Vergütung des Stiftungsrats/Kuratoriums
Vergütungsanspruch als Mitglied des Stiftungsrats
Viele Stiftungen werden auf ehrenamtlicher Basis betrieben. Mitglieder des Vorstands oder des Beirats werden dann nicht vergütet. Lediglich tatsächlich getätigte Aufwendungen werden ihnen durch die Stiftung ersetzt. Größere Stiftungen kommen allerdings häufig nicht ohne in Vollzeit besetzte Organe aus. Insbesondere die Führungspositionen, also Stiftungsvorstand und Kuratorium, sollen bei größeren und komplexeren Stiftungen häufig mit Profis besetzt werden. In diesem Fall ist die Zahlung einer angemessenen Vergütung unumgänglich.
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Vergütungsanspruch muss in der Satzung verankert sein
Ratsmitglieder werden seltener als Vorstände gegen eine feste Vergütung beschäftigt. Aber gerade in größeren komplexeren Stiftungen oder wenn der Beirat neben der Aufsichtsfunktion auch Aufgaben des Vorstandes übernimmt, kann es angemessen sein auch dem Beirat ein Gehalt zu zahlen. In diesem Fall muss der Gehaltsanspruch bereits in der Satzung vorgesehen sein. Auf einen festgeschriebenen Betrag sollte hierbei allerdings verzichtet werden. Die konkreten Gehaltsgestaltungen sollten stattdessen dem Stiftungsvorstand übertragen und erst im jeweiligen Anstellungsvertrag festgelegt werden. So ist stets eine flexible Anpassung an die Arbeitsmarktverhältnisse möglich und eine häufige Satzungsänderung nicht notwendig.
Aufwendungsersatz für Ehrenamtler
Das deutsche Zivilrecht geht im Regelfall von einer unentgeltlichen Tätigkeit der Organmitglieder aus. Über § 86 BGB verweist das Stiftungsrecht auf das Vereinsrecht und den § 27 Abs. 3 BGB. Darüber finden die Vorschriften des Auftrags Anwendung. Damit können Mitglieder des Kuratoriums gegenüber der Stiftung auf Grundlage von § 670 BGB Aufwendungsersatzansprüche geltend machen. Ein solcher Anspruch umfasst die tatsächlich getätigten Aufwendungen, die das Beiratsmitglied im Rahmen seiner Tätigkeit für die Stiftung aufbringt. Hierzu zählen insbesondere Büromaterial-, Reise- und Übernachtungskosten. Soll auch aufgewandte Zeit ersetzt oder ein pauschaler Aufwandsersatz gezahlt werden ist dies über den § 670 BGB nicht abgedeckt und muss ausdrücklich in der Stiftungssatzung vorgesehen werden. Hierbei sollten aber die Steuerfreigrenzen des Einkommenssteuergesetzes beachtet werden. Gemäß § 3 Nr. 26a EStG dürfen ehrenamtliche Organmitglieder bis zu 720 Euro im Jahr steuerfrei annehmen. Zusätzlich sind Zahlungen an ehrenamtliche Ratsmitglieder – ausgenommen pauschale Aufwandsentschädigungen – in der Regel nach § 4 Nr. 26b UStG umsatzsteuerfrei.
Vergütung in der gemeinnützigen Stiftung
Viele Stiftungen unterliegen als gemeinnützige Stiftungen besonderen Anforderungen. Insbesondere müssen die Verwaltungskosten der Stiftung stets in einem angemessenen Verhältnis zur Verfolgung des Stiftungszwecks stehen. Da auch die Lohnkosten zu den Verwaltungskosten gehören, müssen auch diese verhältnismäßig bleiben. Um nicht das Risiko eines Verlusts des Gemeinnützigkeitsstatus einzugehen, sollten Vergütungsvereinbarungen daher in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt erfolgen. Als grobe Richtschnur kann ein Blick auf vergleichbare Wirtschaftsunternehmen helfen. Die Gehälter, die eine gemeinnützige Stiftung ihren Organmitgliedern zahlt, sollten allenfalls genauso hoch sein wie dort.
Video: Unsere Beratung im Stiftungsrecht
Rechtsanwalt Dr. Michael Demuth erklärt in diesem Video, was Sie von einer Beratung im Stiftungsrecht bei ROSE & PARTNER erwarten dürfen.