Unternehmenswert für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Verfahren und Methoden für die Unternehmensbewertung

Wird ein Unternehmen oder Unternehmensanteil vererbt oder im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen stellt sich die Frage, mit welchem Wert dieses in der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuererklärung anzusetzen ist. Gerne unterstützen wir Sie bei der steuerlichen Deklaration einer Unternehmensübertragung oder im Idealfall bereits vor der Übertragung mit unserer anwaltlichen Beratung.

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Allgemeine Informationen zur Unternehmensnachfolge, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sowie zur Bewertung von Immobilien finden Sie hier:

Unternehmensbewertung durch unseren Experten!

Die Bewertungen von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen übernimmt in unserem Team Steuerberater Martin Stürmer. Als Bewertungsexperte arbeitet er eng mit Anwälten aus unseren anderen Fachbereichen zusammen. Sie können ihn auch unabhängig von rechtlichen Themen beauftragen (stuermer@rosepartner.de).

Indikative Unternehmensbewertungen bieten wir ab 5.000 EUR zzgl. USt. an.

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Überblick über die Bewertung von Unternehmen für Erbschaften und Schenkungen

Das Erbschaftssteuergesetz & Bewertungsgesetz sehen verschiedene Bewertungsmöglichkeiten für Betriebsvermögen vor. Dabei besteht eine klare Rangfolge der verschiedenen Bewertungsmethoden:

  1. An erster Stelle steht die Bewertung aus Ableitung aus zeitnahen Verkäufen vor dem Übergang.
  2. Im Weiteren wird eine Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren gemäß § 188 Bewertungsgesetz angeordnet, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
  3. Mit einem Unternehmenswertgutachten kann ein niedriger Wert nachgewiesen werden.
  4. Die Untergrenze der Bewertung für ein Unternehmen oder Unternehmensanteil bildet der Substanzwert.

Ziel der Bewertung ist aus Sicht des Steuerpflichtigen regelmäßig ein möglichst niedriger Steuerwert, da dieser bei Wegfall der Verschonung nach § 13a-13c Erbschaftsteuergesetz die Bemessungsgrundlage bildet. In anderen Fällen darf aufgrund von vorhandenen Verwaltungsvermögen der Wert nicht zu niedrig festgesetzt werden, da anderenfalls die erbschaftsteuerliche Vollverschonung des Betriebsvermögens nicht gewählt werden kann.

Wertableitung aus zeitnahen Verkäufen

Vorrangig ist der aus zeitnahen Unternehmens- bzw. Anteilsverkäufen unter fremden Dritten abgeleitete Wert des Unternehmens anzusetzen. Zeitnahe Verkäufe sind solche, die zum Bewertungsstichtag weniger als ein Jahr zurückliegen. Als Ausnahme kann der Verkaufspreis bei länger als einem Jahr zurückliegenden Vertragsabschlüssen dann herangezogen werden, wenn im Kaufvertrag der Kaufpreis nach einem Zeitpunkt ermittelt wird, der innerhalb des Einjahreszeitraums liegt.

Der Verkauf muss an fremde Dritte erfolgt sein. Damit sind Verkäufe an Verwandte/Angehörige nicht zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind Verkäufe nach einer Schenkung oder Erbschaft nicht zur Wertermittlung heranzuziehen.

Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren

Wenn der Unternehmenswert nicht aus zeitnahen Verkäufen abzuleiten ist und kein Unternehmenswertgutachten vorgelegt wird, dann erfolgt die Bewertung grundsätzlich nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren. Das vereinfachte Ertragswertverfahren wird dann nicht durch das Finanzamt angewendet, wenn dieses zu einer offensichtlich unzutreffenden Bewertung führt. Das kann zum Beispiel der Fall sein bei gerade neu gegründeten Unternehmen oder auch komplexen Strukturen von verbundenen Unternehmen.

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist ein stark vereinfachendes Bewertungsverfahren. Der Unternehmenswert errechnet sich nach den in den letzten drei Jahren durchschnittlich erzielten Jahreserträgen, der mit einem vorgegebenen Kapitalisierungsfaktor multipliziert wird Die Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ist zwar stark vereinfacht und typisierend, es gibt allerdings trotzdem in der Bewertung viele Entscheidung, die den sich ergebenden Wert beeinflussen.

Wertermittlung durch Unternehmenswertgutachten

Der Unternehmenswert kann auch durch ein Unternehmenswertgutachten nach anerkannten, auch „im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke üblichen Methoden“, nachgewiesen werden. Aufgrund der vielfältigen Tätigkeitsbereiche der Unternehmen hat sich kein standardisiertes Bewertungsverfahren herausgebildet, dass für alle Unternehmen gleichermaßen anzuwenden ist. Der Steuerpflichtige muss ein methodisch nicht zu beanstandendes Gutachten vorlegen. Das bedeutet, dass nicht zwingend ein Gutachten nach IDW S1 vorzulegen ist.

Die Kosten für ein Unternehmenswertgutachten sind vom Steuerpflichtigen zu tragen. Es ist daher abzuwägen, ob ein Gutachten erstellt werden soll, zumal bei der Übertragung von Unternehmen grundsätzlich eine weitreichende Steuerbefreiung gewährt wird.

Substanzwert

Beim Substanzwert handelt es sich um den (fiktiven) Wiederbeschaffungswert, der im Betriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgütern. Im Unterschied zum Liquidationswert kann daher der Substanzwert selbst kurz vor einer Insolvenz noch hoch sein.

Bei der Bewertung von Unternehmen im Rahmen der Erbschaftsteuer & Schenkungssteuer ist zu beachten, dass der Unternehmenswert nicht unterhalb des Substanzwertes liegen kann. Er kann weder mit einem Unternehmensgutachten noch mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren widerlegt werden. Nur in den Fällen, in denen der gemeine Wert aus Verkäufen abgeleitet worden ist, ist ein höherer Substanzwert nicht anzusetzen.

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