Stiftung gründen
Idee, Satzung, Kapitalausstattung, Organe und Betrieb
Die Gründung einer Stiftung ist eine Lebensentscheidung, die von unterschiedlichen Beweggründen getragen wird. Eine erfolgreiche Stiftungsgründung bedarf eines tragfähigen Konzepts, der dazu passend gestalteten Satzung sowie ein gutes Zusammenspiel der Stiftungsorgane. Eine Stiftung kann gemeinnützige Zwecke verfolgen und damit steuerbegünstigt sein oder sie dient privaten Interessen, wie die Familienstiftung.
Anwaltliche Leistungen rund um die Gründung einer Stiftung
Als Stiftungskanzlei mit Fachanwälten für Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Erbrecht und Familienrecht und Steuerberatern beraten wir bundesweit Gründer von Stiftungen aus einer Hand. Unsere spezialisierten Experten bieten im Zusammenhang mit der Gründung einer Stiftung insbesondere folgende Leistungen an:
- Konzeptionelle Beratung im Vorfeld der Gründung, einschließlich alternativer Gestaltungsmöglichkeiten (zum Beispiel gemeinnützige GmbH (gGmbH) statt gemeinnütziger Stiftung oder Familienpool statt Familienstiftung)
- Komplette rechtliche und steuerliche Gestaltung von gemeinnützigen Stiftungen, Familienstiftungen, Unternehmensstiftungen und Treuhandstiftungen
- Entwurf und Prüfung von Stiftungssatzungen und Stiftungsgeschäft oder Treuhandvertrag bzw. Testament (bei Stiftungen von Todes wegen)
- Vertretung gegenüber der Stiftungsaufsicht und dem Finanzamt
- Einweisung und Beratung von Stiftungsvorständen und Stiftungsbeiräten
- Laufende Beratung von Stiftungen im Hinblick auf Fragen zu Satzungsänderungen, Mittelverwendung und Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit
- Vertretung beim Streit zwischen Stiftungsorganen
- Beratung von Begünstigten einer Stiftung (Destinatäre)
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Schritt für Schritt zur Stiftung (10-Punkte Checkliste)
- Idee – am Anfang steht die Idee, die aus gemeinnützigen oder privaten Motiven geboren wird
- Konzept – hier bekommt die Idee die grundsätzliche Form, als Stiftung oder auch alternativer Gestaltung
- Steuerliche Weichenstellung: gemeinnützig oder nicht, mit allen Vor- und Nachteilen
- Gestaltung der Satzung – der zentrale Baustein der Stiftungsgründung, der sich später gar nicht oder nur mit großem Aufwand noch ändern lässt
- Abstimmung mit der Stiftungsbehörde – eine enge Abstimmung im Vorfeld mit den Stiftungsbehörden ist immer empfehlenswert
- Abstimmung mit dem Finanzamt – unerlässlich, wenn es steuerbegünstigt (zum Beispiel gemeinnützig) sein soll
- Stiftungsgeschäft – damit wird die Stiftung formal und unwiderruflich in die Welt gesetzt
- Kapitalausstattung: Zuwendung des Stiftungsvermögens durch den Stifter
- Anerkennung – eine rechtsfähige Stiftung benötigt zur Entstehung die Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht, eine nicht rechtsfähige gemeinnützige Treuhandstiftung dagegen nur die steuerliche Anerkennung durch das Finanzamt
- Bestellung der Stiftungsorgane – ein Stiftungsvorstand ist unerlässlich und schon im Stiftungsgeschäft anzugeben, ein Beirat (auch Kuratorium, Stiftungsrat oder anders genannt) ist in vielen Situationen sinnvoll
Gemeinnützige Stiftung, Familienstiftung oder Unternehmensstiftung?
Eine entscheidende Weichenstellung für die Stiftungsgründung ist, ob diese gemeinnützig oder nicht gemeinnützig ausgestaltet sein soll. Je nachdem findet auf die Stiftung ein ganz unterschiedliches Steuerregime Anwendung.
a. Privater Stiftungszweck (Familienstiftung)
Sofern der Zweck der Stiftung ein privater ist, so insbesondere bei einer Familienstiftung, welche in erster Linie dem langfristigen Erhalt des Familienvermögens dient, scheidet eine gemeinnützige Stiftung von vorneherein aus. Privatnützige Stiftungen werden steuerlich grundsätzlich wie Kapitalgesellschaften behandelt und unterliegen insbesondere der Körperschaftssteuer. Für Familienstiftungen gibt es steuerliche Besonderheiten, wie die sogenannte Erbersatzsteuer, die alle 30 Jahre einen fiktiven Erbfall simuliert.
Video: Familienstiftung - erklärt in 1 Minute
In diesem Video erklärt Rechtsanwalt Bernfried Rose, was eine Familienstiftung ist und wie sie funktioniert.
b. Gemeinnütziger Stiftungszweck (gemeinnützige Stiftung)
Ob ein Zweck als steuerbegünstigt anerkannt werden kann, richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO), die hierfür einen Katalog von gemeinnützigen, sowie mildtätigen und kirchlichen Zwecken vorsieht. Wenn nach dem vorgesehenem Zweck die Steuerbegünstigung aufgrund Gemeinnützigkeit grundsätzlich in Betracht kommt, dann ist trotzdem noch zu klären, ob diese auch in Anspruch genommen werden soll. Denn auch wenn dies regelmäßig vorteilhaft ist, da Spenden abzugsfähig sind, keine Körperschaftssteuer anfällt und ein ermäßigter Umsatzsteuersatz gilt, kann es dennoch im Einzelfall sinnvoll sein, die Steuerbegünstigungen nicht in Anspruch zu nehmen, da der laufende Nachweis der Voraussetzungen aufwändig ist und dies in bestimmten Situation die erforderliche Flexibilität einschränken kann.
c. Unternehmensstifung
Wollen Sie, dass die Stiftung Unternehmensanteile hält oder selbst ein Unternehmen führt, spricht man von einer Unternehmensstiftung. Diese kann sowohl als gemeinnützige steuerbegünstigte Stiftung als auch als Familienstiftung gegründet werden. Ausführliche Informationen finden Sie auf der folgenden Themenseite.
Steuerliche Erwägungen bei der Gründung einer Stiftung
Wer eine Stiftung gründen will, beschäftigt sich regelmäßig intensiv mit dem Thema Steuern - entweder weil man mit der Stiftung Steuern sparen will oder weil man die Steuerbelastung für die Stiftung und die begünstigten Destinatäre im laufenden Betrieb niedrig halten will.
Bei gemeinnützigen Stiftungen ist die steuerliche Lage klar: Die Stiftung ist umfassend von allen wesentlichen Ertragssteuern sowie der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.
Bei der Familienstiftung ist die Lage komplex. Erbschaft- und schenkungsteuerlich droht die Familienstiftung in vielen Konstellationen trotz einiger Privilegien zu einer Steuerfalle zu werden, wenn nicht begünstigtes Betriebsvermögen als Stiftungsvermögen zum Einsatz kommt. Insbesondere beträgt der Freibetrag für die Vermögensausstattung der Familienstiftung nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs nur 100.000 Euro, wenn auch spätere Generationen inklusive Urenkel von der Stiftung profitieren sollen.
Bei der Immobilienstiftung können solche Nachteile gegebenenfalls durch Vorteile bei der Besteuerung der laufenden Mieteinnahmen und bei der Veräußerung von Objekten ausgeglichen werden. Letztlich ist eine Gesamtbetrachtung aller Steuerarten im konkreten Fall notwendig. Dabei sind auch Besonderheiten des Gründers der Stiftung zu beachten - z.B. ein geplanter Umzug ins Ausland mit möglichem Wegfall einer Wegzugsbesteuerung durch den Einsatz einer Stiftung.
- Schenkungsteuer, Erbersatzsteuer Familienstiftung
- Besteuerung Immobilien-Stiftung
- Steuern sparen mit der Holding-Stiftung
Die Stiftungssatzung
Die Stiftungssatzung ist das Kernstück der Stiftungsgründung. Sie stellt die Verfassung der Stiftung dar und regelt ihre interne Organisation.
Das Herz der Satzung sind die Regelungen, die den Stiftungszweck festlegen. Wenn die Stiftung steuerbegünstigt sein soll, ist eine genaue steuerliche Abstimmung unerlässlich, um die entsprechende Anerkennung durch das Finanzamt sicherzustellen. Besonderes Augenmerk ist auch auf die Festlegung der Maßnahmen zu legen, mit denen der Stiftungszweck verfolgt wird. Diese müssen mit dem zur Verfügung stehenden Stiftungsvermögen in Einklang stehen. Wenn die geplanten Maßnahmen zur Zweckverfolgung mit den zur Verfügung stehenden Mitteln offensichtlich nicht umgesetzt werden können, wird die Stiftungsaufsicht der geplanten Stiftung die Anerkennung versagen.
Die Gestaltung der Stiftungssatzung erfordert besondere Sorgfalt und vorausschauende Planung. Dies liegt daran, dass nach der Gründung Satzungsänderungen nur noch mit Zustimmung der Stiftungsaufsicht möglich sind und die engen Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen. Spätere Meinungswechsel, was den Stiftungszweck, die Mittel seiner Verfolgung oder die Organisation der Stiftung anbelangt, können im Zweifel nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Dinge sollten vom Stifter in Abstimmung mit seinem Berater deshalb wohldurchdacht werden. Erfahrungsgemäß sollte man sich deshalb ausreichend Zeit dafür nehmen, um alles genau bedenken zu können.
Kapitalausstattung - wie viel Vermögen braucht eine Stiftung?
Bei der Gründung einer Stiftung wird diese vom Stifter mit dem notwendigen Stiftungskapital ausgestattet. Ein gesetzlich geregeltes Mindestvermögen für Stiftungen gibt es nicht.
Häufig liest man, dass Stiftungen ab einem Stiftungsvermögen von 50.000 Euro gegründet werden könnten. Doch selbst wenn die zuständige Stiftungsaufsicht einen solchen Betrag für die Anerkennung der Stiftung akzeptiert, wird er aus unserer Erfahrung regelmäßig nicht ausreichen, um den satzungsmäßigen Stiftungszweck zu erfüllen. Das Stiftungsvermögen selbst ist nämlich grundsätzlich zu erhalten, sodass der Stiftungszweck (und die Verwaltungskosten) in erster Linie mit den Erträgen des Stiftungsvermögens verfolgt werden muss. Diese Beschränkung macht in Zeiten niedriger Verzinsungen an den Kapitalmärkten selbst Stiftungen mit Millionenvermögen zu schaffen.
Stifter mit wirtschaftlich begrenzten Möglichkeiten können ihre Idee von der eigenen Stiftung daher nur dann verwirklichen, wenn sie zum Beispiel ein sehr ertragsstarkes Stiftungsvermögen (wie eine Unternehmensbeteiligung) haben, über andere nennenswerten Einnahmen wie Spenden verfügen, um den Stiftungsweck zu verfolgen oder wenn nennenswerte Zustiftungen in Aussicht stehen.
Alternativ kann auch über die Gründung einer Verbrauchsstiftung oder einer nicht selbständigen Treuhandstiftung nachgedacht werden. Hier ergeben sich weitere Möglichkeiten, mit begrenzten Mitteln etwas zu bewegen.
Vorstand und Beirat - die Auswahl der passenden Stiftungsorgane
Die Festlegung, über welche Organe die Stiftung verfügen soll, und wie diese besetzt werden, ist ein weiterer wichtiger Baustein für die Stiftungsgründung. Die Stiftungsorgane können eine Vergütung und Aufwandsentschädigungen erhalten. Bei steuerbegünstigten Stiftungen sind dabei enge Voraussetzungen zu beachten, um die Steuerbegünstigung nicht zu gefährden.
a. Stiftungsvorstand
Von Gesetz wegen vorgeschrieben ist die Bestellung eines Stiftungsvorstands. Dieser leitet die Stiftungsgeschäfte und vertritt die Stiftung im Rechtsverkehr gegenüber Dritten. In der Satzung festzulegen ist, wie viele Mitglieder der Vorstand hat und wer diese beruft. Es muss mindestens ein Vorstandsmitglied bestellt werden. Sinnvoll ist regelmäßig die Bestellung mehrerer Vorstände, damit die Handlungsfähigkeit sichergestellt ist, wenn ein Mitglied ausfällt und damit es eine interne Kontrolle gibt.
Zu Lebzeiten des Stifters wird dieser oft Mitglied des Vorstands sein wollen und die Mit-Vorstände benennen, was in der Satzung verankert werden kann. Weitere Mitglieder des Vorstands können auch durch die übrigen Vorstandsmitglieder berufen werden (sogenannte Kooptation) oder durch einen Beirat, wenn ein solcher existiert. Es ist auch möglich, das Vorstandsbenennungsrecht auf Dritte zu übertragen, zum Beispiel Organisationen, die mit der Stiftung und ihrem Zweck eng verbunden sind. Bewährt hat sich in der Praxis, wenn bei der Benennung der Vorstände besondere Kompetenz bezüglich des Stiftungszwecks und kaufmännische Fähigkeiten berücksichtigt werden.
b. Beirat, Kuratorium
Ein Beirat- der auch als Kuratorium, Stiftungsrat oder anderweitig bezeichnet werden kann - ist von Gesetzes wegen nicht vorgeschrieben. Die Einrichtung macht jedoch in vielen Fällen Sinn. Er hat die Aufgabe, den Stiftungsvorstand zu beraten und zu überwachen. Gerade wenn der Stifter nicht selbst im Vorstand tätig bzw. bereits verstorben ist, ist eine solche Kontrolle regelmäßig geboten, da die Stiftungsaufsicht eine solche nicht vollständig gewährleisten kann und bei privatnützigen Stiftungen in vielen Bundesländern auch nur eingeschränkt oder gar nicht stattfindet. Die Mitglieder des Beirats sollten insbesondere über die persönliche Eignung für die Aufgabe verfügen und dem Stiftungszweck eng verbunden sein.
Alternativen zur Gründung einer Stiftung
Die Stiftung ist nur eines von vielen Gestaltungsinstrumenten, wenn es darum geht, Vermögen für die Allgemeinheit oder die Familie zu bündeln, zu schützen und zur Erreichung eines definierten Zwecks einzusetzen. Aufgrund der Besonderheiten und großen Tragweite von Vermögensverlagerungen auf eine Stiftung sollen stets auch alternative Gestaltungen geprüft werden. Bei der Familienstiftung ist dies vor allem der Familienpool, also eine Familiengesellschaft, bei der das Gesellschaftsrecht ebenfalls Möglichkeiten eröffnet, Vermögen langfristig der Familie als Einheit zu erhalten. Und auch bei der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gibt es Alternativen, wie etwa die gemeinnützige GmbH.
Die Entscheidung für bzw. gegen die Gründung einer Stiftung hängt insbesondere vom verfolgten Zweck, der Art und Höhe des Vermögens und natürlich von der familiären Konstellation ab. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater kennen alle Gestaltungsmöglichkeiten und helfen Ihnen, die richtige Entscheidung zu treffen.
Video: Unsere Beratung im Stiftungsrecht
Rechtsanwalt Dr. Michael Demuth erklärt in diesem Video, was Sie von einer Beratung im Stiftungsrecht bei ROSE & PARTNER erwarten dürfen.
FAQ Stiftung gründen
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Kann jeder eine Stiftung gründen?
Grundsätzlich hat jeder die Möglichkeit, eine Stiftung zu gründen. Die Anerkennung als selbständige Stiftung durch die Stiftungsbehörde setzt jedoch einen zulässigen Stiftungszweck und das passende Vermögen zur Erreichung dieses Zwecks voraus. Geringer sind die Hürden bei einer (unselbständigen) Treuhandstiftung.
Kann man mit einer Stiftung Steuern sparen?
Eine umfassende Steuerbefreiung genießt nur die gemeinnützige Stiftung, bei der das Stiftungsvermögen dem Stifter und seiner Familie allerdings dauerhaft entzogen ist. Die Familienstiftung genießt diese Steuervorteile nicht, kann aber in bestimmten Konstellationen auch steuerlich interessant sein.
Welche Organe braucht man bei der Stiftungsgründung?
Eine selbständige Stiftung benötigt zwingend einen Stiftungsvorstand, der die Geschäfte leitet und die Stiftung nach außen vertritt. Bei der Gründung wird die Position des Vorstands häufig durch den Stifter selbst ausgeübt. Weitere Organe wie ein Stiftungsrat sind - je nach Satzungsgestaltung - ebenfalls möglich.
Wie kann man eine Stiftung "von Todes wegen" gründen?
Die Stiftung von Todes wegen wird erst nach dem Tod des Stifters gegründet. Das Stiftungsgeschäft erfolgt durch ein Testament des Stifters, in dem er alle Eckpunkte der Stiftung festlegt. Häufig wird im Testament auch ein Testamentsvollstrecker damit beauftragt, die Stiftungsgründung abzuwickeln.