Doppelbesteuerungsabkommen & Erbschaftsteuer
Vermeidung einer steuerlichen Mehrfachbelastung bei internationalen Erbschaften
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen, das heißt, wenn ein ausländischer Erblasser oder Erbe involviert ist oder ausländisches Vermögen zum Nachlass gehört, wird nicht selten das Erbschaftsteuerrecht verschiedener Staaten eingreifen mit dem unangenehmen Effekt, dass der Erwerber gegebenenfalls gleich mehrfach Steuern auf sein Erbe zu zahlen hat. Dabei ist die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach deutschem Recht nur eingeschränkt möglich, wenn überhaupt.
Aus diesem Grund hat die Bundesrepublik Deutschland mit verschiedenen Staaten ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht abgeschlossen, um eine Doppelbesteuerung der Steuerpflichtigen zu vermeiden. Derzeit bestehen Doppelbesteuerungsabkommen mit:
- Dänemark
- Frankreich
- Griechenland
- Schweden
- Schweiz
- USA
Beratung durch Experten im Steuerrecht und Erbrecht
Als Fachanwaltskanzlei für Steuerrecht und Erbrecht mit internationaler Ausrichtung unterstützen wir vermögende Privatpersonen (private clients) und Unternehmer bei der Nachfolgeplanung und Erbfallabwicklung mit Auslandsbezug – rechtlich und steuerlich.
Informationen zu ausgewählten Staaten
Nachfolgend finden Sie weitere Informationen zu ausgewählten Ländern, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen bei der Erbschaftsteuer unterhält.