Freibeträge bei der Schenkungssteuer
Ehepartner, Kinder, Geschwister, Immobilien, Betrieb etc.
Schenkungen unterliegen der Schenkungssteuer, soweit keine Steuerbefreiung greift und die geltenden Freibeträge überschritten werden. Deren Höhe hängt davon ab, wer beschenkt wird. Wer die Freibeträge kennt, die Zusammenrechnung von Schenkungen innerhalb von 10 Jahren beachtet und die sonstigen Steuervergünstigungen bei Schenkungen nutzt, kann auch größere Vermögen steuerfrei übertragen. Unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater geben Ihnen nachfolgend die wichtigsten Informationen zu den Freibeträgen bei der Schenkungssteuer:
Leistungen unserer Steuerberater und Steueranwälte im Bereich der Schenkungssteuer
Unsere spezialisierten Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater betreuen bundesweit Mandanten im Bereich Nachfolge, Schenkung und Schenkungsteuer - im Team mit unseren Fachanwälten für Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Familienrecht. Beratungsschwerpunkte sind: :
- Steueroptimierte Gestaltung von Schenkungen (Immobilien, Betriebsvermögen, sonstiges); Entwicklung langfristiger Nachfolgestrategien
- Schenkungssteuerliche Berechnungen unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Vergünstigungen
- Steueroptimierte Übertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt
- Erstellung von Schenkungssteuererklärungen und Vertretung gegenüber Finanzämter und Finanzgerichten (Einspruch und Klage gegen den Schenkungssteuerbescheid)
- Bewertung von Immobilien und Unternehmen für die Schenkungsteuer
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
1. Bedeutung der persönlichen Freibeträge bei Schenkungen
Bei der Schenkungssteuer gewährt das Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) jedem Beschenkten persönliche Freibeträge, in dessen Rahmen die Schenkung steuerfrei bleibt. Das bedeutet, dass nur der über den Freibetrag hinausgehende Wert der Schenkung mit dem jeweils einschlägigen Steuersatz zu versteuern ist (also anders als bei einer "Freigrenze", bei der bei Erreichen der Schwelle der gesamte Betrag zu versteuern ist).
Die Höhe des Freibetrags hängt dabei vom Verhältnis des Schenkers zum Beschenkten ab. So genießen Ehegatten und Abkömmlinge des Schenkers höhere Freibeträge als entferntere Verwandte oder familienfremde Personen. Die einzelnen Freibeträge bei der Schenkungssteuer können § 16 ErbStG entnommen werden.
2. Tabelle der Schenkungssteuer-Freibeträge
Nachfolgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die persönlichen Freibeträge verschiedener Beschenkter bei der Schenkungssteuer gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 1 bis 7 ErbStG:
Verwandtschaftsgrad | Freibetrag | |
---|---|---|
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner | 500.000 EUR | |
Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder | 400.000 EUR | |
Enkel | 200.000 EUR | |
Geschwister, Neffen, Nichten, Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten | 20.000 EUR | |
Alle übrigen Beschenkten | 20.000 EUR |
3. Schenkungsteuer Freibeträge von Ehegatten, Kindern, Enkel, Eltern, Geschwistern etc.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die steuerlichen Rahmenbedingungen für die einzelnen Beschenkten:
a. Ehegatten und Lebenspartner
Ehegatten haben einen persönlichen Freibetrag bei der Schenkungssteuer in Höhe von 500.000 Euro. Ihnen gleichgestellt sind eingetragene Lebenspartner. Für den über den Freibetrag hinausgehenden Erwerb gilt bei Ehepartnern die Steuerklasse I, sodass Steuersätze von 7 bis 30 Prozent zur Anwendung kommen. Ohne Inanspruchnahme des Freibetrags können Eheleute übrigens das Familienheim übertragen. Nach der Scheidung hat der oder die Ex nur noch einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro, gehört aber zumindest noch zur Schenkungssteuerklasse II.
b. Kinder, Stiefkinder, Schwiegerkinder
Der Freibetrag für Schenkungen an Kinder liegt bei 400.000 Euro. Der Freibetrag gilt für eheliche und nichteheliche Kinder ebenso wie für Adoptivkinder und gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 2 iVm § 15 Absatz 1 Nr. 2 auch für Stiefkinder. Auch Kinder gehören zur Steuerklasse I und die geltenden Steuersätze liegen zwischen 7 und 30 Prozent. Jedes Kind kann von jedem Elternteil jeweils den Freibetrag in Anspruch nehmen. Vorsicht vor Schenkungen an Schwiegerkinder: Diese gehören zur Steuerklasse II und der Freibetrag für Schwiegerkinder liegt bei lediglich 20.000 Euro.
c. Enkel
Enkel haben bei Schenkungen einen Freibetrag von 200.000 Euro bei der Schenkungssteuer. In den Fällen, in denen der Elternteil des Enkelkindes, über das der Schenker mit dem Enkel verwandt ist, bereits verstorben ist, gilt sogar ein Freibetrag von 400.000 Euro. Der hohe Freibetrag des verstorbenen Kindes geht damit auf dessen Kind über. Auch hier gelten die Steuersätze der Steuerklasse I.
d. Eltern und Großeltern, Stiefeltern und Schwiegereltern.
Werden Eltern oder Großeltern beschenkt, gehören diese (anders als bei Erbschaften) nicht zur Steuerklasse I, sondern zur Steuerklasse II für die bei der Schenkungssteuer Steuersätze zwischen 15 und 43 Prozent gelten. Der Schenkungssteuer-Freibetrag für Schenkungen an Vater, Mutter, Oma und Opa beträgt lediglich 20.000 Euro (Bei Erbschaften 100.000 Euro). Diese Rahmenbedingungen gelten auch für Schenkungen an Stiefeltern oder Schwiegereltern.
e. Geschwister, Neffen/Nichten
Geschwister und deren Abkömmlinge, also Neffen und Nichten haben bei Schenkungen einen Freibetrag von 20.000 Euro. Sie gehören zur Schenkungsteuerklasse II und es gelten Steuersätze zwischen 15 und 43 Prozent.
f. Lebensgefährten, Sonstige Personen, Stiftungen, Vereine etc.
Lebensgefährten werden auch bei einem dauerhaften eheähnlichem Zusammenleben bei der Schenkungssteuer wie Fremde behandelt. Für Schenkungen an sie gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro und die Steuerklasse III mit Steuersätzen von 30 bis 50 Prozent. Der Freibetrag gilt auch für alle übrigen Personen und auch Institutionen. Ist der Beschenkte allerdings eine gemeinnützige Stiftung oder ein gemeinnütziger Verein, ist er von der Schenkungssteuer befreit, sodass es auf den Freibetrag nicht ankommt.
4. Alle 10 Jahre - die Freibeträge bei mehreren Schenkungen
Erfolgen mehrere Schenkungen oder tritt nach einer Schenkung eine Erbschaft ein, erfolgt eine Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von 10 Jahren. § 14 ErbStG regelt das für mehrere Erwerbe im gleichen Personenverhältnis. Mit der Regelung soll vermieden werden, dass die Schenkungssteuer dadurch umgangen werden kann, dass eine größere Schenkung entsprechend der Freibeträge in kleinere Schenkungen aufgeteilt werden.
Die verschiedenen Erwerbe durch Schenkungen und Erbschaften vom selben Schenker bzw. Erblasser werden zu einem Gesamtbetrag zusammenaddiert, von dem einmalig der passende Freibetrag abgezogen wird. Der Betrag darüber hinaus unterliegt der Schenkungssteuer.
Grundsätzlich erfolgt die Zusammenrechnung aller Erwerbe während des Zehnjahreszeitraums, auch wenn für die sogenannten „Vorschenkungen“ aufgrund der persönlichen Freibeträge bislang gar keine Steuerfestsetzung erfolgte. Von der Steuer auf den Gesamterwerb ist die Steuer abzuziehen, die auf Vorerwerbe nach den persönlichen Vorschriften und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zum Zeitpunkt des Letzterwerbs zu erheben gewesen wäre (fiktive Steuer). Alternativ kann die auf den Vorerwerb tatsächlich zu entrichtende Steuer angerechnet werden, falls diese die fiktive Steuer übersteigt.
Dadurch, dass die persönlichen Freibeträge alle 10 Jahre zur Verfügung stehen, lassen sich mit einer langfristigen Nachfolge-Planung und einer schrittweisen Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation auch größere Familienvermögen steuerfrei übertragen. Am besten geht die Ausnutzung der Freibeträge bei der Bündelung des Vermögens in sogenannten Familiengesellschaften bzw. Familienpools.
5. Schenkungssteuer-Freibetrag bei Immobilien, Unternehmen
Der größte Teil der Vermögen in Deutschland besteht aus Immobilien und Betriebsvermögen. Hier gibt es großzügige Vergünstigungen bei der Schenkungssteuer nicht in Form von Freibeträgen, sondern durch Steuerbefreiungen bei bestimmten Wohnimmobilien oder der Weiterführung von Unternehmen durch die Beschenkten.
a. Familienheim und Nießbrauch - Immobilienschenkung steueroptimiert
Bei der lebzeitigen Übertragung einer Immobilie durch Schenkung zum Beispiel auf den Ehegatten oder ein Kind, gibt es steuerliche Vergünstigungen, die in Anspruch genommen werden können.
Die weitreichendste Steuerbefreiung betrifft das Familienheim bei der Schenkung unter Ehegatten oder Lebenspartnern. Eine solche von den Ehegatten bewohnte Immobilie kann zu Lebzeiten steuerfrei übertragen werden – unabhängig davon ob es sich um ein Schloss oder eine kleine Eigentumswohnung handelt. Das Familienheim bietet sich daher zur Gestaltung der Vermögenszusammensetzung bei Ehegatten oder Lebenspartnern an.
Die steuerfreie Übertragung des Familienwohnheims zwischen Eheleuten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Das Familienwohnheim ist ein zu eigenen (Eheleute ggf. samt Familie) Wohnzwecken genutztes Haus oder Eigentumswohnung.
- Der Lebensmittelpunkt ist an diesem Familienwohnheim. Zweitwohnungen, Ferien- oder Wochenendhäuser sind nicht befreit.
- Das Familienwohnheim muss in Deutschland, der EU oder EWR belegen sein.
- Die Ehe muss im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung bestehen.
- Die Schenkung muss zu Lebzeiten der Eheleute erfolgen.
Diese Steuerbefreiung kann mehrmals genutzt werden und ist nicht auf ein Objekt oder einen bestimmten Zeitraum begrenzt.
Häufig behält sich der Schenker bei der Weitergabe eines Hauses, einer Wohnung oder einer sonstigen Immobilie ein Nießbrauchrecht oder Wohnrecht vor. Diese Belastung kann der Beschenkte bei der Schenkungssteuererklärung steuermindernd geltend machen. Die Höhe des Abzugs richtet sich dann nach dem Alter des Schenkers und der marktüblichen Miete für die Wohnimmobilie. So kann bei Schenkung einer Immobilie durch eine 55 Jahre alte Frau bei einer Jahresmiete von 10.000 € bei der Berechnung der Schenkungssteuer ein Nießbrauchwert von 305.400 € abgezogen werden.
Die Steuerbefreiung für das Familienheim kann daher auch zur sogenannten „kleinen Güterstandschaukel“ eingesetzt werden.
b. Betriebsvermögen: Abzugsbetrag statt Freibetrag
Bei der Schenkung von Betriebsvermögen kennt das ErbStG derart komplizierte Befreiungs- und Verschonungsregeln, dass diese häufig Gegenstand von Gerichtsverfahren sind. Auch die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen stand und steht immer wieder auf dem Prüfstand. Die entsprechenden Regelungen in §§ 13a, b ErbStG sind lang und kompliziert geraten.
In der gebotenen Kürze: Das begünstigte Betriebsvermögen bleibt von der Steuer „verschont“, wenn der Beschenkte bestimmte Kriterien (Behaltensfrist, Lohnsumme) in der Zukunft erfüllt. Als Freibetrag kommt ein sogenannter Abzugsbetrag von 150.000 Euro zum Tragen, wenn der Wert des begünstigten Vermögens nach Anwendung des Verschonungsabschlages die Wertgrenze von 150.000 EUR überschreitet. Die Abschmelzung erfolgt dergestalt, dass die Hälfte des übersteigenden Wertes den Abzugsbetrag verringert.
Der Abzugsbetrag wird zusätzlich zur Steuerbefreiung von 85% gewährt.
Mehr Informationen finden Sie hier zu Steuerverschonungen im Betriebsvermögen finden Sie hier: Erbschafts- und Schenkungssteuer für Unternehmen
6. Freibeträge bei Gelegenheitsgeschenken und Hausrat
Keine Schenkungssteuer für übliche Gelegenheitsgeschenke
Von der Schenkungsteuer befreit sind sogenannte „Gelegenheitsgeschenke“. Hierbei geht es um Zuwendungen, die nach Art und Wert „allgemein üblich“ sind. Wichtige vom Fiskus anerkannte Gelegenheiten sind zum Beispiel Hochzeiten, Geburtstage, Abitur, Examen oder Jubiläen. Eine gesetzlich einheitliche Definition, was allgemein üblich ist, sucht man vergeblich. Für die Frage der Üblichkeit sind daher die Verkehrsauffassung und die Vermögensverhältnisse der Beteiligten maßgebend. Bei Geschenken ab der Größenordnung eines Mittelklassewagens sollte zumindest nicht mit der Steuerfreiheit gerechnet werden. Im Graubereich sollte ein Fachanwalt für Steuerrecht befragt werden.
Die Freibeträge für Hausrat und beweglichen Sachen
Auch für Schenkungen von beweglichen Sachen aus dem Hausstand gibt es Freibeträge. Ebenso wie die persönlichen Freibeträge und unabhängig von diesen können sie jeweils alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden.
- Ehegatten, Kinder oder Lebenspartner können Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 EUR steuerfrei erwerben. Hausrat ist ein Oberbegriff für eine Vielzahl beweglicher Gegenstände, die der privaten Haushalts- und Lebensführung dienen. Dazu gehört die gesamte Wohnungseinrichtung, wie beispielsweise Möbel, Bilder, Bücher, Elektrogeräte, Geschirr, Sportgeräte, Gartengeräte oder Werkzeuge und auch persönliche Gegenstände wie Wäsche, Kleidung oder Musikinstrumente. Nicht zum Hausrat zählen Fahrzeuge jeglicher Art.
- Für andere bewegliche körperliche Gegenstände beträgt der Freibetrag 12.000 EUR. Hierzu zählen insbesondere Schmuck, Kunstgegenstände (die nicht Hausrat sind) und Freizeitgegenstände wie ein Rennrad, Motorboot oder Reitpferd.
- Sonstige Erwerber also auch Enkel, Stiefkinder etc. können Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 EUR steuerfrei erwerben.
Achtung Ausnahme: Die Freibeträge gelten nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören sowie für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
7. Anzeigepflicht bei Schenkungen im Rahmen der Freibeträge?
Für Schenkungen gelten grundsätzlich umfassende Anzeigepflichten, damit das Finanzamt entscheiden kann, ob es den Beschenkten auffordern soll, eine Schenkungssteuererklärung abzugeben. Daher ist der Beschenkte gemäß § 30 ErbStG verpflichtet, die Schenkung innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt zu melden. Selbstverständlich betrifft diese Pflicht nicht sämtliche Geschenke, die deutlich unter den persönlichen Freibeträgen liegen. Doch gerade durch die Zusammenrechnung mehrerer Schenkungen innerhalb von 10 Jahren und bei Unklarheiten über den genauen Wert des verschenkten Objekts, darf man die Anzeigepflicht nicht aus dem Auge verlieren.
Wird die Anzeigepflicht versäumt und wird die Schenkungssteuer deshalb vom Finanzamt nicht festgesetzt, droht eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Dabei können Sie sich nicht darauf berufen, dass Sie die Anzeigepflicht nicht kannten. Lassen Sie daher bei dem Finanzamt verschwiegenen Schenkungen auch eine Selbstanzeige prüfen.
8. FAQ Freibetrag Schenkungssteuer
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Welche Freibeträge gibt es für Schenkungen?
Bei Schenkungen gibt es vor allem persönliche Freibeträge, deren Höhe von dem rechtlichen Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten abhängt. So haben etwa Ehepartner einen Freibetrag bei der Schenkungssteuer in Höhe von 500.000 Euro und Kinder in Höhe von 400.000 Euro, während Geschwister oder Lebensgefährten nur 20.000 Euro als Geschenk steuerfrei erhalten können.
Wie hoch ist der Steuer-Freibetrag bei Schenkungen?
Die persönlichen Freibeträge für Schenkungen liegen gemäß § 16 ErbStG bei 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder, 200.000 Euro für Enkel und 20.000 Euro für alle übrigen Beschenkten. Verschiedene Schenkungen werden zusammengerechnet, soweit sie innerhalb von 10 Jahren vorgenommen wurden.
Wie ändert sich der Freibetrag für Schenkungen bei einer Heirat?
Während bloße Lebensgefährten oder Verlobte bei Schenkungen nur einen Freibetrag in Höhe von 20.000 haben, beträgt dieser Freibetrag bei verheirateten Paaren 500.000 Euro. Außerdem kann man an einen Ehegatten das sogenannte Familienheim steuerfrei übertragen.
Welche Freibeträge gibt es für die Schenkung von Immobilien?
Bei der Schenkung von Häusern, Wohnungen und anderen Immobilien gibt es keine sachlichen Freibeträge. Es gelten aber die persönlichen Freibeträge der Beschenkten (z.B. 400.000 Euro bei Kindern) und außerdem gibt es besondere Steuerverschonungen wie etwa beim "Familienheim", wenn dieses von einem Ehegatten auf den anderen übertragen wird.