Adoption rückgängig machen

Anfechtung bzw. Aufhebung einer Adoption - Infos, Beratung, Alternativen

Die Adoption eines minderjährigen Kindes oder eines Erwachsenen bedarf eines formellen Verfahrens und beruht regelmäßig nicht auf einer spontanen Entscheidung. Doch auch wenn die Annahme einer Person als Kind sehr sorgfältig überlegt ist, kommt es vor, dass der Entschluss später bereut wird. Dann entsteht der Wunsch, eine Adoption aufzuheben bzw. "anzufechten". Allerdings sind die Hürden, die genommen werden müssen, um eine Adoption rückgängig zu machen, hoch.

Nachfolgend erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen eine Adoption rückgängig gemacht werden kann und mit welchen Alternativen man die Folgen einer unerwünschten Adoption vermeiden kann.

Anwaltliche Leistungen rund um die Adoption

Unsere Fachanwälte für Familienrecht beraten bundesweit rechtlich und steuerlich in allen Fragen des Adoptionsrechts:

  • Planung und Begleitung der Adoption von Minderjährigen und Erwachsenen
  • Alternative (steuerliche) Gestaltungen zur Adoption
  • Prüfung und Begleitung der Aufhebung von Adoptionen
  • Erb- und familienrechtliche Gestaltungen zur Vermeidung von Adoptionsfolgen

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Aufhebung statt Anfechtung

Die Adoption ist kein zivilrechtliches Rechtsgeschäft der Beteiligten. Die Adoptionsentscheidung ist vielmehr ein formaler Akt des Familiengerichts. Wenn der Adoptionsbeschluss ergangen ist und dem Annehmenden zugestellt wurde, ist er unwiderruflich wirksam. Damit scheidet die Anfechtung einer Adoption ebenso aus wie sonstige Rechtsmittel gegen den Adoptionsbeschluss. Möglich ist allenfalls eine Aufhebung der Adoption durch das Familiengericht. Örtlich zuständig für die Aufhebung ist das Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Gründe für die Aufhebung einer Adoption Minderjähriger und Erwachsener

Aufgrund der rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Tragweite der Aufhebung einer Adoption, erfolgt diese nur in Ausnahmefällen.

  1. Erwägungen des Kindeswohlsbei minderjährigen Adoptivkindern.
  2. Formelle Fehler bei der Adoption, insbesondere fehlende Einwilligung des Kindes oder eines (leiblichen) Elternteils oder auch fehlender Antrag des Annehmenden

§ 1760 BGB, der die Aufhebung der Adoption regelt, bestimmt, dass das Annahmeverhältnis auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.

Absatz 2 dieser Vorschrift bestimmt sodann, wann der Antrag oder die Einwilligung unwirksam ist. Dazu gehören u.a. folgende Fälle:

  • Der Antragsteller war geschäftsunfähig oder geistig nicht in der Lage, den Antrag zu stellen
  • Der Antragsteller hat nicht gewusst, dass es sich um eine Adoption handelte bzw. wollte die Adoption nicht berantragen.
  • Der Antragsteller wurde durch Drohung oder Täuschung manipuliert (nicht jedoch bei Täuschung über die Vermögensverhältnisse)
  • Die Einwilligung wurde vor Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist erteilt .

Familiäre Konflikte, insbesondere die endgültige Zerrüttung des Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und der angenommenen Person reichen dagegen in aller Regel nicht aus, eine Adoption rückgängig zu machen. Das gilt sowohl für die Adoption Minderjähriger als auch für die Erwachsenen-Adoption. Letztlich wird stets der Einzelfall zu prüfen sein.

§ 1771 BGB - Aufhebung der Erwachsenenadoption

"Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden."

Der Antrag auf Aufhebung der Adoption eines Volljährigen kann nur vom Annehmenden und vom Angenommenen gemeinsam gestellt werden.

Scheidung als Grund für die Adoptions-Aufhebung?

In der Praxis stellt sich gelegentlich die Frage, ob eine Scheidung die Aufhebung einer Adoption begründen kann. Gerade bei der Stiefkindadoption ist die Beziehung des leiblichen Elternteils und des Adoptiv-Elternteils ja gerade die Grundlage für die Adoption. Diese Grundlage - so könnte man argumentieren - entfällt dann ja mit der Trennung oder spätestens der Scheidung. Dennoch ist diese Argumentation in der Praxis aussichtslos. 

Das OLG Köln hat dazu in einem Beschluss vom 12. Januar 2009 (16 Wx 227/08) entschieden, dass allein die Scheidung dem Kindeswohl des Adoptivkinds nicht so entgegensteht, dass dessen Adoption in Frage steht. Selbst wenn es durch die Trennung der Eltern schwerer oder sogar unmöglich werde, den Kontakt zu dem Adoptivelternteil zu pflegen, könne es für das Adoptivkind besser sein, seinen Status als adoptiertes Kind zu behalten. Wenn weder der leibliche Vater noch der Adoptivvater eine schlechte Beziehung zu dem Kind hätten und auch nicht bereit seien, diese zu verbessern, spiele der Kindeswille eine entscheidende Rolle. Im vom OLG zu entscheidenden Fall hat sich das Adoptivkind für die Aufhebung der Adoption ausgesprochen, weil es in der Vergangenheit seitens des Adoptivvaters zu gewalttätigen Übergriffen gekommen war. Eine Rolle bei der Entscheidung spielte auch, von welcher Dauer das Zusammenleben von Adoptivkind und Adoptivelternteil war.

Frist für die Aufhebung der Adoption

Gemäß § 1762 Absatz 2 BGB kann der Antrag auf Aufhebung der Adoption "nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind." Der Beginn der Jahresrist richtet sich nach dem Grund für die Aufhebung, also etwa dem Zeitpunkt des Irrtums oder der Täuschung. Es handelt sich um strenge Ausschlussfristen. Wurde der Antrag jedoch innerhalb der Frist gestellt, wird das Verfahren auch dann noch weitergeführt, wenn die absolut zeitliche Begrenzung von drei Jahren dabei überschritten wird.

Enterbung und Pflichtteilsreduzierung als Alternative zur Aufhebung der Adoption

Es gibt jedoch Alternativen zur Aufhebung der Adoption. Ist das Verhältnis der Beteiligten unwiderruflich zerstört, wird es dem Annehmenden häufig darauf ankommen, dass der Adoptierte von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Adoptivkinder haben dasselbe gesetzliche Erbrecht wie leibliche Kinder und - im Fale der Enterbung entsprechende Pflichtteilsansprüche.

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Adoptivkinder können durch ein passendes Testament vollständig enterbt werden. Will man, dass sie nicht nur ihre Erbenstellung verlieren, sondern auch möglichst wenig über ihren Pflichtteil am Nachlass teilhaben, bieten sich eine Reihe von Gestaltungen an, die im Ergebnis zu einer Reduzierung oder gar einen Ausschluss aller Ansprüche führen.

Eine ausführliche Darstellung der Instrumente zur Pflichtteilsreduzierung, die über die bekannten Gestaltungen durch Pflichtteilsverzichte und Schenkungen hinausgeht, finden Sie auf unserer Themenseite Pflichtteil reduzieren

Video: Adoptivkind enterben und Pflichtteil reduzieren

Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video, wie man erbberechtigte Kinder per Testament wirksam enterbt und wie man das Problem Pflichtteil in den Griff bekommt.

FAQ Adoption rückgängig machen

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Kann man eine Adoption widerrufen?

Die Annahme als Kind kann weder widerrufen noch angefochten werden. Möglich ist allein die Aufhebung der Adoption durch das Familiengericht. Diese Aufhebung kommt jedoch nur bei besonders schweren Mängeln in Betracht, die in §§ 1760, 1771 BGB geregelt sind.

Kann man sich bei der Adoption ein Rücktrittsrecht vorbehalten?

Die Adoption muss stets bedingungslos und ohne zeitliche Befristung beantragt werden. Insbesondere ist es nicht möglich, sich ein Rücktrittsrecht vorzubehalten.

Wer kann die Aufhebung einer Erwachsenen-Adoption beantragen?

Die Aufhebung der Adoption eines Erwachsenen setzt einen gemeinsamen Antrag des Annehmenden und des Angenommenen voraus. Der Antrag nur eines Beteiligten reicht nicht aus.

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