Steuerberatungskosten bei Schenkungen und Erbschaften
Höhe und steuerlichen Absetzbarkeit der Vergütung steuerlicher Nachfolgeberater
Bei Schenkungen und Erbschaften werden regelmäßig Steuerberater bzw. Fachanwälte für Steuerrecht beauftragt. Diese sollen im Vorfeld einer Vermögensübertragung für eine steueroptimierte Gestaltung sorgen oder im Rahmen der Schenkungsteuererklärung bzw. Erbschaftsteuererklärung für eine möglichst niedrige Steuerbelastung sorgen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie sich die Kosten für eine Steuerberatung rund um Erbschaften und Schenkungen berechnen, wann die Kosten steuermindernd beim Finanzamt geltend gemacht werden können und wann sich überhaupt die Einschaltung eines Steuerexperten lohnt.
Leistungen unserer Steuerberater und Steueranwälte
Unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater betreuen Sie bundesweit in allen steuerlichen Fragen rund um Erbschaften und Schenkungen:
- Abgabe von Erbschaftsteuererklärungen und Schenkungsteuererklärungen
- Steuerliche Bewertung von Immobilienvermögen und Betriebsvermögen
- Gestaltungen zur Optimierung und Vermeidung von Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer
Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Mit welchen Steuerberaterkosten muss man rechnen?
Die Kosten eines Steuerberaters bzw. Fachanwalts für Steuerrecht hängen von der Art der Beauftragung ab.
a. Erbschaftsteuererklärung und Schenkungsteuererklärung
Wird ein Steuerberater mit der Anfertigung einer Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung beauftragt, wird diese Leistung in der Regel nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abgerechnet. Danach bestimmt sich das Honorar nach dem "Wert" der Schenkung bzw. der Erbschaft. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV kann der Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr ansetzen.
b. Gestaltungen rund um Erbschaften und Schenkungen
Bei der steuerlichen Nachfolgeberatung kommt sowohl ein Zeithonorar als auch ein Pauschalpreis in Betracht. Bei der Abrechnung nach zeitlichem Aufwand richtet sich der Stundensatz vor allem nach der Qualifikation, Spezialisierung und Erfahrung des Beraters.
Abziehbarkeit der Kosten für Schenkungs- und Erbschaftsteuererklärungen
Die Kosten für die Erstellung einer Schenkungsteuererklärung bzw. einer Erbschaftsteuererklärung und der gegebenenfalls auch angeforderten Erklärungen zur gesonderten Feststellung sind im vollen Umfang vom steuerpflichtigen Erwerb abziehbar. Rechtlicher Hintergrund ist, dass die Beteiligten durch § 31 Erbschaftsteuergesetz bzw. § 153 Bewertungsgesetz zur Abgabe der Schenkungssteuererklärung bzw. der Feststellungserklärungen verpflichtet sind.
Gerade dann, wenn Erklärungen zur Feststellung des Werts, der sogenannten Bedarfsbewertungen abzugeben sind, wird auch die Erstellung der Steuererklärung zumeist komplizierter. Damit wird es auch sinnvoll, einen Rechtsanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater einzuschalten, der in der Praxis regelmäßig Schenkungssteuererklärungen erstellt.
Bei Schenkungen können auch allgemeine Erwerbsnebenkosten, wie zum Beispiel für Notar, Grundbuch und Handelsregister grundsätzlich abgezogen werden. Zunächst die schlechte Nachricht. Im Vorfeld von Schenkungen angefallene Beratungskosten können nicht als Erwerbsnebenkosten vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden.
Abziehbarkeit der Steuerberatungskosten von der Einkommensteuer
Bei der Einkommensteuer können die Steuerberatungskosten allerdings nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Rechtlicher Hintergrund ist, dass die Kosten für die die Schenkung oder Erbschaft der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Damit sind die Kosten genauso wie die Kosten für die Erstellung einer Einkommenssteuererklärung nicht bei der Einkommensteuer abziehbar. Das gilt auch dann, wenn nicht der Beschenkte oder der Erbe zur Abgabe von Feststellungserklärungen aufgefordert wird.
Vorrangig werden durch die Finanzämter bei Schenkungen und Erbschaften von Betriebsvermögen die Gesellschaften zur Abgabe von Feststellungserklärungen aufgefordert, so zum Beispiel zur Feststellung des
- Betriebsvermögen einer Personengesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bewertungsgesetz (BewG),
- des Werts nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG
Kosten für die Erstellung von Gutachten
Die Kosten für die Erstellung von Gutachten zur Ermittlung eines Verkehrswerts im Zusammenhang mit Schenkungen von Immobilien oder Unternehmen bzw. geerbten Immobilien oder Betrieben sind grundsätzlich vollständig abziehbar. Dies gilt für die Fälle, in denen in geringerer gemeiner Wert durch Sachverständigengutachten im Rahmen der Bedarfsbewertung für Immobilien oder auch Unternehmen bzw. Unternehmensanteilen erstellt wird , aber auch wenn erst in einem Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch/Finanzgerichtsverfahren) gegen eine Wertfeststellung ein Sachverständigengutachten zur Wertfeststellung angefertigt wird. Das betrifft Gutachten zur Ermittlung des gemeinen Wertes bei
- Grundbesitz
- Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Mitunternehmeranteile)
- nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften
Zu beachten ist allerdings, dass eine abziehbare Schuld nur dann gegeben sein kann, wenn der Beschenkte die Kosten für die Bewertung trägt, da sonst der Beschenkte keine vermögensrechtliche Minderung erleidet hat.
Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers
Von den Erben getragene Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung sind als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten dann abziehbar, wenn noch der Erblasser zu seinen Lebzeiten den Steuerberater beauftragt hat. Ist dies nicht der Fall, dann handelt es sich um Kosten der Nachlassverwaltung und sind nicht abziehbar.
Besonders ärgerlich ist dabei, dass es nicht ausreicht, dass der beauftragte Steuerberater bereits langjährig für den Erblasser jährlich die Steuererklärungen erstellt hat, sondern es muss tatsächlich vor dem Tod noch der Auftrag zur Erstellung der Einkommensteuererklärung erfolgt sein.
Wann "rechnet" sich ein Steuerexperte bei einer Schenkung oder Erbschaft?
Wirtschaftlich sinnvoll ist die Inanspruchnahme eines steuerlichen Experten immer dann, wenn die Schenkung bzw. Erbschaft nicht offensichtlich klar nicht zu einer Belastung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer führt - weil zum Beispiel der Wert die noch zur Verfügung stehenden Freibeträge deutlich unterschreitet. Gerade bei größeren Familienvermögen mit Immobilien und/oder Betriebsvermögen kann eine steuerlich begleitete Gestaltung zu einer erheblichen Reduzierung einer möglichen Steuerbelastung führen, die ein Vielfaches der Steuerberaterkosten beträgt. Und auch bei der Erbschaftssteuererklrärung oder Schenkungssteuererklärung sollte ein Steuerberater bzw. Steueranwalt den Anspruch haben, dass seine Beauftragung insgesamt zu einer Steuerreduzierung führt. Profitiert der Steuerpflichtige dann noch von einer steuerlichen Geltendmachung der Beraterkosten, fällt die Entscheidung leicht, die Angelegenheit in die Hände eines Fachmanns zu legen.
FAQs zu Steuerberaterkosten bei Erbschaft und Schenkung
Wie viel kostet ein Steuerberater bei Schenkung oder Erbschaft?
Die Kosten für einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht hängen von der Art der Beauftragung ab. Für Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärungen wird nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abgerechnet, wobei das Honorar sich nach dem "Wert" der Schenkung bzw. der Erbschaft richtet. Für steuerliche Nachfolgeberatung kann ein Zeithonorar oder Pauschalpreis vereinbart werden.
Sind die Kosten für Schenkungs- und Erbschaftsteuererklärungen steuerlich abziehbar?
Ja, die Kosten für die Erstellung von Schenkungs- und Erbschaftsteuererklärungen sind vollständig vom steuerpflichtigen Erwerb abziehbar. Dies gilt auch für die Kosten von Erklärungen zur gesonderten Feststellung des Wertes (Bedarfsbewertungen).
Andere Beratungskosten im Zusammenhang mit Schenkungen oder Erbschaften können jedoch nicht von der Einkommensteuer abgezogen werden, da sie der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.