Schenkungssteuererklärung

Ratgeber unserer Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht

Sie planen eine Schenkung oder haben bereits eine Schenkung getätigt oder erhalten und fragen sich, welche Schritte zur ordnungsgemäßen Besteuerung der Schenkung zu unternehmen sind? Hier finden Sie Informationen unserer Steuerberater und Fachanwälte rund um das Thema Schenkungssteuererklärung.

Leistungen rund um die Schenkungssteuererklärung

Unsere Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht beraten und vertreten Sie bei allen Fragen zur Anzeige von Schenkungen sowie bei der Schenkungssteuererklärung:

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Video: Schenkungsteuererklärung

Helge Schubert, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht mit dem Schwerpunkt Erbschaft und Schenkung gibt Ihnen in diesem Video einen Überblick über die Erklärung der Schenkungsteuer gegenüber dem Finanzamt - in nur zwei Minuten.

Anzeigepflicht - wie das Finanzamt von der Schenkung erfährt

Bei einer Schenkung sind sowohl der Schenker als auch der Erwerber nach § 30 ErbStG verpflichtet, die Schenkung innerhalb von drei Monaten dem Schenkungssteuerfinanzamt anzuzeigen. Ausnahmen gibt es z.B. für notariell beurkundete Vorgänge, bei denen bereits der Notar dem Finanzamt zur Meldung verpflichtet ist. Zuständig ist das für den Wohnort des Schenkers zuständige Erbschaftsteuer-Finanazamt. Die Pflicht zur Meldung von Geschenken bei der Finanzverwaltung sollte ernst genommen werden, da die Anzeige eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung verhindert und die Festsetzungsverjährung für die Schenkungsteuer in Gang setzt.

Schenkung dem Finanzamt anzeigen? Ausführliche Themenseite zur Meldepflicht von Beschenkten und Schenkern

Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe der Schenkungssteuererklärung

Das Schenkungssteuerfinanzamt kann dann nach Kenntnis von der Schenkung eine Schenkungssteuererklärung von den Beteiligten anfordern. Ob und von wem das Finanzamt eine Steuererklärung verlangt, liegt im Ermessen der Behörde. Die Schenkungssteuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn der Steuerpflichtige zur Auffassung gelangt, dass Schenkungssteuer nicht anfällt. In der Regel wird nur der Erwerber und nicht auch der Schenker zur Abgabe aufgefordert. Unabhängig davon trifft den Schenker aber auch die Anzeigepflicht beim Finanzamt sowie die Haftung für die Zahlung der Schenkungsteuer.

§ 31 Absatz 1 ErbStG - Steuererklärung

"Das Finanzamt kann von jedem an ... einer Schenkung ... Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen..."

Die Frist zur Abgabe der Schenkungsteuererklärung

Bei der Aufforderung zur Abgabe der Schenkungsteuererklärung bestimmt das Finanzamt auch eine Frist. Gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 ErbStG muss diese "mindestens einen Monat" betragen. In der Praxis sind die vom Finanzamt gesetzten Fristen häufig großzügiger. Die Frist beginnt stets erst mit Zugang des Erklärungsbogens bei demjenigen, der die Steuererklärung abgeben soll.

Kann die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben werden, so sollte eine Fristverlängerung beantragt werden, da sonst ein Verspätungszuschlag von bis zu 10% der Steuer (§ 152 AO), sowie Zwangsgelder (§ 329 AO) festgesetzt werden können. Fristverlängerungen sind insbesondere dann unvermeidbar und werden regelmäßig auch gewährt, wenn es sich um komplexe Nachlässe mit Immobilien, Betriebsvermögen, Auslandsvermögen etc. handelt.

Versucht man die Abgabe der Schenkungssteuererklärung zu lange herauszuzögern, kann das Finanzamt auch auf der Grundlage einer Schätzung die Schenkungssteuer festsetzen.

Steuerberater, Steueranwalt oder Steuerpflichtiger - wer sollte die Erklärung anfertigen?

Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige die Erklärung zur Schenkungssteuer selbst abgeben, was in einfachen Konstellationen mit etwas Einarbeitung auch machbar ist. Es gibt aber eine Vielzahl von Sachverhalten, bei denen es sinnvoll ist, einen Experten mit der Abgabe der Erklärung zu beauftragen. Das kann sowohl ein Steuerberater als auch ein Fachanwalt für Steuerrecht sein. Entscheidend ist die hinreichende Spezialisierung und Erfahrung auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer, da dies für die meisten Steuerberater und Anwälte nicht zum alltäglichen Geschäft gehört. Hier sollte man keine Kompromisse machen, da nur der erfahrene Speziallist das steuerlich beste Ergebnis herausholen kann und dieser noch nicht einmal teurer als weniger qualifizierte Berater ist, wenn in beiden Fällen nach der Gebührenordnung abgerechnet wird.

Die Beauftragung eines Steuerexperten kann geboten sein, wenn folgende Assets verschenkt werden:

  • Immobilienvermögen
  • Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen
  • Betriebsvermögen
  • Beteiligungen an geschlossenen Fonds
  • Auslandsvermögen

Bei diesen Vermögenswerten wirft bereits die Bewertung des Schenkungsgegenstandes komplexe Fragen auf. Außerdem gibt es zahlreiche gesetzliche Steuerbefreiungen und -vergünstigungen für Immobilien und Betriebsvermögen. Nur wer hier die steuerrechtlich zulässigen Möglichkeiten kennt, kann eine unnötig hohe Schenkungssteuer vermeiden.

    Beratungsbedarf besteht regelmäßig auch dann, wenn die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt bzw. unter Auflagen erfolgte oder eine gemischte Schenkung (Kauf mit niedrigem Kaufpreis) vorgenommen wurde.

      Mantelbogen, Anlagen etc.

      Die Schenkungssteuererklärung muss die verschenkten Vermögenswerte enthalten und auch die sonstigen Angaben, die notwendig sind, um den Gegenstand und den Wert der Schenkung festzustellen. Das Finanzamt muss also in die Lage versetzt werden, den Wert der Schenkung selbst zu ermitteln.

        Die Steuererklärung muss keine Bewertung der Schenkung, wohl aber die wertbildenden Faktoren enthalten

        Mantelbogen

        Die Grundlage der Schenkungsteuererklärung ist der sogenannte Mantelbogen. Hier müssen Angaben darüber gemacht werden, was wann von wem an wen verschenkt wurde. Es wird aber auch gefragt, wer die Schenkungsteuer zahlt oder wem der Steuerbescheid zugestellt werden soll. Es folgt ein Verzeichnis der Gegenstände der Zuwendung. Im Mantelbogen finden sich dazu Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen und übriges Vermögen mit einer Aufstellung weiterer möglicher Positionen. Daneben werden einige relevante Begleitaspekte abgefragt, etwa ob es Vorschenkungen gab oder Erwerbsnebenkosten angefallen sind.

        Anlage Gegenleistung und Auflagen

        Bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt oder Auflagen und bei gemischten Schenkungen ist die Anlage Gegenleistung und Auflagen auszufüllen. Spätestens bei der Schenkung solcher Gegenstände wird die Abgabe der Schenkungssteuererklärung komplex, denn dann sind zusätzlich zur Schenkungssteuererklärung auch weiter Erklärungsvordrucke für die sogenannte Bedarfsbewertung einzureichen.

        Anlagen zur sogenannten Bedarfsbewertung:

        • BBW 1/12 - Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts/Personendaten
        • BBW 2/12 – Anlage Feststellung Grundbesitzwert
        • BBW 2a/12 - Einlageblatt zur Anlage Feststellung Grundbesitzwert
        • BBW 20/10 – Anlage Land- und Forstwirtschaft zur Feststellungserklärung
        • BBW 50.1/13 – Anlage Betriebsvermögen Einzelvermögen für Besteuerungszeitpunkte nach dem 6.6.2013
        • BBW 50.2/13 – Anlage Betriebsvermögen Personengesellschaft Besteuerungszeitpunkte nach dem 6.6.2013

        Sachverständigengutachten?

        Im Rahmen der Bedarfsbewertung ist stets zu überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, durch Sachverständigengutachten einen niedrigeren Wert des Gegenstands nachzuweisen. Hierbei ist die mögliche Steuerersparnis abzuwägen mit den zusätzlichen Kosten für das Sachverständigengutachten.

        Sonstige Anlagen

        Insbesondere ist bei der Zuwendung von Gegenständen, die teilweise oder vollständig schenkungssteuerfrei gestellt werden, darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung auch geltend gemacht wird. Beispiele:

        • Wenn zum Erwerb des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners ein Familienheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gehört, ist zusätzlich die „Anlage Steuerbefreiung Familienheim“ auszufüllen.
        • Wenn zum Vermögensanfall ein begünstigtes Unternehmensvermögen im Sinne des §§ 13a. 13b ErbStG gehört, ist die Anlage "Steuerentlastung für Unternehmensvermögen" auszufüllen.
        • Wenn zum Erwerb ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück im Sinne von § 13d Erbschaftsteuergesetz gehört, ist die Anlage "Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke" auszufüllen.

        Formalien und Dauer der Erklärung

        Die Schenkungssteuererklärung ist in der Regel nur durch den Erwerber zu unterschreiben. Nur wenn der Schenker die Entrichtung der Schenkungssteuer übernommen hat- was wiederum als Schenkung an den Beschenkten gilt - ist die Erklärung auch durch ihn zu unterschreiben. Eine nicht unterschriebene Erklärung gilt als nicht abgegeben.

        Wie lange dauert es bis ein Schenkungssteuerbescheid ergeht? Dazu kann man keine allgemeinverbindliche Aussage treffen. Stellen Sie sich darauf ein, dass der Bescheid gerne auch erst ein Jahr nach Abgabe der Schenkungssteuererklärung ergeht. Dies gilt insbesondere dann, wenn oben aufgeführte Gegenstände verschenkt werden. Hier ergeht oft auch zunächst ein vorläufiger Schenkungssteuerbescheid, der noch geändert wird, wenn durch das jeweilige zuständige Finanzamt (Lagefinanzamt) für die Bewertung ein gesonderter Feststellungsbescheid über die Bewertung ergeht. Expertenrat: Die Schenkung kann bei nicht bedachten Steuerfolgen nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden. Das wäre eine Rückschenkung, für die auch noch deutlich geringe Freibeträge (€20.000 bei Rückschenkung Kind an Elternteil) gilt. Zur Absicherung des Familienvermögens sollten Schenkungen daher immer vertraglich sorgfältig geregelt werden. Vertragliche Widerrufsrechte des Schenkers können eine steuerneutrale Rückgängigmachung der Schenkung ermöglichen.

        Was kostet eine Schenkungssteuererklärung?

        Im Normalfall wird die Erstellung einer Schenkungssteuererklärung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abgerechnet. Die Erstellung der Schenkungssteuererklärung durch einen Experten für Schenkungssteuererklärungen kostet damit nicht mehr als beim “normalen” Steuerberater.

        Gelingt es dem Profi, bei der Steuererklärung eine niedrige Bewertung von Vermögenswerten oder das Finanazamt von einer Steuerbefreiung für den geschenkten Gegenstand zu überzeugen, übersteigt der Nutzen die Kosten der Anfertigung der Schenkungssteuererklärung schnell um ein Vielfaches.

        Die Kosten für die Erstellung der Schenkungssteuererklärung können außerdem in der Schenkungsteuererklärung vom Wert der Zuwendung absetzt werden. Nähere Informationen zur steuerlichen Behandlung des Honorars finden Sie hier: Abzugsfähigkeit der Kosten für die Schenkungssteuererklärung

        FAQ Steuererklärung Schenkung

        Schnelle Antworten auf häufige Fragen

        Lohnt sich ein Steuerberater für eine Schenkungsteuererklärung?

        Die Einschaltung eines Steuerberaters oder Steueranwalts lohnt sich vor allem, wenn der Berater für eine niedrige Bewertung und die Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen sorgt. Die Kosten für den Steuerberater wirken steuermindernd, da sie vom Wert der Schenkung abgezogen werden können.

        Kennt sich jeder Steuerberater mit der Schenkungsteuer aus?

        Gestaltungen und Erklärungen rund um die Schenkungsteuer gehören nicht zum Tagesgeschäft des gewöhnlichen Steuerberaters. Daher sollte für Schenkungsteuererklärungen auf Steuerberater oder Fachanwälte für Steuerrecht zurückgegriffen werden, die in diesem Bereich über Erfahrung und Spezialisierung verfügen.

        Muss ich jede Schenkung gegenüber dem Finanzamt erklären?

        Für Schenkungen gibt es eine allgemeine Anzeigepflicht, aber keine allgemeine Erklärungspflicht. Wenn die Schenkung dem Finanzamt angezeigt wurde, prüft und entscheidet es, ob es eine Schenkungsteuererklärung verlangt.

        Kontaktformular für unverbindliche Mandatsanfragen

        Schildern Sie uns Ihr Anliegen und/oder lassen Sie sich zurückrufen.

        Hiermit willige ich in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung (Ziffer VIII.) ein. Die Daten werden zur Bearbeitung meiner Kontaktanfrage benötigt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Erklärung gegenüber ROSE & PARTNER widerrufen.