Digitaler Nachlass und Testament

Email-Konten, Social Media-Profile und das sonstige digitale Erbe

Digitale Daten bekommen in unserem Alltag eine immer größere Bedeutung. Zunehmend sind Gerichte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte daher auch mit der Frage beschäftigt, was mit dem sogenannten digitalen Nachlass eigentlich im Todesfall passiert. Auf dieser Seite erhalten Sie praktische Tipps, wie Sie Ihren eigenen digitalen Nachlass regeln und auch wie Sie als Erbe den digitalen Nachlass des Verstorbenen sinnvoll verwalten können.

Anwaltliche Leistungen rund um den digitalen Nachlass

Unsere Fachanwälte für Erbrecht beraten bundesweit Erblasser und Erben in allen Fragen rund um die Gestaltung und Abwicklung des digitalen Nachlasses 

  • Beratung zur Gestaltung der Nachfolge in Bezug auf den digitalen Nachlass
  • Gestaltung von Testamenten und Vollmachten zur Regelung des digitalen Nachlasses
  • Vertretung und Beratung bei der Abwicklung des digitalen Nachlasses  

Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Was ist der digitale Nachlass?

Unter dem Begriff „Digitaler Nachlass“ werden alle elektronischen Daten eines Verstorbenen verstanden, die entweder auf Datenträgern oder im Internet gespeichert sind. Das sind zum Beispiel:

  • Online Konten, wie zum Beispiel bei Online Shops, Kryptowährung, Streaming-Diensten, Konten bei Apple oder Google
  • Profile in Sozialen Netzwerken, wie zum Beispiel Facebook, Instagram, TikTok, Twitter, LinkedIn, Dating Portalen wie Tinder und Bumble
  • E-Mailkonten
  • Alle gespeicherten Daten auf Geräten wie Laptop, Handy, USB-Sticks usw.

Die Gesetzeslage – Was passiert mit meinen Daten im Todesfall?

Im Gesetz befindet sich derzeit keine ausdrückliche Regelung, was mit dem digitalen Nachlass im Todesfall passiert, sofern der Verstorbene nicht zu Lebzeiten eine ausdrückliche Regelung getroffen hat. Aus diesem Grund war das rechtliche Schicksal des digitalen Nachlasses lange Zeit nicht geklärt.

Klarheit hat allerdings das wegweisende Facebook-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2018 (Az. III ZR 183/17) gebracht. Hier hatten Eltern Ihrer verstorbenen Tochter gegen Facebook geklagt, dass Sie den Zugang zum Konto Ihrer verstorbenen Tochter erhalten. Die Eltern erhofften sich hiervon, dass Sie weitere Informationen über die Todesursache Ihrer Tochter erhalten werden. Das Mädchen war von einer U-Bahn erfasst worden und hierbei ums Leben gekommen. Ihre Eltern erhofften sich durch Einblick in das Facebook-Konto und insbesondere in persönliche Textnachrichten mit anderen Usern, ob sich Ihre Tochter möglicherweise selbst das Leben genommen hat. Facebook hatte ursprünglich den klagenden Eltern nur eine PDF-Übersicht des Kontos, aber ohne den Nachrichtenverlauf zur Verfügung gestellt. Vom Bundesgerichtshof wurde Facebook dann aber verurteilt, den Eltern den vollständigen Zugriff auf das Konto zu gewähren. Auf das Facebook-Urteil folgte ein weiteres Apple-Urteil des Landgerichts Münster (Az. 014 O 565/18), durch welches auch Apple verpflichtet wurde, den Erben des Verstorbenen den Zugang zur iCloud zu gewähren.

Seit dieser eindeutigen Rechtsentwicklung ist daher davon auszugehen: Sofern Erblasser nicht zu Lebzeiten etwas Abweichendes geregelt haben, dann gehen die Rechte am gesamten digitalen Nachlass automatisch auf den oder die Erben des Verstorbenen über, die sich dann auch um alle erforderlichen Angelegenheiten kümmern müssen. An Ihnen liegt es daher zum Beispiel auch, dafür zu sorgen, dass bestimmte Abonnements gekündigt werden, Profile gelöscht werden usw. 

Checkliste – was sollte man zu Lebzeiten veranlassen?

Auch wenn der BGH das Recht von Erblassern und Erben in Bezug auf den digitalen Nachlass gestärkt hat und nun gilt, dass Erben Zugriff auf die Daten des Verstorbenen erhalten müsse, sind Vorkehrungen zu Lebzeiten äußerst sinnvoll und hilfreich.  

Denn auch obwohl Erben jetzt gegen die digitalen Anbieter Ihr Recht durchsetzen können, dass Sie Zugriff auf sämtliche Daten und Konten erhalten, stehen sie häufig vor dem Problem, dass sie keinen Überblick haben, wo der Verstorbene überhaupt Konten und Daten gespeichert hatte. Zudem fehlen häufig Zugangsdaten, die Erben dann erst von sämtlichen Anbietern einfordern müssen.

So mancher möchte sich zudem wohl nicht darauf verlassen, dass sich die eigenen Erben beim plötzlichen Todesfall ordnungsgemäß um den digitalen Nachlass kümmern.

Jeder kann daher zu Lebzeiten vorsorgen und aktiv darauf Einfluss nehmen, was mit den eigenen Daten im Todesfall passiert. Was ist also zu tun?

  1. Übersicht mit Zugangsdaten: Sinnvoll ist als Erstes, immer eine aktuelle Übersicht über alle Daten und Accounts zu führen und diese an einem sicheren Ort aufzubewahren. Dieser Ort sollte immer so gewählt werden, dass vor dem eigenen Tod Dritte keinen Zugriff haben, nach dem Tod allerdings derjenige Zugriff hat, der den digitalen Nachlass verwalten soll. Anbieten kann sich ein Bankschließfach. Hierin kann sich die Übersicht entweder digital auf einem USB-Stick oder ausgedruckt befinden.
  2. Testament: Jeder, der seinen digitalen Nachlass regeln möchte, sollte sich überlegen, welche Person sich um diesen nach dem eigenen Tod kümmern soll. Diese Person sollte dann ausdrücklich in einem Testament benannt werden. Jeder Erblasser hat auch die Möglichkeit, in diesem Testament festzulegen, was die auserwählte Person genau veranlassen soll. Manch einer hat vielleicht das Bedürfnis, dass sämtliche Daten nach dem eigenen Tod aus dem Internet gelöscht werden, manch anderer möchte, dass sie gerade bestehen bleiben. Die Person, die den digitalen Nachlass verwalten soll, muss nicht mit der Person des Erben identisch sein.
  3. Vollmacht: Neben der Bestimmung des digitalen Nachlassverwalters im Testament, ist es regelmäßig sinnvoll, diesen durch eine Vollmacht zur Regelung des digitalen Nachlasses für den Todesfall zu bevollmächtigen. Dies hat den Vorteil, dass der Bevollmächtigte direkt nach Ihrem Tod handlungsfähig ist und nicht erst etwa auf die Eröffnung des Testaments warten muss. Eine solche Bevollmächtigung kann auch zum Beispiel im Rahmen einer Vorsorgevollmacht erfolgen.
  4. Weitere Dienste nutzen: Inzwischen bieten auch Google und Facebook an, dass jeder eine Person angeben kann, welche im Todesfalle direkten Zugriff erhält. Solche Dienste können zusätzlich genutzt werden.

Der Gaming-Account in der Erbschaft

Bei Gaming-Accounts auf Spiele-Plattformen kann es im Erbfall zum Streit darüber kommen, ob die Erben den Account der verstorbenen Person weiter nutzen können - inklusive etwaiger erreichter Spielstände bzw. Credits oder Level. Erben können hier mit guten Argumenten die Position vertreten, dass es sich bei der Spielenutzung um eine "vermögenswerte Leistung" handelt, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vererbt wird.

Tipps für Erben – wie wird ein digitaler Nachlass abgewickelt?

Gerade wenn Erblasser zu ihren Lebzeiten keine Vorkehrungen getroffen haben, was mit ihrem digitalen Nachlass passieren soll, stehen die Erben nicht selten vor großen Herausforderungen, wenn sie keinen Überblick darüber haben, wo der Erblasser überall Daten, Konten und weiteres und darüber hinaus auch Zugangsdaten fehlen.

Als Erbe sollten Ihnen aber klar sein, dass Sie für den gesamten digitalen Nachlass verantwortlich sind – Sie müssen ihn abwickeln. Sofern Sie nicht rechtzeitig zahlungspflichtige Abonnements und Co. kündigen, müssen Sie mit weiteren Zahlungsforderungen rechnen.

Erben sollten immer als Erstes versuchen, sich einen Überblick über sämtliche Daten und Konten zu verschaffen. Am besten gelingt dies, wenn sich als Erstes der Zugang zum E-Mail-Konto verschafft wird. Hierüber lässt sich regelmäßig herausfinden, welche Konten und Daten bestehen und im Zweifel lassen sich Zugangsdaten zurücksetzen.

Sofern der Zugang zu sämtlichen Konten auf diese Weise nicht gelingt, müssen Erben sich direkt an den Anbieter wenden. Um sich dort als Erbe zu legitimieren, wird im Zweifel ein Erbschein notwendig sein. Teilweise kann auch ein notarielles Testament, aus welchem die Erbfolge klar hervorgeht, ausreichen.

Im Anschluss müssen Sie als Erbe in erster Linie mit den Konten und Daten so verfahren, wie es der Erblasser gewollt hat. Ist dies unbekannt, müssen Sie im eigenen Ermessen verfahren. Abonnements sollten gekündigt werden, damit der Nachlass nicht weiter mit Verbindlichkeiten belastet wird. Ob Konten bei Social Media Accounts gelöscht oder womöglich in eine Art Gedenkzustand gesetzt werden, ist eine Frage des Erblasserwillens oder ansonsten des persönlichen Geschmacks. E-Mail-Adressen sollten nicht gleich gelöscht werden, da diese womöglich noch bei der Abwicklung des Nachlasses hilfreich sein kann. 

FAQ digitaler Nachlass

Was ist der digitale Nachlass?

Unter dem digitalen Nachlass versteht man alle elektronischen Daten eines Verstorbenen, die entweder auf Datenträgern oder im Internet gespeichert sind. Z.B. E-Mailkonten, Social Media Accounts, Konten bei Streaming-Diensten usw.

Was passiert mit meinen Daten, wenn ich sterbe?

Sofern Sie nichts Abweichendes zu Lebzeiten geregelt haben, dann gehen die Rechte an all Ihren Daten auf Ihre(n) Erben über.

Werden meine Daten nach meinem Tod automatisch gelöscht?

Da Ihre Erben nach Ihrem Tod für all ihre Daten verantwortlich sind, ist es deren Aufgabe, den digitalen Nachlass zu verwalten und bestimmte Daten löschen zu lassen. Sie können durch ein Testament oder eine Vollmacht allerdings auch genau festlegen, wer sich um Ihre Daten im Todesfall kümmern soll und was derjenige genau veranlassen soll.

Warum sollte ich mich zu Lebzeiten um meinen digitalen Nachlass kümmern?

Wer keine Vorkehrungen für seinen digitalen Nachlass trifft, stellt Erben vor große Herausforderungen, den gesamten digitalen Nachlass abzuwickeln und geht zudem Gefahr, dass Daten ewig gespeichert bleiben. Zudem ist auch die Gefahr von Missbrauch und Betrug mit den eigenen Daten nach dem Tod nicht zu unterschätzen.

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