Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) & Erbschaftsteuer

Vermeidung steuerlicher Mehrfachbelastung bei internationalen Erbschaften

Um eine Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Erbfällen zu vermeiden, hat die Bundesrepublik Deutschland mit verschiedenen Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts abgeschlossen. 

Solche Erbfälle treten auf, wenn ein ausländischer Erblasser oder Erbe involviert ist oder ausländisches Vermögen zum Nachlass gehört. In diesen Fällen greifen häufig die Erbschaftsteuerrechte mehrerer Staaten, was dazu führen kann, dass der Erwerber mehrfach Steuern auf sein Erbe zahlen muss. Dabei ist die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach deutschem Recht nur eingeschränkt möglich, wenn überhaupt – Abhilfe schaffen die Doppelbesteuerungsabkommen.

Anwaltliche Expertise mit Erbschaftsteuer DBA

Als Fachanwaltskanzlei für Steuerrecht und Erbrecht mit internationaler Ausrichtung unterstützen wir vermögende Privatpersonen (private clients) und Unternehmer bei der Nachfolgeplanung und Erbfallabwicklung mit Auslandsbezug – rechtlich und steuerlich. Unsere Anwälte und Steuerberater sind Experten für grenzüberschreitende Steuerfragen und Erbschaftsteuer-Doppelabkommen. So unterstützen wir Sie:

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Das Problem der doppelten Besteuerung internationaler Erbschaften

Kommt es zu einem internationalen Erbfall, finden häufig die Erbschaftsteuergesetze mehrerer Staaten gleichzeitig Anwendung. Insbesondere hat jeder Staat seine eigenen Erbschaftsteuergesetze, die zwangsläufig nicht mit denen der anderen Staaten im Einklang stehen – denn die Erbschaft- und Schenkungsteuer innerhalb der EU ist nicht harmonisiert. Jeder Staat möchte bei der grenzüberschreitenden Erbschaft den ihm zustehenden Teil der Erbschaftsteuer abgreifen, wodurch es schnell zu einer Doppelbesteuerung und damit einer doppelten Belastung der Erben in ein und demselben Erbfall kommen kann. Im Zweifel müsste der Erbe dann Erbschaftsteuer an zwei Staaten in nicht unerheblicher Höhe zahlen.

Um eine solche Doppelbesteuerung zu verhindern, hat Deutschland mit verschiedenen Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. In diesem Rahmen wurden auch Doppelbesteuerungsabkommen speziell die Erbschaftsteuer betreffend abgeschlossen. Die bilateralen Abkommen regeln, welches Land in welchen Situationen wie viel Erbschaftsteuer erheben darf, um eine faire Steuerverteilung zwischen den betroffenen Staaten zu gewährleisten. 

Die Doppelbesteuerungsabkommen sind jedoch je nach Partnerland unterschiedlich gestaltet. Unterschiede betreffen vor allem die Möglichkeit der Steueranrechnung und der Steuerfreistellung.

Wichtig zu wissen ist, dass DBA keine Steueransprüche entstehen lassen, sondern ohnehin bestehende konkurrierende Besteuerungsrechte zwischen unterschiedlichen Staaten so verteilen, dass eine Doppelbesteuerung des Steuerpflichtigen abgemildert wird.

ACHTUNG: Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Ländern gehen den eigenen nationalen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzen der jeweiligen Länder im internationalen Erbfall vor.

Welche Länder haben ein Erbschaftsteuer DBA mit Deutschland?

Derzeit bestehen Doppelbesteuerungsabkommen speziell für die Erbschaftsteuer mit:

Darüber hinaus bestehen noch weitere allgemeine Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern, die jedoch die Erbschaftsteuer nicht speziell regeln.

Wann finden Doppelbesteuerungsabkommen im Erbfall Anwendung?

Ein Erbschaftsteuer Doppelbesteuerungsabkommen kommt immer dann zum Tragen, wenn 

  • der Erblasser oder der Erbe in mehr als einem Staat gleichzeitig ansässig gilt (Doppelansässigkeit), oder 

  • beide ihren Wohnsitz in zwei verschiedenen Ländern haben, oder

  • Nachlassvermögen in unterschiedlichen Ländern vorliegt (Belegenheitsprinzip)

In diesen Situationen dürfen die jeweiligen betroffenen Staaten aufgrund des Nachlasses einen eigenen Steueranspruch gegen den Steuerpflichtigen durchsetzen. Aus diesem Grund sollte bei grenzüberschreitenden Familienkonstellationen rechtzeitig über eine steueroptimierte Nachfolgeplanung nachgedacht werden, um entsprechende Gestaltungen vornehmen zu können.

Je nach Land erfolgt die Besteuerung nach den folgenden Prinzipien:

  • Besteuerung durch Wohnsitzland: Diesem Prinzip zufolge ist der Steuerpflichtige in dem Staat zu besteuern, in dem er seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  • Besteuerung durch Quellenland: Diesem Prinzip zufolge ist der Steuerpflichtige in dem Staat zu besteuern, in dem er sein Einkommen erzielt hat.

  • Welteinkommensprinzip: Hiernach unterliegt der Steuerpflichtige mit seinem gesamten Welteinkommen der Besteuerung.

  • Territorialitätsprinzip: Hiernach unterliegt der Steuerpflichtige der Besteuerung ausschließlich mit dem Teil seines Einkommens, das er auf dem Territorium des betroffenen Staates erwirtschaftet hat.

Beispiel: Steuerinländer werden in Deutschland nach dem Wohnsitzland- und Welteinkommensprinzip besteuert. Die Besteuerung der Steuerausländer unterliegt hingegen dem Quellenland- und Territorialitätsprinzip.

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Um die Doppelbesteuerung des Steuerpflichtigen zu verhindern, wird die Besteuerung im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig einem Staat zugewiesen. Dafür machen sich die Staaten die Anrechnungsmethode bzw. die Freistellungsmethode zunutze. Sie werden in Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Staaten festgelegt und sind entscheidend, um festzustellen, wie die Steuerlast auf die beteiligten Länder verteilt wird.

Anrechnungsmethode

Bei diesem Vorgehen rechnet einer der Staaten dem Steuerpflichtigen die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer auf die inländische Erbschaftsteuer an. In Deutschland ist diese Möglichkeit vorgesehen in § 21 Abs. 1 ErbStG. Diese Norm gewährt unter bestimmten Voraussetzungen, dass eine ausländische Steuer im Rahmen der deutschen Besteuerung zugunsten des Steuerpflichtigen angerechnet wird. 

Allerdings geschieht eine Anrechnung der ausländischen Steuer ausschließlich auf Antrag – nicht von Amts wegen.

Freistellungsmethode

Bei der Freistellungsmethode verzichtet einer der am internationalen Erbfall beteiligten Staaten darauf, bestimmte Vermögensgegenstände zu besteuern. In diesem Zusammenhang ist in Deutschland vor allem der Progressionsvorbehalt des § 19 Abs. 2 ErbStG zu beachten.

Beispiel: Diese Methode wird in Deutschland häufig in Zusammenhang mit im Ausland belegenem Immobilienvermögen verwendet, sodass eine Besteuerung des Immobilienvermögens nur in dem Land stattfindet, in dem die Immobilie belegen ist. Im Rahmen des Progressionsvorbehalts wird jedoch der Wert der Immobilie zur Berechnung der Bemessungsgrundlage in Deutschland herangezogen und mitberücksichtigt.

Doppelbesteuerung ohne DBA

Ohne DBA steht nur die Anrechnungsmethode nach § 21 ErbStG zur Verfügung, und diese ist auf die Höhe der deutschen Steuer begrenzt. Die Freistellungsmethode hingegen wird ohne DBA mit ausdrücklicher Vereinbarung nicht angewendet. Internationale Erbschaftsfälle mit Ländern ohne DBA führen daher oft zu höherer Steuerlast, weshalb eine sorgfältige Nachlassplanung und Beratung besonders wichtig ist.

Besondere Herausforderungen bei grenzüberschreitenden Erbschaften:

Neben der Doppelbesteuerung gibt es weitere Herausforderungen, die es bei einer internationalen Erbschaft zu berücksichtigen gilt:

  • Länder definieren den steuerlichen Wohnsitz unterschiedlich (z. B. Deutschland: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, andere Länder: Staatsbürgerschaft)

  • Länder haben verschiedene Steuerklassen und Freibeträge, die zu unterschiedlich hohen Steuerbelastungen führen

  • Länder bewerten Vermögenswerte wie Immobilien, Bankguthaben oder Unternehmensanteile unterschiedlich, was die Steuerbemessung erheblich beeinflussen kann

  • In Fällen ohne DBA zwischen den beteiligten Ländern gibt es keine klaren Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

  • Länder haben stark variierende Steuersätze für Erbschaften

Grenzüberschreitende Erbschaften sind steuerlich äußerst komplex und erfordern eine sorgfältige Analyse der geltenden nationalen und internationalen Vorschriften. Eine individuelle Steuerplanung und Beratung durch Experten (z. B. Anwälte oder Steuerberater mit internationaler Expertise) sind unerlässlich, um Doppelbesteuerung zu vermeiden und steuerliche Belastungen zu minimieren.

Informationen zu ausgewählten Staaten

Nachfolgend finden Sie weitere Informationen zu ausgewählten Ländern, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen bei der Erbschaftsteuer unterhält.

FAQs zu Erbschaftsteuer DBA

Wann kommt ein DBA im Erbfall zur Anwendung?

Wenn der Erblasser oder der Erbe in mehreren Staaten ansässig ist, Vermögen in unterschiedlichen Ländern liegt oder Wohnsitze in verschiedenen Staaten bestehen. Das DBA regelt, welches Land Steuer erheben darf, und verhindert Doppelbesteuerung weitgehend.

Was passiert ohne DBA bei der Erbschaftsteuer?

Ohne ein DBA gibt es keine vertragliche Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. In diesem Fall kann Deutschland lediglich die Anrechnungsmethode nach § 21 ErbStG anwenden. Die Anrechnung erfolgt jedoch nur auf Antrag und ist auf die Höhe der deutschen Steuer begrenzt.

Es kann zu einer höheren Steuerlast kommen, da beide Länder unabhängig voneinander Steuer auf denselben Vermögenswert erheben können.

Daher ist in Fällen ohne DBA eine sorgfältige Nachlassplanung besonders wichtig, um steuerliche Belastungen zu minimieren.

Welche Methoden verhindern Doppelbesteuerung?

Anrechnungsmethode: Gezahlte Auslandssteuer wird auf die inländische Steuer angerechnet.

Freistellungsmethode: Vermögen wird in einem Land steuerfrei gestellt, aber für die Steuersatzberechnung berücksichtigt.

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