Das Stiftungsgeschäft
Rechtsnatur, Anforderungen und Bedeutung für die Stiftungsgründung
Das Stiftungsgeschäft ist Grundvoraussetzung für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts. Es handelt sich um eine Willenserklärung des Stifters mit der dieser seinen Willen ausdrückt, eine Stiftung errichten zu wollen und ein bestimmtes Vermögen zu „stiften“. Da die Stiftungsbehörde erst durch das Stiftungsgeschäft veranlasst wird eine Genehmigung zu prüfen und gegebenenfalls zu erteilen, wird das Stiftungsgeschäft mitunter auch als Antrag zur Stiftungsgenehmigung gesehen.
Als Kanzlei für Stiftungsrecht mit Fachanwälten für Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Erbrecht beraten wir Stifter und Stiftungsvorstände in allen Fragestellungen rund um die Stiftungsgründung.
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Die Anforderungen an das Stiftungsgeschäft
§ 80 Abs. 1 BGB bestimmt: „Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.“ Diese Genehmigung hat die Behörde zu erteilen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt.
Folgende Anforderungen muss das Stiftungsgeschäft zwingend erfüllen:
- Schriftform: das Stiftungsgeschäft ist schriftlich und mit handschriftlicher Unterschrift einzureichen, eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich
- Verbindliche Erklärung des Stifters, eine selbstständige Stiftung privaten Rechts errichten und ein Vermögen zur Erfüllung eines vorgegebenen Zwecks widmen zu wollen
- Stiftungssatzung mit folgenden Pflichtangaben: Name und Sitz der Stiftung, Stiftungszweck, Angaben zur Vermögensausstattung und zum ersten Vorstand der Stiftung
Welche Angaben eine Stiftungssatzung noch erhalten sollte und worauf beim Verfassen zu achten ist, lesen Sie hier: Stiftungssatzung
Das Stiftungsgeschäft in der Praxis
In der Praxis handelt es sich bei dem Stiftungsgeschäft um ein Schreiben, das bei der zuständigen Stiftungsbehörde eingereicht wird. Viele Stiftungsbehörden bieten Vorlagen für ein solches Stiftungsgeschäft an, an denen sich der Stifter orientieren kann. Da das Stiftungsgeschäft aber bereits den Stiftungszweck und die Stiftungssatzung voraussetzt und hierbei nachträgliche Änderungen oder Anpassungen nicht oder nur unter strengen Voraussetzungen möglich sind, sollte das Stiftungsgeschäft besser individuell und unter anwaltlicher Beratung ausgearbeitet werden.
Ob und wie eine Stiftungssatzung nachträglich geändert werden kann, können Sie hier nachlesen: Stiftungssatzung ändern
Rechtsfolgen des Stiftungsgeschäfts
Eine Stiftung wird mit der Anerkennung des Stiftungsgeschäfts durch die zuständige Stiftungsbehörde rechtsfähig. Sie erlangt dann einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Stifter auf Übertragung des im Stiftungsgeschäft konkretisierten Stiftungsvermögens. Sobald der Stifter diesen Anspruch erfüllt, hat er keinen Zugriff und keine Einflussnahmemöglichkeiten auf das Vermögen mehr. Der Stifter trennt sich endgültig von einem Teil seines Vermögens. Die Errichtung der Stiftung kann nicht mehr rückgängig gemacht, sollte also gut durchdacht werden. In der Zeit zwischen Stiftungsgeschäft und Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht ist das Stiftungsgeschäft schwebend wirksam. Es kann bis zum Zeitpunkt der Anerkennung vom Stifter widerrufen werden.
Was es mit den verschiedenen Stiftungsbehörden auf sich hat und welche für Sie und Ihre Stiftung zuständig ist, können Sie hier nachlesen: Stiftungsaufsicht & Stiftungsbehörden
Die Stiftung von Todes wegen
Eine Ausnahme vom Erfordernis des Stiftungsgeschäfts gilt bei der Stiftung von Todes wegen. Ein Stifter muss grundsätzlich bereit sein einen Teil seines Vermögens endgültig an die Stiftung zu übertragen. Dies kann er bereits zu Lebzeiten tun, er kann es aber auch an den Zeitpunkt seines eigenen Todes knüpfen. Bei dieser sogenannten Stiftung von Todes wegen ersetzt das Testament des Stifters das Stiftungsgeschäft. Die Stiftungserrichtung wird dann häufig von einem Testamentsvollstrecker übernommen.
Ausführlich zu dieser Sonderform: Stiftung von Todes wegen
Allgemeine und erbrechtliche Informationen für Stifter und Stiftungsorgane finden Sie hier: Stiftung & Erbrecht
Video: Unsere Beratung im Stiftungsrecht
Rechtsanwalt Dr. Michael Demuth erklärt in diesem Video, was Sie von einer Beratung im Stiftungsrecht bei ROSE & PARTNER erwarten dürfen.