Der Stiftungszweck
Anforderungen, Änderbarkeit und steuerliche Auswirkungen
Der Stiftungszweck ist die Manifestation des Stifterwillens. Er gibt der Stiftung ihre Richtung vor und bindet die Stiftungsorgane bei all ihren Entscheidungen. Dabei gilt die Besonderheit, dass der Stifterwille dauerhaft bestehen bleibt und im Zeitablauf nicht geändert werden kann. Charakter und Zweck der Stiftung sind also für die Dauer ihrer Existenz festgelegt.
Als Kanzlei für Stiftungsrecht mit Fachanwälten für Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Erbrecht beraten wir Stifter und Stiftungsvorstände in allen Fragestellungen rund um Stiftungen, die Stiftungssatzung und den Stiftungszweck.
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Bedeutung des Stiftungszwecks
Stiftungen nehmen im deutschen Gesellschaftsrecht eine gewisse Sonderrolle ein. Anders als alle anderen Gesellschaftsformen bestehen Stiftungen weder aus Mitgliedern noch haben sie Gesellschafter. Sie haben somit auch keinen Eigentümer, sondern gehören sich selbst. Kern einer Stiftung ist vielmehr eine bestimmte Vermögensmasse, die der Stifter im Wege der Stiftungserrichtung, durch das sogenannte Stiftungsgeschäft, unwiederbringlich der Stiftung widmet. Dieses Vermögen wird fortan für die Verfolgung eines bestimmten Zwecks eingesetzt. Die Stiftungsorgane, Vorstand und gegebenenfalls ein Beirat bzw. Kuratorium, sind in ihrer Amtsausübung stets durch den Stiftungszweck gebunden. Die konsequente Verfolgung dieses Zwecks wird durch die zuständige Aufsichtsbehörde überwacht.
Die verschiedenen Zweckrichtungen
Bei einer gemeinnützigen Stiftung widmen Stifter ihr Vermögen altruistischen Zwecken und erhalten dafür verschiedene steuerliche Begünstigungen. Förderung von Kunst und Kultur, Gesundheits- oder Bildungswesen sowie Schutz von Natur und Umwelt zählen zu den häufigsten Betätigungsfeldern von Stiftungen. Grundsätzlich ist der Stifter bei der Festlegung seines Stiftungszweckes aber gänzlich frei, so lange der Zweck nicht gemeinschädlich wirkt.
Der Stifter kann mit der Stiftung auch rein privatnützige Zwecke verfolgen, wobei er auf steuerliche Privilegierungen verzichten muss. So gewinnt die Stiftung, insbesondere die Familienstiftung, auch im Rahmen der Vermögens- und Nachlassgestaltung und im Bereich Asset Protection an Relevanz. Auch sind Mischformen möglich, bei denen der überwiegende Teil des Vermögens für gemeinnützige Zwecke eingesetzt wird, nebenbei aber die finanzielle Versorgung von Familienmitgliedern des Stifters gewährleistet werden soll, so bei der Strukturierung einer Doppelstiftung.
Lediglich die sogenannte Selbstzweckstiftung, also eine Stiftung, die einzig dem Erhalt und der Mehrung des Stiftungsvermögens dient, wird von der herrschenden Meinung abgelehnt.
Bestimmtheit des Stiftungszwecks
Als zwingender Bestandteil der Stiftungssatzung muss der Stiftungszweck vor Errichtung der Stiftung festgelegt werden. Gesetzliche Anforderungen an die Bestimmtheit bestehen nicht, weshalb es dem Stifter grundsätzlich frei steht, es bei einer allgemein gehaltenen Zweckvorgabe zu belassen. Um seinen Stifterwillen aber nachhaltig zum Ausdruck zu bringen und die von ihm gewünschte Zweckverfolgung orientiert an seinen genauen Vorstellungen zu gewährleisten, sollte er den Stiftungszweck möglichst präzise formulieren. Dabei sollte andererseits berücksichtigt werden, dass sich die Verhältnisse und Bedürfnisse in und um die Stiftung ändern können. Ein zu eng gefasster Stiftungszweck könnte dazu führen, dass eine Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse unmöglich wird, was die Existenz der Stiftung in Gefahr bringen könnte.
Stiftungszweck und Stiftungsvermögen
Stiftungszweck und Stiftungsvermögen stehen in einem besonderen Spannungsverhältnis zueinander. Das Stiftungsvermögen muss dabei ausreichen, um die konkreten Stiftungszwecke in ihrer vollen Breite dauerhaft verfolgen zu können. In der Praxis legt die Stiftungsaufsicht ein hohes Gewicht auf die Prüfung, ob das Stiftungsvermögen ausreicht, und verweigert die Genehmigung einer Stiftungsgründung, wenn dies nicht der Fall ist. Reicht das Anfangsvermögen der Stiftung für die gewünschten Stiftungszwecke nicht aus, werden aber zukünftig größere Zustiftungen oder Spenden erwartet, so können mehrere Stiftungszwecke auch sukzessiv verfolgt werden. In der Satzung wird dann festgelegt, dass bestimmte weitere Stiftungszwecke erst verfolgt werden, wenn ausreichende Mittel dafür zur Verfügung stehen.
Möglichkeiten den Stiftungszweck zu ändern
Ein gewisser Grad an Weitsicht ist vor allem vor dem Hintergrund wichtig, dass der Stiftungszweck grundsätzlich nicht nachträglich geändert werden kann. Die sogenannte Stifterautonomie, also die Entscheidungshoheit des Stifters über seine zu gründende Stiftung, endet im Moment der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde. Die Stiftungssatzung ist dann festgeschrieben und jeder Disposition durch den Stifter, den Vorstand oder die Behörden weitgehend entzogen.
Lediglich in zwei Fällen kommt eine Änderung des Stiftungszwecks als ultima ratio, also als letzter Rettungsanker der Stiftung in Betracht.
- Die Satzung enthält eine Befugnis der Stiftungsorgane zur Zweckänderung - Sieht der Stifter diese Möglichkeit in der Satzung vor, dürfen die befugten Organe, unter Beachtung des Stifterwillens und nur bei Zustimmung der Stiftungsbehörde, den Zweck anpassen. Der Stifter muss dabei beachten, dass er darauf keinen Einfluss hat, also diese maßgebliche Entscheidung in die Hände der Stiftungsorgane legt.
- Die Erfüllung des Stiftungszwecks ist durch gewandelte Verhältnisse unmöglich geworden - die Stiftungsaufsichtsbehörde kann der Stiftung unter Berücksichtigung des (mutmaßlichen) Stifterwillens einen neuen Zweck geben.
Steuerliche Auswirkungen
Die Zweckrichtung einer Stiftung entscheidet auch über eine eventuelle Steuerbegünstigung. Lediglich Stiftungen, welche gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) erfüllen, kommen steuerliche Vorteile zu. Die wichtigsten steuerlichen Vergünstigungen sind dabei:
- Befreiung von der Körperschaftssteuer
- Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes
- Befreiung von Gewerbe- und Grundsteuer
- Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer bei anfänglicher und nachträglicher Übertragung von Vermögen auf die Stiftung
Ob eine Stiftung als gemeinnützig eingestuft wird, bestimmt sich nach dem in der Abgabenordnung (AO) festgelegten Zweck-Katalogen. Danach gilt insbesondere die Förderung der Bildung und Erziehung, Wissenschaft und Forschung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Kunst und Kultur als gemeinnützig. Ist die Errichtung einer steuerbegünstigten Stiftung in Planung, sollte der in der Satzung festgelegte Stiftungszweck nicht nur mit der zuständigen Aufsichtsbehörde, sondern auch mit dem Finanzamt abgestimmt werden.
Rechtsfolgen zweckwidriger Verwendung von Geldern
Die erwirtschafteten Erträge sind zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke in der satzungsmäßig vorgegebenen Art und Weise zu verwenden. Eine zweckwidrige Verwendung von Geldern kann weitreichende rechtliche Folgen für den Vorstand und sonstige Organe der Stiftung haben.
Werden Mittel zweckwidrig verwendet, so liegt darin nicht nur ein Verstoß gegen die Satzung, sondern auch gegen § 55 Absatz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung. Beides kann Anknüpfungspunkt für haftungsrechtliche Konsequenzen sein: Unter Umständen besteht eine direkte Haftung des Stiftungsvorstandes. Andererseits kann die zweckwidrige Auszahlung auch zu Vorwürfen der Untreue und zu einer strafrechtlichen Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft wegen Untreue in der Stiftung führen.
Video: Unsere Beratung im Stiftungsrecht
Rechtsanwalt Dr. Michael Demuth erklärt in diesem Video, was Sie von einer Beratung im Stiftungsrecht bei ROSE & PARTNER erwarten dürfen.