Stiftung & Steuern
Die Besteuerung von gemeinnützigen Stiftungen und Familienstiftungen
Steuerliche Fragen spielen eine zentrale Rolle bei der Gründung und dem laufenden Betrieb von Stiftungen. Gemeinnützige (und sonst steuerbegünstigte) Stiftungen müssen strenge Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss umfassender Steuerbefreiungen zu kommen. Aber auch bei Familienstiftungen und Unternehmensstiftungen gibt es zahlreiche steuerliche Aspekte, die Stifter und Stiftungsvorstände kennen und beachten müssen.
Nachfolgend geben Ihnen unsere Stiftungsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater einen Überblick über die Besteuerung von Stiftungen.
Leistungen unserer Steuerberater und Steueranwälte rund um Stiftung und Steuern
Als Stiftungskanzlei mit Stiftungsanwälten, Fachanwälten für Steuerrecht und Steuerberatern beraten wir bundesweit Gründer von Stiftungen aus einer Hand. Unsere spezialisierten Berater bieten bei Stiftungen im Zusammenhang mit Steuern insbesondere folgende Leistungen an:
- Erarbeitung eines steuerlichen Gesamtkonzepts im Rahmen der Gründung der Stiftung
- Steueroptimierte Gestaltung der Stiftungssatzung (Stiftungszweck, Mittelverwendung etc.)
- Abstimmung mit dem Finanzamt bei der Gründung von gemeinnützigen Sitftungen
- Vergütungsgestaltung für Stiftungsvorstände und Stiftungsbeiräte
- Berechnung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer bei Familienstiftungen und Unterstützung bei der optimalen Nutzung der Freibeträge
- Steuerliche Beratung von Spendern und Zustiftern wegen der steuerlichen Abzugsfähigkeit
- Steuerstrafrechtliche Vertretung von Stiftungsvorständen und Stiftern
- Steuerliche Beratung von Destinatären einer Stiftung
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Steuerbefreiungen für gemeinnützige Stiftungen
Stiftungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, werden steuerlich begünstigt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gemäß der Abgabenordnung (§ 52 AO) hierfür eingehalten werden. Das Gleiche gilt, wenn mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt werden.
Ob eine Stiftungsgründung, insbesondere die Satzungsgestaltung, die steuerlichen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit erfüllt, sollte in der Praxis vorab mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden. Bei einfach gelagerten Sachverhalten übernimmt in einigen Bundesländern die zuständige Stiftungsbehörde die Abstimmung mit dem Finanzamt.
Überblick über wichtigsten steuerlichen Vergünstigungen für die gemeinnützige Stiftung
- Befreiung von der Erbschaftsteuer (beziehungsweise Schenkungsteuer) bei der anfänglichen oder nachträglichen Übertragung von Vermögen auf die Stiftung
- Spendenabzugsmöglichkeit für Zuwendungen an die Stiftung
- Befreiung von der Körperschaftsteuer
- Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes
- Befreiung von der Gewerbesteuer
- Befreiung von der Grundsteuer
Die Entscheidung des Finanzamtes im Rahmen der Stiftungsgründung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit ist, anders als nach früher Rechtslage, mittlerweile bindend. Dies schafft Rechtssicherheit für den Stifter. Im Falle der Ablehnung kann die Entscheidung des Finanzamts gerichtlich überprüft werden.
Die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit müssen dann von der Stiftung auch fortlaufend erfüllt werden. Insbesondere müssen die Mittel der Stiftung zweckgemäß und zudem zeitnah verwendet werden.
Gefahren für die Gemeinnützigkeit
Im laufenden Unterhalt der Stiftung drohen eine Reihe von Gefahren, die zu einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt führen können. Solche können sich insbesondere aus dem Grundsatz der Mittelbindung, der aus dem Gebot der Selbstlosigkeit der steuerbegünstigten Stiftung folgt, ergeben.
So sind die Mittel der Stiftung im Grundsatz ausschließlich für die steuerbegünstigten Satzungszwecke zu verwenden. Daneben kann die Stiftung zwar auch die Aufwendungen für die eigene Verwaltung tragen, allerdings nur soweit diese Verwaltungsaufwendungen angemessen sind. In der Praxis ergeben sich insoweit Probleme festzustellen, wann Verwaltungskosten noch angemessen sind. Hierzu gibt es keine genauen gesetzlichen Vorgaben. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es jedoch schädlich, wenn die Verwaltungskosten mehr als 50 % der der Stiftung insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel ausmacht. Zu den Verwaltungskosten zählen auch die Vergütungen von Vorständen und Stiftungsratsmitgliedern, die entsprechend ebenfalls angemessen sein müssen.
Ferner ist der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Ziff. 5 Satz 3 AO) zu beachten. Danach müssen der Stiftung zufließende Mittel spätestens zwei Jahre nach dem Jahr des Zuflusses für satzungsgemäße Zwecke verwendet worden sein. Hiervon sind nur in einem eng umgrenzten Bereich Ausnahmen zur Bildung von Rücklagen erlaubt. So kann ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Kosten der Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zugeführt werden, um die Leistungsfähigkeit der Stiftung nachhaltig zu gewährleisten. Für eine neu gegründete Stiftung können zudem Ansparrücklagen im Jahr der Gründung und den drei Folgejahren gebildet werden. Bei einer Umschichtung des Vermögens sind Umschichtungsrücklagen möglich, d. h. dass beispielsweise der Erlöse aus einer Veräußerung von Stiftungsimmobilienvermögen hierfür im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang zur Rücklagenbildung genutzt werden kann.
Weitere Gefahren für die Gemeinnützigkeit ergeben sich aus dem Gebot der Ausschließlichkeit gemäß § 56 AO. Danach muss eine steuerbegünstigte Stiftung alle ihre Tätigkeiten auf die Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes ausrichten. Danach darf sie zwar wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, die jedoch dann eine bloß dienende Funktion haben dürfen. Ein Beispiel hierfür wäre ein Restaurantbetrieb innerhalb eines von der Stiftung als Stiftungszweck unterhaltenden Museums. Insoweit wird die Stiftung dann allerdings partiell steuerpflichtig soweit bestimmte Freigrenzen überschritten werden. Ihre Steuerbegünstigung bleibt im Übrigen aber erhalten.
Sogenannte Stifterrente bei gemeinnützigen Stiftungen
Eine steuerbegünstigte Stiftung darf bis zu einem Drittel ihrer Mittel für die Versorgung des Stifters und seiner Angehörigen verwenden, ohne dass die Steuerbegünstigung als gemeinnützige Stiftung erlischt. Dies wird auch als „Stifterrente“ bezeichnet, was allerdings irreführend ist. Begünstigte haben insoweit nicht etwa einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung, sondern dies liegt im Ermessen der Stiftungsorgane. Zudem sind die Unterstützungsleistungen am Maßstab der Angemessenheit zu prüfen. Dabei ist individuell darauf abzustellen, wie der Stifter und seine berechtigten Angehörigen im Hinblick auf ihren persönlichen Lebensstandard stehen würden, wäre das Stiftungsvermögen vom Stifter nicht auf die Stiftung übertragen worden. Es ist also eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, welche Leistungszusagen mit festen Ausschüttungscharakter von vorneherein ausschließt. Auf die Obergrenze von einem Drittel sind nach Auffassung der Finanzverwaltung zudem sonstige Leistungen der Stiftung an die Begünstigten, wie Nießbrauch oder Rentenschulden u. ä. anzurechnen.
Regelmäßig empfiehlt es sich zwar vor diesem Hintergrund eine entsprechende Regelung in die Stiftungssatzung einer steuerbegünstigten Stiftung aufzunehmen, ohne die solche Zahlungen ganz ausgeschlossen sind. Als verlässliches Instrument zur Versorgung des Stifters und seiner Angehörigen ist die Stifterrente jedoch wenig geeignet.
Besonderheiten bei der Besteuerung von Familienstiftungen
Die Familienstiftung als privatnützige Stiftung wird bei der Besteuerung nicht begünstigt.
a. Ertragsteuer
Ertragssteuerlich wird sie wie eine GmbH oder sonstige Kapitalgesellschaft behandelt und besteuert. Insofern drohen dann bei einer Unternehmensnachfolge mittels einer Familienstiftung entsprechend insoweit auch keine Nachteile. Die unentgeltliche Übertragung von Vermögensgegenständen des Privatvermögens durch den Stifter auf die Stiftung in das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig, da es an einer Gewinnrealisierung fehlt. Sofern dagegen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder Sonderbetriebsvermögens auf die Stiftung übertragen werden, ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob es zu einer Gewinnrealisierung in Form der Aufdeckung von stillen Reserven kommt. Soweit möglich, sollte durch entsprechende steuerliche Strukturierungsmaßnahmen eine Ertragssteuerbelastung im Hinblick auf solch unentgeltliche Übertragungen vermieden werden.
Zur laufenden Besteuerung von Kapitalerträgen und Mieteinkünften sowie zu entsprechenden Veräußerungsgewinnen finden Sie ausführliche Informationen auf unseren Themenseiten zur Familienstiftung als Holding sowie zur Immobilien-Familienstifutng.
b. Erbschaft- und Schenkungsteuer
Erbschaftssteuerlich bietet die Familienstiftung regelmäßig keine steuerlichen Vorteile.
Bezüglich der Steuerklasse wird bei der Errichtung der Stiftung das Verwandtschaftsverhältnis zum entferntesten verwandten Berechtigten zugrunde gelegt. Ehegatten, Kinder und deren Abkömmlinge fallen dabei in die günstigste Steuerklasse I. Fällt dagegen auch nur ein berechtigter Destinatär unter eine schlechtere Steuerklasse, so ist diese für den gesamten Erwerb durch die Stiftung anzuwenden. Dies hat entsprechende Auswirkungen auf die Freibeträge, wobei Personen der Steuerklasse II und III auf einen Steuerfreibetrag von EUR 20.000 beschränkt sind gegenüber EUR 500.000 für Ehegatten, EUR 400.000 Kinder und EUR 200.000 für Enkel der Steuerklasse I. Regelmäßig gehören bei der Familienstiftung auch Abkömmlinge künftiger Generationen zu den möglichen Destinatären. Daher gilt bei der Erstausstattung nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs deren Freibetrag von 100.000 Euro (200.000 Euro bei einem stiftenden Ehepaar).
Hinzu kommt die sogenannte Erbersatzsteuer, die alle 30 Jahre fällig wird. In diesem Rhythmus fingiert das Erbschaftsteuerrecht einen Erbfall hinsichtlich des vollständigen Stiftungsvermögens. Für die Familienstiftung gilt dann der doppelte Erbschaftsteuer-Freibetrag für Kinder, also 800.000 Euro.
In der Gesamtbetrachtung ist die Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer bei der Familienstiftung in den meisten Konstellationen damit höher als bei Alternativen, bei denen durch regelmäßige Schenkungen und Erbschaften die Freibeträge alle 10 Jahre für jedes Kind von jedem Elternteil ausgenutzt werden können. Aus diesem Grund ist die Familienstiftung steuerlich womöglich nur für begünstigtes Betriebsvermögen interessant, wenn nicht andere steuerliche Erwägungen für die Stiftung sprechen. Einen Überblick finden Sie auf unserer Themenseite zur Erbschaft- und Schenkungsteuer bei der Familienstiftung.
Video: Unsere Beratung im Stiftungsrecht
Rechtsanwalt Dr. Michael Demuth erklärt in diesem Video, was Sie von einer Beratung im Stiftungsrecht bei ROSE & PARTNER erwarten dürfen.
FAQ Besteuerung Stiftungen
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Ist eine Familienstiftung von der Steuer befreit?
Familienstiftungen dienen der Absicherung und Versorgung des Stifters, seiner Angehörigen und des Familienvermögens. Sie sind daher nicht gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung und entsprechend nicht steuerlich begünstigt.
Welche Steuervorteile hat die Immobilien-Familienstiftung?
Die Immobilien-Familienstiftung werden laufende Mieteinnahmen nur mit 15% Körperschaftsteuer (+ Soli) besteuert.
Was ist die Erbersatzsteuer bei der Familienstiftung?
Bei Familienstiftungen wird alle 30 Jahre ein Erbfall simuliert, bei dem das (Netto-)Stiftungsvermögen der Erbschaftsteuer unterliegt. Es gilt allerdings der doppelte persönliche Kinder-Erbschaftsteuerfreibetrag.
Von welchen Steuern ist eine gemeinnützige Stiftung befreit?
Die wichtigsten Steuerbefreiungen für gemeinnützige Stiftungen betreffen die Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Körperschaftsteuer und Grundsteuer.