Erbschaftsteuer bei Unternehmen
Befreiungen, Bewertung und Gestaltungen für Betriebsvermögen
Die Besteuerung von Unternehmen bzw. Unternehmensanteilen im Zusammenhang mit einer Erbschaft ist regelmäßig komplex und kann für den Betrieb bzw. die Betroffenen auch von existenzieller Bedeutung sein. Daher sollte bereits im Vorfeld des Erbfalls bei der Planung der Unternehmensnachfolge die Erbschaftsteuer in den Fokus genommen werden. Außerdem gilt es, im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung, die Möglichkeiten für Begünstigungen und Unternehmensbewertungen zu nutzen.
Nachfolgend geben Ihnen unsere Experten einen Überblick über die erbschaftsteuerlichen Besonderheiten, Risiken und Möglichkeiten bei der Unternehmensnachfolge.
Beratungsleistungen unserer Fachanwälte und Steuerberater
Wir betreuen bundesweit Unternehmer in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen der Nachfolge. Unser Team aus Fachanwälten für Steuerrecht, Erbrecht und Gesellschaftsrecht bietet Ihnen dabei folgende Beratungsschwerpunkte:
- Individuelle Konzepte für Ihre Unternehmensnachfolge
- Steuerliche Optimierung betrieblicher Erbschaften und Schenkungen
- Erbschaftsteuererklärungen und Schenkungssteuererklärungen für Betriebsvermögen
- Generierung von steuerbefreitem Betriebsvermögen (z.B. Wohnungsunternehmen)
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Ausgangslage bei der Erbschaftsteuer für Unternehmen
Wird ein Unternehmen bzw. ein Unternehmensanteil vererbt, liegt darin grundsätzlich ein sogenannter Erwerb von Todes wegen, der gemäß § 1 ErbStG der Erbschaftsteuer unterliegt. Für Erbschaften mit Betriebsvermögen gelten zunächst die gleichen Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze wie bei der Vererbung von Privatvermögen. Steuerpflichtig ist sowohl der alleinerbende Unternehmensnachfolger als auch ein Miterbe eines Betriebs oder auch ein Vermächtnisnehmer, dem der Erblasser Unternehmensanteile zuwendet.
Da auch der Wert von kleinen und mittelständischen Unternehmen regelmäßig jenseits der Freibeträge für die Erbschaftsteuer liegt, müssten die meisten Unternehmensnachfolger entsprechend Erbschaftsteuer zahlen. Dafür fehlte den Erben aber oft die Liquidität und der Verkauf von Unternehmensanteilen zur Begleichung der Erbschaftsteuer ist - außerhalb von börsennotierten Aktiengesellschaften - meist kein praktikabler Weg.
Damit der Erbfall für ein Unternehmen nicht zur existenziellen Bedrohung wird, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, umfangreiche Steuerbefreiungen bei der Unternehmensnachfolge durch Erbschaft zu gewähren. Diese in den §§ 13a ff. ErbStG geregelten Befreiungen sind aber an strenge Voraussetzungen geknüpft, die für Erben zu einer echten Herausforderung werden können.
Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze
Werfen wir zunächst einen Blick auf die steuerlichen Rahmenbedingungen, die immer dann greifen, wenn die Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen nicht einschlägig sind - Unternehmensanteile also vom Finanzamt als Privatvermögen behandelt werden. Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze hängen dann davon ab, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis der Erbe zum Erblasser steht.
Verhältnis zum Erblasser | Steuerklasse | Freibetrag | Steuersatz |
---|---|---|---|
Ehegatte | I | 500.000 Euro | 7-30 % |
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder | I | 400.000 Euro | 7-30 % |
Enkelkinder | I | 200.000 Euro | 7-30 % |
Eltern | I | 100.000 Euro | 15-43 % |
Geschwister, Neffen/Nichten | II | 20.000 Euro | 15-43 % |
Schwiegerkinder | II | 20.000 Euro | 15-43 % |
Lebensgefährten | III | 20.000 Euro | 30-50 % |
Sonstige | III | 20.000 Euro | 30-50 % |
Tarifbegrenzung für Unternehmenserben außerhalb des engsten Familienkreises
Eine bedeutende Entlastung für Unternehmensnachfolger, die nicht zum engsten Kreis der Angehörigen des Erblassers gehören, stellt die sogenannte Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG dar. Durch sie werden Erwerber, die der Steuerklasse II oder III angehören, also zum Beispiel, Geschwister, Neffen, Nichten oder Mitarbeiter bzw. Freunde etc. begünstigt.
Welches betriebliche Vermögen wird begünstigt?
Bei den steuerlichen Vergünstigungen für betriebliches Vermögen hatte der Gesetzgeber den Erhalt von Arbeitsplätzen und die Existenz tatsächlich am Wirtschaftskreislauf teilnehmender Unternehmen im Blick. Insbesondere sollten bloße vermögensverwaltende Gesellschaften nicht von der Erbschaftsteuer verschont werden.
Die erbschaftsteuerlichen Befreiungen des § 13a ErbStG gelten für
- Betriebsvermögen
- Anteile an Kapitalgesellschaften
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und
Was genau als begünstigtes Vermögen anzusehen ist, wurde in § 13b ErbStG festgelegt:
a. Betriebsvermögen
Begünstigt werden Erben von Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG). Hierzu gehören sowohl Gewerbebetriebe als auch Betriebe von Freiberuflern. Die Anteile an einer gewerblichen Personengesellschaft (z.B. GbR, KG oder GmbH & Co. KG) sind ebenfalls begünstigt. Bei einer lediglich gewerblich geprägten Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) ist ebenfalls eine Steuerverschonung möglich.
Begünstigt ist der erbrechtliche Erwerb des gesamten Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs und auch ein Mitunternehmeranteil (Gesellschafterstellung plus zugehöriges Sonderbetriebsvermögen). Anders als in der Vergangenheit stehen heute auch Treuhandgestaltungen bei Gesellschaftsanteilen einer erbschaftsteuerlichen Verschonung nicht mehr im Wege.
Vorsicht bei Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag!
Verstirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft, gelten die gesetzlichen Regelungen für die jeweilige Rechtsform. Diese werden aber regelmäßig im Gesellschaftsvertrag durch sogenannte "Nachfolgeklauseln" modifiziert. Je nachdem, ob letztlich der Gesellschaftsanteil als solcher an den oder die Erben fällt, oder lediglich ein Abfindungsanspruch gegen den Nachlass, ergeben sich unterschiedliche erbschaftsteuerliche Konsequenzen. Hier arbeiten sowohl bei der Gestaltung als auch im Erbfall unsere Steuerberater Hand in Hand mit unseren Fachanwälten für Gesellschaftsrecht.
b. Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE)
Auch Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die AG bzw. SE (nicht dagegen Genossenschaften) gehören gemäß § 13b Absatz 1 ErbStG zu begünstigten Vermögen. Allerdings gilt das nur insoweit, als der vererbende Erblasser zu mehr als 25 Prozent (bezogen auf das Nennkapital) an der Kapitalgesellschaft beteiligt war.
c. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Was Land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist, bestimmt sich nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Begünstigt sind der Wirtschaftsanteil und die selbst bewirtschafteten Grundstücke. Ertragssteuerliche Aspekte spielen dabei für die Verschonung von der Erbschaftsteuer keine Rolle. Auch Betriebe, die insgesamt verpachtet sind, können begünstigt sein.
Schädliches Verwaltungsvermögen
Verschont wird nur das begünstigungsfähige Produktivvermögen. Von diesem ist das sogenannte "Verwaltungsvermögen" abzuziehen. Damit meint der Gesetzgeber Vermögen, das ohne unternehmerische Initiative Gewinn erzielt und regelmäßig auch nicht der Schaffung oder des Erhalts von Arbeitsplätzen dient. Auch ertragssteuerlich als notwendiges Betriebsvermögen klassifiziertes Vermögen, kann Verwaltungsvermögen im Sinne des Erbschaftsteuerrechts sein.
Zum Verwaltungsvermögen gehören u.a.
- zur Nutzung an Dritte überlassene Gegenstände, wie zum Beispiel vermietete Immobilien
- Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) geringer als 25 Prozent
- Kunstgegenstände, Münzen, Edelmetalle etc.
- Wertpapiere, Kontoguthaben und Forderungen
Finanzmittel bzw. Barvermögen bis zu einer Grenze von 15 Prozent des Betriebsvermögens sind begünstigt (nach Saldierung mit betrieblichen Schulden).
Verwaltungsvermögen gilt bis zu einer Quote von 10 Prozent des Betriebsvermögens als begünstigtes Vermögen, darüber hinaus spricht man von schädlichem Verwaltungsvermögen. Liegt der Anteil des Verwaltungsvermögens bei mindestens 90 Prozent, entfällt die Verschonung vollständig. Bei der Optionsverschonung darf der Anteil des Verwaltungsvermögens nicht mehr als 20 Prozent betragen.
Verwaltungsvermögen, das dem Unternehmen seit weniger als zwei Jahren zuzurechnen ist, gilt als junges Verwaltungsvermögen, das nicht in den Genuss einer erbschaftsteuerlichen Verschonung kommt.
Sonderfall Betriebsaufspaltung: Werden Grundstücke Dritten zur Nutzung überlassen, gelten diese bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen. Eine Privilegierung gibt es hier jedoch ausnahmsweise in den Fällen der sogenannten Betriebsaufspaltung, wenn der Erblasser sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebs-GmbH faktisch beherrscht.
Die Verschonungsregeln im Überblick
Bei der Vererbung oder Schenkung von Betriebsvermögen, stellt das ErbStG derart komplizierte Befreiungs- und Verschonungsregeln auf, dass diese häufig Gegenstand von Gerichtsverfahren sind. Auch die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen stand und steht immer wieder auf dem Prüfstand. Die entsprechenden Regelungen in §§ 13a, b ErbStG sind lang und kompliziert geraten. Das begünstigte Betriebsvermögen bleibt von der Steuer „verschont“, wenn der Beschenkte bestimmte Kriterien (Behaltensfrist, Lohnsumme) in der Zukunft erfüllt.
Hier gibt es verschiedene Optionen bei der Unternehmensnachfolge, die die Betroffenen im Einzelfall wählen können. Für die richtige Auswahl sollten Sie im Einzelfall unbedingt einen Fachanwalt für Steuerrecht befragen.
a. Regelverschonung in Höhe von 85 Prozent
Bei der Standardvariante, der sogenannten Regelverschonung, entsteht für 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens keine Erbschaftsteuer. Dafür müssen für einen Zeitraum von 5 Jahren vom Unternehmenserben bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden und der Anteil von schädlichem Verwaltungsvermögen darf nicht über 50 Prozent liegen.
b. Optionsverschonung für vollständige Steuerbefreiung
Wird die Optionsverschonung gewählt, winkt den Erben eine vollständige Befreiung des begünstigten Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer. Hier müssen die Voraussetzungen jedoch 7 Jahre eingehalten werden und das schädliche Verwaltungsvermögen darf 20 Prozent nicht übersteigen.
Unternehmensfortführung durch die Erben
Die Verschonungsregeln greifen nur, wenn der bzw. die Unternehmenserben den Betrieb für eine bestimmte Zeit weiterführen.
- Bei der Regelverschonung (85 %) muss der Betrieb mindestens 5 Jahre fortgeführt werden.
- Bei der Optionsverschonung (100 %) muss der Betrieb mindestens 7 Jahre fortgeführt werden.
Ein Verkauf des Unternehmens, die Betriebsaufgabe oder die Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen verursachen den Wegfall der Verschonung. Das gilt bei einem Unternehmensverkauf aber nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten reinvestiert wird.
Ebenfalls schädlich ist eine Überentnahme, wenn der Unternehmensnachfolger dem Unternehmen – kumuliert betrachtet – bis zum Ende der Behaltensfrist mehr Mittel entnimmt, als es an Gewinnen erbringt. Eine Überentnahme von bis zu 150. 000 Euro gilt als unschädlich (§ 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
Aufrechterhaltung des Lohnniveaus (Lohnsummenklausel)
Weiterhin greift die Steuerfreiheit nur, wenn die sogenannte Lohnsummenklausel eingehalten wird. Die Anforderungen richten sich nach der Zahl der Mitarbeiter im betreffenden Unternehmen:
- Betriebe mit nicht mehr als 5 Beschäftigten sind von der Lohnsummenregelung nicht betroffen.
- Betriebe mit 6-10 Beschäftigten müssen mindestens 250 Prozent der Ausgangslohnsumme innerhalb von 5 Jahren (Regelverschonung) bzw. 500 Prozent der Ausgangslohnsumme innerhalb von 7 Jahren (Optionsverschonung) aufrechterhalten.
- Betriebe mit 11-15 Beschäftigten müssen Mindestlohnsummen von 300 Prozent (Regelverschonung) bzw. 565 Prozent (Optionsverschonung) einhalten.
Bestimmte Mitarbeiter, die sich etwa in Elternzeit oder Mutterschutz befinden, bleiben ihm Rahmen der Lohnsummenregelung ebenso unberücksichtigt, wie Langzeiterkrankte oder Saisonarbeiter.
Zusätzlicher Abzugsbetrag bis 150.000 Euro
Von dem Teil des auf einen Erwerber übergegangenen begünstigten Vermögens, der nach Anwendung des Verschonungsabschlags verbleibt (die 15 %, die stets steuerpflichtig sind), wird ein Betrag von maximal 150.000 Euro abgezogen (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag von 150.000 Euro wird abgeschmolzen, wenn der Wert dieses Vermögens die Wertgrenze von 150.000 Euro übersteigt. Die Abschmelzung erfolgt dergestalt, dass die Hälfte des übersteigenden Wertes den Abzugsbetrag verringert.
Ab 26 Millionen Euro: Verschonungsbedarfsprüfung oder Abschmelzmodell
Bei größeren Unternehmenserbschaften gelten die Bestimmungen zur Regelverschonung bzw. Optionsverschonung nur noch bis zu einem begünstigten Betriebsvermögen von 26 Mio. Euro., können die Erben zwischen zwei Möglichkeiten wählen: Welcher Antrag gestellt wird, sollte im Vorfeld genau geprüft und abgewogen werden.
a. Verschonungsbedarfsprüfung
Kann der Unternehmenserbe nachweisen, dass er die Erbschaftsteuer nicht aus einem frei verfügbaren Vermögen begleichen kann, kann er die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung beantragen. Beim verfügbaren Vermögen werden 50 Prozent des vorhandenen und aus der Erbschaft erhaltenen nicht begünstigten Vermögens berücksichtigt. Der Erbe muss also auch sein Privatvermögen offenlegen.
b. Abschmelzmodell
Bei dem Abschmelzmodell verringern sich die 85 bzw. 100 Prozent-Abschläge um einen Prozentpunkt je 750.000 Euro, soweit das Betriebsvermögen 26 Mio. Euro übersteigt. Der Verschonungsabschlag sinkt bis auf 0 Prozent.
Steueroptimierte Gestaltung der Unternehmensnachfolge
Wer als Unternehmer bzw. Gesellschafter der Nachfolgergeneration die Belastung durch eine etwaige Erbschaftsteuer ersparen will, hat zahlreiche Möglichkeiten der Gestaltung. Im Zentrum sollte dabei der Blick auf die Steuerbefreiungen des Erbschaftsteuergesetzes stehen. Rechtzeitig sollte geprüft werden, welche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können und inwieweit überhaupt begünstigtes Betriebsvermögen vorliegt.
Zu den weiteren Gestaltungen mit dem Ziel der Steuervermeidung gehört eine optimale Aufteilung des betrieblichen Vermögens auf potentielle Nachfolger. Das gilt sowohl für den Erbfall als auch bereits zu Lebzeiten durch Schenkungen. Auf diese Weise können Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze bestmöglich ausgenutzt werden.
Unerlässlich ist dabei jedoch eine professionelle gesellschaftsrechtliche Gestaltung bzw. eine Absicherung der Schenkergeneration, zum Beispiel durch sogenannte Familiengesellschaften. Auch im Übrigen sollten steuerliche Erwägungen die anderen „Baustellen“ bei der Planung der Unternehmensnachfolge, zum Beispiel Pflichtteilsthemen, nicht zu sehr verdrängen.
Risiko Ertragssteuerbelastung bei der Unternehmenserbschaft
Bei jeder Unternehmensnachfolge sind auch die Ertragssteuern (EStG, GewSt und KStG) ein wichtiger Gesichtspunkt. Erbrechtliche Regelungen durch Testamente von Laien, Notaren oder Anwälten übersehen diese Risiken häufig, weil sie etwa mit Problemen rund um die Betriebsaufspaltung oder der Aufdeckung stiller Reserven nicht vertraut sind. Zum Schutz vor erheblichen, gegebenenfalls sogar existenzbedrohenden, ertragsteuerlichen Folgen, sollte daher keine Unternehmensnachfolge und kein Unternehmertestament ohne einen spezialisierten Steuerberater gestaltet werden.
Erbschaftsteuererklärung und Unternehmensbewertung
Ist der Erbfall eingetreten, werden die Erben aufgefordert, eine Erbschaftsteuererklärungabzugeben. Für Betriebsvermögen gibt es hier einige Besonderheiten zu beachten. Hier ist der beratende Fachanwalt für Steuerrecht und Erbrecht gefordert, die Weichen richtig zu stellen.
Das gilt insbesondere auch für dieUnternehmensbewertung. Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer für ein Unternehmen steht neben den Steuerbefreiungen schließlich vor allem die Bewertung der GmbH, der Personengesellschaft oder des Einzelunternehmens im Fokus. Gibt es – wie meist – keine Vergleichswerte aus zeitnahen Unternehmens- oder Anteilsverkäufen, kommt zunächst das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren in Betracht. In manchen Fällen wird dieses standardisierte Verfahren jedoch nicht zum steuerlich besten Ergebnis führen. Dann ist die Wertermittlung durch ein Wertgutachten, insbesondere nach IDW S1, geboten.
Bewertung von unserem Experten
Die Unternehmensbewertung für die Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer übernimmt in unserem Team Steuerberater Martin Stürmer. Als spezialisierter Experte arbeitet er mit unseren Anwälten im Erbrecht und Steuerrecht zusammen. Sie können ihn aber auch unabhängig von einer rechtlichen Mandatierung beauftragen.
Fragen Sie nach einem Angebot für eine Unternehmensbewertung oder eine kostengünstige Indikative Unternehmenswertermittlung:
FAQ Erbschaftsteuer Unternehmen
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Was ist schädliches Verwaltungsvermögen bei der Erbschaftsteuer?
Schädliches Verwaltungsvermögen ist das Vermögen, das bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer für Unternehmen nicht als begünstigtes Produktivvermögen gilt, weil es sich zum Beispiel um Wertpapiere oder vermietete Immobilien handelt. Dieses Verwaltungsvermögen kann sogar zum vollständigen Wegfall der Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen führen.
Ist die Erbschaftsteuer für Firmen verfassungsmäßig?
Die aktuelle Regelung zur erbschaftsteuerlichen Behandlung von Unternehmen beruht auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das zu einer umfassenden Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts für Betriebsvermögen führte. Ungeachtet dessen werden auch die aktuellen Regeln hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit angezweifelt und gerichtlich überprüft.
Wie werden Betriebe für die Erbschaftsteuer bewertet?
Seit der großen Erbschaftsteuerreform sollen alle Vermögenswerte grundsätzlich zum tatsächlichen Verkehrswert bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden. Die Ermittlung ist in der Praxis auch durch ein vereinfachtes Ertragswertverfahren möglich, das von den Finanzbehörden anerkannt wird.