Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer

Steuerberater und Steuer-Fachanwälte für Erbschaft und Schenkung

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer stellen eine Belastung für die Nachfolge dar. Je intensiver der Zugriff des Fiskus ist, desto größer ist die Gefahr, dass z.B. übertragene Immobilien veräußert werden müssen oder der Betriebsnachfolger das Unternehmen nicht fortführen kann. Dabei stehen Rechtsanwälte und Steuerberatern insbesondere auch nach den letzten Reformen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer Instrumente zur Verfügung, die den Anfall von Steuern vermeiden helfen.

Gestaltungsmöglichkeiten bestehen bei der Erbschaftsteuer nicht nur im Vorfeld des Erbfalls, zum Beispiel durch lebzeitige Schenkungen oder steueroptimierte Testamente. Auch nach dem Erbfall gibt es "Korrekturmöglichkeiten", zum Beispiel durch die Ausschlagung der Erbschaft oder die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen aus steuerlichen Erwägungen.

    Ausgezeichnete Steuerberatung rund um Erbschaft & Schenkung

    Unsere Steuerberater sowie Fachanwälte für Steuerrecht, Erbrecht, Familienrecht und Gesellschaftsrecht beraten Sie bundesweit:

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    Im nachfolgenden Text finden Sie allgemeine Informationen über die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer: Weiterführende Informationen und Praxistipps finden Sie auf unseren speziellen Unterseiten:

    Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen

    Schenkungen und Erbschaften im Rahmen der persönlichen Freibeträge bleiben steuerfrei. Für Kinder betragen sie 400.000 Euro (von jedem Elternteil), für Ehegatten sogar 500.000 Euro. Geschwister, Neffen, Nichten und nicht verwandte Personen wie Lebensgefährten und Freunde haben dagegen nur einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro. Auch bei den Steuersätzen kommt es auf das Verwandtschaftsverhältnis an. Nahe Angehörige wie Ehegatten und Kinder zahlen je nach Höhe der Schenkung oder Erbschaft zwischen 7 und 30 Prozent an den Fiskus, bei nicht verwandten Personen sind dies schon 30 bis 50 Prozent.

    Die Freibeträge stehen alle 10 Jahre zur Verfügung und gelten im Verhältnis Eltern/Kind zwischen jedem Elternteil und jedem Kind.

    Weitere Informationen zu den Freibeträgen

    Weitere Informationen zu den Freibeträgen finden auf unseren Themenseite Freibeträge Erbschaftsteuer.und Freibeträge Schenkungsteuer. Schauen Sie auch gerne das Video von Helge Schubert (Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater) zum Thema Schenkungsteuer-Freibeträge auf dem ROSE & PARTNER YouTube-Kanal.

    Persönliche Freibeträge für Erben und Beschenkte

    Verwandtschaftsgrad

    Freibetrag

     

    Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

    500.000 EUR

     

    Kinder, Enkel, deren Eltern verstorben sind und Stiefkinder

    400.000 EUR

     

    Enkel

    200.000 EUR

     

    Urenkel, Eltern (Erbschaft)

    100.000 EUR

     

    Eltern (Schenkung), Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten

    20.000 EUR

     

    Alle übrigen Erben

    20.000 EUR

     

    Versorgungsfreibeträge für Erben

    Verwandtschaftsgrad

    Freibetrag

     

    Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

    256.000 EUR

     

    Kinder im Alter bis zu 5 Jahren

    52.000 EUR

     

    Kinder im Alter 6 - 10 Jahre

    41.000 EUR

     

    Kinder im Alter 11 - 15 Jahre

    30.700 EUR

     

    Kinder im Alter 16 - 20 Jahre

    20.500 EUR

     

    Kinder im Alter21 - 27 Jahre

    10.300 EUR

     

    Verhältnis zum Erblasser

    Steuerklasse

    Steuersatz

     

    Ehegatte

    I

     

    7-30 %

    Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder

    I

     

    7-30 %

    Enkelkinder

    I

     

    7-30 %

    Eltern

    I

    100.000 Euro

    15-43 %

    Geschwister, Neffen/Nichten

    II

    20.000 Euro

    15-43 %

    Schwiegerkinder

    II

    20.000 Euro

    15-43 %

    Lebensgefährten

    III

    20.000 Euro

    30-50 %

    Sonstige

    III

    20.000 Euro

    30-50 %

    Steuerbefreiungen, Ausnahmen und Vergünstigungen

    Unabhängig von den genannten persönlichen Freibeträgen bleiben bestimmte Vermögenswerte bzw. bestimmte Erwerber bei Erbschaften und Schenkungen von der Steuer ganz oder teilweise verschont. Zahlreiche Ausnahmen von der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sind in § 13 ErbStG ("Steuerbefreiungen") geregelt. Sie betreffen bestimmten Grundbesitz, Hausrat, Kunstgegenstände oder auch Unterhaltszahlungen oder Gelegenheitsgeschenke.

    Besonders wichtige Steuerbefreiungen gelten für vererbte bzw. verschenkte Immobilien und für Betriebsvermögen.

    Welche Regeln gelten für Immobilien?

    Grundstücke, Häuser, Wohnungen – Immobilien gehören wirtschaftlich regelmäßig zu den wesentlichen Nachlasswerten. Für sie gibt es zahlreiche Besonderheiten sowohl hinsichtlich möglicher Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer als auch bei der Bewertung. Weitere Informationen finden Sie hier bei uns:

    Was ist mit Betriebsvermögen?

    Eigene Regeln gibt es bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer für Unternehmen bzw. Gesellschaftsanteile. Die Befreiungen und Vergünstigungen für Betriebsvermögen sind ebenso komplex und vielfältig wie die Methoden der Unternehmensbewertung für die Festsetzung der Steuer. Ausführlich dazu:

    Eine Besonderheit stellen die Wohnungsunternehmen dar. Hier gibt es besondere Voraussetzungen für die Befreiung von der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer.

    In welchen Fällen besteht überhaupt Handlungsbedarf?

    Handlungsbedarf in Sachen Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer besteht vor allem in folgenden Konstellationen:

    • Große Familienvermögen: Bei sehr großen Vermögen reichen regelmäßig weder die persönlichen Freibeträge noch die üblichen Steuerbefreiungen. Mit langfristigen intelligenten Gestaltungen lassen sich aber auch Vermögen von mehreren Millionen Euro erbschaftsteuerneutral auf die nächste Generation übertragen.
    • Immobilien: Bei Grundeigentum kommt der Bewertung und Nutzung eine erhebliche Rolle zu. Falls die Erbschaftsteuer-Befreiung für das Familienheim nicht erreicht werden kann oder nicht ausreicht, stehen Alternativen und Ergänzungen für die Steuervermeidung zur Verfügung.
    • Betriebsvermögen: Für die Übertragung von Unternehmen oder einer Beteiligung gilt es, die gesetzlichen Verschonungsregeln optimal auszunutzen. Ob und wie die Anforderungen an die Steuerbefreiung im konkreten Fall genutzt werden kann, sollte frühzeitig untersucht werden, um gegebenenfalls strukturelle Anpassungen vorzunehmen.
    • Gütertrennung: Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung verschenken den steuerfreien Zugewinnausgleich im Erbfall. Es bietet sich der Wechsel zur (modifizierten) Zugewinngemeinschaft an.
    • Berliner Testament: Bei einem gemeinschaftlichen Testament mit der Einsetzung der Kinder lediglich als Schlusserben können die Freibeträge Kinder nicht optimal genutzt werden. Hier helfen spezielle Vermächtnislösungen zugunsten der Kinder.
    • Ungleiches Vermögen unter Ehegatten: Ist das Familienvermögen bei einem Ehegatten bzw. einem Elternteil gebündelt, können Freibeträge nicht optimal ausgenutzt werden. Gestaltungsinstrumente wie Kettenschenkungen oder Güterstandsschaukeln helfen bei der steueroptimierten Verteilung des Vermögens.
    • Auslandsvermögen: Bei der Immobilie oder dem Konto im Ausland muss geprüft werden, ob neben dem deutschen auch das ausländische Finanzamt auf das Vermögen zugreifen will und wie eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann.
    • Entfernte Erben: Bruder, Schwester, Nichte und Neffe gehören genau wie der Lebensgefährte nicht zur privilegierten Steuerklasse I und werden mit einem niedrigen Freibetrag und hohem Steuersatz besonders zur Erbschaftsteuer herangezogen. Neben Heirat und Adoption gibt es auch hier Möglichkeiten einer steuerlichen Gestaltung.

    Gestaltungstipp: Der Familienpool spart Steuern und schützt Vermögen

    Ein besonders vielseitiges, flexibles und effizientes Instrument der Nachfolgeplanung ist der sogenannte Familienpool. Dabei handelt es sich um eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, in die Vermögenswerte wie Immobilien, Geld- und Wertpapiervermögen oder auch Unternehmensanteile eingebracht werden. Dann verschenkt man Anteile an dieser Familiengesellschaft an Kinder, Enkel oder auch den Ehegatten.

    Hier ein „Best Of“ der Vorzüge des Familienpools:

    • Gesellschaftsanteile lassen sich in Höhe der Freibeträge für Schenkungen passgenau und mehrfach (alle 10 Jahre) an Familienangehörige übertragen.
    • Erträge aus dem Vermögen können entweder über einen Nießbrauchsvorbehalt beim Senior verbleiben oder zur Ausnutzung günstiger Steuerprogressionen auf Angehörige verlagert werden.
    • Der Senior behält als alleiniger Geschäftsführer lebenslang weiter alle Fäden in der Hand, selbst wenn er selbst gar keine Anteile am Familienpool mehr hält.
    • Durch Ausschlussklauseln und Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag wird das Vermögen vor Gläubigern, Ex-Gatten, Schwiegerkindern etc. geschützt.

    Schauen Sie sich gerne unser Video zum Familienpool von unserem Experten Helge Schubert, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht an.

    FAQ Steuerberater Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer

    Schnelle Antworten auf häufige Fragen

    Berät jeder Steuerberater zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

    Viele Steuerberater konzentrieren sich auf die laufende Steuerberatung, und die damit zusammenhängende Buchhaltung, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen. Bei Erbschaften und Schenkungen und den dafür notwendigen Gestaltungen sollten Sie daher Ihren Steuerberater fragen, ob er über Kompetenz und Erfahrung im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer verfügt.

    Was kostet ein Steuerberater für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer?

    Bei Erbschaftsteuererklärungen und Schenkungsteuererklärungen erfolgt die Abrechnung der Vergütung des Steuerberaters regelmäßig auf der Basis der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Bei steuerlichen Gestaltungen sind sowohl Zeithonorare als auch Pauschalpreise üblich.

    Braucht man bei Erbschaften und Schenkungen einen Steuerberater oder einen Fachanwalt für Steuerrecht?

    Sowohl ein Steuerberater als auch ein Fachanwalt für Steuerrecht sind formal qualifiziert, eine Beratung im Bereich Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer durchzuführen. Letztlich entscheidet bei beiden die Spezialisierung und Erfahrung über die Qualität der Beratung.

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