Unternehmensbewertung, Anteilsbewertung

Bewertungsmethoden, Sachverständigengutachten, Kosten etc.

Die Bewertung von Unternehmen kann auf verschiedene Art und Weise erfolgen. Grundsätzlich muss zunächst danach differenziert werden, um welche Rechtsform es sich handelt und  im welchem Geschäftszweig das Unternehmen tätig ist. Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Aspekte, welche für die Bewertung relevant sind (insbesondere der Anlass der Bewertung spielt hierbei auch eine Rolle; d.h. geht es bspw. um vorweggenommene Erbfragen, um Schenkungen oder um Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern).  

Zudem gibt es verschiedene Bewertungsverfahren, die teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Aspekte im Folgenden vor.

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Die 5 Fragen bei der Bewertung von Unternehmen bzw. Gesellschaftsanteilen

  1. Was ist der Anlass der Bewertung?
  2. Welche Unternehmensform ist zu bewerten?
  3. Was ist die passende Bewertungsmethode?
  4. Wer kann die Bewertung vornehmen?
  5. Was kostet die Unternehmensbewertung?

Der Anlass der Unternehmensbewertung

Im Regelfall ist nicht bloße Neugier, sondern eine geplante Transaktion oder ein Rechtsstreit der Anlass dafür, ein Unternehmen zu bewerten. Manche Bewertungen dienen nur der Orientierung, andere müssen vor Gericht bestehen. In der Beratungspraxis dominieren die folgenden Situationen:

  1. Unternehmenstransaktion, M&A: Beim Kauf oder Verkauf eines Unternehmens, eines Gesellschafts- oder Geschäftsanteils dient die Ermittlung des Unternehmenswerts der Preisfindung für beide Seiten. Die Parteien entscheiden frei, ob sie im Vorfeld der Transaktion eine Bewertung durch Dritte veranlassen. Eine Unternehmensbewertung ist auch bei Verschmelzungen oder Spaltungen nach dem Umwandlungsgesetz, bei Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen sowie oftmals auch bei Kapitalerhöhungen zwingend erforderlich. Mehr dazu: Unternehmenswert & Unternehmenskauf
  2. Abfindung ausscheidender Gesellschafter: Scheidet ein Gesellschafter aus einer GmbH oder Personengesellschaft aufgrund von Kündigungen, Ausschlüssen oder Einziehungen aus, steht ihm in aller Regel ein gesetzlicher oder vertraglicher Abfindungsanspruch zu. Gleiches gilt auch bei aktienrechtlichen Squeeze-out-Verfahren. Gibt der Gesellschaftsvertrag den Unternehmenswert bzw. die Bewertungsmethode vor, ist zu prüfen, ob die Abfindungsklausel rechtlich Bestand hat. Dazu mehr: Unternehmenswert & Gesellschafterabfindung
  3. Berechnung von Pflichtteilsansprüchen: Werden pflichtteilsberechtigte Angehörige enterbt und gehört Betriebsvermögen zum Nachlass, ist für die Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs der Unternehmenswert festzustellen. Und auch bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge, zum Beispiel durch Pflichtteilsverzicht, ist eine Bewertung zweckmäßig. Mehr dazu: Unternehmenswert & Pflichtteil
  4. Berechnung des Zugewinnausgleichs: Gehört zum Vermögen eines Ehegatten ein Unternehmen, ist bei der Scheidung für die Ermittlung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche eine Unternehmensbewertung durchzuführen. Mehr dazu: Unternehmenswert & Zugewinn
  5. Ermittlung des Steuerwerts für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Wird ein Unternehmen oder ein Anteil daran vererbt oder verschenkt, muss der steuerliche Wert des Betriebes für die Berechnung der Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer ermittelt werden. Mehr dazu Unternehmenswert Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer

Die Unternehmensrechtsform

Bei der Unternehmensbewertung bzw. Anteilsbewertung werden einige Weichen bereits aufgrund der Rechtsform des Unternehmens gestellt. Für einen mittelständischen Produktionsbetrieb in der Form der GmbH gelten andere Bewertungskriterien als für eine Freiberuflerpraxis, ein Einzelunternehmen oder eine vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft. Die einzig unproblematische Rechtsform für die Unternehmensbewertung ist übrigens die börsennotierte Aktiengesellschaft. Deren Verkehrswert wird an den Finanzmärkten laufend ermittelt.

Die Bewertungsmethode

Für jeden Anlass und jede Unternehmensform muss zunächst die passende Bewertungsmethode ermittelt werden. Vorzunehmende Unternehmensbewertungen sind damit abhängig von der jeweiligen Zielsetzung.

Zum einen gibt es das aus der Betriebswirtschaft stammende Ertragswertverfahren bzw. das Discounted Cash-Flow-Verfahren. Zum anderen gibt es Vergleichswertverfahren und spezielle Branchenverfahren, wie z. B. die der Bundesärztekammer.

Für Zwecke des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes hat der Gesetzgeber schließlich ein einheitlich anwendbares Ertragswertverfahren nach den Regelungen der §§ 199 ff. Bewertungsgesetz (BewG) eingeführt, welches aber in der Regel nicht zu objektivierten Werten führt.

Einige Bewertungsansätze, wie zum Beispiel der Buchwert oder das Stuttgarter Verfahren, gelten heute als ungeeignet, um den tatsächlichen Unternehmenswert zu ermitteln. Gleichwohl tauchen sie nach wie vor insbesondere in Gesellschaftsverträgen auf.

Im Einzelnen erfahren Sie durch Klick auf die Überschrift nun etwas mehr zu den einzelnen Verfahren:

Klassisches Ertragswertverfahren IDW S1

In Theorie und Praxis haben sich die Bewertungsgrundsätze für die Unternehmensbewertung nach Verlautbarungen des Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW), insbesondere in dem IDW S 1 niedergeschlagen. Hierbei bestimmt sich der Wert eines Unternehmens ausschließlich durch finanzielle Ziele in Form des Barwerts der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen zukünftigen Nettozuflüsse an die Unternehmenseigner.

Zur Ableitung des Barwerts der Nettoeinnahmen wird ein Kapitalisierungszinssatz verwendet, der die Rendite aus einer zur Investition in das zu bewertende Unternehmen adäquaten Alternativanlage repräsentiert. Mithin werden zukünftige Aufwendungen und Erträge berücksichtigt und nach dem Modell der ewigen Rente abgezinst.

Nähere Informationen zu dem Verfahren finden Sie hier: Ertragswertverfahren nach IDW S1

Discounted Cashflow (DCF-Verfahren)

Bei dem DCF-Verfahren wird nicht auf die Erträge abgestellt, sondern viel mehr auf die tatsächlichen liquiden Ein- bzw. Auszahlungen. Ertragswertfahren und ein Wert nach dem Discounted-Cash-Flow-Verfahren führen zu identischen Unternehmenswerten bei gleichen Planungsprämissen.

Nähere Informationen finden Sie hier: DCF-Verfahren

Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Das vereinfachte Ertragswertverfahren bezieht sich auf Vergangenheitswerte der Jahresergebnisse eines Unternehmens. Dabei werden die bereinigten, durchschnittlichen Jahresergebnisse der letzten 3 Jahren mittels eines pauschalen Faktors multipliziert und hieraus ergibt sich der Unternehmenswert.

Der besondere Vorteil dieses Verfahrens liegt in der einfachen Anwendbarkeit, gleichwohl führt die Anwendung des gesetzlich definierten Faktors grundsätzlich zu sehr hohen Werten, die nicht einem Marktwert des Unternehmens entsprechen.

Nähere Informationen zum Thema finden Sie hier: Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Bewertung von Arztpraxen

Für Arztpraxen hat z. B. die Bundesärztekammer ein eigenes Bewertungsverfahren herausgegeben. Hier wird auf einen Jahresgewinn abgestellt, der allerdings erst um gewisse Aufwendungen und Erträge bereinigt werden muss und um einen sog. Vervielfältiger erhöht wird. Alternativ gibt es noch sog. Multiplikatorenverfahren.

Ein Unternehmenswert ergibt sich durch pauschale Multiplikation von Umsatz oder Jahresergebnis mit einem Faktor. Aufgrund der Tatsache, dass unternehmensindividuelle Aspekte hierbei keine Berücksichtigung finden, stellen diese Verfahren kein geeignetes Verfahren dar.

EBIT- und Umsatz-Multiples-Verfahren

Ein gängiges Mittel zur überschlägigen Berechnung sind sogenannte EBIT - Multiples, welche den Ergebnismultiplikator je nach Branche und Größe des Unternehmens ausweisen. Banken und Berater ziehen solche Multiples regelmäßig zur Rate, wenn es um einen Verkauf geht. Die meisten Tabellen haben aber ein Manko: die dort dargestellten EBIT-Faktoren beziehen sich auf börsennotierte Unternehmen, welche mit dem Marktpreisumfeld des in Deutschland zahlenmäßig am wichtigsten Segmentes der KMU’s (kleine und mittelständische Unternehmen) im Wertebereich zwischen EUR 1 und 10 Mio. kaum etwas zu tun haben und tendenziell deutlich höher liegen als für KMU’s.

Substanzwertverfahren

Wie der Name schon sagt, wird bei der Verwendung des Substanzwertverfahrens der Wert eines Unternehmens anhand der „Substanz“, sprich den Vermögenswerten des Unternehmens, abgeleitet. Es werden also alle Maschinen, die Geschäftsausstattung, das Inventar mit Roh- und Betriebsstoffen, Forderungen gegenüber Kunden und sonstigen Vermögenswerten wie Umsatzsteuerforderungen oder Ähnliches, sowie Immobilien, die sich im Eigentum des Unternehmens befinden einzeln bewertet und aufaddiert um den Wert des Unternehmens festzustellen.

Ist der Wert der Aktiva (Vermögenswerte, sprich Anlagevermögen und Umlaufvermögen) bestimmt, werden alle bestehenden Verbindlichkeiten (Lieferantenverbindlichkeiten, Steuer- und Personalverbindlichkeiten, aber auch Bankdarlehen oder Pensionsverpflichtungen o.Ä. vom Wert der Aktiva abgezogen. Die Residualgröße bestimmt den Wert des Eigenkapitals des Unternehmens.

Stuttgarter Verfahren

Als Mischverfahren, berücksichtigt das Stuttgarter Verfahren sowohl das betriebliche Vermögen (Substanzwert) als auch die Erträge (Ertragswert). Das Stuttgarter Verfahren gehört zu den sogenannten Übergewinnabgeltungsverfahren. Dabei wird dem Substanzwert ein auf 5 Jahre begrenzter Übergewinn hinzugerechnet, wobei der Zinssatz für die Übergewinnverzinsung 9 Prozent beträgt.

Über dieses Grundprinzip hinaus kennt das Stuttgarter Verfahren zahlreiche Sonderregelungen sowie Zu- und Abschläge für bestimmte Umstände bzw. Unternehmensformen.

Nähere Informationen finden Sie hier: Stuttgarter Verfahren

Unternehmensbewertung bei Startups

Bei Startups und in Wachstum befindlichen Unternehmen gelten bei der Bewertung des Unternehmens einige Besonderheiten. Dies gilt nicht nur bei der Suche nach Investoren oder in der nächsten Finanzierungsrunde, sondern kann auch bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen und virtuellen Anteilen bereits für Mitarbeiter von Startups relevant werden. Die Schwierigkeiten entstehen insbesondere, weil noch kein Umsatz generiert wird und noch keine Unternehmenshistorie besteht. In diesem Zusammenhang wird oft die neue sog. Venture Capital Methode ins Spiel gebracht. 

Nähere Informationen zu den Besonderheiten bei der Bewertung von jungen Unternehmen finden Sie hier: Unternehmensbewertung von Startups.

Grundsätzlich ist dabei zwischen Gesamtbewertungsverfahren (das zu bewertende Unternehmen wird als Bewertungseinheit verstanden) und Einzelbewertungsverfahren wie die Substanzwertmethode (die auf den Marktwert aller materiellen und immateriellen einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten abstellt) zu unterscheiden. Auch Mischverfahren werden in der Unternehmens- und Anteilsbewertung durchaus angewendet.

In der Praxis werden insbesondere bei kleineren Einheiten oft Überschlagsrechnungen (marktpreisorientierte Verfahren) vorgenommen.

Ausgezeichnet im Gesellschaftsrecht

Unsere Kanzlei wurde von den Magazinen Focus, brand eins und Handelsblatt in den Kategorien „Beste Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“, „Beste Steuerberater“ sowie „Top Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“ ausgezeichnet. Spezialisierung und Erfahrung zahlen sich aus!

Indikative Unternehmenswertermittlung

Je nach den Anforderungen in der konkreten Fragestellung können wir eine erste indikative Bewertung vornehmen.

Die indikative Unternehmenswertermittlung wird dabei in der Regel auf Basis des Ertragswertverfahrens durchgeführt. Hierbei wird auf der Grundlage der Vergangenheitswerte eine Prognose hinsichtlich der zukünftigen Erträge erstellt. Unter Berücksichtigung aktueller Zinssätze und unter Zugrundelegung marktüblicher Risikofaktoren können erste Wertansätze ermittelt werden. Insbesondere bei Erbschaften und Schenkungen erfolgt grundsätzlich ein Vergleich mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren um eine Abschätzung vornehmen zu können, ob die Erstellung eines Gutachtens nach IDW S 1 sinnvoll ist um einen niedrigeren Unternehmenswert gegenüber den Finanzbehörden zu rechtfertigen.

Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine solch vorgenommene indikative Bewertung nicht umfänglich den Anforderungen eines Gutachtens nach IDW S 1 entsprechen kann. Soweit gewünscht bzw. notwendig, können wir unsererseits auch solche Gutachten erstellen.

Besteuerung des GmbH-Verkaufs

In unserem YouTube-Video finden Sie die Grundzüge zur Steuerbelastung des GmbH-Verkäufers.

Der sachverständige Unternehmensbewerter

In der Praxis befassen sich verschiedene Akteure mit der Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Steueranwälte sind hier ebenso aktiv wie Unternehmensberatungen oder Banken. Gerade wenn der Anlass der Bewertung ein Rechtsstreit ist oder die Bewertung beim Finanzamt eingereicht werden soll, ist selbstverständlich ein qualifizierter, erfahrener Sachverständiger gefragt. Dieser muss jedoch in der Regel weder öffentlich bestellt noch vereidigt sein. Wichtig ist seine Erfahrung und Expertise bei Unternehmensbewertungen.

Neben dem betriebswirtschaftlichen Know How muss der Unternehmensbewerter auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu bewertungsrelevanten Rechtsfragen kennen. Die Unternehmensbewerung stellt also eine Schnittstelle zwischen der Betriebswirtschaftslehre und Jurisprudenz dar.

Die Kosten der Unternehmensbewertung

Für die Unternehmensbewertung gibt es ebenso wenig einen festen Preis wie für das Unternehmen selbst. Anders als zum Beispiel bei der Immobilienbewertung haben sich bei der Bewertung von Einzelunternehmen, GmbHs oder Personengesellschaften in der Praxis auch keine Tabellen etabliert, nach denen sich die Kosten für die Unternehmensbewertung anhand des ermittelten Wertes bemessen.

Üblich ist vielmehr, dass der Auftraggeber des Gutachtens mit dem Sachverständigen eine Vergütung auf der Basis des zeitlichen Aufwands vereinbart. Die Stundensätze hängen dabei von der Qualifikation und Erfahrung des Sachverständigen sowie der Komplexität und Bedeutung der Bewertung selbst ab.

In Einzelfällen wird sich auch ein Pauschalpreis vereinbaren lassen.

Abfindungsanspruch des Gesellschafters

In diesem Video erklären wir Ihnen, wann einem Gesellschafter, der aus einer GmbH ausscheidet, eine Abfindung zusteht. Überdies wird das Thema der Abfindungshöhe behandelt.

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