Erbersatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Familienstiftungen
Steuerfalle oder Steuersparmodell? - so berechnen und vermeiden Sie die Steuerlast
Die Familienstiftung erfreut sich zunehmender Beliebtheit als Instrument der Nachfolge, des Vermögensschutzes (Asset Protection) und auch der steuerlichen Optimierung. Dabei ist jedoch die Erbersatzsteuer zu beachten, die alle 30 Jahre einen Erbfall fingiert, der dann der Erbschaftssteuer unterliegt. Wie diese Erbersatzsteuer berechnet wird und wie man sie teilweise oder vollständig vermeidet verraten Ihnen unsere Stiftungsanwälte und Steuerberater in diesem Beitrag.
Leistungen im Bereich Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer und Erbersatzsteuer
Als bundesweit tätige Stiftungs- und Steuerkanzlei mit Fachanwalts- und Steuerberaterteams in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln betreuen wir Unternehmer und vermögende Privatpersonen (Private Clients) in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen der Nachfolge.
- Gründung von Familienstiftungen und Familiengesellschaften
- Laufende Betreuung von Stiftungsvorständen und Stiftungsbeiräten
- Steuerliche Optimierung von Stiftungssatzungen
- Erbschaftsteuererklärungen und Schenkungsteuererklärungen für Stiftungen und Stifter
- Begleitende Nachfolgegestaltungen mit Testamenten, Pflichtteilsverzichten, Erbverträgen und Eheverträgen
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Die Erbschaft- und Schenkungsteuer bei der Errichtung der Stiftung
Die anfängliche Vermögensausstattung bei der Gründung der Stiftung unterliegt grundsätzlich der Schenkungsteuer – bzw. der Erbschaftsteuer. Eigentlich unterliegen Zuwendungen an (nicht gemeinnützige) Stiftungen der ungünstigen Erbschaftsteuerklasse III mit ihren sehr hohen Steuersätzen (ab 30 Prozent) und einem Freibetrag von nur 20.000 Euro.
Für diese sogenannte Errichtungsbesteuerung gilt das Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG: Es gilt die Steuerklasse, die bei einer Erbschaft oder Schenkung des Stifters an den „entferntesten Berechtigten“ der Stiftung einschlägig wäre. Da Familienstiftungen regelmäßig ausschließlich Ehegatten und Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) als Begünstigte haben, gilt die Steuerklasse I, deren Steuersätze für Erbschaften und Schenkungen bei moderaten 7 Prozent starten.
Genau hingucken muss man jedoch bei Freibetrag für die Errichtung der Familienstiftung. Da. diese ja für die Ewigkeit geschaffen wurde, sollen irgendwann auch Enkel, Urenkel usw. von ihr profitieren. Nach einer viel beachteten Entscheidung des FG Niedersachsen (Beschluss vom 19.07.2021, Az. 3 K 5/21) sollte nicht der Freibetrag für Kinder in Höhe von 400.000 Euro, sondern der Freibetrag von künftigen Abkömmlingen dieser Kinder (z.B. Urenkel) von nur 100.000 Euro gelten. Ob diese bei der Gründung der Stiftung bereits geboren sind oder jemals geboren werden, sei nicht relevant. Diese Entscheidung wurde in der Revision vom Bundesfinanzhof bestätigt (BFH, Urteil vom 28. Februar 2024, II R 25/21).
Bundesfinanzhof zum Freibetrag bei Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung
"Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als "entferntest Berechtigter" zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird." (BFH, Urteil vom 28. Februar 2024, II R 25/21).
Sieht die Stiftungssatzung vor, dass auch Abkömmlinge folgender Generationen (Urenkel) von der Stiftung profitieren sollen, beträgt der Freibetrag daher nur 100.000 Euro.
Zustiftungen, Schenkungen oder Erbschaften, welche die Stiftung nach ihrer Errichtung noch vom Stifter oder anderen Personen erhält, unterliegen ganz normal der Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer. Dann gibt es keine Privilegierung mehr, so dass die Steuerklasse III gilt - mit 20.000 Euro Freibetrag und hohen Steuersätzen.
Familienstiftung - Themenseite und Video
Einen Überblick über die Gründe für eine Familienstiftung und ihre Funktionsweise erhalten Sie auf unserer Themenseite Familienstiftung. Die Highlights verrät Ihnen Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video in nur 60 Sekunden.
Die Erbersatzsteuer - alle 30 Jahre ein fiktiver Erbfall
Da die Familienstiftung für die Ewigkeit gemacht ist und sie niemals stirbt, gibt es bei Ihr auch keinen Erbfall, der der Erbschaftsteuer unterliegen würde. Daher hat sich der Gesetzgeber eine Besonderheit ausgedacht: Das Stiftungsvermögen einer rechtsfähigen Familienstiftung unterliegt alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer.
Die Erbersatzsteuer in § 1 Absatz 1 Nr. 4 ErbStG
Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen ...das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist ... in Zeitabständen von je 30 Jahren ....
Damit hat es jede Generation der Familie irgendwann mal mit der Erbersatzsteuer zu tun.
a. Voraussetzungen für die Erbersatzsteuer
- Familienstiftung (keine gemeinnützige Stiftung)
- Rechtsfähige Familienstiftung (keine Treuhandstiftung)
- Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland
b. Bemessungsstichtag und besteuertes Vermögen
Die Erbersatzsteuer fällt an alle 30 Jahre seit der ersten Vermögensübertragung auf die Familienstiftung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Dieser fixe Besteuerungszyklus macht die Familienstiftung steuerlich gut planbar - ein Vorteil gegenüber der "natürlichen" Nachfolge aufgrund eines Erbfalls.
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist das gesamte Inlandsvermögen und Auslandsvermögen der Familienstiftung.
c. Freibeträge und Steuersätze bei der Erbersatzsteuer
Da der Gesetzgeber bei der Erbersatzsteuer unterstellt, dass ca. alle 30 Jahre in der Familie ein Generationswechsel stattfindet, gewährt er bei der Erbersatzsteuer den Freibetrag für Kinder für Erbschaften und unterstellt dabei zwei Kinder. Damit summiert sich der Erbschaftsteuerfreibetragauf 800.000 Euro (2 x 400.000 Euro).
Die Steuersätze für Schenkungen und Erbschaften oberhalb der Freibeträge starten in der Steuerklasse I bei 7 Prozent (bis 75.000 Euro) und steigen auf bis zu 30 Prozent (mehr als 26 Mio. Euro).
d. Zahlung und Verrentung der Steuerschuld
Steuerschuldner der Erbersatzsteuer ist die Familienstiftung selbst. Anders als die gewöhnliche Erbschaftsteuer muss die Erbersatzsteuer nicht ungedingt sofort gezahlt werden. Die Stiftung kann auf Antrag die Zahlung 30 Jahre auf 30 Teilbeträge strecken. Allerdings wird die Steuerschuld dann mit 5,5 Prozent verzinst.
Die Familienstiftung und das Problem mit der Erbschaftsteuer
Mit den vorgenannten Informationen und einem Blick in das Erbschaftsteuergesetz können Sie sich nun einen Überblick über die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer für eine konkrete Familienstiftung verschaffen. Das veranschaulichen wir mit folgendem
Beispiel
Sie wollen mit einer Familienstiftung sich, Ihren Ehegatten, Ihre drei Kinder und deren Abkömmlinge langfristig mit einem "Grundeinkommen" vorsorgen und das Familienvermögen vor der Zerschlagung durch Erbschaften, Scheidungen oder Insolvenzen schützen. Hierfür wollen Sie 3 Mio. Euro Geld- und Wertpapiervermögen einsetzen.
- Bei der Gründung wird die Stiftung mit dem Stiftungsvermögen in Höhe von 3 Mio. Euro ausgestattet. Neben Ihnen tritt auch Ihr Ehegatte als Stifter auf, sodass Sie gemeinsam die Familienstiftung mit Kapital ausstatten können und jeweils die 100.000 Euro Freibetrag nutzen können. Bei der Gründung der Stiftung unterliegen damit 2,8 Mio. Euro der Schenkungsteuer. Da alle Begünstigten der Steuerklasse I angehören, gilt die Steuerklasse I und damit der Steuersatz von 19 Prozent (gilt für Schenkungen von 600.000 Euro bis 6 Mio. Euro). Die Schenkungsteuerlast bei der Errichtung der Stiftung beträgt damit 532.000 Euro.
- Nach 30 Jahren fällt die Erbersatzsteuer an. Aus Gründen der Vereinfachung unterstellen wir, dass sowohl der Wert des Stiftungsvermögens als auch die Freibeträge nicht gestiegen sind. Unter Berücksichtigung des Freibetrags von 800.000 Euro bei der Erbersatzsteuer sind dann 2,2 Mio. Euro zu 19 Prozent (Steuerklasse I) zu versteuern. Damit liegt die Erbersatzsteuer dann bei 418.000 Euro.
- Insgesamt beträgt die Belastung mit Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer nach 30 Jahren bei der Familienstiftung dann bei 950.000 Euro.
Zum Vergleich: Wählen Sie statt einer Familienstiftung eine Familiengesellschaft (Familienpool), in die Sie Ihre 3 Mio. Euro einbringen, können Sie diese problemlos innerhalb von 10 Jahren steuerfrei auf die nächste Generation übertragen. Dafür verschieben Sie gegebenenfalls zunächst Vermögen auf ihren Ehegatten (steuerfrei im Rahmen der Freibeträge oder mit einer Güterstandsschaukel) und verschenken dann jedem der zwei Kinder alle 10 Jahre 800.000, da der Freibetrag hinsichtlich beider Elternteile gilt. In dem Beispiel hat die Familienstiftung also im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer einen erheblichen Nachteil gegenüber anderen Nachfolgeinstrumenten.
Wann sich eine Familienstiftung doch lohnt
Das Beispiel zeigt, dass die Familienstiftung aus steuerlicher Sicht nicht immer erste Wahl bei der langfristigen Gestaltung der Nachfolge ist. Dennoch gibt es eine Reihe von Konstellationen, in denen die genannten Nachteile ganz oder teilweise ausgeschaltet werden oder von Vorteilen bei anderen Aspekten kompensiert werden. Diese schauen wir uns einmal an:
a. Begünstigtes Betriebsvermögen als Stiftungsvermögen
Soweit das Stiftungsvermögen aus begünstigtem Vermögen im Sinne des Erbschaftsteuerrechts besteht, kann sowohl die Schenkungsteuer bzw. Erbschaftsteuer bei der Gründung der Stiftung als auch die Erbersatzsteuer nach jeweils 30 Jahren zum größten Teil oder ganz vermieden werden. Die Stiftung als Inhaber der Gesellschaftsanteile muss dann für einige Jahre die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen einhalten. Allerdings müssen Sie als Stifter dann auch darauf vertrauen, dass es diese umfassenden Vergünstigungen für vererbte Unternehmen auch dauerhaft in der Zukunft geben wird.
b. Immobilien als Stiftungsvermögen
Besteht das Stiftungsvermögen aus Immobilien kann sich die steuerliche Gesamtbetracht ebenfalls zugunsten der Familienstiftung ändern. Schließlich gibt es auch für Grundstücke einige Vergünstigungen und Gestaltungsmöglichkeiten. Außerdem kann die Familienstiftung mit Immobilien auch ertragsteuerliche punkten. Hier die Highlights:
- Behält sich der Stifter bei der Übetragung der Immobilie auf die Stiftung ein Nießbrauchsrecht vor, mindert das deren steuerlichen Wert (abhängig vom Alter und der Lebenserwartung des Stifters).
- Bei vermieteten Immobilien gewährt das Erbschaftsteuerrecht auf der Bewertungsebene einen Abschlag von 10 Prozent
- Familienstiftungen genießen Vorteile bei der Versteuerung der Mieteinnahmen.
- Die Veräußerung von Immobilien durch die Stiftung ist (anders als bei der Immobilien-GmbH) gegebenenfalls steuerfrei.
- Große Immobilienvermögen, die als "Wohnungsunternehmen" gelten, profieren gelten als begünstigtes Betriebsvermögen
c. Asset Protection als Stiftungsmotiv
Steht nicht die steuerliche Optimierung im Vordergrund, sondern der Schutz des Familienvermögens vor Gläugibern und vor der Zerschlagung durch Familienmitglieder, kommt man um die Familienstiftung nicht herum. Alternativen wie der Familienpool wirken zwar ebenfalls in diese Richtung, erreichen aber diesbezüglich nicht den absoluten und dauerhaften Schutz, wie ihn die Stiftung bietet.
d. Kleine und wachsende Vermögen
Bei sehr kleinen Familienstiftungen, deren Vermögensausstattung sich im Rahmen oder zumindest in der Nähe der Freibeträge für die Ausstattung bei der Gründung und der Erbersatzsteuer bewegt, fallen die Nachteile bei der Erbschaftsteuer nicht ins Gewicht. Aus unserer Sicht ist es jedoch sehr fraglich, ob eine Familienstiftung mit wenigen hunderttausend Euro überhaupt sinnvoll ist.
Interessant und relevant sind aber die Konstellationen mit wachsenden Familienstiftungen. Gemeint sind damit zum Beispiel die Fälle, in denen der Stifter fremdfinanzierte Immobilien auf die Stiftung überträgt, bei denen die Darlehen noch aus den laufenden Erträgen getilgt werden (nur das Nettovermögen wird besteuert). Denkbar ist auch, dass der Stifter Immobilien Assets nicht schenkte, sondern (teilweise) verkauft oder sich bei der Übertragung einen Nießbrauch vorbehält. Das alles mindert den Steuerwert und damit die Steuerlast zumindest bei der Gründung und Erstausstattung der Stiftung.
e. Kinderarme Familien
Im Beispiel oben hatten wir gezeigt, dass die Ausnutzung der Kinderfreibeträge (alle 10 Jahre 400.000 Euro von jedem Elternteil an jedes Kind) durch direkte Schenkungen steuerlich deutlich besser ausfallen kann, als bei der Familienstiftung. Hat der Stifter aber zum Beispiel nur ein Kind und ist nicht verheiratet, verringert sich dieser Nachteil natürlich, da deutlich weniger Vermögen steuerfrei verschenkt werden kann. Und wenn zu den begünstigten Destinären zum Beispiel nur Neffen, Nichten und deren Abkömmlinge gehören, die der Erbschaftsteuerklasse II angehörten und nur einen Freibetrag von 20.000 Euro haben. Dann sind der Freibetrag von 800.000 Euro und die Steuersätze bei der Erbersatzsteuer ein echter Gewinn.
f. Mehrere Familienstiftungen
Möglich ist auch die Errichtung von mehreren Familienstiftungen. So kann etwa für jedes Kind eine eigene Stiftung gegründet werden. Hierdurch lassen sich die Steuerfreibeträge bei der Gründung vervielfachen und auch der doppelte Kinderfreibetrag bei der Erbersatzsteuer gewinnt an Attraktivität. Man kann aber auch mehrere Stiftungen gründen, in einer begünstigtes Betriebsvermögen halten und in der anderen nicht begünstigtes Privatvermögen. Mit gutem Timing können dann die Vermögenswerte stets so verteilt werden, dass jede Stiftung immer dann steuerfreies Betriebsvermögen hat, wenn die Erbersatzsteuer fällig wird.
Erbschaft- und Erbersatzsteuer bei der Familienstiftung - unser Fazit
Die Optimierung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer spielt bei der familiären Nachfolgeplanung eine überragende Rolle. In dieser Hinsicht ist die Familienstiftung kein Steuersparmodell und kann in vielen Konstellationen sogar zur schlimmen Steuerfalle werden. Ob sich die Stiftung dennoch als Instrument der Vermögensnachfolge eignet, hängt vor allem davon ab, ob die Assets im Stiftungsvermögen in den Genuss von steuerlichen Vergünstigungen kommen, was auch eine Frage der Gestaltung ist. Außerdem spielen die familiären Verhältnisse (Zahl der Kinder) die erwartete Nutzung und Wertsteigerung des Stiftungsvermögens und auch die Prognose hinsichtlich der sonstigen steuerlichen Rahmenbedingungen eine Rolle.
Dadurch verbietet sich jede pauschale Empfehlung - vor allem, wenn man bedenkt, dass die Entscheidung für eine Stiftung endgültig ist, wenn sie erst mal errichtet und mit Vermögen ausgestattet ist. Unsere erfahrenen Stiftungsexperten, Fachanwälte und Steuerberater bieten Ihnen eine umfassende Betreuung - von der Auswahl des der richtigen Nachfolgegestaltung(en) über die vertragliche Gestaltung bis zur vollständigen Umsetzung und laufenden Betreuung.
Video: Unsere Beratung im Stiftungsrecht
Rechtsanwalt Dr. Michael Demuth erklärt in diesem Video, was Sie von einer Beratung im Stiftungsrecht bei ROSE & PARTNER erwarten dürfen.
FAQ Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer und Erbersatzsteuer bei der Familienstiftung
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Wie hoch sind die Freibeträge bei der Gründung einer Familienstiftung?
Die Ausstattung einer Familienstiftung mit Vermögen ist eine steuerpflichtige Schenkung. Der Freibetrag bei der Gründung richtet sich nach dem Verhältnis zwischen dem Stifter und dem "entferntesten Berechtigten". Ist das ein Kind, liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro. Sollen irgendwann auch Enkel, Urenkel und deren Nachfahren von der Familienstiftung profitieren, liegt der Freibetrag nur bei 100.000 Euro.
Was ist die Erbersatzsteuer?
Die Erbersatzsteuer ist eine besondere Form der Erbschaftsteuer, die nur bei Familienstiftungen zur Anwendung kommt. Nach dem Erbschaftsteuergesetz wird bei diesen Stiftungen fiktiv von einem Erbfall alle 30 Jahr ausgegangen und das Stiftungsvermögen mit einem Freibetrag von 800.000 Euro der Erbschaftsteuer unterworfen.
Was ist das Steuerklassenprivileg bei der Familienstiftung?
Da der Stifter nicht mit der von ihm gegründeten Familienstiftung verwandt ist, würde die Ausstattung mit Stiftungsvermögen eigentlich der ungünstigen Erbschaftsteuerklasse III unterliegen. Für die Familienstiftung gilt jedoch ein Steuerklassenprivileg, nachdem für die Errichtungsbesteuerung die Steuerklasse des Begünstigten gilt, der verwandtschaftlich vom Stifter am weitesten entfernt ist. Ist das der Ehegatte oder ein Abkömmling (Kind, Enkel, Urenkel), ist das die günstige Steuerklasse I.