Bankkonten erben und vererben
Informationen für Erblasser, Erben und Banken
Zu fast jedem Nachlass gehört auch ein Konto (Girokonto, Festgeldkonto, Sparkonto etc.) bei einer Bank. Wem das Guthaben im Erbfall zusteht, wie es zu verteilen ist und wie man die Bank dazu bringt, es auszuzahlen, ist in der Praxis oft nicht ganz einfach zu beantworten. Im nachfolgenden Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten.
- Wer erbt das Geld auf dem Konto?
- Verteilung des Bankguthabens bei einer Erbengemeinschaft
- Erbennachweis gegenüber der Bank mit oder ohne Erbschein
- Das Gemeinschaftskonto im Nachlass
- Bankvollmachten nach dem Erbfall - Achtung Missbrauchsgefahr!
- Auskünfte von Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich Geldvermögen
- Erbschaftssteuer auf Bankguthaben
- Befugnisse des Testamentsvollstreckers
- FAQ Erbe, Banken, Konten
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Video: Bankkonto in der Erbschaft
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video, worauf Erben bei Konten im Nachlass achten müssen - in nur 60 Sekunden.
1. Wer erbt das Geld auf dem Konto?
Bankguthaben des Erblassers gehören genauso zur Erbschaft wie andere Vermögenswerte. Mit dem Erbfall fällt das Bankkonto somit automatisch an den Erben bzw. an die Erbengemeinschaft. Wer Erbe ist bestimmt sich entweder nach der gesetzlichen Erbfolge oder aber nach dem Testament oder einem Erbvertrag des Erblassers. Kommt es zum Streit darüber, wer überhaupt Erbe geworden ist bzw. wer in welcher Höhe geerbt hat, wird dieser Konflikt regelmäßig im Rahmen des Erbscheinverfahrens vor dem Nachlassgericht geführt.
Oft wird Geldvermögen auch als Vermächtnis weitergegeben. Der Vermächtnisnehmer hat dann gegen den Erben einen Anspruch auf Auszahlung des Geldvermächtnisses.
2. Verteilung des Bankguthabens bei einer Erbengemeinschaft
Bei einer Erbengemeinschaft erben mehrere Erben gemeinsam. Solange die Erbengemeinschaft besteht, können die Miterben auch nur gemeinschaftlich (einstimmig) über das Konto verfügen. Die Erben können sich grundsätzlich jederzeit darauf einigen, das Geldvermögen so aufzuteilen und auszahlen zu lassen, wie sie es alle gemeinsam wollen.
Der einzelne Miterbe hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass ihm ein seiner Erbquote entsprechender Anteil des Guthabens ausgezahlt wird. Er kann zwar die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen und betreiben. Dies ist in der Praxis ohne die Kooperation der anderen Miterben jedoch so komplex und langwierig, dass die Option einer gütlichen Einigung niemals aus den Augen verloren werden sollte.
Das gilt übrigens auch hinsichtlich Bankguthaben, das aus dem Erlös der Teilungsversteigerung einer Nachlassimmobilie stammt. Die Erbengemeinschaft setzt sich dann am Bankguthaben fort, so dass der einzelne Erbe zunächst keinen Anspruch auf Auszahlung "seines Anteils" hat.
3. Erbennachweis gegenüber der Bank mit oder ohne Erbschein
Häufig gibt es bei der Abwicklung eines Erbfalls Probleme mit den kontoführenden Banken. Diese verlangen oft reflexartig die Vorlage eines Erbscheins. Da ein Erbscheinverfahren beim Nachlassgericht oft teuer und manchmal sehr zeitaufwändig sein kann, sollten Erben genau prüfen, ob sie wirklich einen Erbschein beantragen müssen, um sich Zugriff zu einem Bankkonto zu verschaffen. Regelmäßig wird nämlich bereits die Vorlage des eröffneten Testaments ausreichen – egal ob es sich um ein notarielles oder handschriftliches Testament handelt. So steht es inzwischen auch in den AGB der Banken, in denen es wie folgt heißt:
„ Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Das gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.“
Demnach wird die Bank vor allem in den Fällen auf einen Erbschein bestehen, wenn es gar keine letztwillige Verfügung gibt, diese nicht eindeutig ist oder aus sonstigem Grund ein Erbstreit erkennbar ist.
Wann darf die Bank einen Erbschein verlangen - und wann nicht?
In diesem Video erklärt Rechtsanwalt Bernfried Rose, in welchen Fällen man einen Erbschein benötigt, um sich als Erbe zu legitimieren und wann man sich die Kosten für diesen Nachweis sparen kann.
4. Das Gemeinschaftskonto im Nachlass
Vor allem Ehegatten mit gemeinsamer Haushaltsführung haben häufig Gemeinschaftskonten also sogenannte „Oder-Konten“, bei dem jeder Inhaber allein über das Guthaben verfügen kann. Vergleichsweise unproblematisch ist ein solches Konto in den Fällen, in denen der Mitinhaber auch Alleinerbe des Verstorbenen ist, insbesondere also auf der Grundlage eines sogenannten „Berliner Testaments“.
Rücken jedoch im Rahmen der Erbfolge andere Personen in die Stellung des Mit-Kontoinhabers, treten schnell Probleme auf. Ein Praxisrelevanter Fall ist der, dass der überlebende Kontoinhaber des Gemeinschaftskontos weiter Verfügungen und Auszahlungen vornimmt, ohne sich mit den Erben abzustimmen. Dass er das zunächst kann, bedeutet nicht, dass er nicht den Erben später zum Ausgleich verpflichtet ist. In jedem Fall sind die Erben hier gut beraten, sich schnell einen Überblick zu verschaffen und den Kontakt zu den kontoführenden Banken zu suchen.
5. Bankvollmachten nach dem Erbfall - Achtung Missbrauchsgefahr!
Ähnliche Probleme wie beim Gemeinschaftskonto stellen sich für die Erben, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einer anderen Person eine Vollmacht erteilt hat, die für den Todesfall erteilt wurde oder über Tod hinaus wirksam ist. Auch hier gilt: Ist der Bevollmächtigte nicht zufällig auch Alleinerbe des Verstorbenen, ist schnelles Handeln geboten.
Im Zweifel sind die Erben gut beraten, die Vollmacht des Erblassers zu widerrufen, wenn sie die Sorge haben, der Bevollmächtigte könnte nach dem Erbfall Verfügungen zum Schaden des Nachlasses vornehmen. Gleichzeitig muss dabei jedoch bedacht werden, dass womöglich für eine Zeit gar keine Verfügungen möglich sind, wenn die Vollmacht bereits widerrufen ist und die Erben sich also solche noch nicht gegenüber der Bank legitimiert haben.
Welcher Kontostand zählt beim Erben?
Bei den meisten erbrechtlichen Fragestellungen ist der Kontostand des Todestages entscheidend. Das gilt zum Beispiel für die Berechnung des Pflichtteils oder auch der Erbschaftsteuer. Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kommt es für die Verteilung dagegen auf den Kontostand zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung an.
6. Auskünfte von Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich Geldvermögen
Werden nahe Angehörige (insbesondere Ehegatten und Kinder) ganz oder teilweise enterbt werden, können sie Pflichtteilsansprüche in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils geltend machen. Sie haben dann nicht etwa einen Erbteil in Höhe ihres Pflichtteils, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den testamentarischen Erben auf Auszahlung in Geld.
Zur Berechnung des Pflichtteils ist der Erbe verpflichtet, Auskunft in Form eines Nachlassverzeichnisses zu geben. Hier sind insbesondere sämtliche Girokonten, Festgeldkonten, Sparkonten und sonstiges Bankvermögen mit den Guthaben zum Todestag anzugeben. In der Praxis kommen die Erben dieser Pflicht häufig durch die Zurverfügungstellung der Erbschaftsteueranzeige der Banken nach.
Im Zusammenhang mit Bankkonten gibt es vergleichsweise wenig Konfliktpotenzial bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, da häufig sowohl die Pflichtteilsquote unstrittig ist als auch der Kontostand zum Todestag leicht zu ermitteln ist. Schwieriger ist die Sach -und Rechtslage, wenn zum Nachlass Immobilien oder Unternehmensanteile gehören, deren Wert erst zu ermitteln ist.
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Geld von seinen Konten verschenkt, kommen Pflichtteilsergänzungsansprüche enterbter Angehöriger in Betracht. Diese schmelzen nach und nach ab, bis sie 10 Jahre nach der Schenkung nicht mehr pflichtteilsrelevant sind. Ausführliche Informationen zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen finden Sie hier:
7. Erbschaftssteuer auf Bankguthaben
Bankguthaben unterliegen grundsätzlich vollumfänglich der Erbschaftssteuer. Insbesondere gibt es für Privatkonten des Erblassers keine Vergünstigungen wie sie das Erbschaftssteuerrecht zum Beispiel für Wohnimmobilien oder Betriebsvermögen kennt. Der Steuer unterliegt jedoch nur der Teil des Nachlasses, der die persönlichen Freibeträge der Erben bzw. Vermächtnisnehmer übersteigt.
Das Verschweigen von geerbten Konten gegenüber der Steuerbehörde scheidet regelmäßig schon deshalb aus, weil die Banken im Erbfall gemäß § 33 ErbStG eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt haben. Diese Pflicht besteht auch für ausländische Banken sowie auch für Gemeinschaftskonten, etwa von Ehegatten, wenn einer der Kontoinhaber verstirbt. Angegeben wird der Kontostand am Todestag.
8. Befugnisse des Testamentsvollstreckers
Hat der Erblasser eine Testamentsvollstreckung über seinen Nachlass angeordnet, fallen grundsätzlich auch Bankkonten hierunter. Der Testamentsvollstrecker legitimiert sich gegenüber der Bank entweder durch die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder aber (wie der Erbe) durch ein eröffnetes Testament aus dem die Anordnung der Vollstreckung hervorgeht.
Aufgrund der Testamentsvollstreckung verlieren die Erben die Verfügungsgewalt über das Nachlasskonto. Der Vollstrecker nimmt die Konten zur Nachlasssicherung „in Besitz“. Dabei muss der Testamentsvollstrecker sorgfältig vorgehen und insbesondere auch Gefahren durch missbräuchliche Verfügungen von Mitinhabern von Gemeinschaftskonten oder Bevollmächtigten möglichst ausschließen (s.o.). Kommt er diesen Pflichten nicht nach, riskiert er, in Haftung genommen oder entlassen zu werden.
9. FAQ Erbe, Banken, Konten
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Gilt eine Bankvollmacht auch nach dem Tod weiter?
Ob eine Bankvollmacht auch nach dem Tod des Kontoinhabers weiter gilt, hängt davon ab, ob sie als sogenannte transmortale Vollmacht (Vollmacht über den Tod hinaus) ausgestellt wurde. Gilt die Vollmacht nach dem Erbfall weiter, ist gegebenenfalls ein Widerruf geboten, um Schaden abzuwenden.
Welcher Kontostand ist für den Pflichtteil und die Erbschaftsteuer entscheidend?
Sowohl für die Berechnung des Pflichtteils, als auch für die Festsetzung der Erbschaftsteuer kommt es auf den Kontostand zum Todestag an.
Müssen Bankkonten im Nachlassverzeichnis aufgeführt werden?
Wird ein Nachlassverzeichnis erstellt (z.B. in Erfüllung der Auskunftspflicht gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2314 BGB), müssen darin auch die Kontostände aller Bankkonten zum Todestag aufgeführt werden.
Kann man mit dem Nachlasskonto die Beerdigung bezahlen?
Die Erben dürfen die Beerdigungskosten aus dem Nachlass bezahlen. In der Praxis erfolgt dies meist auch dann durch eine Überweisung vom Nachlasskonto, wenn die Erben ihre Erbenstellung noch nicht durch einen Erbschein nachgewiesen haben (soweit ein Erbschein erforderlich ist).