Stiftungsorgane und andere Stiftungsakteure
Stiftungsvorstand, Stiftungsrat, Stifter, Destinatäre und Behörden
Anders als alle Gesellschaftsformen hat die Stiftung weder Eigentümer noch Gesellschafter oder Mitglieder. Sie stellt daher gerade keine Körperschaft, sondern eine rechtlich verselbstständigte Vermögensmasse dar, und nimmt damit eine Sonderstellung im deutschen Gesellschaftsrecht ein.
Trotz ihrer Verselbstständigung kommt die Stiftung nicht ohne die Beteiligung bestimmter Personen, Organe und Institutionen aus, die im Folgen näher erläutert werden sollen.
Allgemeine Informationen zum Stiftungsrecht und zu den Arten von Stiftungen finden Sie hier: Stiftung, Stiftungsrecht
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Der Gründer: Stifter
Wer mit seinem Vermögen eine Stiftung errichtet, wird als Stifterbezeichnet und ist damit wohl essentiellster Beteiligter. Die Stiftung bleibt stets dem Stifterwillen unterworfen, so wie er bei der Gründung in der Satzung bestimmt worden ist. Ansonsten geht das Vermögen jedoch im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung endgültig und unwiderruflich auf die Stiftung über.
Damit ist eine Stiftung weitestgehend unabhängig von ihrem Stifter. Diesem steht es jedoch frei, sich selbst in eines der Stiftungsorgane zu berufen um weiterhin Einfluss nehmen zu können.
Die Manager: Stiftungsvorstand
Das einzige gesetzlich vorgeschriebene Organ der Stiftung ist ihr Vorstand. Durch ihn wird die Stiftung im Außenverhältnis vertreten. Außerdem leitet der Vorstand die Angelegenheiten der Stiftung im Innenverhältnis. Ein Großteil der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich tätig, einige beziehen aber auch als hauptberufliche Stiftungsvorstände ein festes Gehalt.
Der Aufgabenkreis des Vorstands hängt insbesondere von der Art der Stiftung und ihrem Stiftungszweck ab. Die Satzung konkretisiert das Verhältnis zwischen Stiftung und Vorstand und legt fest, ob der Vorstand das alleinige Organ bleibt, oder ob zusätzliche Organe, wie zum Beispiel ein Aufsichtsrat, berufen werden sollen.
Ausführliche Informationen finden Sie hier:
Die Kontrolleure: Stiftungsrat, Beirat, Kuratorium
Dem Stifter steht es bei der Errichtung seiner Stiftung frei, neben dem Vorstand auch andere Organe einzusetzen. Vor allem finanziell gut ausgestattete Stiftungen verfügen neben dem Vorstand über ein zusätzliches Kontrollorgan. Dieses überwacht den Vorstand und/oder steht ihm beratend zur Seite. Mangels einer gesetzlichen Normierung gibt es die verschiedensten Bezeichnungen für dieses Aufsichtsorgan. Zu den Gebräuchlichen zählen neben Kuratorium noch Stiftungsrat, Beirat, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder einfach Rat.
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Die Begünstigten: Destinatäre
Als Destinatäre bezeichnet man die von der Stiftung begünstigten Personen oder Institutionen, das heißt all jene, denen die Vorteile der Stiftung zugutekommen, die also (potentiell) Stiftungsmittel empfangen. Wer Begünstigter einer bestimmten Stiftung ist, wird in der Stiftungssatzung geregelt. Dort können einzelne Personen, ein konkreter Personenkreis, oder auch die Allgemeinheit bestimmt werden. Möglich ist auch, die Stiftungsorgane über die jeweils begünstigten Personen entscheiden zu lassen.
Der Destinatär ist weder Gesellschafter noch Mitglied der Stiftung, entsprechend sind auch die rechtlichen Möglichkeiten der Begünstigten begrenzt. Ein Anspruch gegen die Stiftung auf Leistung kann ihnen allenfalls zustehen, wenn sich die Person des Begünstigten eindeutig aus der Satzung ergibt.
Die Aufsicht: Stiftungsbehörden
Rechtsfähige Stiftungen des privaten sowie des öffentlichen Rechts unterliegen der Kontrolle der Stiftungsaufsichtsbehörden der Bundesländer. Als Aufsichtsorgane wachen diese in erster Linie darüber, dass die Stiftungen die Rechtsordnung einhalten und dass das Stiftungshandeln dem Stifterwillen entspricht.
Kernaufgabe ist somit die Überwachung der Vermögensverwaltung und die satzungsmäßige Verwendung der Erträge. Neben dieser Kontrollfunktion kommt den Stiftungsbehörden zudem eine Beratungs- und Schutzfunktion zu.
Ausführliche Informationen finden Sie hier: Stiftungsaufsicht, Stiftungsbehörde
Bei gemeinnützigen Stiftungen wacht darüber hinaus auch das Finanzamt über die Geschicke der Stiftung. Schließlich sind die Steuerbefreiungen für gemeinnützige Stiftungen an strenge Voraussetzungen gebunden.
Video: Unsere Beratung im Stiftungsrecht
Rechtsanwalt Dr. Michael Demuth erklärt in diesem Video, was Sie von einer Beratung im Stiftungsrecht bei ROSE & PARTNER erwarten dürfen.