Testament gefälscht - Achtung Erbschleicher
Beweislage und Strafe bei der Testamentsfälschung
Immer wieder geraten gefälschte handschriftlichen Testamente in den Umlauf. Durch solche Manipulationen nehmen Erbschleicher Einfluss auf die Erbfolge. Die dadurch entstehenden Konflikte sind rechtlich komplex und emotional belastend. Im nachfolgenden Beitrag verraten Ihnen unsere Fachanwälte für Erbrecht, wie Sie die Echtheit einer letztwilligen Verfügung erkennen und bei Zweifeln gerichtlich überprüfen lassen können.
Anwaltliche Leistungen rund um die Echtheit von Testamenten
Unsere Fachanwälte für Erbrecht beraten und vertreten Sie bundesweit in allen Fragen rund um die Echtheit von Testamenten.
- Prüfung von letztwilligen Verfügungen und ihrer Errichtung
- Vertretung im Erbscheinsverfahren oder im Erbenfeststellungsprozess
- Ermittlungen zur Echtheit des Testaments und zum Nachweis von Erbschleicherei
Informationen über die Arbeitsweise unserer Erbrechtler finden Sie in diesem Video.
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Wann gilt ein Testament als gefälscht?
Die Testamentsfälschung ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Ein Testament gilt als unecht, wenn es nicht vom Erblasser selbst errichtet wurde. Praktisch relevant ist das nur bei handschriftlichen Testamenten, da der Notar bei der Beurkundung eines Testaments die Identität des Testierenden prüft. Als Fälschung gilt sowohl die vollständig Errichtung einer letztwilligen Verfügung durch eine andere Person als auch die nachträgliche Manipulation (z.B. durch Austausch oder Streichung von Erben).
Die Testamentsfälschung ist übrigens nur eines der Mittel, auf das Erbschleicher heute zurückgreifen, um sich eine erbrechtliche Zuwendung zu verschaffen. Weitere Informationen über unredliche Erben finden Sie hier: Erbschleicherei
Wer prüft die Echtheit des Testaments?
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass das Nachlassgericht bei der Testamentseröffnung die Echtheit des Testaments prüft. Tatsächlich aber prüft das Nachlassgericht zu diesem Zeitpunkt lediglich überschlägig, ob das zu eröffnende Schriftstück nach Form und Inhalt überhaupt ein Testament sein kann.
Zweifel an der Echtheit einer letztwilligen Verfügung entstehen regelmäßig zuerst bei den Personen, die durch das Testament benachteiligt werden, also insbesondere Angehörige, die ganz oder teilweise enterbt wurden und denen das eröffnete Testament in Kopie zugestellt wurde. Die Zweifel entstehen meist dadurch, dass das Schriftbild des Testaments auffällig ist oder der Inhalt nicht vereinbar mit früheren Äußerungen des Erblassers ist.
Die gerichtliche Prüfung, ob ein Testament gefälscht ist, erfolgt meist zunächst innerhalb des Erbscheinsverfahrens beim Nachlassgericht, seltener in einem Erbenfeststellungsprozess beim Zivilgericht.
Damit das Nachlassgericht die Echtheit des Testaments überhaupt prüfen kann, ist daher zunächst erforderlich, dass einer der Beteiligten einen Erbscheinsantrag beim Nachlassgericht stellt.
Wie prüft das Nachlassgericht, ob das Testament gefälscht ist?
Wie läuft das Verfahren ab?
Solange das Nachlassgericht keine Anhaltspunkte für die Fälschung eines Testaments vorliegen hat, wird es grundsätzlich von der Echtheit des Testaments ausgehen. Es muss allerdings von Amts wegen dem Verdacht einer Fälschung nachgehen, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte ausreichende Zweifel an der Echtheit des Testaments entstehen. In der Regel werden Einwände, dass das Testament möglicherweise nicht vom Erblasser stammt, von einem der Beteiligten im Erbscheinsverfahren vorgebracht. Als Einwände gegen die Echtheit kommen Folgende in Betracht:
- Augenscheinliche Abweichung der Handschrift: Sofern einer der Beteiligten anderweitige Schriftproben des Erblassers vorlegen kann und auch darlegen kann, dass die Handschrift und die Unterschrift auf den Schriftproben augenscheinlich von der Handschrift und Unterschrift des abweicht, dann geht das Nachlassgericht häufig der Echtheit des Testaments nach. Allerdings können solche Abweichungen auch darauf zurückzuführen sein, dass der Erblasser sich beim Verfassen des Testaments besonders viel Mühe gegeben oder auch weil sich durch Krankheit und Alterserscheinungen das Schriftbild im Laufe der Zeit geändert hat. Offensichtliche Abweichungen des Schriftbildes sind daher nicht immer schon ein sicheres Zeichen dafür, dass das Testament eine Fälschung darstellt.
- Privatschriftliches Gutachten bereits erstellt: Manch einer lässt auch vor der Rüge im Erbscheinsverfahren auf eigene Kosten ein schriftvergleichendes Gutachten erstellen. Hierdurch erhoffen sich Beteiligte, zunächst die Erfolgssichten einer solchen Rüge einzuschätzen, da die Rüge im Erbscheinsverfahren möglicherweise höhere Kosten auslösen kann. Sofern ein privat beauftragter Gutachter bereits zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Testament mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vom Erblasser stammt, wird das Nachlassgericht mit hoher Wahrscheinlichkeit die Echtheit des Testaments im gerichtlichen Verfahren prüfen lassen.
- Zeugen bei der Errichtung des Testaments: Nicht immer wird das Testament im „stillen Kämmerlein“ verfasst. Sollten zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments Zeugen anwesend gewesen sein, so kann ihre Aussage von Bedeutung für die Prüfung der Echtheit des streitigen Testaments sein und insbesondere können solche Aussagen das Gericht dazu veranlassen, der Echtheit nachzugehen.
- Aussagen des Erblassers im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung: Nicht nur Aussagen über das ob und wie der Testamentserrichtung können für die Frage der Echtheit eines Testaments aufschlussreich sein, auch Aussagen des Erblassers zu seinen Begünstigungsabsichten oder zu solchen Personen, die er von seinem Vermögen ausschließen möchte, sind vom Nachlassgericht zur Beurteilung der Echtheit eines Testaments heranzuziehen.
- Frühere letztwillige Verfügungen: Sie können Anhaltspunkte für den Willen des Erblassers, aber auch für die Echtheit des streitigen Testamentes liefern. Wurden die früheren letztwilligen Verfügungen zum Beispiel immer detailreich und nach einem bestimmten Muster erstellt, so können Zweifel an einem neuen Testament aufkommen, welches ohne jegliche Erklärung nunmehr eine völlig unterschiedliche Darstellung, die dem Erblasser fremd war, aufweist.
- Sonstige Umstände: Ein Armbruch des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zum Beispiel kann die berechtigte Frage aufwerfen, ob der Erblasser tatsächlich in der Lage war, das aufgesetzte Testament handschriftlich und mit seiner üblichen Schrift zu verfassen.
Sofern das Gericht durch die Vorträge der Beteiligten oder auf anderem Wege ausreichende Zweifel erlangt hat, dass es sich bei dem Testament möglicherweise um eine Fälschung handelt, verpflichtet der Amtsermittlungsgrundsatz, die Echtheit zu prüfen. In aller Regel wird dann vom Gericht ein Sachverständiger mit der Erstellung eines forensischen, schriftvergleichenden Gutachtens beauftragt.
Wann kann das Nachlassgericht ohne Gutachten entscheiden?
"Liegen keine besonderen Umstände vor, die gegen die eigenhändige Errichtung eines privatschriftlichen Testaments sprechen, genügt es, wenn der Tatrichter selbst die Schriftzüge des ihm vorliegenden Testaments mit anderen Schriftproben vergleicht und das Ergebnis würdigt. Die Einholung eines Gutachtens zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments ist nur in Zweifelsfällen geboten." (OLG Bamberg, Beschluss vom 25.2.2019 – 1 W 4/19)
Wer trägt die Darlegungs-/Beweislast?
Es ist derjenige, der sich auf die Echtheit des Testaments beruft, der hierfür auch die Beweislast trägt. Ihm obliegt es das Gericht von der Echtheit des Niedergeschriebenen und der Unterschrift des Erblassers zu überzeugen. Bleibt nach anfänglichen Zweifel des Gerichts unaufklärbar, ob das Testament vom Erblasser stammt, so wird es für unwirksam erklärt.
Wer trägt die Kosten für das Verfahren?
Grundsätzlich trägt derjenige, der den Erbschein beantragt hat, die Kosten des Erbscheinsverfahrens. Wird dessen Erbrecht mit der Behauptung, das Testament sei gefälscht, bestritten und fallen daher Kosten für ein Schriftgutachten an, das letztlich aber die Echtheit des Testaments bestätigt, könnte man meinen, dass der "Einwendungsführer" diese Kosten zu tragen hat. Beschränkt sich dieser Einwendungsführer aber auf die Darstellung von objektiven Umständen, die Zweifel an der Echtheit der letztwilligen Verfügung begründen, ohne selbst einen Erbschein zu beantragen, trägt er regelmäßig nicht die Kostenlast für das Schriftgutachten. Das Gericht kann aber abweichend hiervon nach eigenem Ermessen demjenigen die Kosten auflegen, der die Beauftragung des Gutachters veranlasst hat. Die ist zum Beispiel dann denkbar, wenn von die Fälschungsrüge von vornherein erkennbar aussichtslos war.
Mit unserem Erbschein-Gebührenrechner können Sie berechnen, was die Beantragung des Erbscheins kostet. Aber Achtung: Insbesondere bei Streitigkeiten um die Echtheit des Testaments fallen regelmäßig weitere Gebühren für ein schriftvergleichendes Gutachten an.
Welche Rolle spielt das Schriftgutachten eines Sachverständigen?
Sofern das Gericht sich dazu entschlossen hat, einen Gutachter mit der Prüfung der Echtheit des Testaments zu beauftragen, muss es einen geeigneten Sachverständigen auswählen.
Zuvor muss es allerdings dafür sorgen, dass ausreichende Schriftproben, möglichst im Original zur Verfügung stehen. Häufig haben die Beteiligten, die den Einwand der Fälschung erhoben haben, bereits Schriftproben des Erblassers vorgelegt. Ist aber nicht klar, ob diese wirklich vom Erblasser stammen, handelt es sich lediglich um Kopien oder sind sie aus anderen Gründen nicht gut brauchbar, dann muss das Gericht sich zunächst selbst darum bemühen, geeignete Schriftproben des Erblassers zu bekommen. Hierfür kann das Gericht auch Banken, Versicherungen, etc. anschreiben und dort nach Schriftproben fragen.
Das Gericht muss dann einen „qualifizierten und sachkundigen“ Sachverständigen mit der Herstellung eines „forensischen schriftvergleichenden Gutachtens“ beauftragen.
Der Sachverständige stellt in seinem Gutachten dann eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür fest, dass das Testament vom Erblasser oder nicht vom Erblasser stammt. Die Wahrscheinlichkeitsgrade liegen dann zwischen indifferenter Wahrscheinlichkeit (50 %) und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (ca. 99,01 – 99,99 %).
Auf Basis des erstellten Gutachtens entscheidet das Nachlassgericht dann, ob es von der Fälschung oder von der Echtheit des Testaments ausgeht. Hierfür muss es auf der einen Seite prüfen, ob das Gutachten eine taugliche Grundlage für den Beweis darstellt und auf der anderen Seite muss es aufgrund des Gutachtens zu dem Ergebnis kommen, dass zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit für das gefundene Ergebnis besteht. Da „absolute Gewissheit im naturwissenschaftlichen Sinne“ nie zu erreichen ist, ist für das Gericht ein „für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit“ ausreichend.
Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts?
Wer mit der Entscheidung des Nachlassgerichts über die Echtheit des Testaments nicht einverstanden ist, hat theoretisch die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde einzulegen. Das Nachlassgericht hat dann die Möglichkeit, dieser Beschwerde abzuhelfen. Wenn es das nicht tut, dann entscheidet das zuständige Oberlandesgericht.
Als Beschwerdegrund kommen hier häufig Mängel des Gutachtens und Mängel bei der Würdigung des Gutachtens in Betracht. Typisch sind zum Beispiel Einwände, dass nicht gesichert war, dass die Vergleichsschriftstücke wirklich vom Erblasser stammen oder dass dem Gutachter nur Kopien von Schriftstücken vorlagen.
Welche Strafe droht bei der Fälschung eines Testaments?
Wer ein Testament fälscht, begeht damit regelmäßig eine Urkundenfälschung gem. § 267 StGB.
In § 267 Abs. 1 Strafgesetzbuch heißt es:
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bereits der Versuch ist strafbar. Die Verjährungsfrist für diese Straftat beträgt fünf Jahre.
Sofern in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt wird, dass ein Beteiligter ein Testament gefälscht hat, ist möglich, dass die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung im Anschluss aufnimmt. Beteiligte können allerdings auch selbst Strafanzeige bei der Polizei stellen.
Ist der Testamentsfälscher automatisch erbunwürdig?
Eine Fälschung hat Folgen, nicht nur für das Testament: Die Fälschung eines Testaments kann auch zur Erbunwürdigkeit des Fälschers führen, was sich z.B. dann auf die Erbfolge auswirkt, wenn sich einer von mehreren gesetzlichen Erben durch eine Fälschung als Alleinerbe einsetzt. Bei Aufdeckung der Fälschung verliert er dann gegebenenfalls nicht nur seine Alleinerbenstellung, sondern geht gänzlich leer aus.
Video: Streit im Erbscheinsverfahren
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt, wie man sich in einem streitigen Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht durchsetzt, wenn es um die Gültigkeit eines Testaments geht.
Können auch echte Testamente unwirksam sein?
Selbst wenn das Gericht von sich aus alle Schritte zur Klärung der Frage der Echtheit eines Testaments einleiten soll, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts, der die Rechtslage kennt und eigene Ermittlungen initiieren kann, regelmäßig geboten. Bei gefälschten Testamenten handelt es sich in der Praxis ausschließlich um eigenhändig errichtete handschriftliche Testamente. Auch Originaltestamente können unwirksam sein, z.B. wenn der Testierende bei der Errichtung von anderen manipuliert, getäuscht oder bedroht wird, aufgrund einer Demenz oder anderen psychischen Erkrankung testierunfähig war oder die vorgeschriebene Form nicht eingehalten hat.
Daher prüfen wir selbstverständlich alle möglichen Gründe für eine Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Testamenten, insbesondere Formmängel, Irrtümer, unerlaubte Einflussnahme, Testierunfähigkeit etc. Und selbst wenn die Gültigkeit nicht infrage steht, bleibt noch die Auslegung des Testaments.
Video: Unwirksamkeit und Anfechtbarkeit von Testamenten
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video, wann eine letztwillige Verfügung ungültig ist oder angefochten werden kann - mit Praxistipps unserer Fachanwälte für Erbrecht.
FAQ Testamentsfälschung
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Prüft das Nachlassgericht die Echtheit des Testaments?
Bei der Testamentseröffnung erfolgt keine automatische Prüfung des Nachlassgerichts, ob das Testament gefälscht ist. Die Echtheit wird aber von Amts wegen im Erbscheinsverfahren geprüft, wenn ein Beteiligter berechtigte Zweifel an der Echtheit hat und diese entsprechend darlegen kann.
Wer muss die Echtheit eines Testaments beweisen?
Wer seine Erbenstellung aus dem Testament ableitet, trägt im Erbscheinsverfahren die Feststellungslast für die Echtheit des Schriftstücks, insbesondere dafür, dass der Erblasser dieses eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat.
Was kann man beim Verdacht auf Manipulation des Testaments tun?
Wer befürchtet, dass ein Testament nicht echt ist bzw. manipuliert wurde, kann die Überprüfung im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht anstoßen. Man kann einen eigenen Erbschein beantragen oder dem Antrag des vom Testament Begünstigten widersprechen. Voraussetzung für eine gerichtliche Überprüfung sind entsprechende Zweifel an der Echtheit, die darzulegen sind.
Ist die Testamentsfälschung eine Straftat?
Die Fälschung eines Testaments ist in der Regel eine Urkundenfälschung im Sinne von § 267 StGB und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.