Haftung beim Unternehmenskauf
Gewährleistung beim Unternehmenskauf & Garantien im Unternehmenskaufvertrag
Bei jedem Unternehmens- und Firmenverkauf geht der Verkäufer durch Einräumung von Gewährleistung oder Garantien im Unternehmenskaufvertrag ins Haftungsrisiko. Daher muss es dem Verkäufer im Rahmen der Vertragsverhandlungen darauf ankommen, sein Haftungsrisiko möglichst weitgehend zu reduzieren. Er versilbert nicht selten sein Lebenswerk mit dem Ziel, den Kaufpreis sorgenlos als Altersvorsorge nutzen zu können. Demgegenüber steht das Interesse des Käufers an umfangreichen Garantien in Bezug auf seine Vorstellungen vom Zielunternehmen. Lesen Sie hier nachfolgend unsere Einführung in die Haftung beim Unternehmenskauf, der Sie die erfolgversprechendsten Haftungsvermeidungsstrategien entnehmen können.
Ausgezeichnet im Gesellschaftsrecht
Unsere Kanzlei wurde von den Magazinen Focus, brand eins und Handelsblatt in den Kategorien „Beste Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“, „Beste Steuerberater“ sowie „Top Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“ ausgezeichnet. Spezialisierung und Erfahrung zahlen sich aus!
Inhalt
- Gewährleistung beim Unternehmenskauf vs. vertragliches Haftungskonzept
- Haftungsvermeidung durch Offenlegung
- Kenntnisse des Erwerbers reduziert Garantiehaftung
- Haftungsfreibetrag und Haftungsfreigrenze
- Haftungshöchstbetrag
- Subjektive Garantien beim Unternehmenskauf
- Verjährung von Garantieansprüchen
- Q&A - Haftung beim Unternehmensverkauf, Gewährleistung & Garantien
Unsere M&A-Experten für Unternehmenskaufverträge
Unsere M&A-Anwälte, Fachanwälte für Gesellschaftsrecht und Steuerberater begleiten den gesamten Prozess des Unternehmenskaufs und erarbeiten für Sie die angemessenen Haftungsstrategien - an unseren Standorten in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt, Köln sowie bundesweit. Unser Beratungsspektrum umfasst insbesondere:
- Unternehmensbewertung und Beteiligungsbewertung sowie die Vorbereitung und Durchführung der Due Diligence
- Entwurf des Unternehmenskaufvertrags (SPA - Share Purchase Agreement)
- Entwicklung von Strategien zur Haftungsvermeidung sowie Gestaltung von Kaufpreisklauseln bzw. Kaufpreisanpassungen
- Steuerrechtliche Prüfung und Begleitung des Unternehmensverkaufs
- Nachvertragliche Begleitung des Verkäufers, zum Beispiel bei Post-M&A-Streitigkeiten
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
1. Gewährleistung beim Unternehmenskauf vs. vertragliches Haftungskonzept
Grundsätzlich werden im Unternehmenskaufvertrag die gesetzlichen Regelungen zur Haftung des Verkäufers bei Sach- und Rechtsmängeln (Gewährleistung) abbedungen. Der Grund hierfür liegt unter anderem darin, dass insbesondere die gesetzlich angeordnete Haftung und insbesondere die vollständige Rückabwicklung des Unternehmenskaufs als wenig interessengerecht für Käufer und Verkäufer angesehen wird.
Die gesetzlichen Haftungsregelungen werden durch ein eigenständiges Haftungsregime, die sogenannten Garantiehaftung, ersetzt. Fast ausnahmslos wird der Verkäufer dem Käufer zum Beispiel im Rahmen eines Share Deals garantieren, dass er Inhaber der zu veräußernden Anteile ist und diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Darüber hinaus variiert der Umfang des Garantiekatalogs in Abhängigkeit von der Größe der Transaktionen.
Bei einem Garantieverstoß haftet der Verkäufer in der Regel verschuldensunabhängig. Inhaltlich ist er verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bei Einhaltung der Garantie bestehen würde. Ersatzweise muss er Schadensersatz leisten.
Detaillierte Informationen zum Streit nach einem Unternehmenskauf (Post-M&A-Streit) finden Sie hier: Streit nach Unternehmenskauf sowie zur Anfechtung des Unternehmenskaufvertrags
GmbH-Kauf (Checkliste Unternehmenskauf)
In diesem Video finden Sie einen Überblick zum Kauf einer GmbH, der die rechtlichen und steuerlich Aspekte hervorhebt. Der Kaufinteressent erhält hier die wichtigsten Details zum Ablauf des Unternehmenskaufs.
2. Haftungsvermeidung durch Offenlegung
Die Garantieregelungen enthalten Offenlegungen zu einzelnen Themenbereichen. Beispielsweise finden sich typischerweise Regelungen wie:
„Anlage 1 führt alle Verfahren vor staatlichen Gerichten oder Schiedsgerichten sowie Verwaltungsverfahren auf, an denen die Gesellschaft bei Abschluss dieses Vertrages beteiligt ist oder die ihr gegenüber bis zum Abschluss dieses Vertrages schriftlich angedroht wurden. Es liegen bei Abschluss dieses Vertrages keine gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen und keine Vergleiche vor, aus denen sich jeweils noch Verpflichtungen der Gesellschaft ergeben.“
oder
„Anlage 2 enthält eine vollständige und richtige Liste aller Arbeitnehmer und freien Mitarbeiter der Gesellschaft zum Tag des Abschlusses dieses Vertrages."
Die Beispiele zeigen, dass sich der Verkäufer durch die typischerweise in den Anlagen zum Vertrag enthaltenen sogenannten Offenlegungen oder Disclosures enthaften kann. Der damit verbundene Gedanke ist, dass der Käufer keine Ansprüche aus ihm explizit offen gelegten Sachverhalten herleiten kann.
Der Unternehmenskaufvertrag bietet über das zentrale Element der Offenlegung risikorelevanter Sachverhalte weitere im Folgenden dargestellte Möglichkeiten für den Verkäufer, sein Haftungsrisiko zu reduzieren:
3. Kenntnisse des Erwerbers reduziert Garantiehaftung
Die Haftung des Käufers kann dadurch beschränkt werden, dass über die vorgenannten Offenlegungen hinaus gehende positive Kenntnisse des Käufers oder sogar seine grob fahrlässige Unkenntnis haftungsausschließende Wirkung haben. Dies kann insbesondere bei der Durchführung einer Due Diligence bedeutsam werden, in deren Rahmen dem Käufer diverse Sachverhalte und Unterlagen offen gelegt werden.
- Unternehmensverkauf aus Sicht des Verkäufers
- Unternehmenskauf aus Sicht des Käufers
- Unternehmensbewertung für die Kaufpreisfindung
4. Haftungsfreibetrag und Haftungsfreigrenze
Ein weiteres Element der Haftungsbegrenzung ist die Einführung eines Haftungsfreibetrags beziehungsweise einer Haftungsfreigrenze. Der Verkäufer haftet also erst ab einer bestimmten Schadenshöhe und dann entweder auf den vollen Schadensbetrag (Haftungsfreigrenze) oder nur für den Schaden oberhalb der festgelegten Grenze (Haftungsfreibetrag).
Der Haftungsfreibetrag und die Haftungsfreigrenze sind gängige Instrumente der Haftungsbegrenzung beim Unternehmensverkauf. Daher sollten sie auch immer vom Verkäufer in Betracht gezogen werden.
5. Haftungshöchstbetrag
Der Verkäufer sollte überdies auch versuchen, sein Haftungsrisiko nach oben hin durch einen Haftungshöchstbetrag (Cap) zu begrenzen, der für alle Garantieverletzungen insgesamt gilt. Der Haftungshöchstbetrag wird regelmäßig in Relation zum Kaufpreis festgelegt.
6. Subjektive Garantien beim Unternehmenskauf
Grundsätzlich und ohne weitere Ausgestaltung knüpfen die vom Verkäufer gegebenen Garantieerklärung an die objektive Sachlage an. Das Haftungskonzept lautet daher: ist die Garantie objektiv falsch, kommt es "automatisch" zur Haftung des Verkäufers.
Zur Haftungsbegrenzung aus Sicht des Unternehmensverkäufers können einzelne Garantien davon abweichend so formuliert werden, dass nicht die objektive Sachlage, sondern nur die Kenntnis des Verkäufers für den Eintritt eines Garantiefalls maßgebend ist.
Beispielsweise wird kein Verkäufer garantieren wollen, dass im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs des Targets alle geltenden Gesetze eingehalten worden sind. Wenn eine solche Garantie eingefordert wird, so sollte sie allenfalls am (zu definierenden) „besten Wissen des Verkäufers“ ansetzen. Der Verkäufer haftet aus der Garantie in der Folge nur dann, wenn er wusste, dass Gesetzesverstöße begangen worden sind. Andernfalls könnte jeder - auch der dem Verkäufer unbekannte - Gesetzesverstoß eines Hilfspraktikanten des verkauften Unternehmens zur Haftung des Verkäufers führen.
7. Verjährung von Garantieansprüchen
Schließlich sollte der Unternehmenskaufvertrag auch eine Regelung zur Verjährung, insbesondere der Garantieansprüche des Käufers, enthalten.
Ohne eine solche Regelung würde die gesetzliche 3-jährige Regelverjährung gelten, die zudem erst ab Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Käufer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erhält oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erhalten können.
Dies kann zu langjährigen Verjährungsfristen führen. Zur Vermeidung der damit für den Verkäufer verbundenen Ungewissheit werden regelmäßig kenntnisunabhängige Verjährungsfristen vereinbart, die in der Praxis zumeist zwischen einem und fünf Jahren liegen.
8. Q&A - Haftung beim Unternehmensverkauf, Gewährleistung & Garantien
Hier finden Sie kurze Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Haftung beim Unternehmenskauf, -verkauf, Garantien, Gewährleistung im Unternehmenskaufvertrag sowie der Rolle des M&A-Anwalts.
Wieso ist ein Unternehmensverkauf für den Verkäufer riskant?
Der Käufer verlangt für die Zahlung eines hohen Kaufpreises die Garantie, dass wichtige Fakten zutreffend sind, wie zum Beispiel, dass die letzten Jahresabschlüsse zutreffend sind oder die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bezahlt wurden. Stellt sich eine im Kaufvertrag gewährte Garantie als falsch heraus, muss der Verkäufer dafür haften.
Wie läuft ein Unternehmenskauf ab?
Vor dem Unternehmenskauf muss der Käufer eine Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) unterzeichnen. Dann begutachtet und analysiert er alle wichtigen Unternehmensunterlagen im Rahmen des sogenannten Due Diligence-Verfahrens. Dem schließt sich eine Unternehmensbewertung an. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen stimmen die Kaufvertragsparteien den Unternehmenskaufvertrag ab, der die nötigen Garantien des Verkäufers enthält.
Hilft ein M&A-Anwalt bei der Erstellung des Unternehmenskaufvertrags?
Der M&A-Anwalt ist auf Unternehmenstransaktionen spezialisiert. Er berät unter anderem bei Unternehmenskäufen und Unternehmensverkäufen. Er verhandelt und gestaltet den Unternehmenskaufvertrag.