Der Stiftungsrat
Stiftungsbeirat, Aufsichtsrat, Kuratorium - das Aufsichtsorgan der Stiftung
Bestellung, Abberufung, Vergütung und Haftung
Einziges Pflichtorgan einer Stiftung ist der Vorstand. Es steht dem Stifter jedoch frei, auch andere Organe in der Satzung vorzusehen. Häufig wird mindestens ein weiteres Stiftungsorgan bestellt, um durch Kompetenzverteilung auf mehrere Organe eine stiftungsinterne Kontrolle zu gewährleisten. Dabei ist die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten dieses Organs so vielfältig wie seine Bezeichnung. Meist spricht man vom Stiftungsrat, häufig auch vom Stiftungsbeirat oder Beirat, vom Aufsichtsrat oder auch vom Kuratorium.
Mangels gesetzlicher Normierung bezieht dieses Aufsichtsorgan seine Daseinsberechtigung sowie die Absteckung seines Tätigkeitsbereiches allein aus der Stiftungssatzung. Wie die Ausgestaltung im Einzelfall aussehen soll, hängt entscheidend von den jeweiligen Bedürfnissen der Stiftung ab. Über welche Punkte die Satzung aber in jedem Fall eine Aussage treffen sollte, lesen Sie im Folgenden:
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Benennung der vorgesehenen Organe
Da das deutsche Stiftungsrecht gerade keine weiteren Organe neben dem Vorstand vorsieht, müssen diese ausdrücklich in der Satzung benannt werden. Anderenfalls können ihnen keinerlei satzungsmäßigen Rechte und Pflichten zukommen. Je größer die Stiftung und ihr Stiftungsvermögen und je umfangreicher die Tätigkeiten, umso dringender empfiehlt es sich ein zusätzliches Aufsichtsorgan aufzunehmen. In vielen Fällen setzt sich der Stifter selbst als Kuratoriumsmitglied ein, um weiterhin Einfluss nehmen zu können. Oder aber er leitet die Stiftung als Vorstand und veranlasst die Berufung eines Aufsichtsrats erst ab seinem Ausscheiden um den folgenden Vorstand zu beaufsichtigen.
Berufung, Abberufung und Amtszeit
Die Satzung sollten klare Vorgaben über die Berufung und Abberufung der Ratsmitglieder enthalten. Die konkrete Ausgestaltung hängt ganz maßgeblich von der Art der Stiftung ab.
- In einigen Stiftungen wird der Aufsichtsrat beispielsweise mit Familienmitglieder oder anderen Vertrauten des Stifters besetzt.
- In anderen setzt sich der Beirat aus gewählten Experten zusammen.
- Mitunter ist auch der Staat an Stiftungen beteiligt weshalb Bundes- oder Ländervertreter im Aufsichtsrat Platz finden müssen.
In familiären Stiftungen wird der Posten häufig auf Lebenszeit besetzt und geht im Todesfall auf den nächsten über, wer dieser nächste ist, muss sich aus der Satzung ergeben. In anderen Stiftungen wird die Satzung eine bestimmte Amtszeit bestimmen müssen. Gegebenenfalls kann es auch sinnvoll sein, die Amtszeiten zu begrenzen, also keine endlose Wiederwahl zuzulassen um die Zusammensetzung des Beirats regelmäßig zu verändern.
Schließlich kann es ratsam sein, bestimmte Anforderungen an die Aufsichtsratsmitglieder festzulegen. So kann zum Beispiel ein Mindest- bzw. Höchstalter oder bestimmte Kenntnisse oder Vorerfahrungen gefordert werden.
Beispiel: „Dem Beirat sollen Personen angehören, die über besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Vermögensverwaltung verfügen. Zum Stiftungsrat kann nur gewählt werden, wer das 40. Lebensjahr vollendet hat.“
Aufgaben des Zusatzorgans
Im Anschluss muss in der Satzung der Aufgabenkreis der verschiedenen Stiftungsorgane genau abgesteckt werden. Es ist zu entscheiden, ob ein reines Aufsichtsorgan gewollt ist, oder ob das Zusatzorgan auch bestimmte Aufgaben des Vorstands übernehmen soll. Typischerweise wird dem Kuratorium eine kontrollierende und/oder beratende Rolle zugeschrieben. So nimmt er häufig die Berichte des Vorstands ab und ist mit der Beratung und Entlastung des Vorstands betraut.
Auch die für die Beschlussfassung geltenden Grundsätze sollten in der Satzung festgelegt werden. Wird nichts anderes vereinbart, gelten die §§ 86, 28 Abs. 1, 32 und 34 BGB, wonach die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidend ist.
Grundsätzlich besteht kein genereller Bedarf von dieser Vorschrift abzuweichen, allerdings kann es sinnvoll sein für einige Entscheidungen eine qualifizierte Mehrheit zu fordern, oder die Mitwirkung bestimmter Organe oder einzelner Mitglieder zwingend vorauszusetzen. Auch sollten die Vorschriften für Einberufung und Durchführung der Sitzungen möglichst konkret bestimmt werden, da es hier erfahrungsgemäß zu Konflikten kommen kann, die sich durch eine sorgfältige Satzung verhindern oder mindestens leichter klären lassen.
Vergütung der Mitglieder des Stiftungsrats
Hierbei hängt es entscheidend vom Umfang der zu erfüllenden Aufgaben und der Verantwortlichkeit der handelnden Personen ab, ob die Organtätigkeit ehrenamtlich oder gegen eine Vergütung ausgeübt werden soll. Ohne weitere Konkretisierung in der Satzung haben die Organmitglieder einen Anspruch auf den Ersatz ihrer tatsächlichen Auslagen aus den §§ 86, 27 Abs. 3, 670 BGB.
Soll darüber hinaus eine Aufwandspauschale oder ein Entgelt gezahlt werden, muss dieses in der Satzung festgelegt sein. Um häufigere Satzungsänderungen zu vermeiden, kann sich die Vergütungsregelung darauf beschränken zu bestimmen, dass überhaupt ein Entgelt gezahlt werden soll und wer über die konkrete Höhe der Bezahlung bestimmen darf.
Weitere Informationen finden Sie hier: Vergütung Stiftungsrat
Haftung der Ratsmitglieder
Einer der wichtigsten Punkte ist die Klärung von Haftungsfragen. Grundsätzlich droht den Ratsmitgliedern bei einer Pflichtverletzung stets die persönliche Haftung, und zwar bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Gerade wenn die Handelnden aber auch geschäftsführende Tätigkeiten übernehmen, kann dies unbillig sein.
Lediglich ehrenamtlich tätige Organmitglieder, die entweder gar keine oder nur eine Vergütung bis maximal 720 Euro im Jahr erhalten, haften gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Um auch hauptberufliche Organmitglieder zu entlasten, kann eine entsprechende Vorschrift in der Satzung aufgenommen werden.
Ausführlich zur Haftung des Stiftungsrats: Haftung Stiftungsorgane
Alles zum Stiftungsrecht, den unterschiedlichen Spielarten der Stiftung sowie den Rechten und Pflichten der Organe finden Sie hier: Stiftungsrecht
Video: Unsere Beratung im Stiftungsrecht
Rechtsanwalt Dr. Michael Demuth erklärt in diesem Video, was Sie von einer Beratung im Stiftungsrecht bei ROSE & PARTNER erwarten dürfen.