Schenkung beim Finanzamt anzeigen
Wann müssen Geschenke vom Beschenkten und Schenker der Finanzverwaltung gemeldet werden?
Schenkungen (genau wie Erbschaften) unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer. Damit die Finanzämter aber erst einmal von einer Schenkung erfahren, gibt es umfassende Anzeigepflichten. Im folgenden Beitrag erfahren Beschenkte und Schenker, wann sie Vermögensverschiebungen zu Lebzeiten bei der Finanzverwaltung melden müssen, welche Ausnahmen es gibt und wann und wie eine Meldung erfolgen sollte.
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Wie erfährt das Finanzamt von einer Schenkung?
Helge Schubert, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater bei ROSE & PARTNER erklärt in diesem Video in nur zwei Minuten, welche Meldepflichten es für Schenkungen gibt und was Betroffene hierzu wissen müssen.
Die Anzeigepflicht des Erwerbers und Gebers (§ 30 ErbStG)
Wer wem was und wann bei einer Schenkung oder Erbschaft zu melden hat, ist im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Wichtigste Norm Vermögensübertragungen zu Lebzeiten ist der § 30 ErbStG. Es handelt sich hierbei nicht um eine allgemeine Steuererklärungspflicht, sondern zunächst einmal "nur" um die Pflicht zur Anzeige des Erwerbs.
§ 30 I ErbStG - Anzeige des Erwerbs
Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber ... binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall ... dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen
Obwohl hier nur von der „Erbschaftsteuer“ die Rede ist, sind aufgrund des Verweises auf § 1 ErbStG eindeutig auch Schenkungen unter Lebenden erfasst und damit auch die Schenkungsteuer gemeint.
Wer muss welchen Erwerb anzeigen?
Die Anzeigepflicht gilt für Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung unter Lebenden gilt gemäß § 7 insbesondere, „jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.“ Hierunter fallen die Geschenke von Vermögenswerten, für die keine Gegenleistung erbracht wird. Neben dieser klassischen Schenkung gibt es noch jede Menge Geschäfte bzw. Transaktionen, die der Schenkungsteuer unterliegen und damit anzeigepflichtig sind. Hierzu gehören zum Beispiel die gemischte Schenkung (Kauf zu sehr niedrigem Kaufpreis), die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft, Vermögensübergänge aufgrund eines Stiftungsgeschäfts oder auch Abfindungen aufgrund eines Erbverzichts. Nicht anzeigepflichtig ist dagegen das bloße Schenkungsversprechen, da vor der Ausführung der Schenkung noch kein steuerpflichtiger Vorgang im Sinne des Schenkungsteuerrechts vorliegt.
Verpflichtet zur Anzeige ist gemäß § 30 Absatz 1 ErbStG zunächst der Erwerber, also der Beschenkte. Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist gemäß § 30 Absatz 2 ErbStG „zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.“ Damit ist also auch der Schenker anzeigepflichtig! Gegebenenfalls kann der Beschenkte sogar gezwungen werden, den Namen des Schenkers dem Finanzamt preiszugeben.
Achtung! Eine nachträgliche Anzeigepflicht kann auch in sogenannten Nachversteuerungsfällen entstehen. Diese treten ein, wenn die Voraussetzungen für eine konkrete Steuervergünstigung bzw. Steuerbefreiung nachträglich wegfällt - wenn also zum Beispiel ein Unternehmensnachfolger den geschenkten Betrieb nicht lange genug fortführt, um die Voraussetzungen der Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen zu bekommen.
Ausnahme von der Anzeigepflicht bei Kenntnis des Finanzamts
Eine Schenkung muss nicht beim Finanzamt angezeigt werden, wenn die Finanzverwaltung bereits von ihr weiß oder wenn mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass sie von der Schenkung erfährt. Nach § 34 Absatz 1 ErbStG sind deutsche Gerichte, Behörden, Beamte und Notare verpflichtet, alle Umstände beim Finanzamt anzuzeigen, die für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bedeutsam sind. Die Anzeigepflicht einer Amtsperson entlastet somit den steuerpflichtigen Bürger.
Bei welchem Finanzamt muss die Schenkung gemeldet werden?
Die Anzeige hat bei "dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt" zu erfolgen. Dabei ist das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt ebenso für die Schenkungsteuer zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Schenkers. Der Beschenkte muss also das Geschenk beim Finanzamt des Gebers melden.
Beachten Sie dabei aber, dass nicht jedes Finanzamt auch funktional für die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen zuständig ist. Allerdings erfüllen Sie die Anzeigepflicht regelmäßig auch dann, wenn Sie den Erwerb der Erbschaft beim falschen Finanzamt anzeigen. Behördenintern erfolgt dann die Weiterleitung.
Praxistipp: Das örtliche und funktional zuständige Finanzamt kann meist mit einer kurzen Internet-Recherche ermittelt werden.
Welche Frist gilt für die Meldung der Schenkung?
Wer zur Anzeige des Erwerbs verpflichtet ist, hat hierfür drei Monate Zeit. Die Frist beginnt allerdings erst mit Kenntnis der Schenkung.
Problematisch können hier Sachverhalte sein, bei denen die Beteiligten gar nicht davon ausgehen, eine Schenkung vorzunehmen – etwa bei einer gemischten Schenkung, bei der ein zu niedriger Preis gezahlt wird. Hier wird man argumentieren können, dass keine Kenntnis vorlag und damit die 3-Monats-Frist nicht in Gang gesetzt wurde.
Im übrigen unterstellt die Finanzverwaltung jedoch, dass Sie grundsätzlich die gesetzliche Anzeigepflicht kennen, Die Unkenntnis bezüglich der Pflicht steht der Unkenntnis der Schenkung also nicht gleich.
Form und Inhalt der Anzeige einer Schenkung
Die Meldung der Schenkung an das Finanzamt muss grundsätzlich schriftlich erfolgen, kann aber gemäß § 87a Absatz 4 AO auch in elektronischer Form vorgenommen werden, wenn das Finanzamt hierfür einen Zugang eröffnet hat.
Der Inhalt der Anzeige einer Schenkung bei der Finanzverwaltung ist in § 30 Absatz 4 ErbStG geregelt. Danach soll die Anzeige folgende Angaben enthalten:
- Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139 b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Schenkers ... und des Erwerbers;
Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
Gegenstand und Wert des Erwerbs;
Rechtsgrund des Erwerbs wie ... Ausstattung;
persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
frühere Zuwendungen des Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Hinsichtlich der Angabe des "Wertes" der Schenkung erwartet das Finanzamt nicht, dass Sie als Erbe eine eigene Wertermittlung vornehmen oder gar Wertgutachten vorlegen. Es ist auch nicht vorgesehen, dass das Finanzamt auf der Grundlage der Erwerbsanzeige die Schenkungsteuer festsetzt. Letzteres erfolgt im eigentlichen Festsetzungsverfahren nach Prüfung durch das Finanzamt. Die Anzeige des Erwerbs kann diesen Prozess allenfalls anstoßen und führt zunächst zur Aufforderung, eine Schenkungsteuererklärung abzugeben.
Achtung: Steuerhinterziehung bzw. Steuerverkürzung bei fehlender Anzeige?
Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht erfüllt für sich gesehen noch nicht den Tatbestand einer Steuerhinterziehung bzw. einer leichtfertigen Steuerverkürzung. Führt die fehlende Meldung beim Finanzamt jedoch dazu, dass eine etwaige Schenkungsteuer von der Finanzverwaltung nicht festgesetzt wird, kann im Ergebnis aber eine Strafbarkeit vorliegen. Gegebenenfalls sind auch Hinterziehungszinsen zu zahlen.
Auswirkung der Schenkungs-Anzeige auf die Verjährung der Schenkungssteuer
Die Anzeige der Schenkung beim Finanzamt ist von entscheidender Bedeutung bei einer etwaigen Verjährung der Schenkungsteuer. Die Festsetzungsfrist für die Steuer beträgt im Regelfall vier Jahre. Diese Frist beginnt entweder mit Abgabe der Steuererklärung oder mit der Anzeige der Schenkung durch den Beschenkten oder Schenker, spätestens aber mit Ablauf des dritten Kalenderjahres.
Muster für die Anzeige einer Schenkung beim Finanzamt
Verschiedene Finanzbehörden stellen online amtliche Vordrucke bzw. Muster für die Anzeige eines Erwerbs unter Lebenden zur Verfügung. Beispielhaft finden Sie die Vorlage der Finanzverwaltung NRW hier: Anzeige einer Schenkung (gem. § 30 ErbStG)
Schenkung anzeigen? Unser Expertenrat
Nach dem gesetzlichen Wortlaut unterliegt jede Schenkung der Anzeigepflicht, selbst wenn sie keine Schenkungsteuer auslöst. Das gilt insbesondere auch für Zuwendungen, deren Wert unterhalb der persönlichen Freibeträge für die Schenkungsteuer liegen. Klar dürfte sein, dass das Finanzamt nicht von jedem Geschenk zum Kindergeburtstag und nicht von jeder kleinen Geldspende an den Sportverein erfahren muss und will. Dennoch sollte die Meldepflicht für Geschenke unbedingt ernst genommen werden. Gerade bei Schenkungen außerhalb der Kernfamilie und bei der Zusammenrechnung mehrerer Schenkungen wird schnell die Schwelle erreicht, in der das Finanzamt eine Anzeige gemäß § 30 ErbStG erwartet. Der Laie kann regelmäßig nur schwer einschätzen, wann eine Meldung offensichtlich unterbleiben kann.
Im Zweifel sorgt die Anzeige beim Finanzamt dafür, dass eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung verhindert wird und dass auch die Frist für die Festsetzungsverjährung startet.
FAQ Erbschaft beim Finanzamt melden
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Wie lange hat man Zeit, eine Schenkung dem Finanzamt zu melden?
Die gesetzliche Frist für die Anzeige einer Schenkung beim Finanzamt beträgt gemäß § 30 ErbStG drei Monate ab Vollzug der Schenkung.
Bei welchem Finanzamt müssen Schenkungen angezeigt werden?
Die Anzeige Schenkung muss beim für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Örtlich zuständig ist das Erbschaftsteuerfinanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schenker seinen Wohnsitz hat.
Muss der Beschenkte oder der Schenker eine Schenkung beim Finanzamt melden?
Die Anzeigepflicht gemäß § 30 ErbStG trifft sowohl den Beschenkten als auch den Schenker. Für die Meldung beim Finanzamt haben sie drei Monate Zeit.
Macht man sich strafbar, wenn man ein Geschenk nicht beim Finanzamt meldet?
Verletzung der Anzeigepflicht des § 30 ErbStG ist zwar für sich genommen keine Straftat, kann aber zu einer vollendeten Steuerhinterziehung führen, wenn die Anzeige falsch ist oder unterlassen wird und daraufhin das Finanzamt keine Schenkungsteuer festsetzt.