Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer
Pauschalbetrag steigt auf 15.000 Euro
Abzugsfähige Verbindlichkeiten verringern eine mögliche Erbschaftsteuer. Erben sollten den Pauschalbetrag für die sonstigen Verbindlichkeiten kennen und nutzen.
Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung können nicht nur Schulden des verstorbenen Erblassers, sondern auch Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erbfall steuermindernd geltend gemacht werden. Durch das Jahressteuergesetz 2024 hat sich der in der Praxis wichtige Pauschalbetrag des § 10 Absatz 5 Nr. 3 ErbStG von 10.300 Euro auf nunmehr 15.000 Euro erhöht.
§ 10 Absatz 5 Nr. 3 ErbStG (Wortlaut)
Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig … die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 15.000 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.
Pauschalbetrag ohne Nachweispflicht
Die Kosten für die Bestattung, das Grabdenkmal und die übliche Grabpflege müssen bis zur Höhe des Pauschalbetrags nicht durch Belege gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Fallen tatsächlich höhere Ausgaben an, müssen diese durch eine Einzelabrechnung dargelegt werden. Die Pauschale steht mehreren Miterben gemeinsam (anteilig) zu und kann für jeden Erbfall nur einmal in Anspruch genommen werden.
Die Kosten der Abwicklung des Nachlasses
Zu den sonstigen Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts gehören nicht nur die Aufwände rund um die Beisetzung des Verstorbenen, sondern auch die sogenannten Nachlassabwicklungskosten, also Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung der Erbschaft entstehen. Auch hierfür gilt der Pauschalbetrag in Höhe von 15.000 Euro. Abwicklungskosten entstehen vor allem bei folgenden Vorgängen bzw. Tätigkeiten:
- Testamentseröffnung
- Beantragung eines Erbscheins
- Erbauseinandersetzung
- Erfüllung von Vermächtnissen
Die Steuerberaterkosten für die Erbschaftsteuererklärung
In der Vergangenheit haben sich Erben gelegentlich mit dem Finanzamt gestritten, ob die Vergütung eines Steueranwalts oder Steuerberaters für die Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten des § 10 Absatz 5 Nr. 3 ErbStG gehören. Heute wird allgemein angenommen, dass diese Steuerberaterkosten im Zusammenhang mit der Erbschaft zu den abzugsfähigen Nachlassregulierungskosten gehören.
Video: Erbschaft abwickeln
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video, worauf Erben bei der Abwicklung eines Erbfalls achten müssen - sowohl steuerlich als auch rechtlich.