungsleistungen rund um die Familienstiftung
Als Kanzlei für Stiftungsrecht mit Fachanwälten für Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Steuerrecht sowie Steuerberatern gründen und betreuen wir an unseren Standorten Hamburg, Berlin, München und Frankfurt sowie bundesweit Familienstiftungen.
- Beratung von Stiftern bei der Stiftungsgründung - von der Idee und in Betracht kommende Alternativgestaltungen, über die Konzeption bis hin zur Umsetzung.
- Betreuung bestehender Familienstiftungen zu Fragen der Stiftungsaufsicht, des Stiftungsvermögens und der Besteuerung
- Beratung und Vertretung von Stiftungsorganen, insbesonder Stiftungsvorständen und Stiftungs(bei)räten in Fragen der Vergütung und Haftung
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Video: Familienstiftung in 1 Minute
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video die wesentlichen Punkte der Familienstiftung - in nur 60 Sekunden.
Was ist eine Familienstiftung?
Die Familienstiftung ist kein feststehender Begriff. Definieren lässt sie sich in etwa als eine mit Vermögen ausgestattete Institution, die dauerhaft dem Interesse einer Familie dient. Übernehmer des Vermögens wird damit nicht eine bestimmte Person oder ein Personenkreis, sondern die Stiftung, die selbständig ist und sich selbst gehört. Der Stifter bringt entweder zu Lebzeiten oder beim Erbfall Privat- und/oder Betriebsvermögen in eine Stiftung ein - zum Beispiel Bargeld, Wertpapierdepots oder Immobilien oder auch ein Unternehmen oder Anteile an einem Unternehmen.
Die Erträge der Stiftung, also Kapitalerträge, Mieteinnahmen oder Unternehmensgewinne werden dann an die begünstigten Familienmitglieder ausgeschüttet. Dies regelt die Stiftungssatzung, in der auch die Besetzung der Stiftungsorgane, also insbesondere des Stiftungsvorstands geregelt ist.
Gründe für eine Familienstiftung
Die Beweggründe für die Gründung einer Familienstiftung variieren. In der Regel werden mehrere der folgenden Zwecke verfolgt.
- Langfristiger Zusammenhalt des Vermögens: Die Familienstiftung verhindert, dass das an die Familie fallende Vermögen im Laufe der Zeit - insbesondere durch Erbgänge, Scheidungen etc. - zersplittert und auseinanderfällt.
- Keine Versilberung des Vermögens: Die Angehörigen halten keine Anteile, die sie verkaufen oder gegen Abfindung kündigen könnten.
- Schutz vor Gläubigern (Asset Protection): Die Familienstiftung ist ein sehr effektives Instrument des Vermögensschutzes, da es den Zugriff von Gläubigern auf das Vermögen bei richtiger Gestaltung verhindert oder jedenfalls erheblich erschwert.
- Erbschaftsteuerliche Gestaltung: In manchen Konstellationen führen die erbschaftsteuerlichen Besonderheiten für Familienstiftungen zu einer Minderung der Erbschaftsteuer, wobei allerdings alle 30 Jahre eine Erbersatzsteuer fällig wird.
- Ertragsteuerliche Vorteile im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen.
Die Versorgung der Familienmitglieder (Destinatäre)
In den meisten Fällen sind der Ehegatte sowie die Abkömmlinge des Stifters die Begünstigten (sogenannte Destinatäre) der Familienstiftung. Dieser Kreis der Begünstigten verändert sich durch das Hinzukommen (Geburt) oder Wegfallen (Tod, Scheidung) von Familienangehörigen. Die Destinatäre erhalten regelmäßig Zahlungen aus den Stiftungserträgen, wobei hierauf regelmäßig aus Gründen des Vermögensschutzes kein Anspruch gewährt wird. Hinzu können Vergütungen aus einer Tätigkeit für die Stiftung (z.B. als Vorstand) kommen.
Beachten muss man, dass Ehegatten und Abkömmlinge gleichzeitig auch Pflichtteilsberechtigte sind und als solche beim Erbfall Anspruch auf mindestens die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils haben. "Schenkt" der Stifter zu Lebzeiten Vermögen an die Stiftung, können hierdurch Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen, die sich allerdings innerhalb einer 10-Jahresfrist ratierlich auf Null verringern. Planungssicherheit von Anfang an bringt nur der Pflichtteilsverzicht der Destinatäre.
Schutz des Familienvermögens vor Zerschlagung und Pfändung
Die Familiengesellschaft ist auch als Instrument des Vermögensschutzes interessant.
- Da die begünstigten Familienmitglieder anders als bei Gesellschaften keine Anteile an der Stiftung halten, können solche auch nicht von Gläubigern der Destinatäre gepfändet werden. Ein Gläubigerzugriff auf die Ausschüttungen an die Destinatäre scheitert regelmäßig, wenn diese gegenüber der Stiftung keinen Rechtsanspruch auf Ausschüttungen erhalten, der gepfändet werden könnte. Auch Gläubigern des Stifters ist der Zugriff auf das Stiftungsvermögen verwehrt, nachdem die Fristen des Anfechtungsgesetzes oder der Insolvenzordnung abgelaufen sind.
- Für den Fall der Scheidung bietet die Bündelung des Vermögens in einer Stiftung ebenfalls Schutz. So wird insbesondere der Zugriff von Schwiegerkindern auf das Familienvermögen bzw. auf entsprechende Wertsteigerungen.verhindert.
- Im Erbfall sorgt der Übergang des Vermögens auf Erben und Erbengemeinschaften und die Enterbung von Familienmitgliedern für Konfliktpotential. Auch hier sorgt die Familienstiftung für dauerhaften Erhalt von Immobilien, Unternehmen etc. - unabhängig von familiären Konstellationen. Zum Problemkreis der Pflichtteilsansprüche enterbter Angehöriger im Zusammenhang mit Zuwendungen an eine Stiftung, lesen Sie bittte unsere ausführliche Themenseite: Familienstiftung & Pflichtteil
Steuerliche Besonderheiten der privatnützigen Stiftung
Anders als eine gemeinnützige Stiftung genießt die Familienstiftung keine grundsätzliche steuerliche Privilegierung. Dennoch birgt sie im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen Potenzial zur Steueroptimierung.
a. Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer bei der Erstausstattung der Stiftung
Bei der Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung, also insbesondere bei der Gründung, fällt Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer an. Während bei einer "normalen" Privatstiftung hier die ungünstige Erbschaftsteuerklasse III Anwendung findet, ist bei der Familienstiftung das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Stifter und den berechtigten Familienangehörigen (Destinatäre) entscheidend. Sind dies nur der Ehegatte und Abkömmlinge (Kinder, Enkel), ist die günstige Steuerklasse I einschlägig.
Überschaubar ist der Freibetrag bei der Errichtung der Stiftung. Gehören auch künftige Generationen zu den begünstigten Destinatären, gilt nur der Freibetrag für Urenkel in Höhe von 100.000 Euro (200.000 Euro, wenn auch der Ehegatte Stifter wird). Dies hat der Bundesfinanzhof in einer viel beachteten Entscheidung bestätigt (BFH, 28. Februar 2024, II R25/21).
b. Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer bei späteren Zuwendungen
Häufig wird die Familienstiftung bei der Gründung noch nicht maximal mit Stiftungsvermögen ausgestattet. Das volle Volumen soll dann erst durch spätere Zustiftungen oder durch Vererbung von Vermögen erreicht werden. Dann gilt jedoch das Steuerklassenprivileg für die Erstausstattung der Stiftung nicht mehr und aufgrund der dann einschlägigen Steuerklasse III gilt nur noch ein Freibetrag von 20.000 Euro, während Zuwendungen darüber hinaus mit mindestens 30 Prozent zu versteuern sind.
c. Erbersatzsteuer alle 30 Jahre
Bei der Familienstiftung wird alle 30 Jahre ein Erbfall fingiert, auf den Erbersatzsteuer anfällt. Hierbei gilt ein Freibetrag von 800.000 Euro (doppelter Kinderfreibetrag). Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, sodass bei begünstigtem Betriebsvermögen der entsprechende Verschonungsabschlag zu einer deutlichen Steuerreduzierung führt.
d. Ertragssteuern im laufenden Betrieb
Aus ertragssteuerlicher Sicht ist die Familienstiftung in mehrfacher Hinsicht interessant. Zum einen kann das Familienvermögen von den Personen getrennt werden, ohne dass gleichzeitig Gewerblichkeit - und damit Gewerbesteuerpflicht - anzunehmen wäre, da auch die Familienstiftung wie eine natürliche Person zunächst einmal Überschusseinkünfte bezieht. Als Körperschaft unterliegt sie lediglich der Körperschaftsteuer in Höhe von 15%. Im steuerlichen Belastungsvergleich ist die Familienstiftung damit Gesellschaftsformen wie der GmbH überlegen.
e. Besteuerung der Destinatäre
Steuerlich interessant ist auch die Behandlung der Ausschüttungen an die begünstigten Familienmitglieder (Destinatäre). Je nach Konstellation und Meinungsstand unterliegen die Bezüge der Destinatäre gegebenenfalls der Abgeltungssteuer (25%).
f. Wegzugsbesteuerung
Besondere ertragsteuerliche Vorteile können sich zudem bei der Familienstiftung unter dem Gesichtspunkt der Wegzugsbesteuerung ergeben. Dieser Besteuerung unterliegt der Gesellschafter einer GmbH oder KG, der ins Ausland verzieht und bei dem aus diesem Grund ein Veräußerungsgewinn fingiert wird. Da es bei der Stiftung keine Inhaber bzw. Gesellschafter gibt, greift diese Art der Besteuerung nicht.
Genehmigung und Stiftungsaufsicht
Wie jede andere selbständige Stiftung bedarf auch die Familienstiftung der staatlichen Anerkennung durch die jeweilige Landesstiftungsbehörde. Eine Familienstiftung ist nach heute ganz herrschender Meinung genehmigungsfähig.
Der Stifter möchte gerade bei der Familienstiftung allerdings regelmäßig die Einflussnahme der Stiftungsbehörde auf das Nötigste reduzieren, da diese private und nicht gemeinnützige Zwecke verfolgt. In vielen Bundesländern sind daher Familienstiftungen zumindest teilweise von der Stiftungsaufsicht freigestellt. So regelt zum Beispiel das Hamburger Stiftungsgesetz, dass private Stiftungen wie Familienstiftungen nur insoweit der Aufsicht unterliegen, als sicherzustellen ist, dass sie nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. In anderen Bundesländern unterliegen die Familienstiftungen dagegen der normalen Aufsicht durch die Landesstiftungsbehörden.
Hamburg | Die Aufsicht soll nur sicherstellen, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft. | |
Berlin | Die Aufsicht beschränkt sich auf die Überwachung der Zusammensetzung der Stiftungsorgane | |
Bayern | Keine Aufsicht für Familienstiftungen | |
Hessen | Die Aufsicht ist nur soweit sicherzustellen, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft | |
Nordrhein-Westfalen | Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass die Betätigung der Familienstiftung nicht gesetzlich geschützten öffentlichen Interessen entgegenläuft. |
§ 80 Absatz 1 BGB - Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
"Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll".(§ 80 Abs. 1 BGB)
Familienstiftung gründen - Schritt für Schritt
Die Gründung einer Familienstiftung erfolgt regelmäßig nach dem nachfolgend dargestellten Ablauf. Sie dauert regelmäßig einige Monate - abhängig von der Komplexität der Gestaltung, der Art des Vermögens und der Bearbeitungszeit durch die Stiftungsbehörde.
- Prüfung der Zweckmäßigkeit einer Familienstiftung und Vergleich mit alternativen Nachfolgegestaltungen, wie beispielsweise der Familiengesellschaft oder der Dauertestamentsvollstreckung.
- Rechtliche und steuerliche Prüfung des Sachverhalts und Vorschlag eines Stiftungskonzepts
- Entwurf der Stiftungssatzung
- Bestimmung der Stiftungsorgane, insbesondere Stiftungsvorstand und gegebenenfalls den Stiftungsrat bzw. das Kuratorium
- Vermögensausstattung der Stiftung durch das Stiftungsgeschäft, d.h. Einbringung von Vermögen in die Stiftung; bei der Stiftung von Todes wegen durch testamentarische Regelung
- Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stiftungsbehörde
In den meisten Fällen gründet der Stifter die Familienstiftung zu Lebzeiten und behält als Vorstand zumindest in der Anfangsphase die Kontrolle. Denkbar ist aber auch, dass der Stifter die Gründung der Familienstiftung in einem Testament anordnet. Dann spricht man von einer Stiftung von Todes wegen. Die Umsetzung erfolgt dann nach dem Erbfall in der Regel durch einen Testamentsvollstrecker. Die Abwesenheit des verstorbenen Stifters führt aber häufig zu Problemen beim Start der Familienstiftung. Insbesondere sind Konflikte über die Auslegung zum Beispiel des Stiftungszwecks zu befürchten.
Video: Unsere Beratung im Stiftungsrecht
Rechtsanwalt Dr. Michael Demuth erklärt in diesem Video, was Sie von einer Beratung im Stiftungsrecht bei ROSE & PARTNER erwarten dürfen.
FAQ Familienstiftung
Schnelle Antworten auf wichtige Fragen
Ab welchem Vermögen lohnt sich eine Familienstiftung?
In der Regel haben Familienstiftungen bereits bei der Gründung ein Stiftungsvermögen von mehr al 1 Million Euro. Je nach konkretem Stiftungszweck und Art des Vermögens kann eine Familienstiftung gegebenenfalls aber auch schon für Vermögen von "nur" mehreren 100.000 Euro interessant sein. Da der Freibetrag bei der Vermögensausstattung - je nach Satzung - gering sein kann, kann die Familienstiftung schnell zur Steuerfalle werden. Das gilt vor allem, wenn kein begünstigtes Betriebsvermögen in die Stiftung eingebracht wird.
Wie funktioniert eine Familienstiftung?
Bei der Familienstiftung überträgt der Stifter Vermögen auf die Stiftung, die den Zweck verfolgt, die Familie und ihre Mitglieder dauerhaft wirtschaftlich abzusichern und das Familienvermögen zusammenzuhalten. Die Familienmitglieder erhalten die Erträge aus dem Stiftungsvermögen (z.B. Mieteinnahmen oder Zinsen) als Zuwendungen oder können das Stiftungsvermögen nutzen (z.B. eine Immobilie bewohnen). Durch die Übertragung auf die Stiftung wird das Vermögen grundsätzlich vor der Zerschlagung durch Erbfälle oder Scheidungen ebenso geschützt wie vor dem Zugriff von Gläubigern.
Kann man mit einer Familienstiftung Steuern sparen?
Die Familienstiftung ist grundsätzlich kein Steuersparmodell, da sie insbesondere nicht die umfassenden steuerlichen Befreiungen einer gemeinnützigen Stiftung genießt. Je nach Art und Größe des Stiftungsvermögens sind aber auch bei der Familienstiftung steuerlich optimierte Gestaltungen möglich.