Doppelbesteuerungsabkommen & Erbschaftsteuer

Vermeidung einer steuerlichen Mehrfachbelastung bei internationalen Erbschaften

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen, das heißt, wenn ein ausländischer Erblasser oder Erbe involviert ist oder ausländisches Vermögen zum Nachlass gehört, wird nicht selten das Erbschaftsteuerrecht verschiedener Staaten eingreifen mit dem unangenehmen Effekt, dass der Erwerber gegebenenfalls gleich mehrfach Steuern auf sein Erbe zu zahlen hat. Dabei ist die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach deutschem Recht nur eingeschränkt möglich, wenn überhaupt.

Aus diesem Grund hat die Bundesrepublik Deutschland mit verschiedenen Staaten ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht abgeschlossen, um eine Doppelbesteuerung der Steuerpflichtigen zu vermeiden. Derzeit bestehen Doppelbesteuerungsabkommen mit:

Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Beratung durch Experten im Steuerrecht und Erbrecht

Als Fachanwaltskanzlei für Steuerrecht und Erbrecht mit internationaler Ausrichtung unterstützen wir vermögende Privatpersonen (private clients) und Unternehmer bei der Nachfolgeplanung und Erbfallabwicklung mit Auslandsbezug – rechtlich und steuerlich. 

Informationen zu ausgewählten Staaten

Nachfolgend finden Sie weitere Informationen zu ausgewählten Ländern, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen bei der Erbschaftsteuer unterhält.

Kontaktformular für unverbindliche Mandatsanfragen

Schildern Sie uns Ihr Anliegen und/oder lassen Sie sich zurückrufen.

Hiermit willige ich in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung (Ziffer VIII.) ein. Die Daten werden zur Bearbeitung meiner Kontaktanfrage benötigt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Erklärung gegenüber ROSE & PARTNER widerrufen.