Erbschleicher & Erbschleicherei

Manipulationen und Straftaten rund um Erbschaft und Schenkung

Erbfälle gehören zu den konfliktträchtigsten Vorfällen, die uns im Laufe des Lebens beschäftigen. Das gilt vor allem dann, wenn plötzlich ein Testament auftaucht, in dem Personen als Erben bedacht wurden, deren Beziehung zum Erblasser eine solche Zuwendung eigentlich nicht (oder nicht mehr) rechtfertigt. Möglicherweise gab es auch schon Schenkungen zu Lebzeiten oder bei der Ausübung einer Vollmacht gibt es Merkwürdigkeiten. Nicht selten handelt es sich dabei um Erbschleicher, die solche Testamente, Schenkungen oder Vollmachten Manipulation und Täuschung verdanken.

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Erbschleicherei – ein wachsendes Phänomen

Lebenserwartung und Wohlstand der Deutschen nehmen stetig zu. Gleichzeitig sind bereits heute ca. 3 Millionen Menschen hierzulande pflegebedürftig. Außerdem sind viele dieser alten, hilfsbedürftigen, wohlhabenden Menschen heutzutage vergleichsweise einsam. Das ist der demografische Nährboden für Erbschleicherei.

Der typische Erbschleicher gewinnt zunächst durch Zuwendung und Hilfsbereitschaft das Vertrauen des Erblassers und wirkt dann gezielt auf eine Bevollmächtigung, Schenkung und Testamentserrichtung hin, die ihn (oder Personen aus seinem Umfeld) begünstigen.

Opfer der Erbschleicher sind am Ende in der Regel die Angehörigen der manipulierten Personen. Werden diese gesetzlichen Erben durch ein erschlichenes Testament ganz oder teilweise von der Erbfolge ausgeschlossen, bleibt ihnen allenfalls der Pflichtteil, soweit sie zum Kreis der pflichttteilsberechtigten Personen gehören. Gegebenenfalls ist aber im Erbfall bereits kein Vermögen mehr vorhanden, da es aufgrund von Bevollmächtigungen und Schenkungen schon zu Lebzeiten "geplündert" wurde.

Denkbar ist natürlich auch Erbschleicher innerhalb der eigenen Familie, also zum Beispiel eine Erbschleicherei unter Geschwistern. Letztere erben nach dem Gesetz zu gleichen Teilen, sofern das nicht testamentarisch geändert wurde. Und auch Schenkungen und Bevollmächtigungen erfolgen oft innerhalb der Familie.

Video: Die Tricks der Erbschleicher

In diesem Video verrät Ihnen Rechtsanwalt Bernfried Rose die Tricks der Erbschleicher und wie man sich dagegen wehren kann.

Testierfreiheit und Testierfähigkeit

Nachlässe kommen grundsätzlich auch ohne Testament unter die Leute. Dafür sorgt die gesetzliche Erbfolge, die ausschließlich Ehegatten und Verwandte berücksichtigt. Das deutsche Erbrecht kennt jedoch eine weitreichende Testierfreiheit. Daher darf jeder – abweichend von der gesetzlichen Erbfolge– seine Erben selbst bestimmen.

Auch nahe Angehörige können grundsätzlich enterbt werden. Ihnen steht dann unter Umständen lediglich ein schuldrechtlicher Pflichtteilsanspruch zu. Zur Testierfreiheit gehört auch das Recht, ungerechte, nicht nachvollziehbare letztwillige Verfügungen zu treffen. Daher ist es rechtlich ohne weiteres möglich, die neue Bekanntschaft vom letzten Wochenende spontan zum Alleinerben einzusetzen oder auch die heimliche Geliebte.

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Die Testierfreiheit findet jedoch dann ihre Grenze, wenn der Wille des Erblassers gar nicht frei war. Solche Willensmängel können Irrtümer, zum Beispiel aufgrund einer Täuschung oder falscher Vorstellungen bzw. Erwartungen des Erblassers sein. Von zentraler Bedeutung ist hier die Testierfähigkeit. Diese fehlt denjenigen, die nicht selbständig und frei von Einflüssen anderer eigenverantwortlich handeln können. Das trifft häufig für Demenzkranke im fortgeschrittenen Stadium zu, da diese sich dann kein klares Urteil mehr bilden und ihre Entscheidungen nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen können.

Schenkung, Vollmacht, Testament – die Tricks der Erbschleicher

Erbschleicher bedienen sich unterschiedlichster Strategien. Aus unserer Praxis gehören die folgenden Vorgehensweisen zu den am häufigsten genutzten:

a. Nähebeziehung herstellen

Nur die wenigsten Personen lassen sich ohne ein Vertrauensverhältnis zu einer größeren Vermögenstransaktion bewegen. Daher muss zunächst eine emotionale Nähe hergestellt werden. Gelegentlich wird dies über ein vorgetäuschtes Verwandtschaftsverhältnis erreicht. Neben dem Verwandtschaftsaltruismus können auch durch eine erfundene Geschichte hervorgerufene Schuldgefühle oder Mitleid erfolgversprechend sein.

b. Kontakt zu Angehörigen unterbinden

Die natürlichen Feinde des Erbschleichers sind die Angehörigen, also die gesetzlichen Erben. Unredliche Erbaspiranten versuchen diese Personen vom Erblasser fernzuhalten, indem sie Einfluss auf die Kommunikation nehmen, also Post und Telefonanrufe kontrollieren bzw. fingieren oder das Opfer durch Wechsel des Aufenthaltsortes den Angehörigen zu entfremden.

c Lebzeitige Schenkungen veranlassen

Vorrangig versuchen Erbschleicher, vermögende Personen bereits zu deren Lebzeiten zu „erleichtern“, indem sie diese zu Schenkungen veranlassen. Dafür eignen sich insbesondere Geldvermögen und Schmuck. Mehr Zurückhaltung ist dagegen bei Immobilien zu verzeichnen, da für eine Übertragung eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Solche Termine sind für Erbschleicher stets riskant.

So widerruft man eine Schenkung Themenseite mit ausführlichen Informationen darüber, wann man eine Schenkung zurückfordern kann und wie das gelingt.

d. (Vorsorge-)Vollmacht erschleichen

Immer mehr Erbschleicher versuchen auch Vorsorgevollmachten für ihre Zwecke zu nutzen. Die sind zwar regelmäßig nur für die Fälle gedacht, in denen der Vollmachtgeber selbst nicht mehr entscheidungs- und handlungsfähig ist. Da sie aber – aus Gründen der Praktikabilität – normalerweise als sofort unbedingt wirksam formuliert werden, bergen sie eine Missbrauchsgefahr, die Erbschleicher versuchen auszunutzen.

Vollmacht & Erbschaft Themenseite zu allen Problemen rund um die Bevollmächtigung und ihre Auswirkungen auf den Erbfall

e. Handschriftliches Testament manipulieren

Eine letztwillige Verfügung kann dagegen ganz ohne notarielle Mitwirkung eigenhändig handschriftlich verfasst werden. Erbschleicher sind hier im Bilde und sorgen dafür, dass die entsprechenden Formulierungen möglichst wasserdicht im Testament auftauchen.

f. Bestehende Testamente verschwinden lassen

Erbschleicher haben regelmäßig ein Interesse daran, ältere Testamente verschwinden zu lassen. Das gilt insbesondere für solche Verfügungen, die Bindungswirkung entfalten und dadurch nicht durch ein neues Testament widerrufen werden können. Daher werden sie solche Verfügungen, die sich im Haushalt des Erblassers befinden, regelmäßig vernichten.

g. Dokumente fälschen

Ganz dreiste Erbbetrüger schrecken natürlich auch nicht davor zurück, Dokumente zu fälschen. Das können Briefe oder E-Mails sein, die Angehörige entfremden sollen oder auch eine Vollmacht. Zur Fälschung eines Testaments haben wir eine eigene Themenseite: Das gefälschte Testament

Video: Testament anfechten

Rechtsanwalt Bernfried Rose nennt alle Gründe, warum ein Testament unwirksam oder anfechtbar ist und wie man erfolgreich vor Gericht gegen eine letztwillige Verfügung vorgeht.

h. Heirat oder Adoption erwirken

Schafft es ein Erbschleicher, sein vermögendes Opfer zu heiraten oder sich adoptieren zu lassen, hat dies weitreichende Folgen. Ehegatten und Kinder haben gesetzliche Erbrechte, Pflichtteilsansprüche und gegebenenfalls Unterhaltsansprüche. Diese Instrumente der Erbschleicherei sind auch kaum wieder aus der Welt zu bekommen, da die Ehe nur durch Scheidung (oder Tod) beendet wird und auch die Anfechtung einer Adoption kaum erfolgreich ist.

Strafbarkeit von Erbschleichern

Erbschleicherei ist kein eigener Straftatbestand. Dennoch gibt es eine Reihe von Vorschriften im Strafgesetzbuch, die unredliches Handeln im Kampf um die Erbschaft strafbar machen.

  • Häufig überschreiten Erbschleicher bei ihrem Vorgehen die Schwelle zum Betrug (§ 263 StGB) zulasten der rechtmäßigen Erben.
  • Wer ein Testament fälscht oder beim Nachlassgericht nicht abliefert, kann wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB)bzw. Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) bestraft werden.
  • Wer einen Erbschein beantragt, muss seine Angaben eidesstattliche versichern. Überführten Erbschleichern droht damit gegebenenfalls eine Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB).
  • Im Erbscheinsverfahren kommt durch die Vorlage falscher Unterlagen zudem auch eine mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB) in Betracht.
  • Wer als Betreuer oder Bevollmächtigter manipuliert, kann auch wegen Untreue (§ 266 StGB) bestraft werden.

Sonstige Gesetze zum Schutz vor Manipulation

Auch außerhalb des Strafrechts gibt es zahlreiche gesetzliche Normen, die Erbschleichern ihr Vorhaben zumindest erschweren:

  • Das Erbrecht kennt wichtige Wirksamkeitserfordernisse für eine letztwillige Verfügung. Testamente, die nicht persönlich – sondern von anderen – verfasst wurden, sind ebenso unwirksam wie Testamente von testierunfähigen Erblassern.
  • Die Erbschaft eines Erbschleichers kann angefochten werden, wenn dieser erbunwürdig ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er den Erblasser bei der Testamentserrichtung getäuscht, ein Testament gefälscht oder verschwinden lassen hat.
  • Da einer Vorsorgevollmacht rechtlich in der Regel ein Auftragsverhältnis zugrunde liegt, besteht eine gesetzliche Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Bevollmächtigten.
  • Eine besondere Vorschrift findet sich in § 14 Heimgesetz. Sie verhindert, dass Mitarbeiter in einem Pflege- oder Altenheim von Bewohnern wirksam beschenkt oder als Erbe eingesetzt werden können. Die Norm soll Abhängigkeitsverhältnisse ebenso verhindern wie das inoffizielle „Erkaufen“ einer besonders guten Pflege.

Video: Streit um Erbschein & Testament

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Kümmern, vorsorgen, anfechten - Strategien gegen betrügerische Erben

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten rechtlicher und tatsächlicher Natur, sich vor Erbschleichern zu schützen und sich gegen sie in einem Erbstreit durchzusetzen.

  1. Der beste Schutz gegen Erbschleicherei dürfte der regelmäßige Kontakt zum Erblasser sein. Wer ein starkes Vertrauensverhältnis zu seinen Angehörigen hat, mit diesen seine Sorgen und Ängste teilen kann und zudem tatsächliche Hilfe von ihnen in Anspruch nimmt, ist normalerweise kein leichtes Opfer von Erbschleichern.
  2. Wer räumlich oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, sich selbst um einen gebrechlichen Angehörigen zu kümmern, sollte sich zumindest um einen seriösen Pflegedienst bemühen und –soweit geboten – beim Amtsgericht eine Betreuung veranlassen.
  3. Wachsame Angehörige erkennen mögliche Schwächen des Erblassers und sollten die Absichten neu auftauchender Personen in seinem Umfeld hinterfragen.
  4. Gemeinschaftliche Testamente (zum Beispiel das Berliner Testament) und Erbverträge haben Bindungswirkung. Sie schützen daher vor überraschenden Änderungen des letzten Willens. Diese sollten vor einem Notar errichtet oder zumindest in die amtliche Verwahrung gegeben werden.
  5. Bei der Diagnose Demenz oder einer anderen psychischen Erkrankung helfen ärztliche Gutachten zu Lebzeiten, bei einem Erbstreit die Schwelle zur Testierunfähigkeit zeitlich besser zu bestimmen.
  6. Im Erbscheinverfahren bzw. im Rahmen einer Erbfeststellungsklage müssen zur Ausschaltung unehrlicher Erben alle Möglichkeiten genutzt werden, gegen die Wirksamkeit eines Testaments vorzugehen bzw. das Testament anzufechten. Neben der Testierfähigkeit geht es insbesondere um Täuschungen, Irrtümer, Drohungen und die Einhaltung der vorgeschriebenen Form. Hierfür benötigen Sie einen erfahrenen Spezialisten im Erbrecht und gelegentlich auch eine Detektei. Hier finden Sie mehr zur Testamentsanfechtung

FAQ Erbschleicher

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Ist die Erbschleicherei gesetzlich geregelt?

Der Tatbestand der Erbschleicherei findet sich weder im Erbrecht, noch im Strafrecht. Gesetzlich geregelt sind aber zahlreiche einzelne Aspekte, also zum Beispiel die Unwirksamkeit und Anfechtbarkeit von Testamenten, die Widerrufsgründe für eine Schenkung, die Rechenschaftspflicht von Bevollmächtigten oder auch die Strafbarkeit der Fälschung oder Unterdrückung von Urkunden.

Woran erkennt man einen Erbschleicher?

Ob jemand als "Erbschleicher" gilt, liegt naturgemäß an der Perspektive des Betrachters. Soweit aber strafrechtlich relevantes Handeln vorliegt oder eine Verfügung im Zusammenhang mit Erbschaften und Schenkungen zivilrechtlich auf einer Täuschung beruht, spricht man allgemein von Erbschleicherei.

Wann liegt der Missbrauch einer Vollmacht vor?

Eine Vollmacht gilt als missbraucht, wenn der Bevollmächtigte zu einer Verfügung zwar aufgrund der Vollmacht in der Lage ist (rechtliches Können), er dies aber aus Sicht des Vollmachtgebers nicht sollte (rechtliches Dürfen).

Wer prüft, ob ein Testament gefälscht wurde?

Die Frage nach der Echtheit eines Testaments wird in der Regel im Rahmen des Erbscheinsverfahrens beim Nachlassgericht behandelt. Das Gericht lässt von Amts wegen durch einen Gutachter die Echtheit eines Testaments prüfen, wenn entsprechende Zweifel dargelegt werden können, dass die Verfügung so nicht vom Erblasser stammt.

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