Erbschaft beim Finanzamt anzeigen
Wann müssen Erben und andere Begünstigte einen Erwerb von Todes wegen melden?
Erbschaften (und auch Schenkungen) unterliegen grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Damit die Finanzämter aber erst einmal von einer Erbschaft erfahren, gibt es umfassende Anzeigepflichten. Im folgenden Beitrag erfahren Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte, wann sie einen Erwerb von Todes wegen bei der Finanzverwaltung melden müssen, welche Ausnahmen es gibt und wann und wie eine Meldung erfolgen sollte.
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Wie erfährt das Finanzamt von einer Erbschaft?
Helge Schubert, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater bei ROSE & PARTNER erklärt in diesem Video in nur zwei Minuten, welche Meldepflichten es für Erbschaften gibt und was Betroffene hierzu wissen müssen.
Die Anzeigepflicht des Erwerbers (§ 30 ErbStG)
Wer wem was und wann bei einer Erbschaft zu melden hat, ist im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Wichtigste Norm für Erben und sonstige Erwerber von Todes wegen ist der § 30 ErbStG. Es handelt sich hierbei nicht um eine allgemeine Steuererklärungspflicht, sondern zunächst einmal "nur" um die Pflicht zur Anzeige des Erwerbs.
§ 30 I ErbStG - Anzeige des Erwerbs
Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber ... binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall ... dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen
Wer muss welchen Erwerb anzeigen?
Die Anzeigepflicht gilt für den Erwerb von Todes wegen. Hierzu zählt gemäß § 3 ErbStG der Erwerb
- durch Erbanfall (§ 1922 BGB) - anzeigepflichtig ist jeder Alleinerbe bzw. Miterbe einer Erbengemeinschaft,
- durch Vermächtnis(§ 2147 ff BGB) - anzeigepflichtig ist der Vermächtnisnehmer,
- auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff BGB) - anzeigepflichtig ist der Pflichtteilsberechtigte.
Achtung! Eine nachträgliche Anzeigepflicht kann auch in sogenannten Nachversteuerungsfällen entstehen. Diese treten ein, wenn die Voraussetzungen für eine konkrete Steuervergünstigung bzw. Steuerbefreiung nachträglich wegfällt - wenn also zum Beispiel der Erbe vorzeitig aus dem steuerbefreiten Familienheim auszieht.
Ausnahme von der Anzeigepflicht
Es gibt eine auf den ersten Blick bedeutende gesetzlich verankerte Ausnahmen von der Pflicht zur Meldung einer Erbschaft beim Finanzamt: Gibt es für den Erbfall ein Testament, welches von einem Nachlassgericht oder einem Notar eröffnet wurde, gilt die Anzeigepflicht auch für das Gericht bzw. das Notariat. Die Meldepflicht entfällt in diesen Fällen, wenn aus dem Testament eindeutig hervorgeht, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Sie zur verstorbenen Person standen.
Eine Ausnahme von der Ausnahme besteht allerdings, wenn zur Erbschaft bzw. zum Vermächtnis Immobilien, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) oder ausländisches Vermögen gehören. In diesen Fällen müssen Sie eine Meldung beim Finanzamt auch vornehmen, wenn es ein eröffnetes Testament gibt. Im Ergebnis greift die Ausnahme von der Meldepflicht daher praktisch nur, wenn ausschließlich Geldvermögen und Hausrat vererbt werden.
Bei welchem Finanzamt muss die Erbschaft gemeldet werden?
Die Anzeige hat bei "dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt" zu erfolgen. Die örtliche Zuständigkeit für die Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person (Erblasser) im Zeitpunkt des Todes.
Beachten Sie dabei aber, dass nicht jedes Finanzamt auch funktional für die Besteuerung von Erbschaften zuständig ist. Allerdings erfüllen Sie die Anzeigepflicht regelmäßig auch dann, wenn Sie den Erwerb der Erbschaft beim falschen Finanzamt anzeigen. Behördenintern erfolgt dann die Weiterleitung.
Praxistipp: Das örtliche und funktional zuständige Finanzamt kann meist mit einer kurzen Internet-Recherche ermittelt werden.
Welche Frist gilt für die Meldung des Erbes?
Wer zur Anzeige des Erwerbs von Todes wegen verpflichtet ist, hat hierfür drei Monate Zeit. Die Frist beginnt allerdings erst mit Kenntnis von dem Anfall. Diese Kenntnis kann durchaus erste eine längere Zeit nach dem Erbfall eintreten, vor allem wenn die Erbfolge in einem Testament geregelt wurde, Dann ist im Zweifel die Testamentseröffnung Voraussetzung für den Fristbeginn. Beim Streit um die Erbfolge kann die hinreichende Kenntnis gegebenenfalls auch erst mit Beendigung des Erbscheinverfahrens unterstellt werden.
Dass Sie die gesetzliche Anzeigepflicht überhaupt kennen, unterstellt die Finanzverwaltung dabei übrigens. Die Unkenntnis bezüglich der Pflicht steht der Unkenntnis der Erbschaft also nicht gleich.
Welche Angaben muss die Meldung der Erbschaft beim Finanzamt enthalten?
Die Meldung der Schenkung an das Finanzamt muss grundsätzlich schriftlich erfolgen, kann aber gemäß § 87a Absatz 4 AO auch in elektronischer Form vorgenommen werden, wenn das Finanzamt hierfür einen Zugang eröffnet hat.
Der Inhalt der Anzeige einer Erbschaft bei der Finanzverwaltung ist in § 30 Absatz 4 ErbStG geregelt. Danach soll die Anzeige folgende Angaben enthalten:
- Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139 b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Erblassers ... und des Erwerbers;
Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
Gegenstand und Wert des Erwerbs;
Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Hinsichtlich der Angabe des "Wertes" der Erbschaft erwartet das Finanzamt nicht, dass Sie als Erbe eine eigene Wertermittlung vornehmen oder gar Wertgutachten vorlegen. Es ist auch nicht vorgesehen, dass das Finanzamt auf der Grundlage der Erwerbsanzeige die Erbschaftsteuer festsetzt. Letzteres erfolgt im eigentlichen Festsetzungsverfahren nach Prüfung durch das Finanzamt. Die Anzeige des Erwerbs kann diesen Prozess allenfalls anstoßen und führt zunächst zur Aufforderung, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben.
Achtung: Steuerhinterziehung bzw. Steuerverkürzung bei fehlender Anzeige?
Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht erfüllt für sich gesehen noch nicht den Tatbestand einer Steuerhinterziehung bzw. einer leichtfertigen Steuerverkürzung. Führt die fehlende Meldung beim Finanzamt jedoch dazu, dass eine etwaige Erbschaftsteuer von der Finanzverwaltung nicht festgesetzt wird, kann im Ergebnis aber eine Strafbarkeit vorliegen.
Auswirkung der Erbschafts-Anzeige auf die Verjährung der Erbschaftsteuer
Die Anzeige des Erbes beim Finanzamt ist von entscheidender Bedeutung bei einer etwaigen Verjährung der Erbschaftsteuer. Die Festsetzungsfrist für die Steuer beträgt im Regelfall vier Jahre. Diese Frist beginnt entweder mit Abgabe der Steuererklärung oder mit der Anzeige der Erbschaft durch den Erben, spätestens aber mit Ablauf des dritten Kalenderjahres.
Sonstige Erkenntnisquellen der Finanzbehörden
Die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter müssen sich nicht allein auf die Anzeigen der Erben verlassen. Sie erfahren von Erbschaften auch durch sonstige Akteure, die ebenfalls verpflichtet sind, Erbfälle schriftlich anzuzeigen. Hierzu gehören andere Behörden (insbesondere Standesämter) und Gerichte (Nachlassgerichte), Notare aber auch Banken, andere Vermögensverwalter oder Versicherungen. Immer wenn also zum Beispiel ein Sterbefall behördlich registriert oder ein Testament eröffnet wird, erfolgt automatisch auch eine Meldung an das Finanzamt.
Muster für die Anzeige einer Erbschaft beim Finanzamt
Verschiedene Finanzbehörden stellen online amtliche Vordrucke bzw. Muster für die Anzeige eines Erwerbs von Todes wegen zur Verfügung. Beispielhaft finden Sie die Vorlage der Finanzverwaltung NRW hier: Anzeige eines Erwerbs von Todes wegen (gem. § 30 ErbStG)
Erbschaft anzeigen? Unser Expertenrat
Auch wenn das Finanzamt regelmäßig ohnehin von einer Erbschaft erfährt, sollten Erben und Vermächtnisnehmer, aber auch "ausgezahlte" Pflichtteilsberechtigte die gesetzliche Anzeigepflicht für einen Erwerb von Todes wegen unbedingt ernst nehmen. Die Meldung beim Finanzamt verhindert nicht nur eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung, sondern sorgt schließlich auch dafür, dass die Frist für die Festsetzungsverjährung startet. Beachten Sie dabei auch, dass es Laien in vielen Fällen nicht ohne weiteres möglich ist, einzuschätzen, ob ein Erbfall bei Ihnen eine Erbschaftsteuerpflicht auslösen kann.
FAQ Erbschaft beim Finanzamt melden
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Wie lange hat man Zeit, eine Erbschaft dem Finanzamt zu melden?
Die gesetzliche Frist für die Anzeige einer Erbschaft beim Finanzamt beträgt gemäß § 30 ErbStG drei Monate - ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft.
Bei welchem Finanzamt müssen Erbschaften angezeigt werden?
Die Anzeige eines Erwerbs von Todes wegen muss beim für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Örtlich zuständig ist das Erbschaftsteuerfinanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte.
Müssen Enterbte einen Erbfall beim Finanzamt melden?
Da Enterbte Angehörige nicht "Erwerber" sind, trifft sie die Anzeigepflicht des § 30 ErbStG nicht. Machen sie jedoch Pflichtteilsansprüche geltend und erhalten Zahlungen vom Erben, ist das dem Finanzamt anzuzeigen.
Macht man sich strafbar, wenn man sein Erbe nicht beim Finanzamt meldet?
Verletzung der Anzeigepflicht des § 30 ErbStG ist zwar für sich genommen keine Straftat, kann aber zu einer vollendeten Steuerhinterziehung führen, wenn die Anzeige falsch ist oder unterlassen wird.