Die Familie als Steuersparmodell
Verschiebung von Einkünften und Vermögen, Verträge mit Angehörigen, Anforderungen an den Steuerberater
Lichtenstein-Stiftungen, Medienfonds, Ost-Immobilien etc. – vermeintliche Steuersparmodelle haben sich in der Vergangenheit häufig als riskant, unwirtschaftlich oder gar illegal entpuppt. Das wohl effektivste und vielfältigste Steuersparmodell wurde dabei bisher oft übersehen oder nicht hinreichend genutzt: die Familie bzw. der Familienkreis der Angehörigen. Im Wesentlichen geht es beim Steuersparmodell Familie darum,
- Freibeträge aller Familienmitglieder, Pauschbeträge und Progressionsvorteile zu nutzen,
- dafür Einkünfte und Vermögen auf mehrere Köpfe zu verteilen und
- steuerlich abziehbare Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu erzeugen
Das Sparpotenzial erstreckt sich unter anderem auf die Einkommensteuer, Gewerbesteuer oder auch die Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer.
Beratungsleistungen zum Steuersparmodell Familie
Wir bieten vermögenden Privatpersonen und Unternehmern an unseren Kanzlei-Standorten, sowie bundesweit, umfassende Beratung zu steuerlichen Gestaltungen zum Schutz des Familienvermögens – durch spezialisierte Steuerberater, Fachanwälte für Steuerrecht, Familienrecht und Erbrecht.
- Steuerliche Gestaltungen bei der Eheschließung, u.a. mit Eheverträgen
- Steueroptimierte Nachfolge, insbesondere hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Nutzung von Steuerfreibeträgen von Ehegatten, Kindern und Enkeln
- Gründung und Strukturierung von Familiengesellschaften und Familienstiftungen
- Strategien zur Asset Protection zum Erhalt des Familienvermögens
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Beteiligung von Angehörigen am Privat- oder Betriebsvermögen
Oft ist es steuerlich sinnvoll, den Ehepartner oder auch Kinder am Vermögen zu beteiligen. Erträge aus dem Vermögen wie z.B. Unternehmensgewinne, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge werden so auf mehrere Köpfe verteilt.
Beispiel: Der Vater hat eine GmbH und erzielt damit Gewinne von jährlich ca. 150.000 Euro. Seine volljährige Tochter geht noch zur Schule und hat noch keine eigenen Einkünfte. Vom Vater erhält sie eine stille Beteiligung an der GmbH und erzielt fortan damit jährliche Gewinne zwischen 6.000 und 8.000 Euro. Der Vater kann nun den Gewinnanteil der Tochter als Betriebsausgabe absetzen. Die Tochter selbst zahlt für die Gewinne keine Einkommensteuer, da sie unterhalb des Grundsteuerfreibetrages liegen.
Auch Privatvermögen wie Mietshäuser oder Depots können steuerneutral in eine Personengesellschaft eingebracht werden, um dann Gesellschaftsanteile an den Ehepartner und/oder Kinder zu übertragen. Derartige Gestaltungen z.B. als GbR oder KG nennt man auch Familiengesellschaft bzw. Familienpool. Beliebte Gestaltung ist die vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft. Rechtliche Besonderheiten sind zu beachten, wenn noch minderjährige Kinder durch eine Beteiligung am Privat- oder Betriebsvermögen beteiligt werden sollen.
Alternativ zur Gestaltung einer Gesellschaft, kann auch eine Familienstiftung ein sinnvolles Instrument zur Strukturierung des Familienvermögens sein. Nicht gemeinnützige Stiftungen sind zwar nicht ohne Weiteres ein Steuersparmodell und bieten auch weniger Spielräume als Familiengesellschaften. Sie bieten aber grundsätzlich einen hohen Schutz und gegebenenfalls auch steuerliches Sparpotenzial.
Mietverträge mit Angehörigen – Vermietung von Privat- oder Firmenimmobilien
Ein möglicher Baustein im Steuersparmodell Familie ist die Vermietung von Immobilien an Ehegatten oder Kinder. Die zu versteuernden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Eigentümers werden dabei durch die vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten gemindert. Bei Unternehmern besteht auch die Möglichkeit, dass der Ehegatte Eigentümer des Firmengrundstücks ist bzw. wird und es an den Unternehmer bzw. die Gesellschaft (z.B. GmbH) vermietet. Die Immobilie bleibt so im Privatvermögen und die Mietzahlungen mindern den betrieblichen Gewinn (und die Steuerlast).
Bei der Vermietung an Angehörige sieht das Finanzamt genau hin. Wer keinen Werbungskostenabzug riskieren will, sollte daher großen Wert auf ein reelles Mietverhältnis mit detailliertem Mietvertrag, regelmäßigen Mietüberweisungen und Nebenkostenabrechnungen legen. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass der Mieter, z.B. die studierende Tochter, sich die gemietete Wohnung sich einerseits auch leisten kann und die Miete andererseits nicht weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Auch bei der Vermietung an Ehegatten, Kinder und andere Angehörige sind somit vom Steuerberater einige rechtliche und steuerliche Punkte zu beachten, damit das Steuersparmodell Familie funktioniert.
Arbeitsverträge und Minijobs mit Ehegatten und Kindern
Eine Gestaltungsform im Steuersparmodell Familie ist die Beschäftigung von Familienangehörigen im eigenen Betrieb.
Beispiel: Ein Unternehmer stellt seine Ehefrau halbtags als Sekretärin ein. Das Gehalt und die sonstigen Personalaufwendungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis mindern den Unternehmensgewinn. Die Ehefrau muss das Gehalt zwar versteuern (bei gemeinsamer Veranlagung der Ehegatten zum gleichen Steuersatz), sie kann aber den Arbeitnehmerpauschbetrag voll geltend machen.
Ist der Angehörige als Minijobber mit einem Bruttogehalt von nicht mehr als 450 Euro/Monat beschäftigt, bleibt dieses Einkommen steuerfrei, obwohl es auf der betrieblichen Seite gemeinsam mit den pauschalen Abgaben voll als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Weitere Aspekte bei der Beschäftigung von Angehörigen, die der Steuerberater berücksichtigen sollte, sind die Versorgung im Alter sowie insbesondere die Sozialversicherungspflicht. Minijobber haben so z.B. selbst keine Abzüge, erhalten aber auch weder Arbeitslosengeld noch Krankengeld.
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung derartiger Arbeitsverhältnisse innerhalb der Familie sind ein korrekter Arbeitsvertrag und dessen ordentliche Durchführung. Der Arbeitsvertrag mit einem Angehörigen muss inhaltlich dem einer familienfremden Person entsprechend und zivilrechtlich wirksam sein. Gehalt, Urlaub, Arbeitszeit etc. sollten unbedingt genau geregelt werden. Der Arbeitslohn muss entweder auf ein eigenes Gehaltskonto des Partners oder zumindest auf ein gemeinsames Ehegattenkonto, über das beide verfügen können, überwiesen werden. Selbstverständlich ist es für das Finanzamt auch relevant, ob die Arbeitsleistung auch tatsächlich erbracht wird und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zum gezahlten Gehalt steht.
Darlehen zwischen Angehörigen als Steuersparmodell
Angehörige können einander Darlehen gewähren. Auch hierdurch lassen sich Einkommensverlagerungen innerhalb der Familie gestalten und Steuern sparen.
Beispiel: Der Vater, ein Unternehmer, leiht sich von einem Kind Geldmittel für den Betrieb. Die Zinsen kann er als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Das Kind muss die Zinsen zwar als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern, kommt jedoch in den Genuss des Sparerfreibetrages sowie gegebenenfalls des Steuergrundfreibetrags oder einer niedrigeren Steuerprogression.
Die Finanzbehörden erkennen solche Darlehen steuerlich nur dann an, wenn sie zivilrechtlich wirksam geschlossen werden und wenn sich die Darlehensverhältnisse klar von Schenkungen oder Unterhaltszahlungen abgrenzen lassen. Der Darlehensvertrag muss außerdem grundsätzlich dem sogenannten Fremdvergleich standhalten, inhaltlich also so geschlossen werden, wie ihn z.B. eine Bank mit einem Darlehensnehmer schließen würde. Hierzu gehören insbesondere Vereinbarungen über die Zinshöhe, die Laufzeit und auch Sicherheiten.
Umfinanzierungskarussell
Mit dem sogenannten Umfinanzierungsmodell kann das Immobilienvermögen in der Familie steuerliche optimiert werden. Es dient dazu, steuerlich nicht abziehbare Zinszahlungen für privat aufgenommene Zwecke gegenüber dem Finanzamt abziehbar zu machen und die Bemessungsgrundlage für die AfA (Abschreibung) an gestiegene Verkehrswerte anzupassen.
Familiäre Freibeträge bei Erbschaften und Schenkungen
In den meisten Fällen besteht der Wunsch, dass das eigene Vermögen im Erbfall auf die Angehörigen übergeht. Aber auch die Finanzbehörden wollen ihren Anteil am Nachlass. Glücklicherweise gibt es gerade im Bereich der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer viele Gestaltungsmöglichkeiten, um Steuern zu sparen. Besonders effektiv ist dies innerhalb der Familie, da Ehegatten und Kinder in den Genuss der höchsten Freibeträge bei Schenkungen und Erbschaften kommen. Außerdem sind ihre Steuersätze deutlich niedriger als bei entfernteren Verwandten oder familienfremden Personen.
Hier ein Überblick über die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer
Verwandtschaftsgrad | Freibetrag | |
---|---|---|
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000 EUR | |
Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder | 400.000 EUR | |
Enkel | 200.000 EUR | |
Geschwister, Neffen, Nichten, Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten | 20.000 EUR | |
Alle übrigen Erben | 20.000 EUR |
Zur steuerlichen Optimierung können die persönlichen Freibeträge alle 10 Jahre voll ausgenutzt werden. Bei der vorweggenommenen Erbfolge durch Schenkung ist dabei stets auch die Absicherung des Schenkers z.B. durch Rückforderungsrechte, Wohnrecht oder Nießbrauch zu beachten. Dabei ist jedoch größte Vorsicht geboten, da viele Gestaltungen in diese Richtung einer steuerlichen Anerkennung durch das Finanzamt entgegenstehen. Eine mögliche Option ist hier stets die Einbringung von Vermögen in eine Gesellschaft und die Beteiligung Angehöriger an dieser Gesellschaft (s.o.).
Steuerfreier Zugewinnausgleich des Ehegatten – nicht nur bei der Scheidung
Eine weitere Komponente im Steuersparmodell Familie ist der Zugewinnausgleich. Diesen gibt es nicht nur im Falle einer Scheidung oder Erbschaft, sondern auch bei einer vertraglichen Beendigung der Zugewinngemeinschaft – und zwar steuerfrei. Dies eröffnet die Möglichkeit, auch außerhalb der Freibeträge für die Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer Vermögen steuerfrei von einem auf den anderen Ehegatten während der Ehe durch einen Wechsel des Güterstandes zu übertragen.
Der steuermotivierte Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung (und wieder zurück) durch Vereinbarung per Ehevertrag wird Güterstandsschaukel genannt. Sie dient auch der Vorbereitung von Vermögensübertragungen auf die nächste Generation.
Heirat, Adoption etc. – was ist geboten?
Verträge zur Verlagerung von Einkommen können grundsätzlich mit steuersparender Wirkung auch mit anderen Personen wie z.B. Lebensgefährten geschlossen werden. Geht damit auch eine Vermögensverschiebung einher, weil der Betroffene z.B. eine Beteiligung am Privat- oder Betriebsvermögen erhält, sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu beachten. Diese betragen für familienfremde Personen lediglich 20.000 Euro.
Gerade nichtverheiratete Paare mit Vermögen sollten daher einmal alle wirtschaftlichen und rechtlichen Vor- und Nachteile einer Eheschließung prüfen lassen und abwägen. Bereits das Ehegattensplitting kann ja bereits zu Lebzeiten erhebliche Vorteile bringen. Im Todesfall kommt der Ehegatte dann noch in den Genuss des steuerfreien Zugewinnausgleichs, des persönlichen Freibetrags in Höhe von 500.000 Euro und zusätzlich noch eines Versorgungsfreibetrages. Lediglich bei Betriebsvermögen lässt sich nach geltendem Recht auch größeres Vermögen steuerfrei auf Lebensgefährten oder Bekannte übertragen.
Im Einzelfall kann auch die Adoption einer nahestehenden Person in Betracht kommen, um sich steuerlich neue Möglichkeiten zu erschließen. Hierbei muss man sich jedoch genau der rechtlichen Auswirkungen z.B. auf Unterhaltspflichten und die Erbfolge bewusst sein. Außerdem wird die Adoption eines Volljährigen allein aus steuerlichen Gründen von der Rechtsprechung nicht anerkannt.
Das Steuersparmodell Familie in der Beratung – Anforderungen an den Steuerberater und Rechtsanwalt
Die optimale Gestaltung und Nutzung der Familie zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Steuern geht über den Bereich der laufenden Steuerberatung hinaus. Die Impulse sollten dabei vom betreuenden Steuerberater oder Rechtsanwalt kommen. Dies setzt voraus, dass der Berater sowohl den Mandanten als auch dessen Verhältnisse gut kennt und überhaupt willens und in der Lage ist, gestaltend einzugreifen. Hierzu muss der Steuerberater die Familie und die wirtschaftlichen Verhältnisse stets in einer Gesamtbetrachtung durchleuchten. So kann z.B. die Verlagerung von Einkünften auf studierende Kinder dadurch unattraktiv werden, dass diese dadurch ihren Anspruch auf BAFÖG oder andere Vergünstigungen verlieren.
Beim Zusammensetzen des Steuersparmodells Familie muss der Steuerberater außerdem darauf achten, dass weder einzelne Bausteine noch der sogenannte „Gesamtplan“ vom Finanzamt als Steuergestaltungsmissbrauch eingestuft werden.
Auch in rechtlicher Hinsicht müssen die dem Steuerberater zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf ihre konkreten Auswirkungen untersucht werden. Dies gilt insbesondere für Haftungsfragen. Aber auch Fragen des Familienrechts – vor allem der Fall der Scheidung – und des Erbrechts sollten berücksichtigt werden. Kann der Steuerberater diese Bereiche nicht selbst hinreichend einschätzen, was in der Regel der Fall ist, sind Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte gefragt, die gemeinsam mit dem Steuerberater bzw. Steuerrechtler eine ganzheitliche und nachhaltige Lösung erarbeiten. Das Steuersparmodell Familie ist damit – wie viele andere Gestaltungen – Teamarbeit.
Auch im betrieblichen Bereich gibt es natürlich zahlreiche Möglichkeiten zur Steueroptimierung, zum Beispiel das Steuersparmodell Holding.
FAQ Steuersparmodell Familie
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Wie kann man als Familie steuern sparen?
Das deutsche Steuerrecht bietet zahlreiche Vorteile für Familien. Dazu gehören zum Beispiel das Ehegattensplitting oder auch die Freibeträge für Kinder bei Erbschaften und Schenkungen. Mit klugen Gestaltungen kann man Vermögen und Einkommen innerhalb der Familie steueroptimiert verteilen und damit als Familienverbund dauerhaft profitieren.
Welche Steuervorteile haben Ehegatten im Vergleich zu unverheirateten Paaren?
Verheiratete Paare können bei der Einkommensteuer gemeinsam veranlagt werden, was insbesondere dann Steuern spart, wenn ein Ehegatte ein hohes und der andere ein niedriges Einkommen hat. Besonders günstig ist die Ehe bei Schenkungen und Erbschaften, da der persönliche Freibetrag durch die Heirat von 20.000 Euro auf 500.000 Euro steigt und außerdem das "Familienheim" sowohl zu Lebzeiten als auch im Todesfall steuerfrei übertragen werden kann.
Wann ist die Adoption ein Steuersparmodell?
Steuerlich motiviert sind insbesondere Erwachsenen-Adoptionen. Durch den Status "Kind" können angenommene Personen Schenkungen oder Erbschaften in Höhe von 400.000 Euro steuerfrei erhalten, während etwa Neffen/Nichten, entferntere Verwandte oder nur bekannte Personen einen Freibetrag von lediglich 20.000 Euro haben. Allerdings darf der Steuerspar-Effekt nicht das dominante Motiv für die Adoption sein.