Erbschaft, Erbschein, Erbengemeinschaft

Ist der Erbfall eingetreten, stehen wir Erben, Vermächtnisnehmern oder Pflichtteilsberechtigten als Rechtsanwälte und Fachanwältelt für Erbrecht zur Seite. Wir beraten Sie bei der Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft, vertreten Sie im Erbscheinsverfahren und setzen Ihre Interessen innerhalb einer Erbengemeinschaft durch.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Erbe wird man von selbst aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder durch testamentarische Einsetzung. Eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft ist nicht erforderlich. Will man nicht Erbe werden, z.B. weil der Nachlass überschuldet ist, bleibt als Reaktion die Ausschlagung innerhalb von 6 Wochen - danach gilt die Erbschaft als angenommen.

Wir unterstützen Sie bei der Prüfung von Ausschlagungsgründen, zeigen Ihnen die Konsequenzen auf, berechnen Fristbeginn und Fristablauf und veranlassen mit Ihnen die Ausschlagung vor dem Nachlassgericht oder beim Notar.

Haben Sie die Erbschaft ausdrücklich oder stillschweigend bereits angenommen, ist Ihnen die Ausschlagung verwehrt. Dann können Sie nur noch – eng begrenzt auf bestimmte Fälle - die Annahme der Erbschaft anfechten. Die Anfechtung einer bereits erfolgten Erbschaftsannahme ist regelmäßig überaus kompliziert. Erfahren Sie beispielsweise erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist, dass zu Lasten des Erblassers eine erhebliche Verbindlichkeit bestand, die zur Überschuldung des Gesamtnachlasses führt, liegt ein Eigenschaftsirrtum im Sinne von §§ 1954 ff, 119 Abs. 2 BGB vor, der zur Anfechtung und Ausschlagung berechtigt.

Kein Anfechtungsrecht und damit keine Möglichkeit zur Ausschlagung nach Ablauf der Ausschlagungsfrist besteht jedoch dann, wenn sie den Wert eines Nachlassgegenstandes oder dessen Veräußerbarkeit schlicht falsch einschätzten und deshalb eine Ihnen subjektiv zunächst nicht erkennbare Nachlassüberschuldung vorliegt. In diesem Fall muss umgehend das Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet werden, um die Haftung mit Ihrem Eigenvermögen zu vermeiden.

Wir beraten Sie bei der Anfechtung sowohl von Annahmen als auch Ausschlagungen, prüfen die Anfechtungsgründe und Fristen und bereiten mit Ihnen die Anfechtung beim Nachlassgericht oder beim Notar vor. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch im Fall einer Nachlassinsolvenzsituation zur Seite.

Erbschein, Erbscheinsverfahren

Es gibt Alleinerbscheine, gemeinschaftliche Erbscheine von mehreren Erben oder entsprechende Teilerbscheine, gegenständlich beschränkte Erbscheine oder auch sogenannte Fremdrechtserbscheine bei Anwendung ausländischen Rechts. Der Erbschein macht den Erben jedoch nicht zum Erben - das wird er von selbst kraft Gesetz.

Der Erbschein wird gleichwohl benötigt, um sich gegenüber Banken, Grundbuchämtern etc. als Erbe zu legitimieren. Gibt es Streit darüber, ob jemand Erbe ist, kann eine Klärung im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht herbeigeführt werden. Unsere Leistungen rund um den Erbschein:

Wir prüfen, ob und welche Art von Erbschein Sie benötigen, damit keine unnötigen Kosten entstehen. Wollen Sie einen Erbschein beantragen, entwerfen wir den Erbscheinsantrag für Sie und unterstützen Sie bei der Beibringung von Unterlagen wie z.B. Testamente, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden etc. Beim Streit um das Erbrecht vertreten wir Sie im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht und auch außergerichtlich (z.B. Erbvergleich). Bei negativen Entscheidungen des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren legen wir Rechtsmittel für Sie ein.

Erbengemeinschaft

In der Erbengemeinschaft gehört alles allen gemeinsam, Entscheidungen über Nutzung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Güter können nur gemeinsam getroffen, Verfügungen über diese Güter – zum Beispiel Grundstücksveräußerungen- grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Miterben vorgenommen werden. Es kann Uneinigkeit über die Vornahme von Instandsetzungsmaßnahmen an Nachlassgütern, den Einzug von Forderungen des Erblassers gegen Dritte oder einzelne Miterben, Konflikte über Geschäftsführungsmaßnahmen eines Unternehmens im Nachlass oder die Ausübung von Stimmrechten bei GmbH-Geschäftsanteilen im Nachlass geben. Die gemeinschaftliche Zuständigkeit und die rechtliche Notwendigkeit des Zusammenwirkens der Miterben ist die wesentliche Ursache für die meisten Konflikte zwischen Miterben. Dies ist die Keimzelle der meisten Konflikte im Erbfall. Daher sollte die Erbengemeinschaft möglichst durch Gestaltung des Testaments oder entsprechende Hinwirkung im Erbscheinsverfahren vermieden werden.

Wir beraten Sie bei der Nachlassverwaltung (insbesondere Unternehmen und Immobilien) und bei Verfügungen, beantragen gemeinschaftliche Erbscheine bzw. Teilerbscheine und vertreten Sie bei außergerichtlichen und gerichtlichen Konflikten mit Miterben.

Soweit notwendig, leiten wir für Sie Maßnahmen zur Reduzierung Ihrer persönlichen Haftung ein. Zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft arbeiten wir Teilungspläne aus, berechnen Ausgleichsansprüche und leiten - soweit erforderlich - die zwangsweise Auseinandersetzung durch Teilungsklagen und Teilungsversteigerungen ein.

Verwaltung des Nachlasses

Die Verwaltung des Nachlasses obliegt den Miterben gemeinschaftlich. Ob für Maßnahmen Einstimmigkeit oder eine Mehrheitsentscheidung erforderlich ist, hängt davon ab ob es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung oder der außerordentlichen Verwaltung handelt, § 2038 Abs. 1 BGB. Steht eine Entscheidung über die Vornahme einer Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung an, soll beispielsweise eine Nachlassimmobilie der Erbengemeinschaft vermietet werden, so besteht eine Zustimmungspflicht aller Miterben. Diese Zustimmungspflicht kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Der querulatorische Miterbe, der grundlos die wirtschaftliche Nutzung von Nachlassgegenständen zu unterbinden sucht, setzt sich erheblichen prozessualen Risiken aus.

Verfügungen über Nachlassgegenstände oder den Erbteil

Verfügungen über Nachlassgegenstände, also z.B. der Verkauf einer Nachlassimmobilie kann nur durch alle Erben gemeinsam erfolgen. Ein einzelner Miterbe hat keinen Anteil an einem Gegenstand im Nachlass, den er veräußern könnte. Der Miterbe kann lediglich seinen Erbteil im Ganzen veräußern. Meist wird der Käufer ein anderer Miterbe sein. Miterben haben beim Erbteilskauf auch stets ein Vorkaufsrecht.  

Haftung der Miterben für Schulden

Für die Haftung gibt es bei der Erbengemeinschaft Sonderregelungen. Für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten haften die Erben als Gesamtschuldner. Die Haftung verschärft sich dabei insbesondere nach der Teilung des Nachlasses, ohne Vorsorge könnten Nachlassgläubiger auch auf das Eigenvermögen des Miterben zugreifen. Stets sind haftungsbeschränkende Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls zu ergreifen. Wir beraten Sie über Ihre Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung durch Anordnung der Nachlassverwaltung, §§ 1975 ff. BGB, oder Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, §§ 1975 ff. BGB, 316, 320 InsO.

Auseinandersetzung, Beendigung der Erbengemeinschaft

Auch wenn manche Erbengemeinschaften Jahrzehnte bestehen, so ist die Erbengemeinschaft doch auf ihre Aufteilung, die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens angelegt. Grundsätzlich kann jeder Miterbe jederzeit unabhängig von der quotalen Größe seiner Beteiligung am Nachlass die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen, § 2042 BGB.

Sinnvoll und ratsam ist immer, dass die Miterben die Nachlassteilung einvernehmlich durchführen. Wir stellen Ihnen gern die rechtlichen Mittel zu diesem Zweck zur Verfügung, beraten Sie und entwerfen Abschichtungsvereinbarungen, Erbteilsveräußerungen oder auch vertragliche Vereinbarungen zur Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

Kann keine einvernehmliche Einigung über die Auseinandersetzung und Verteilung der Nachlassgegenstände erzielt werden, bleiben nur die gesetzlich vorgesehenen Mechanismen zur zwangsweisen Auseinandersetzung. Hierbei werden regelmäßig zunächst die Nachlassgegenstände durch Pfändungsverkauf und Teilungsversteigerung liquidiert, anschließend im Wege einer Teilungsklage die Aufteilung des liquiden Nachlasses nach den jeweiligen Erbquoten auf die Miterben durchgesetzt.

Wollen die Miterben den Nachlass oder bestimmte Teile dauerhaft gemeinsam halten und wirtschaftlich nutzen, stehen deutlich geeignetere Rechtsformen für eine gemeinsame wirtschaftliche Betätigung in Form von Gesellschaften (z.B. GbR, GmbH) oder schlichten Miteigentumsgemeinschaften zur Verfügung. Wir beraten Sie gern über die für Ihren konkreten Fall geeignete Rechtsform.

Ausgleichung, Vorschenkungen

Nicht selten haben einzelne oder mehrere Miterben bereits zu Lebzeiten Zuwendungen vom Erblasser bekommen. Hieraus können Ausgleichungspflichten entstehen, § 2050 BGB. Ausgleichung in diesem Sinn bedeutet grundsätzlich, dass sich der beschenkte Miterbe die noch zu Lebzeiten erhaltene Zuwendung auf seinen Anteil bei Aufteilung des Vermögens der Erbengemeinschaft anrechnen lassen muss. An der Ausgleichung sind grundsätzlich nur Abkömmlinge des Erblassers beteiligt. Ausgleichungspflichtig sind bestimmte Vermögenszuwendungen, wie z.B. die Ausstattung.

Ausgleichungspflichten können jedoch auch aufgrund gesonderter Anordnung des Erblassers bei der Zuwendung und insbesondere aufgrund besonderer Leistungen eines Kindes entstehen. Dies sind insbesondere Pflegeleistungen gemäß § 2057a BGB. Pflegenden Angehörigen ist in diesem Zusammenhang klar zu empfehlen, ihre Pflegeleistungen detailliert nach Datum, Art der Leistung und Zeitaufwand zu dokumentieren. Ergänzend können gutachterliche Feststellungen und Bedarfsberechnungen der Pflegeversicherung oder anderer öffentlicher Pflegeträger über den Pflegebedarf und Pflegeaufwand zur Bemessung von Dauer und Umfang der erbrachten Leistungen. Hat ein Miterbe derartige Leistungen erbracht, so kann er bei der Teilung des Nachlasses von den anderen Miterben einen im Einzelnen je nach konkretem Fall zu berechnenden Zuschlag zu seinem Anteil am Auszahlungsguthaben verlangen.

Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers können schließlich auch noch zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen auch innerhalb der Erbengemeinschaft führen.

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