Schenkung von Immobilien
Schenkungsvertrag, Widerruf, Nießbrauch, Wohnrecht und Schenkungssteuern
Immobilien werden häufig nicht erst durch Erbschaft an den Ehegatten oder die Kinder weitergegeben. Die Schenkung zu Lebzeiten ist häufig gut gemeint, aber schlecht umgesetzt. Wer ein Haus, eine Wohnung oder sonstiges Grundeigentum unentgeltlich überschreiben will, sollte sich und andere Beteiligte vor bösen Überraschungen schützen. In diesem Beitrag verraten Ihnen unsere Fachanwälte, Steuerberater und Immobilienexperten, worauf Sie bei der Schenkung von Immobilien achten müssen.
Beratungsleistungen Leistungen im Zusammenhang mit der Schenkung von Immobilien
Bei der Übertragung von Immobilien sind – je nach Konstellation – Anwälte für Immobilienrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Familienrecht und Steuerrecht beteiligt. Unsere Beratungsschwerpunkte sind:
- Gestaltung von Prüfung von Schenkungsverträgen
- Errichtung von Familiengesellschaften mit Immobilienvermögen
- Durchsetzung eines Widerrufs der Schenkung
- Steuerliche Optimierung der Übertragung von Immobilien
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
1. Warum sollte man Immobilien verschenken?
Immobilien stellen häufig einen zentralen Bestandteil des Familienvermögens dar. Gerade bei selbst genutzen Wohnimmobilien kommt zur wirtschaftlichen Bedeutung meist noch eine emotionale Ebene. Trotzdem oder gerade deswegen werden Häuser, Eigentumswohnungen, Gewerbeimmobilien und anderes Grundeigentum oft schon zu Lebzeiten auf Familienmitglieder (meist Ehegatten oder Kinder) übertragen. Dafür gibt es gute Gründe:
- Verteilung von Vermögen und gegebenenfalls Mieteinnahmen innerhalb der Familie
- Steueroptimierte vorweggenommene Erbfolge
- Reduzierung des Pflichtteils enterbter Angehöriger
- Klare Verhältnisse zur Vermeidung eines Erbstreits
Video: Immobilie an Kinder verschenken
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt, worauf es ankommt, wenn man ein Haus auf ein Kind überschreibt.
2. Die Schenkung und der Schenkungsvertrag
Unter einer Schenkung versteht man "eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwwendung unentgeltlich erfolgt". So steht es in § 516 BGB. Schenker und Beschenkter müssen also eine Schenkung wollen (obwohl das Finanzamt sich eher für die objektive Lage interessieren dürfte). Von einer gemischten Schenkung spricht man bei Immobilien, wenn das Objekt zwar formell verkauft wird, der geforderte Preis aber deutlich unter dem tatsächlichen Verkehrswert liegt. So eine Immobilientransaktion hat dann teilweise Kauf und teilweise Schenkung.
Der Schenkungsvertrag muss notariell beurkundet werden. Während bei sonstigen Schenkungen ein Formmangel durch den Vollzug des Geschäfts geheilt wird, ist eine solche "Handschenkung" bei Grundstücksgeschäften rechtlich nicht möglich. Vollzogen wird die Schenkung des Grundstücks, wenn der Beschenkte in Erfüllung des Schenkungsvertrags im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen wird.
3. Nießbrauch, Wohnrecht, Widerruf – die Absicherung der Schenker im Vertrag
Im Mittelpunkt des Schenkungsvertrages steht regelmäßig die Absicherung des Schenkers. Diese wird vor allem durch Vorbehaltsrechte im Schenkungsvertrag gewährleistet. Für die Immobilienschenkung passen insbesondere Widerrufsrechte, Nießbrauchsvorbehalt und Wohnrecht.
a. Widerrufsrecht
Das Schenkungsrecht des BGB gewährt dem Schenker ein gesetzliches Rücktrittsrecht in bestimmten Konstellationen. Die Schenkung kann rückgängig gemacht werden, wenn der Schenker später selbst "verarmt" oder wenn der Beschenkte sich als "grob undankbar" erweist.
Wenn Sie ein Haus, eine Wohnung oder anderen Grundbesitz verschenken, sollten Sie sich aber nicht auf diese gesetzlichen Rücktrittsrechte beschränken. Vielmehr ist es geboten, dass Sie sie weitere Rücktrittsrechte im Schenkungsvertrag selbst festlegen. Dann können Sie die Übertragung zum Beispiel auch widerrufen, wenn der Beschenkte insolvent wird (asset protection), keinen Ehevertrag zum Schutz des Immobilienvermögens schließt etc. Selbst ein jederzeitiges willkürliches Widerrufsrecht können Sie sich vorbehalten.
b. Nießbrauch und Wohnrecht
Die wirtschaftlich stärkste Absicherung bei der Übereignung von Immobilien ist der Nießbrauchsvorbehalt. Wird ein Nießbrauch zugunsten des Schenkers vertraglich vereinbart, kann dieser die Immobilie weiter nutzen oder auch auf eigene Rechnung vermieten. Etwas schwächer ist da das Wohnrecht, das nur die eigene Nutzung vorsieht.
Der Vorbehalt eines Nießbrauchs bzw. Wohnrechts stellt eine Beeinträchtigung des Beschenkten dar, die den Wert der Schenkung mindert. Da das auch steuerlich gilt, sind diese Rechte sehr gut geeignet, eine etwaige Schenkungssteuerlast zu reduzieren oder ganz zu vermeiden. Ausführliche Informationen zu diesem Steuereffekt finden Sie im Abschnitt zur Schenkungssteuer bei der Übertragung von Immobilien.
4. Schenkungssteuer und wie man sie vermeidet
Von großer Bedeutung bei der Schenkung von Immobilien ist die mögliche Festsetzung von Schenkungssteuer durch das Finanzamt. Alle unentgeltlichen Übertragungen zu Lebzeiten unterliegen im Grundsatz dieser Schenkungssteuer. Die Finanzbehörden erfahren regelmäßig automatisch von der Transaktion und fordern den Beschenkten auf, eine Schenkungssteuererklärung abzugeben.
a. Freibeträge, Steuerklassen, Steuertarife
Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich zunächst nach folgenden Kriterien, die abhängig sind von der familiären/verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem:
- Persönlicher Freibetrag für die Schenkungssteuer
- Steuerklasse und Steuertarif
Nächste Angehörige wie Ehegatten (500.000 Euro) und Kinder (400.000 Euro) haben dabei die höchsten Freibeträge. Viele andere Verwandte und familienfremde Personen oder bloße Lebensgefährten können dagegen nur einen Freibetrag von 20.000 Euro in Anspruch nehmen. Ebenso verhält es sich bei den Steuersätzen. Diese sind innerhalb der Kernfamilie am niedrigsten und sind im Übrigen gestaffelt - abhängig von der Höhe des zu versteuernden Betrages.
b. Befreiungen und Vergünstigungen für Immobilien
Für Immobilien gibt es aber einige Besonderheiten in Form von Befreiungen und Vergünstigungen:
- Steuerfreie Schenkung des Familienheims unter Ehegatten (§ 13 Absatz 1 Nr. 4a ErbStG)
- Bewertungsabschlag von 10 Prozent bei vermieteten Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG)
- Steuerfreie Schenkung von (Anteilen an) Wohnungsunternehmen (§ 13b Absatz 2 Nr. 1d ErbStG)
c. Steuerliche Bewertung von Häusern, Wohnungen und sonstigem Grundbesitz
Von großer Bedeutung für die tatsächliche Belastung mit Schenkungssteuer ist der vom Finanzamt angenommene Wert der Immobilie. Das Schenkungssteuerrecht sieht hier einige vereinfachte Bewertungsverfahren vor, deren Anwendung sich nach der Art bzw. Nutzung des Grundeigentums richtet. Als Steuerpflichtiger haben Sie aber stets die Möglichkeit, einen niedrigeren tatsächlichen Wert nachzuweisen - sei es durch eine Veräußerung zu einem bestimmten Preis oder durch ein Wertgutachten (ausführlich: Bewertung von Immobilien für die Schenkungssteuer)
d. Steuerliche Optimierung der Grundstücksschenkung
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, eine drohende Steuerlast bei der Übertragung der Immobilie abzuwenden. Neben der Darlegung eines niedrigen Steuerwertes sind das vor allem vertraglich vereinbarte Lasten für den Beschenkten. Hierzu gehört etwa die Übernahme von Verbindlichkeiten als Gegenleistung für die Schenkung. Aber auch der Vorbehalt eines Nießbrauchs wirkt steuermindernd: Der Nießbrauch wird kapitalisiert und dann vom Wert der Schenkung abgezogen. Dabei bemisst sich der Wert des Nießbrauchs nach dem Alter und der statistischen Lebenserwartung des Schenkers sowie den tatsächlich erzielbaren Erträgen (Mieteinnahmen) aus der Immobilie.
Video: Schenkungsteuer bei Immobilien
Helge Schubert, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater, gibt Ihnen in diesem Video einen Überblick über die Schenkungsteuer bei Immobilien - in nur 2 Minuten.
5. Pflichtteilsreduzierung durch Immobilienschenkung
Häufig werden Immobilien zu Lebzeiten übertragen, um sie dem Zugriff von enterbten Pflichtteilsberechtigten zu entziehen. Das funktioniert jedoch nur bei rechtzeitiger Übertragung, da die geschenkte Immobilie nach der Übertragung noch zum fiktiven Nachlass für die sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüche gehört.
Diese verringern sich mit jedem Jahr nach der Schenkung um 10 Prozent, so dass nach 10 Jahren keine Teilhabe von enterbten Angehörigen mehr stattfindet. Doch Vorsicht! Die oben geschilderten Absicherungen (z.B. Nießbrauchsvorbehalt) der Beschenkten können dafür sorgen, dass die 10-Jahresfrist überhaupt nicht beginnt. Die Rechtsprechung nimmt dann nämlich regelmäßig an, dass der Schenker wirtschaftlich weiterhin Eigentümer ist. Hier ist eine maßgeschneiderte Gestaltung geboten, die den Schenker absichert, Steuern vermeidet und die Feinheiten des Pflichteilsrechts berücksichtigt.
Video: Pflichtteilsergänzung bei der Immobilienschenkung
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt, wann und wie der Pflichtteil eines enterbten Angehörigen durch die Übertragung von Grundbesitz verringert wird und wann das nicht gelingt.
6. Schenkung von Grundbesitz im Familienpool bzw. in der Familienstiftung
Wer rechtlich und steuerlich keine Kompromisse machen möchte, sollte sich mit den Möglichkeiten auseinandersetzen, statt der herkömmlichen Schenkung einer Immobilie, den Grundbesitz in einer Gesellschaft oder Stiftung zu bündeln und diese dann als Nachfolge-Vehikel zu nutzen.
a. Familienpool, Familiengesellschaft
Die „eierlegende Wollmilchsau“ der vorweggenommenen Erbfolge durch Immobilienschenkung ist der Familienpool bzw. Familiengesellschaft. Wenn Sie werthaltiges Immobilienvermögen haben, gründen Sie eine vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft (als GbR, KG oder GmbH) und und bringen Häuser, Wohnungen und sonstiges Grundeigentum als Gesellschaftsvermögen ein. Übertragen bzw. verschenkt werden dann nicht die Immobilien selbst, sondern die Gesellschaftsanteile. Das bringt zahlreiche Vorteile, da das Gesellschaftsrecht sehr effektive Möglichkeiten bietet, die Sie vielfältig nutzen können.
- Bündelung des Vermögens und Schutz vor Zerschlagung durch Erbfälle, Scheidungen aufgrund von Eintritts-, Kündigungs- und Ausschlussklauseln
- Lebenslange Kontrolle trotz Übertragung der Anteile dank garantierter Geschäftsführung
- Genaue Ausnutzung der Schenkungssteuer-Freibeträge durch Anteilsübertragung
- Verlagerung von Einkünften auf Angehörige mit günstiger Steuerprogression
b. Familienstiftung
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten bietet die Immobilien-Familienstiftung, bei der Grundvermögen schenkweise in eine Familienstiftung eingebracht wird, die allein der Versorgung des Stifters und seiner Familie dient. Lassen Sie sich eingehend beraten, welche Option der Immobilienbündelung in Ihrem konkreten Fall die beste ist. So können Sie die Weichen richtig stellen.
So machen wir Erbrecht
Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.
7. FAQ Immobilienschenkung
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Kann man ein Haus an minderjährige Kinder schenken?
Minderjährige können grundsätzlich Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung sein, auch wenn es sich um Grundbesitz handelt. Dabei werden Sie grundsätzlich von den Eltern vertreten. Die Vorschriften des Minderjährigenschutzes werden in vielen Fällen jedoch die Einschaltung eines Ergänzungspflegers fordern, da auch der kostenlose Erwerb einer Immobilie häufig rechtlich nicht nur vorteilhaft ist.
Fälle bei der Schenkung eines Grundstücks Grunderwerbsteuer an?
Für die Schenkung einer Immobilie fällt den meisten Fällen keine Grunderwerbsteuer an. Eine Besteuerung sowohl mit Schenkungssteuer als auch mit Grunderwerbsteuer wollte der Gesetzgeber vermeiden. In welchen Ausnahmefällen dennoch Grunderwerbsteuer festgesetzt wird, lesen Sie hier: Grunderwerbsteuer bei Schenkung.
Kann man eine Immobilienschenkung rückgängig machen?
Schenkungen können unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. In Betracht kommen zunächst gesetzliche Rückforderungsrechte, wenn zum Beispiel der Schenker verarmt oder der Beschenkte sich grob undankbar zeigt. Häufig werden aber auch weitere Rücktrittsrechte im Schenkungsvertrag vereinbart.
Wie hoch ist die Schenkungssteuer bei Häusern und Wohnungen?
Die Steuersätze bei der Schenkungssteuer sind für alle Vermögenswerte gleich und hängen vom familiären Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem sowie vom Wert der Immobilie ab. Es gibt aber eine Reihe von steuerlichen Vergünstigungen für bestimmte Immobilien, etwa beim Familienheim, vermieteten Wohnimmobilien oder für sogenannte Wohnungsunternehmen.