Abfindungen für Gesellschafter
Abfindungsanspruch bei GmbH und Personengesellschaft (GmbH & Co. KG)
Der Abfindungsanspruch ist für die Gesellschafter neben dem Gewinnanspruch das wichtigste Vermögensrecht. Über die Berechnung und Höhe der Abfindung sowie die Wirksamkeit von Abfindungsklauseln wird im Gesellschafterkreis häufig gestritten, vor allem wenn eine Gesellschaftertrennung durch Kündigung, Ausschließung oder Einziehung der Beteiligung bevorsteht. Mit diesem Ratgeber wollen wir Ihnen einen Überblick über die Abfindung und ihre Berechnung geben.
Anwaltliche Expertise beim Thema Abfindung
Unser Team von Anwälten, Fachanwälten für Gesellschaftsrecht und Steuerberatern verfügt über eine jahrelange Erfahrung mit Gesellschafterstreitigkeiten und M&A-Transaktionen, bei denen Abfindungsansprüche von großer Relevanz sind. Unser spezialisiertes Team ist deutschlandweit von unseren Standorten in Hamburg, Berlin, München, Köln und Frankfurt aus aktiv. Unsere Beratungsschwerpunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:
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Gutachten zur Unternehmensbewertung und die Bewertung von Abfindungsansprüchen
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Führung von gerichtlichen Klageverfahren und Schiedsverfahren auf angemessene Abfindungszahlung sowie Beratung zu Prozessfinanzierungen.
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Prüfung der Wirksamkeit von Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen sowie die Begleitung von Vertragsverhandlungen bzgl. Ausscheidens- und Abfindungsvereinbarungen
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Gestaltung und Begleitung von Abfindungskonzepten bei Beteiligungsverschiebungen
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Vorbereitung von streitigen Gesellschafterversammlungen, Einziehungs- und Ausschlussbeschlüssen sowie die Begleitung von gerichtlichen Verfahren betreffend Abfindungsfragen
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Steuerrechtliche Beratung bei Abfindungsansprüchen und Beteiligungsgestaltungen
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Bedeutung der Abfindung in der GmbH, KG, GmbH & Co. KG, GbR
Die Umwandlung von Beteiligungskapital in liquide Werte ist wesentlich für eine funktionierende Marktwirtschaft. Dem trägt auch das deutsche Gesellschaftsrecht mit vielen Regelungen Rechnung. Grundsätzlich steht jedem Gesellschafter eine Abfindung zu, wenn er seine Gesellschafterstellung aufgibt. Die Abfindungsfragen werden dann relevant, wenn im Gesellschafterkreis Kündigungen ausgesprochen, Einziehung der Geschäftsanteile beschlossen oder erfolgreiche Ausschlussklagen erstritten werden.
Der Abfindungsanspruch wird grundsätzlich gesetzlich garantiert und gilt für jede gängige Gesellschaftsform. Das heißt, dass jeder Gesellschafter, der seine Stellung in der GmbH, KG, GmbH & Co. KG, GbR, etc. verliert, einen Abfindungsanspruch erhält. Das Abfindungsrecht gehört zu den wichtigsten Vermögensrechten eines Gesellschafters.
Abfindungsanspruch des Gesellschafters
In diesem Video erklären wir Ihnen, wann einem Gesellschafter, der aus einer GmbH ausscheidet, eine Abfindung zusteht. Überdies wird das Thema der Abfindungshöhe behandelt.
Bei Gesellschaftern, die aus Gesellschaften ausscheiden, ist meist die Höhe von Abfindungen von hoher Relevanz. Aber auch die Auszahlungsmodalitäten, wie die Fälligkeit, Streckung von Abfindungszahlungen (Ratenzahlungsmöglichkeiten), Verzinsung und Sicherheiten spielen in der Unternehmenspraxis eine große Rolle.
Grundsätzlich finden Abfindungsklauseln in Satzungen keine Anwendung auf Anteilsverkäufe im Gesellschafterkreis. Ausscheidens- und Abfindungskonzepte können jedoch als Gestaltungsmittel für Anteilsverschiebungen genutzt werden.
Gesetzliche Grundlagen des Abfindungsanspruchs
Die zentrale Norm für den Abfindungsanspruch findet sich im BGB. Die Abfindungsgrundlage in § 738 Abs. 1 S. 2 BGB gilt im Grundsatz für alle Gesellschaften und begründet einen Anspruch auf Abfindung in Geld. Grundsätzlich schuldet die Gesellschaft dem ausscheidenden Gesellschafter den „wahren“ Anteilswert. Das Gesetzt definiert den wahren Anteilswert jedoch nicht weiter und schreibt auch keine bestimmte Bewertungsmethode vor. Während der Abfindungsanspruch im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters entsteht, wird die Frage der Fälligkeit und die Streckung der Zahlungen der Abfindung in Gesellschaftsverträgen in unterschiedlicher Weise individuell festgelegt.
In der Praxis hat sich für die Beteiligungs- und Unternehmensbewertung die Ertragswertmethode durchgesetzt. In vielen Gesellschaftsverträgen finden sich indes Abfindungsklauseln, die die Höhe der Abfindung beschränken. Einen vollständigen Ausschluss der Abfindung oder eine unverhältnismäßige Reduzierung kann jedoch nach der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Abfindungsregelung führen. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter mittels Zwangseinziehung aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird (BGH, Urteil vom 29.04.2014 – II ZR 216/13). Nur ausnahmsweise soll ein kompletter Ausschluss einer Abfindungszahlung im Falle des Todes eines Gesellschafters möglich sein.
Im Kapitalgesellschaftsrecht fordert das Gesetz, dass eine Abfindungszahlung nicht den Grundsatz der Kapitalerhaltung verletzen darf (z.B. § 34 Abs. 3 i.V.m. § 30 GmbHG). Wenn Anteile eingezogen werden, darf dies nicht dazu führen, dass Abfindungszahlungen zu einer Unterbilanz der Gesellschaft führen oder die Unterbilanz sogar vertiefen. Anzumerken sei, dass auch eine Austrittskündigung, die ein Abfindungsanspruch auslöst, immer auch den Grundsatz der Kapitalerhaltung verletzen kann. Daher muss bei gestalteten Anteilsverschiebungen auf der Grundlage von Austrittskündigungen immer auch die Unversehrtheit des Stammkapitals der Gesellschaft im Blick bleiben.
Abfindung berechnen – Abfindungshöhe oft umstritten
Es gibt den "absoluten, richtigen Unternehmenswert" nicht. Diesen kann es nur in der Theorie geben. Gleichwohl stellt sich immer die Frage, wie wird die Abfindung berechnet. Der Unternehmenswert ist von vielen Faktoren abhängig und es wird in der Unternehmenspraxis über „die richtige Abfindungshöhe“ heftig gestritten. Bei der Unternehmensbewertung müssen viele Sondereffekte, wie eine Niedrigzinsphase, bilanzielle und steuerliche Aspekte und sogar vergangenheitsbezogene Geschäftsführermaßnahmen berücksichtigt werden.
Im Rahmen des Streits über die Berechnung der Abfindungshöhe treten die unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Gesellschafter zutage. Sofern die Gesellschaft keinen Börsenwert hat, oder es vor kurzer Zeit keine Beteiligungsübertragungen als Referenzgröße gegeben hat, müssen sich die Beteiligten auf eine Bewertungsmethode einigen.
Bei der Frage, wie die Abfindung berechnet wird, erkennt die Rechtsprechung heute an, dass ein Unternehmenswert aus den abgezinsten zukünftigen Erträgen abgeleitet werden kann und dieser sogenannte Verkehrswert den Vorgaben des § 738 Abs. 1 S. 2 BGB entspricht (BGH, Urteil vom 12.01.2016 – II ZB 25/14).
BEISPIELSFALL
Ist der Wert eines Unternehmens zum Beispiel mit EUR 5 Mio. taxiert worden und steht einem 50%igen Gesellschafter eine Abfindung in Höhe des Verkehrswerts zu, so entsteht zugunsten dieses aussteigenden Gesellschafters ein Abfindungsanspruch in Höhe von EUR 2,5 Mio.
Einen weiterführenden Überblick über die Fragen der Unternehmensbewertung hinsichtlich der Abfindung ausscheidender Gesellschafter finden Sie hier: Abfindung & Unternehmenswert
Bewertung von unserem Experten!
Die Unternehmensbewertung für die Ermittlung der Abfindung übernimmt in unserem Team Steuerberater Martin Stürmer. Als spezialisierter Experte arbeitet er mit unseren Anwälten im Gesellschaftsrecht zusammen. Sie können ihn auch unabhängig von einer rechtlichen Mandatierung beauftragen.
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Beschränkungen der Abfindungshöhe in Gesellschaftsverträgen
In vielen Gesellschaftsverträgen finden sich Regelungen, die konkrete Bewertungsmethoden vorschreiben. Unterdessen werden im Interesse der Gesellschaft oft auch hohe Beschränkungen der Abfindung vereinbart, die dem Liquiditätsschutz dienen sollen. Mit den Abfindungsbeschränkungen soll verhindert werden, dass ein Unternehmen in Liquiditätsschwierigkeiten gerät, wenn ein Gesellschafter sich zum Austritt entschließt.
Bei sehr weitreichenden Abfindungsbeschränkungen, wie zum Beispiel durch sogenannte Buchwert-Klauseln oder Nennwert-Regelungen, ist das Streitpotential zwischen den Gesellschaftern sehr groß, da sich die Frage der Wirksamkeit der Abfindungsklauseln stellt.
Rechtsprechung zu Abfindungsbeschränkungen, Unwirksamkeit von Abfindungsklauseln
Wenn ein Gesellschafter durch eine Zwangseinziehung oder auch durch eine Austrittskündigung aus der Gesellschaft ausscheidet, ist er naturgemäß an einer hohen Abfindungszahlung interessiert. Die verbleibenden Gesellschafter sowie Gesellschaft haben ein diametrales Interesse an einer möglichst niedrigen Abfindungszahlung, da für ihr operatives Geschäft eine angemessene Liquidität benötigt wird. Daher finden sich in Gesellschaftsverträgen oftmals Abfindungsklauseln, die die Abfindungshöhe zum Teil sehr weitreichend beschränken. Die Rechtsprechung des BGH verbietet jedoch eine überzogene Abfindungsreduzierung zulasten des ausscheidenden Gesellschafters (BGH, Urteil vom 20.09.1993 – II ZR 104/92). Danach darf die Abfindung nicht so stark beschränkt werden, dass der betroffene Gesellschafter in seiner freien Entscheidung aus der Gesellschaft auszutreten beeinträchtigt wird. Regelungen, die die Kündigungsmöglichkeit zu sehr einschränken, sind nach § 723 Abs. 3 BGB unwirksam. Diesen Schutzgedanken wendet der BGH nicht nur für die GbR an, sondern auch für alle anderen Gesellschaftsformen, wie die KG und GmbH.
Vertraglich vereinbart werden, kann eine Abfindung, die unterhalb des Verkehrswerts liegt, wenn kein grobes Missverhältnis zwischen dem gesellschaftsvertraglich vereinbarten Abfindungsanspruch und dem Verkehrswert gegeben ist. Bei der Prüfung des groben Missverhältnisses kommt es nicht allein auf die Wertdifferenz an, sondern auf alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Dauer der betroffenen Beteiligung und die Unterstützung am Aufbau des Unternehmens (BGH, Urteil vom 17.12.2001 – II ZR 348/99). Obwohl die Gesellschafter mit individuellen Abfindungsklauseln die Abfindung im Einvernehmen beschränken, können die Abfindungsklauseln nichtig sein. Der BGH beschränkt an dieser Stelle die Vertragsfreiheit der Gesellschafter.
Bei einem groben Missverhältnis hält der BGH die Abfindungsbeschränkung für sittenwidrig und nichtig. Das führt dazu, dass die vertragliche Klausel mit ihrer Abfindungsbeschränkung nicht greift und die Abfindung zum vollen Verkehrswert geschuldet wird. Zu einem solchen Missverhältnis kann es bei Buchwertklauseln oder sogar Nennwertabfindungen kommen. Eine solche Nichtigkeit nach § 138 BGB wird angenommen, wenn das Missverhältnis zwischen Verkehrswert und vertraglich angeordnetem Abfindungswert von vornherein besteht. Entsteht das Missverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel weil der Wert des Unternehmens im Laufe der Zeit steigt, ohne dass die Abfindung sich erhöht, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Abfindungsklausel, sondern zur ergänzenden Vertragsauslegung (BGH, Urteil vom 20.09.1993 – II ZR 104/92). Die Gerichte ermitteln dann die angemessene Abfindungshöhe. Dabei werden neben den Interessen des ausgeschiedenen Gesellschafters auch den Interessen des Unternehmens Rechnung getragen. Oftmals wird die ergänzende Vertragsauslegung dazu führen, dass nicht der volle Verkehrswert als Abfindung festgelegt wird. Das Gericht kann eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion vornehmen, bei der gefragt wird, welcher Wert „gerade noch“ erlaubt ist.
Gesellschafter und Unternehmen sind sowohl bei der Regelung von Abfindungsbeschränkungen als auch im Streit über die Abfindungshöhe auf erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht angewiesen, die die Mechanismen der obergerichtlichen und höchstgerichtlichen Abfindungsrechtsprechung kennen.
Persönliche Haftung nach Vereitelung von Abfindungen
In vielen Gesellschaftsverträgen finden sich Klauseln, die die Abfindung über eine längere Zeit, meist über Jahre, strecken. Eine Abfindungszahlung, die über mehrere Jahre gezahlt wird, birgt für den ausscheidenden Gesellschafter die Gefahr, dass die Gesellschaft wegen späteren Zahlungsschwierigkeiten nicht die komplette Abfindung zahlen kann. Der ausscheidende Gesellschafter trägt mithin das Insolvenzrisiko des Unternehmens.
Der BGH hat dieses Problem erkannt und in viel beachteten Gerichtsurteilen dem ausscheidenden Gesellschafter Schutz bei der Abfindung zukommen lassen. Wenn die Gesellschafterversammlung einen Anteil eines Gesellschafters einzieht und die Abfindung dann nicht mehr aus finanziellen Schwierigkeiten heraus gezahlt werden kann, kann es nach der BGH-Rechtsprechung zu einer persönlichen Haftung der verbliebenen Gesellschafter kommen. Der ausgeschlossene Gesellschafter, der mit seinen Abfindungsansprüchen bei der GmbH ausfällt, kann die verbliebenen Mitgesellschafter in Haftung nehmen. Der BGH setzt mit seiner Rechtssprechungslinie den Grundsatz der Haftungsbegrenzung in der GmbH (§ 13 Abs. 2 GmbHG) aus.
Wenn die verbliebenen Gesellschafter gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter sich treuwidrig verhalten und nicht dafür sorgen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann oder sie die Gesellschaft nicht auflösen, entsteht eine Gesellschafterhaftung (BGH, Urteil vom 24.01.2012 – II ZR 109/1 und neuerdings BGH, Urteil vom 10.05.2016 – II ZR 342/14). Damit hat die Rechtsprechung einer missbräuchlichen Praxis einen Riegel vorgeschoben. Wenn nun ein künstlich runtergefahrener Betrieb dem ausgeschlossenen Gesellschafter die Abfindung nicht mehr zahlen kann, können die verbleibenden Gesellschafter in Regress genommen werden.
Wenn Sie Fragen zu Unternehmensbewertungen oder Wirksamkeit von Abfindungsklauseln haben, kontaktieren Sie gerne die Anwälte in unseren Büros in Hamburg, Berlin,München, Köln oder Frankfurt. Unser Anwalts- und Steuerberater-Team unterstützt Sie gerne bei Ihren vermögensrechtlichen Fragestellungen in Ihrer Gesellschaft.
Unsere Beratung im Gesellschaftsrecht
Wir sind eine Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und M&A. In diesem Video erfahren Sie, was uns als Wirtschaftskanzlei auszeichnet und worauf es bei der Beratung im Wirtschaftsrecht ankommt.
Q&A - Abfindungsanspruch von Gesellschaftern, Abfindung berechnen
Mit einem Klick finden Sie die Antwort auf die wichtigsten Fragen zum Thema Abfindung von Gesellschaftern.
Welchen Anspruch hat der Gesellschafter nach dem Austritt?
Der Gesellschafter verliert seine Gesellschaftsbeteiligung und erhält dafür einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft.
Steht dem ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung zu?
Grundsätzlich steht jedem Gesellschafter, der aus einer Gesellschaft ausscheidet, ein Abfindungsanspruch zu. Die Abfindungszahlung richtet sich grundsätzlich nach dem Gesellschaftsvertrag.
Wie hoch ist die Abfindung eines Gesellschafters?
Die Höhe der Abfindung eines Gesellschafters richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Wenn der Gesellschaftsvertrag die Höhe nicht regelt, gelten die gesetzlichen Regeln und Rechtssprechungsgrundsätze. Danach steht dem ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung gemäß Verkehrswert seiner Beteiligung zu.
Nach welcher Methode wird eine Abfindung berechnet?
Die Abfindung wird nach den gängigen Methoden zur Unternehmensbewertung berechnet. Im Markt durchgesetzt haben sich die ertragswertbezogenen Bewertungsmethoden (IDW S1, DCF, etc.).
Kann die Abfindung eines Gesellschafters vertraglich gekürzt werden?
Oftmals wird der Abfindungsanspruch eines Gesellschafters durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag gekürzt, um die Gesellschaft vor einem zu hohen Liquiditätsabfluss zu schützen. Eine Kürzung ist grundsätzlich rechtlich zulässig.
Wann ist einer Abfindungskürzung nicht mehr zulässig?
Eine Abfindungskürzung wird nach der höchstgerichtlichen Rechtssprechung unzulässig, wenn die vertragliche geregelte Abfindung in einem groben Missverhältnis zum Verkehrswert der Abfindung steht.