Post M&A – Streit: Vereitelung des Earn-Outs beim GmbH-Anteilskauf
Auskunft, Schadensersatz bei Verletzung von Earn-Out-Klausel im Unternehmenskaufvertrag
In Unternehmenskaufverträgen wird nicht selten vereinbart, dass dem Verkäufer eines GmbH-Geschäftsanteils zusätzlich zu Kaufpreis das Gewinnbezugsrecht für das laufende Geschäftsjahr zusteht. Doch was ist, wenn der Käufer dafür „sorgt“, dass kein Gewinn ausgeschüttet wird? Eine aktuelle Entscheidung des OLG Naumburg (26.06.2023, Az. 12 U 23/23) gibt Antwort für solche Post-M&A Streitigkeiten.
Gewinnbezugsrecht für den Verkäufer beim GmbH-Anteilsverkauf (Earn out)
Im Mittelpunkt des Falles stand der Verkauf von Geschäftsanteilen einer GmbH. Der M&A-Vertrag sah vor, dass der Verkäufer als Teil des Kaufpreises für ein bestimmtes Geschäftsjahr noch Anspruch auf anteiligen Gewinnbezug hat.
Nach dem Verkauf fasste der Käufer, der nunmehrige Alleingesellschafter, indes einen Beschluss in der Gesellschafterversammlung, wonach für das betreffende Jahr keine Gewinnausschüttung erfolgen sollte. Begründet wurde dies mit einer wirtschaftlich negativen Prognose für das aktuelle und kommende Geschäftsjahr.
Der Kläger meinte, dass ihm entsprechend des Anteilskaufvertrages eine Gewinnausschüttung zustehe. Im Übrigen sei ihm der Beklagte aufgrund des Anteilskaufvertrages zur Auskunft verpflichtet, damit er die Bilanzierung und mithin die Gewinnberechnung nachvollziehen könne. Er habe zudem einen Anspruch auf Gewinnausschüttung in Höhe des Ergebnisverwendungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung. Sollte ein entsprechender Beschluss nicht innerhalb der Frist des § 42a Absatz 2 GmbHG gefasst worden sein, bestünde ein Anspruch auf Vollausschüttung.
Vertragliche Earn-Out-Klausel vs. § 29 Abs. 2 GmbHG
Im Mittelpunkt des Urteils des OLG Naumburg stand mithin die Kollision zwischen der gesetzlichen Regelung des § 29 Abs. 2 GmbHG, wonach dem Gesellschafter bei der Frage der Gewinnausschüttung ein weites Ermessen zukommt, und der vertraglichen Vereinbarung im Unternehmenskaufvertrag, welcher jedenfalls mittelbar eine Pflicht zur Gewinnausschüttung vorsah.
Das Gericht kam schnell zu der Entscheidung, dass trotz des Ermessensspielraums, der den Gesellschaftern durch § 29 Abs. 2 GmbHG bei der Gewinnverwendung zugestanden wird, die vertragliche Regelung im Anteilskaufvertrag Vorrang habe. Diese würde mittelbar eine Ausschüttungsverpflichtung begründen. Da der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, könne sich für die Käufer ja eine Schadensersatzpflicht ergeben (§ 280 BGB).
Auskunft und Information bei Earn-Out-Klauseln
Weitergehend hielt es das Gericht daher für zutreffend, dass der Kläger einen Anspruch auf Information hätte. Wörtlich heißt es:
„Der Geschäftsführer hat Auskunft in der notwendigen Weise zu erteilen nebst Vorlage entsprechender Unterlagen und Belege, welche insbesondere nachfolgende Punkte umfassen:
- Die Zusammensetzung sämtlicher Bemessungsgrundlagen, die sich aus Bilanz, G + V und Anhang des festgestellten Jahresabschlusses ergeben, zu benennen, die für den Gewinn und dessen Höhe maßgeblich sind,
- insbesondere die Zusammensetzung einzelner (kumulierter) Bilanzpositionen, die sich auf a) Ausgaben bzw. Betriebsausgaben der Gesellschaft, nämlich Zahlungen an den Beklagten als Gesellschafter und Geschäftsführer beziehen und b) die Bildung von Rückstellungen und deren Notwendigkeit und Höhe beziehen, und durch geeignete Belege nachzuweisen, zu erläutern und darzulegen, welche Auswirkungen die Einstellung der vorgenannten Positionen in Bilanz und G + V auf den Gewinn der Gesellschaft haben.“
Praxistipp – Earn-Out im Detail regeln
Earn-Out-Klauseln können wirtschaftlich ein Win-Win sowohl für Käufer als auch Verkäufer sein. Das Urteil zeigt indes noch einmal, dass die Rechte und Pflichten des Käufers im Zusammenhang mit entsprechenden Klauseln detailliert und umfassend geregelt werden sollten, um potenzielle Post-M&A-Streitigkeiten zu vermeiden. Ein Anwalt spezialisiert auf M&A lohnt sich.