Schwarzgeld in der Erbschaft

Risiken, Anzeige- und Erklärungspflichten, Strafbarkeit, Lösungen

Schwarzes (nicht versteuertes) Vermögen birgt besondere Risiken. Wie wenig diese beherrschbar sind, dürfte nicht erst seit der massiven Verfolgung von Steuerhinterziehung ausländischen Bankkonten z.B. in der Schweiz, Luxemburg oder Lichtenstein bekannt sein. Für die Erben stellt Schwarzgeld im Nachlass in der Regel eine große Belastung dar. Für sie stellen sich die strafrechtlichen Risiken meist noch komplexer dar, da neben den steuerrechtlichen auch noch erbrechtliche Besonderheiten zu einer erhöhten Gefahr der Entdeckung führen. Erben sollten daher die Anzeige- und Erkärungspflichten und die entsprechenden Fristen im Zusammenhang mit Schwarzgeld in der Erbschaft kennen und rechtzeitig Handeln um nicht selbst zum Steuerhinterzieher zu werden.

Steuerhinterziehung, Selbstanzeige, Steuerstrafrecht

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Unsere Expertise bei Schwarzgeld im Nachlass

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Anzeige- und Erklärungspflichten für Erben

Eine Erbschaftsteuererklärung muss grundsätzlich nur dann abgegeben werden, wenn das Finanzamt hierzu auffordert. Dies wird regelmäßig dann nicht der Fall sein, wenn die Werte des Nachlasses offensichtlich unter den erbschaftsteuerlichen Freibeträgen der Erben liegen. Ist noch gar nicht klar, wer überhaupt Erbe geworden ist, muss gegebenenfalls zunächst ein Erbschein beantragt werden, so dass diese Frage vor dem Nachlassgericht geklärt werden kann.

Damit das Finanzamt entscheiden kann, ob es eine Erbschaftsteuererklärung verlangt, sind Erben verpflichtet, einen Erwerb durch Erbschaft bei den zuständigen Steuerbehörden anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht (§ 30 ErbSt) besteht nur in den Fällen nicht, in denen die Erbschaft aufgrund eines notariellen Testaments erfolgt und sich im Nachlass kein im Ausland befindliches Vermögen ist. In allen anderen Fällen muss der Erben innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis der Erbschaft diese dem Finanzamt anzeigen. Diese Pflicht besteht für Erben auch dann, wenn z.B. ein Konto im Ausland erst nach mehreren Jahren entdeckt wird, die Festsetzungsfrist aber noch nicht abgelaufen ist.

Fordert das Finanzamt einen Erben zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf, muss dieser ein Nachlassverzeichnis mit Wertangaben einreichen. Gegenstand der Erklärung sind alle Vermögenswerte der Erbschaft und damit auch Immobilien oder Bankkonten im Ausland.

Erben, die erst nach Festsetzung der Erbschaftsteuer (schwarzes) Vermögen im Ausland entdecken, müssen dieses unverzüglich anzeigen und die bisherige Erbschaftsteuererklärung berichtigen. Dies gilt erst dann nicht mehr, wenn die Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Festsetzungsverjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erblasser verstorben ist. Bei anzeigepflichtigem Auslandsvermögen beginnt die Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anzeige eingereicht wurde, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Todesjahr des Erblassers.

Sie beträgt grundsätzlich vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung 10 Jahre.

Bei der Erbschaftsteuererklärung sollte in jedem Fall berücksichtigt werden, inwieweit vom Erblasser hinterzogene Steuern sowie Hinterziehungszinsen als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden können.

Verjährung der Steuerhinterziehung Mehr zu Beginn und Berechnung der Verjährung der Steuerhinterziehung finden Sie hier

Einkommensteuererklärungen des Erblassers und der Erben

Neben der Erbschaftsteuererklärung müssen Erben auch die Einkommensteuererklärung des Erblassers für das Todesjahr abgeben. Diese Pflicht kann auch für davorliegende Jahre gelten, wenn der Erblasser die entsprechenden Erklärungen noch nicht abgegeben hat. Wichtig: der Erbe selbst wird nun Steuerschuldner und ist dem Finanzamt damit zur umfassenden Mithilfe bei der Steuerermittlung durch Unterlagen, Bücher, Aufzeichnungen verpflichtet. Bei Auslandsvermögen bestehen sogar gesteigerte Mitwirkungspflichten für die Beschaffung von Beweismitteln wie z.B. Kontoauszügen ausländischer Banken. Verweigert ein Erbe hier seine Mitwirkungspflicht, besteht die konkrete Gefahr, dass das Finanzamt die Höhe der hinterzogenen Beträge schätzt.

Bei diesen Steuererklärungen über die Einkünfte des Erblassers müssen auch Einkünfte aus dem Ausland, z.B. Kapitalerträge aus Konten in der Schweiz oder Mieteinnahmen aus einer Immobilie in Spanien angegeben werden, soweit der Erbe von diesen weiß.

Werden von dem Erben bei der Einkommensteuererklärung für Einkünfte des Erblassers für das Todesjahr erstmalig Erträge aus dem Ausland angegeben, muss damit gerechnet werden, dass das Finanzamt auch für die davor liegenden Jahre die Steuerpflicht des Erblassers noch einmal nachprüft. Daher sollten Erben unbedingt ihre Berichtigungspflicht für diese Zeiträume prüfen lassen und dieser nachkommen.

Berichtigungsanzeigen und Richtigstellungen durch die Erben müssen unverzüglich erfolgen. Was dies heißt, ist in der Praxis umstritten. Länger als einen Monat sollte man sich aber wohl nicht Zeit lassen.

Strafbarkeit der Erben

Wer es versäumt, eine Erbschaft dem Finanzamt zu melden, also wissentlich gegen seine Anzeigepflicht verstößt, und deshalb eine Erbschaftsteuer gar nicht oder zu gering festgesetzt wird, begeht durch dieses Unterlassen bereits eine Steuerhinterziehung. Auch wenn es doch noch zur regulären Festsetzung der Erbschaftsteuer kommt, kann bereits der strafbare Versuch einer Steuerhinterziehung erfüllt sein. Hat das Finanzamt Kenntnis zwar vom Vermögen in Deutschland, nicht aber vom Schwarzgeldkonto in der Schweiz oder anderer schwarzer Vermögenswerte im Ausland, kann der Erbe die Erbschaftsteuerklärung dazu nutzen, dieses noch anzugeben, worin gegebenenfalls sogar eine strafbefreiende Selbstanzeige zu sehen ist.

Ebenso strafbar macht sich, wer zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert wird, sich dabei aber durch das Weglassen von Vermögenswert einen steuerlichen Vorteil verschafft.

Die gleichen Erwägungen greifen auch auf der Seite der Einkommensteuer. Werden Einkünfte des Erblassers verschwiegen, ist dies steuerstrafrechtlich relevant und es droht eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung oder zumindest leichtfertiger Steuerverkürzung.

Strafe, Strafmaß bei Steuerhinterziehung Mehr zum Strafmaß bei Steuerhinterziehung, insbesondere zur Geldstrafe und Freiheitsstrafe finden Sie hier.

Entdeckungsrisiko Erbengemeinschaft

Die Risiken, dass hinterzogenes Vermögen von den Steuerbehörden entdeckt wird, steigen weiterhin. Hier ist nicht nur der Ankauf von Daten-CDs mit Informationen zu Steuerhinterzieher in Steueroasen wie der Schweiz zu nennen. Allgemein ist die Beschaffung von Informationen über verschwiegenes Vermögen in den letzten Jahren immer einfacher geworden.

Besonders unrealistisch ist ein erfolgreiches Verschweigen von Vermögen, wenn mehrere Erben das Konto eines Steuersünders im Ausland erben. Dass sich in einer Erbengemeinschaft alle Mitglieder darauf verständigen, vorsätzlich eine Steuerstraftat zu begehen und diesen Vorsatz durchhalten ist höchst unwahrscheinlich. Verliert nur einer der Erben die Nerven, treffen alle Miterben die Folgen. Erbengemeinschaften funktionieren in der Praxis selten, Hinterziehungsgemeinschaften fast niemals. Insbesondere für Mitglieder einer Erbengemeinschaft hat damit die Vermeidung jeglicher Strafbarkeit bzw. die Rückkehr in die Legalität durch eine erfolgreiche Selbstanzeige absolute Priorität.

Erbrechtliche Probleme mit verschwiegenem Auslandsvermögen

Auslandsvermögen birgt nicht nur steuerliche Probleme sondern in vielen Fällen auch erbrechtliche. Zunächst einmal bei Vermögenswerten im Ausland zu prüfen, nach welchem nationalen Erbrecht diese überhaupt vererbt werden. Dies bestimmen die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts, die u.a. auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers, dessen Aufenthaltsort oder auch den Belegenheitsort des Vermögenswertes (Konto, Immobilie etc.) abstellen können.

Auch die Legitimation der Erben durch Erbscheine oder Testamente wird im Ausland oft anders geregelt als in Deutschland. Probleme können sich hinsichtlich der Auskunftsansprüche der Erben gegenüber ausländischen Banken und Behörden ergeben. Auch die Wirksamkeit bzw. Nutzbarkeit von Vollmachten des Erblassers über den Tod hinaus bzw. für den Todesfall kann bei Auslandsbezug kompliziert sein.

Wichtige Vorschriften im Zusammenhang mit Schwarzgeld im Nachlass

Nachfolgend finden Sie einen Ausschnitt wichtiger gesetzlicher Regelungen rund um den Komplex Schwarzgeld in der Erbschaft:

  • § 1922 BGB, Gesamtrechtsnachfolge: Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
  • § 30 Abs 1 ErbStG, Anzeige des Erwerbs: Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
  • § 31 Abs. 1,2 ErbStG, Steuererkärung: Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muß mindestens einen Monat betragen. Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlaß gehörenden Gegenstände und die sonstigen für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben zu enthalten.
  • § 45 AO, Gesamtrechtsnachfolge: Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder. Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.
  • § 370 Abs. 1,2,3 AO, Steuerhinterziehung: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder 3.pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässtund dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
  • § 371 Abs. 1 AO: Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.

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