Witwenrente, Waisenrente, Hinterbliebenenrente

Beamtenbezüge, gesetzliche Rentenversicherung und private Vorsorge

Wenn ein Ehepartner verstirbt, hält gerade in der Übergangszeit bis zur vollständigen Klärung der Erbfolge und der Übertragung der Erbschaft die sogenannte „Witwenrente“ viele Ehepartner oder Kinder über Wasser. Im Folgenden finden Sie alle notwendigen Informationen zu den Voraussetzungen, der Höhe und der Beantragung der Hinterbliebenenversorgung.

Anwaltliche Leistungen im Bereich Witwenrente, Waisenrente, Hinterbliebenenrente

Unsere Fachanwälte für Erbrecht beraten und vertreten Sie in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um die Erbschaft, die gesetzliche Erbfolge und die Geltendmachung von Ansprüchen auch im Zusammenhang mit der Hinterbliebenenrente. Dabei umfasst unsere Leistung auch folgende Punkte:

  1. Beratung zu gesetzlichen und vertraglichen Ansprüchen von Hinterbliebenen
  2. Beantragung und Geltendmachung von Witwenrente
  3. Rechtsschutz gegen Festsetzung oder Ablehnung der Hinterbliebenenrente
  4. Private Vorsorge: Witwenrente rechtzeitig planen

Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Was versteht man unter Hinterbliebenenversorgung?

Unter dem Begriff der Hinterbliebenenversorgung, im Volksmund auch „Witwenrente“ genannt, versteht man gemeinhin den Anspruch auf eine fortlaufende Rentenzahlung des hinterbliebenen Ehegatten nach dem Tod des Partners. Aber auch Kinder und Waisen können einen solchen Anspruch im Einzelfall geltend machen (sog. „Waisengeld“).

Der Ursprung des Wortes liegt in einer entsprechenden gesetzlichen Regelung für Hinterbliebene von Beamten. Aber eine Witwenrente kann auch ein gesetzlicher Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung oder eine private Vorsorunge im vorein sein. Im folgenden bieten wir Ihnen einen Überblick über die unterschiedlichen Ausgestaltungen.

Gesetzliche Rentenversicherung

Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es einen Anspruch der Hinterbliebenen auf Witwengeld. Im sogenannten „Sterbevierteljahr“ wird dabei die Rente des Verstorbenen dem hinterbliebenen Ehegatten für weitere drei Monate in voller Höhe ausbezahlt. Dies gilt für Rente wegen Erwerbsminderung ebenso wie für die Altersrente und unabhängig von der Höhe der Rente. Sie wird aber nur auf Antrag auf Witwengeld gezahlt.

Bei der Beantragung hilft Ihnen gerne eine Beratungsstelle der Rentenversicherung. Bei dringender Not kann sogar ein Vorschuss beantragt werden. Anschließend wird zwischen der kleinen und der großen Witwenrente unterschieden.

Voraussetzungen der großen Witwenrente

Grundvoraussetzung für die große Witwenrente ist, dass der verstorbene Partner mindestens 5 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat und der Hinterbliebene nach dem Tod des Ehegatten nicht wieder geheiratet hat. Bei Widerheirat entfällt der Anspruch, es kann aber eine Abfindung in Höhe von zwei Jahresrenten beantragt werden.

Die Ehe muss grundsätzlich mindestens ein Jahr bestanden haben. Im Ausnahmefall kann auch vorher ein Anspruch bestehen, wenn eine missbräuchliche sogenannte „Versorgungsehe“ wiederlegt werden kann.

Darüber hinaus muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  1. Der überlebende Partner hat die erforderliche Alternsgrenze erreicht. Im Jahr 2019 muss er mindestens 45 Jahre und 8 Monate sein, diese Grenze wird jährlich um einen Monat angehoben, beträgt also 2020 45 Jahre und 9 Monate usw. oder
  2. der verbliebende Ehepartner erzieht ein minderjähriges oder behindertes Kind oder
  3. der Partner ist erwerbsgemindert wegen Krankheit oder Behinderung und wird auf absehbare Zeit nicht unter den üblichen Bedingungen täglich arbeiten können.

Die große Witwenrente wird dann bis zum Lebensende gezahlt.

Höhe der großen Witwenrente

Die Höhe der großen Witwenrente richtet sich nach den zeitlichen Umständen der Eheschließung. Wer vor dem 1. Januar 2002 geheiratet hat, bezieht 60% der Rente des Verstorbenen, wenn mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Wer erst seit 2002 verheiratet ist, bezieht nach neuem Recht lediglich 55% der gesetzlichen Rente des Verstorbenen. Das neue Recht sieht aber einen Zuschlag vor.

Kinderzuschlag große Witwenrente

Bundesländer

Zuschlag 1. Kind

Zuschlag jedes weitere Kind

Alte Bundesländer

66,04 EUR

33,05 EUR

Neue Bundesländer

63,77 EUR

31,89 EUR

Die kleinen Witwenrente

Bei der kleinen Witwenrente erhält der Witwer für 2 Jahre eine kleine Rente in Höhe von 25 % der tatsächlichen Altersrente oder der berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung zum Todeszeitpunkt des Verstorbenen. War die Eheschließung vor 2002 und ist ihr Ehepartner vor dem 2. Januar 1062 geboren worden, wird die kleine Witwenrente nach altem Recht lebenslänglich gezahlt.

Voraussetzung ist, dass

  1. die Ehe mindestens ein Jahr lang bestand,
  2. der wenn der Verstorbene seit mindestens 5 Jahren in die gesetzliche Rentenverischerung eingezahlt hat und
  3. der Hinterbliebene im Jahr 2019 jünger als 45 Jahre und 8 Monate ist. Auch hier verschiebt sich die Grenze jährlich um ein Jahr.

Für Kinder gibt es auch hier einen Zuschlag bei der Rente nach neuem Recht.

Kinderzuschlag kleine Witwenrente

Bundesländer

Zuschlag 1. Kind

Zuschlag jedes weitere Kind

Alte Bundesländer

30,04 EUR

15,02 EUR

Neue Bundesländer

28,99 EUR

14,50 EUR

TIPP: Wer bei Antragstellung noch nicht alt genug für die große Witwenrente war und daher nur die kleine Witwenrente bezieht, muss bei Erreichen der Altersgrenze keinen neuen Antrag stellen. Die Rente wird automatisch zur großen Rente aufgestockt.

Abschlag und Mindestalter

Die Witwenrente wird von der Rentenversicherung in voller Höhe gezahlt, wenn der Verstorbene im Jahr 2019 mindestens 64 Jahre und 2 Monate geworden ist. Auch hier wird die Altersgrenze jährlich um einen Monat angehoben, sodass im Jahr 2020 mindestens 64 Jahre und 3 Monate erreicht werden müssen usw., bis im Jahr 2023 das 65. Lebensjahr die Grenze ist.

Wird dieses Alter nicht erreicht, berrechnet die Rentenversicherung einen Abschlag von 0,3% für jeden Monat, den die Rente vor dem erforderlichen Rentenalter beginnt – maximal wird aber eine Kürzung um 10,8% vorgenommen.

Anrechnung und Freibeträge

Grundsätzlich wird das eigene Einkommen der Hinterbliebenen auf die Witwenrente angerechnet. Es erfolgt dann aufgrund einer recht komplizierten Rechnung eine Kürzung bis hin zu einer vollständigen Streichung des Witwengeldes. Dabei geht die Rentenversicherung in folgenden Schritten vor:

  1. Ermittlung des Nettoeinkommens
    Zunächst wird das Nettoeinkommen des Hinterbliebenen berechnet, bei bestimmten Einkommensarten wird ein pauschaler Abzug von 40% vorgenommen. Bekommt der Hinterbliebene selbst eine Rente, werden davon pauschal 14% abgezogen. 
     
  2. Abziehen des Freibetrages
    Von dem Nettoeinkommen wird der aktuelle Freibetrag abgezogen. Er erhöht sich immer dann, wenn der Rentenwert selbst erhöht wird. Er beträgt 2019 in den alten Bundesländern 872,52 EUR und in den neuen 841,90 EUR. Bei Kindern steigt der Freibetrag pro Kind um 185,08 EUR in den alten, um 178,58 EUR in den neuen Bundesländern.
     
  3. Kürzung der Rente
    Von der verbliebenen Summe des Einkommens werden nun 40% auf die Witwenrente angerechnet, d.h. die Witwenrente wird um 40% der Höhe des Resteinkommens gekürzt.

Wie beantrage ich Hinterbliebenenversorgung?

Sie müssen die Hinterbliebenenrente beantragen. Das Antragsformular finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nebst allgemeinen Hinweisen zum Ausfüllend es Formulars. Unter anderem ist die Sterbeurkunde des Verstorbenen erforderlich.

Bei dem recht umfänglichen Rentenantrag hilft Ihnen auch die Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Ihres Wohnortes. Die kostenlose Service-Hotline ist unter Tel. 0800/1000 4800 zu erreichen, weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des DRV.

Hinterbliebenenrente bei Beamten

Im Beamtenversorgungsgesetz gibt es diverse Regelungen, die eine Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des (ehemaligen) Beamten vorsehen. Im Einzelnen wird zwischen den folgenden Begrifflichkeiten unterschieden:

Sterbemonat

Im sogenannten „Sterbemontat“ verbleiben Dienst- und Versorgungsbezüge des Beamten in gleicher Höhe seinen Erben.

Sterbegeld

Das Sterbegeld bezeichnet eine einmalige Zahlung im Falle des Todes des Beamten für überlebende Ehegatten und Kinder. Es beträgt die zweifache Höhe der monatlichen Dienstbezüge bzw. der Pension des Beamten. Stirbt die Witwe, haben die verbleibenden Waisen einen Anspruch in Höhe des zweifachen Witwengeldes.

Witwen- / Witwergeld

Die wohl bekannteste beamtenrechtliche Regelung ist das sogenannte Witwengeld. Dieses wird auf Lebenszeit gezahlt, wenn der Verstorbene eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat und die Ehe mindestens ein Jahr angedauert hat.

Die Höhe beträgt 55% des Ruhegehalts, also des Betrages, den der Verstorbener erhalten hätte, wenn er am Todestag in Ruhestand getreten wäre. Wie hoch das Ruhegehalt ist, regelt § 14 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Danach beträgt das Ruhegehalt des Beamten insgesamt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent.

Ein Witwengeld ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen wird und der und Ehepartner bereits 65 Jahre alt oder älter ist. Es ist dann allerdings ein Unterhaltsbeitrag in derselben Höhe möglich, auf den jedoch sonstige Erwerbseinkommen des Hinterbliebenen anzurechnen sind.

Waisengeld

Unabhängig von dem Witwengeld haben Waisen einen eigenständigen Anspruch auf sogenanntes Waisengeld. Dieses beträgt für Halbweisen 12%, für Vollwaisen 20% des Ruhegehalts des Beamten. Es wird bis zum Eintritt des 18. Lebensjahres ausgezahlt. Als Vollwaise gilt auch ein Kind, dessen verbleibender Elternteil nicht berechtigt ist, Witwengeld zu beantragen.

Private Vorsorge: Risikolebensversicherung

Schließlich kann auch privat vorgesorgt und dadurch die Versorgung der Hinterbliebenen noch zu Lebzeiten abgesichert werden. Auch diese vertraglichen Ansprüche fallen termonologisch unter den Begriff der Hinterbliebenenversorgung.

In der Beratungsstelle Ihrer privaten Krankenversicherung werden Sie zu den Modellen der Altersversorgung beraten. Neben der Möglichkeit, in der klassischen Lebens- und Rentenversicherung Ansprüche für Hinterbliebene zu regeln, kann speziell für Hinterbliebene auch eine Risikolebensversicherung abgeschlossen werden.

Bei der Risikolebensversicherung wird die Versicherungssumme erst fällig, wenn die versicherte Person stirbt. Den geschützten Angehörigen steht ein vertraglicher direkter Anspruch zu. Die Höhe der Versicherungssumme und der monatlichen Einzahlungen wird individuell festgelegt.

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

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